Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2010 (Posteingang) bei der Schweizer Botschaft in Khartoum Asylgesuche ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in C._______ aufgewachsen. Im Jahr 1998 habe die Regierung alle Lehrpersonen nach D._______ zum militärischen Training einberufen. Nach drei Monaten hätten die meisten Lehrpersonen an ihre Arbeitsplätze zurückkehren dürfen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in D._______ unterrichten müssen. Nach sechs Jahren sei er im Jahr 2004 nach E._______ transferiert worden, wo er die Beschwerdeführerin (eine Muslimin) getroffen habe, die zum Christentum übergetreten sei. Deswegen habe ihn die Familie seiner Partnerin eingeschüchtert. Sie habe die Beziehung auflösen wollen und ihn sogar mit dem Tod bedroht. So habe er um Versetzung bitten müssen und gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er im Oktober 2008 nach F._______ umziehen dürfen. Doch auch dort seien sie weiterhin eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer habe das Land am 16. Januar 2009 verlassen und die Beschwerdeführerin sei ihm noch im selben Jahr gefolgt. Im Flüchtlingslager G._______ seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund von Sicherheitsbedenken seien die Beschwerdeführenden nach Khartoum gezogen. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin, die zum Teil auch im Sudan wohnen würden, hätten den Beschwerdeführer auch im Sudan eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht. Diese Einschüchterungen habe er dem UNHCR gemeldet. In Khartoum würde er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert und hätte Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Ausserdem würden sich die Beschwerdeführenden vor einer Deportation nach Eritrea fürchten. B. B.a Am 7. Februar 2011 informierte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen und forderte sie auf, sofern sie an ihren Gesuchen festhielten, ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. B.b In der Antwort vom 27. Februar 2011 (Posteingang bei der Schweizer Botschaft in Khartoum) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er und die Beschwerdeführerin im Sudan Hilfe von den ansässigen Organisationen und dem UNCHR erhalten hätten. Sie könnten jedoch dort nicht bleiben, da das Flüchtlings-Camp des UNCHR G._______ nicht sicher sei. Da seine Frau zum Christentum übergetreten sei, werde er von deren muslimischen Angehörigen gesucht. Aus diesen Gründen hätten sie sich nach Khartoum begeben, um sich dort zu verstecken. Doch auch dort seien sie mit zahlreichen Problemen konfrontiert, und ihre Lage dort unterscheide sich nicht von derjenigen zuvor im Camp: Es gebe keine religiöse Freiheit, er und seine Frau würden isoliert und in Furcht vor ihren muslimischen Angehörigen leben. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus und keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, die Schweizer Vertretung in Khartoum sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden [...] ein. D. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Verfügung den Beschwerdeführenden erst am 10. Februar 2013 eröffnet. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an das BFM erkundigte sich der in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Neffen mit, die Verfügung des BFM vom 24. September 2012 sei zur Weiterleitung an die Schweizerische Botschaft in Khartoum gesandt worden. G. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an die Schweizerische Vertretung in Khartoum hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und nicht möglich sei und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Au snahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weitere Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten, erhielten die nötige Versorgung. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesen Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation kritisch sein. Das BFM stellt nicht in Abrede, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartoum nicht einfach ist. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden für eine zumutbar Existenz nicht unüberwindbar gewesen seien auch wenn sie unter religiöser Diskriminierung, unter familiären Problemen und einem schwierigen Zugang zum Arbeitsmarkt leiden würden. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora leben, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der Religionsfreiheit im Sudan schloss das BFM nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden deshalb gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Es sei dem BFM bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden nach unterschiedlichen Schätzungen zwischen 5 - 10 % der Gesamtbevölkerung stellen. Es befänden sich in den Städten des Sudan neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für Sudan garantiere, ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998, Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt, ausserdem zählten Weihnachten und Ostern, auch das orthodoxe Ostern, zu den staatlichen Feiertagen. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident des Sudan dem Christentum an. Auch unter den Regierungsmitgliedern befänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartoum offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten. Die sudanesischen Behörden hätten ihnen bezüglich religiöser Diskriminierungen, auch wenn sie innerfamiliär seien, Schutz zu bieten. Ihren Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch aus den Akten seien sonst keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Demnach benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu bleiben. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe an der von ihnen geltend gemachten Gefährdungssituation fest und verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre bisherigen Eingabe und Vorbringen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer er müsste um Asyl ersuchen, bevor er unmittelbar gefährdet sei. Gleichzeitig zeigt er an, dass im Jahr 2012 ihr Sohn H._______ zur Welt gekommen sei.
E. 6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründete in seinem Schreiben vom 20. Juni 2011 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist bis zum 20. Juli 2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum).
E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 16. Januar 2009, die Beschwerdeführerin ist ihm noch im selben Jahr gefolgt.
E. 7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei den Beschwerdeführenden, welche offenbar bereits seit 2009 im Sudan leben, wo sie sowohl im Flüchtlingslager G._______ als auch in Khartoum gewohnt haben und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv sind, ergibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden seit 2009 unbehelligt im Sudan leben konnten, was gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihnen keine Deportation nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass sie im Sudan grundsätzlich gehalten wären, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die allenfalls benötigte medizinische Versorgung für den im Jahr 2012 geborenen Sohn H._______ der Beschwerdeführenden gewährleistet werden. Zudem wird durch [ein von den sudanesischen Behörden ausgestelltes Dokument] des Beschwerdeführers unterstrichen, dass er und seine Familie als Flüchtlinge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten.
E. 7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
E. 7.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, in der Schweiz hielten sich nahe Verwandte auf. Auch der in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers machte keine besondere Beziehung seiner Familie zu derjenigen der Beschwerdeführenden geltend. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1679/2013 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2010 (Posteingang) bei der Schweizer Botschaft in Khartoum Asylgesuche ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in C._______ aufgewachsen. Im Jahr 1998 habe die Regierung alle Lehrpersonen nach D._______ zum militärischen Training einberufen. Nach drei Monaten hätten die meisten Lehrpersonen an ihre Arbeitsplätze zurückkehren dürfen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in D._______ unterrichten müssen. Nach sechs Jahren sei er im Jahr 2004 nach E._______ transferiert worden, wo er die Beschwerdeführerin (eine Muslimin) getroffen habe, die zum Christentum übergetreten sei. Deswegen habe ihn die Familie seiner Partnerin eingeschüchtert. Sie habe die Beziehung auflösen wollen und ihn sogar mit dem Tod bedroht. So habe er um Versetzung bitten müssen und gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er im Oktober 2008 nach F._______ umziehen dürfen. Doch auch dort seien sie weiterhin eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer habe das Land am 16. Januar 2009 verlassen und die Beschwerdeführerin sei ihm noch im selben Jahr gefolgt. Im Flüchtlingslager G._______ seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund von Sicherheitsbedenken seien die Beschwerdeführenden nach Khartoum gezogen. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin, die zum Teil auch im Sudan wohnen würden, hätten den Beschwerdeführer auch im Sudan eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht. Diese Einschüchterungen habe er dem UNHCR gemeldet. In Khartoum würde er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert und hätte Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Ausserdem würden sich die Beschwerdeführenden vor einer Deportation nach Eritrea fürchten. B. B.a Am 7. Februar 2011 informierte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen und forderte sie auf, sofern sie an ihren Gesuchen festhielten, ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. B.b In der Antwort vom 27. Februar 2011 (Posteingang bei der Schweizer Botschaft in Khartoum) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er und die Beschwerdeführerin im Sudan Hilfe von den ansässigen Organisationen und dem UNCHR erhalten hätten. Sie könnten jedoch dort nicht bleiben, da das Flüchtlings-Camp des UNCHR G._______ nicht sicher sei. Da seine Frau zum Christentum übergetreten sei, werde er von deren muslimischen Angehörigen gesucht. Aus diesen Gründen hätten sie sich nach Khartoum begeben, um sich dort zu verstecken. Doch auch dort seien sie mit zahlreichen Problemen konfrontiert, und ihre Lage dort unterscheide sich nicht von derjenigen zuvor im Camp: Es gebe keine religiöse Freiheit, er und seine Frau würden isoliert und in Furcht vor ihren muslimischen Angehörigen leben. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus und keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, die Schweizer Vertretung in Khartoum sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden [...] ein. D. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Verfügung den Beschwerdeführenden erst am 10. Februar 2013 eröffnet. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an das BFM erkundigte sich der in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Neffen mit, die Verfügung des BFM vom 24. September 2012 sei zur Weiterleitung an die Schweizerische Botschaft in Khartoum gesandt worden. G. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an die Schweizerische Vertretung in Khartoum hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und nicht möglich sei und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Au snahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weitere Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten, erhielten die nötige Versorgung. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesen Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation kritisch sein. Das BFM stellt nicht in Abrede, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartoum nicht einfach ist. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden für eine zumutbar Existenz nicht unüberwindbar gewesen seien auch wenn sie unter religiöser Diskriminierung, unter familiären Problemen und einem schwierigen Zugang zum Arbeitsmarkt leiden würden. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora leben, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der Religionsfreiheit im Sudan schloss das BFM nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden deshalb gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Es sei dem BFM bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden nach unterschiedlichen Schätzungen zwischen 5 - 10 % der Gesamtbevölkerung stellen. Es befänden sich in den Städten des Sudan neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für Sudan garantiere, ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998, Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt, ausserdem zählten Weihnachten und Ostern, auch das orthodoxe Ostern, zu den staatlichen Feiertagen. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident des Sudan dem Christentum an. Auch unter den Regierungsmitgliedern befänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartoum offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten. Die sudanesischen Behörden hätten ihnen bezüglich religiöser Diskriminierungen, auch wenn sie innerfamiliär seien, Schutz zu bieten. Ihren Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch aus den Akten seien sonst keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Demnach benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu bleiben. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe an der von ihnen geltend gemachten Gefährdungssituation fest und verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre bisherigen Eingabe und Vorbringen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer er müsste um Asyl ersuchen, bevor er unmittelbar gefährdet sei. Gleichzeitig zeigt er an, dass im Jahr 2012 ihr Sohn H._______ zur Welt gekommen sei. 6. 6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründete in seinem Schreiben vom 20. Juni 2011 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist bis zum 20. Juli 2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 16. Januar 2009, die Beschwerdeführerin ist ihm noch im selben Jahr gefolgt. 7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei den Beschwerdeführenden, welche offenbar bereits seit 2009 im Sudan leben, wo sie sowohl im Flüchtlingslager G._______ als auch in Khartoum gewohnt haben und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv sind, ergibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden seit 2009 unbehelligt im Sudan leben konnten, was gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihnen keine Deportation nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass sie im Sudan grundsätzlich gehalten wären, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die allenfalls benötigte medizinische Versorgung für den im Jahr 2012 geborenen Sohn H._______ der Beschwerdeführenden gewährleistet werden. Zudem wird durch [ein von den sudanesischen Behörden ausgestelltes Dokument] des Beschwerdeführers unterstrichen, dass er und seine Familie als Flüchtlinge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten. 7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 7.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, in der Schweiz hielten sich nahe Verwandte auf. Auch der in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers machte keine besondere Beziehung seiner Familie zu derjenigen der Beschwerdeführenden geltend. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: