opencaselaw.ch

D-1679/2013

D-1679/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-29 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2010 (Postein­gang) bei der Schweizer Botschaft in Khartoum Asylgesuche ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in C._______ aufgewachsen. Im Jahr 1998 habe die Regierung alle Lehrpersonen nach D._______ zum militärischen Training einberufen. Nach drei Monaten hätten die meisten Lehrpersonen an ihre Arbeitsplätze zurückkehren dür­fen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in D._______ unterrichten müssen. Nach sechs Jahren sei er im Jahr 2004 nach E._______ transferiert worden, wo er die Beschwerdeführerin (eine Musli­min) getroffen habe, die zum Christentum übergetreten sei. Deswegen habe ihn die Familie seiner Partnerin eingeschüchtert. Sie habe die Beziehung auflösen wollen und ihn sogar mit dem Tod bedroht. So habe er um Versetzung bitten müssen und gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er im Oktober 2008 nach F._______ umziehen dürfen. Doch auch dort seien sie weiterhin eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer habe das Land am 16. Januar 2009 verlassen und die Beschwerdeführerin sei ihm noch im selben Jahr gefolgt. Im Flüchtlingslager G._______ seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wor­den. Aufgrund von Sicherheitsbedenken seien die Beschwerdeführenden nach Khartoum gezogen. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin, die zum Teil auch im Sudan wohnen würden, hätten den Beschwerdeführer auch im Sudan eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht. Diese Ein­schüchterungen habe er dem UNHCR gemeldet. In Khartoum würde er aufgrund seiner Reli­gionszugehörigkeit diskriminiert und hätte Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Ausserdem würden sich die Be­schwerdeführenden vor einer De­portation nach Eritrea fürchten. B. B.a Am 7. Februar 2011 informierte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilli­gungen für im Sudan wohnhafte Personen und forderte sie auf, sofern sie an ihren Gesuchen festhielten, ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. B.b In der Antwort vom 27. Februar 2011 (Posteingang bei der Schweizer Botschaft in Khartoum) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er und die Beschwerdeführerin im Sudan Hilfe von den ansässigen Organisationen und dem UNCHR erhalten hätten. Sie könnten jedoch dort nicht bleiben, da das Flüchtlings-Camp des UNCHR G._______ nicht sicher sei. Da seine Frau zum Christentum übergetreten sei, werde er von deren muslimi­schen Angehörigen gesucht. Aus diesen Gründen hätten sie sich nach Khartoum begeben, um sich dort zu verstecken. Doch auch dort seien sie mit zahlreichen Problemen konfrontiert, und ihre Lage dort unterscheide sich nicht von derjenigen zuvor im Camp: Es gebe keine religiöse Freiheit, er und seine Frau würden isoliert und in Furcht vor ihren muslimischen Angehörigen leben. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus und keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführen­den mit, die Schweizer Vertretung in Khartoum sei aufgrund des begrenz­ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits­technischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Be­schwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden [...] ein. D. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Be­schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Verfügung den Be­schwerdeführenden erst am 10. Februar 2013 eröffnet. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an das BFM erkundigte sich der in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Neffen mit, die Verfügung des BFM vom 24. September 2012 sei zur Weiterleitung an die Schweizerische Botschaft in Khartoum gesandt worden. G. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an die Schweizerische Vertretung in Khartoum hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und nicht möglich sei und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Au snahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Be­schwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu ver­kennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdefüh­renden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzu­muten sei. Laut Berich­ten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Be­schwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkre­ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weitere Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten, erhielten die nötige Versorgung. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesen Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation kritisch sein. Das BFM stellt nicht in Abrede, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartoum nicht einfach ist. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden für eine zumutbar Existenz nicht unüberwindbar gewesen seien auch wenn sie unter religiöser Diskriminierung, unter familiären Problemen und einem schwierigen Zu­gang zum Arbeitsmarkt leiden würden. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora leben, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der Religionsfreiheit im Sudan schloss das BFM nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden deshalb gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Es sei dem BFM bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden nach unterschiedli­chen Schätzungen zwischen 5 - 10 % der Gesamtbevölkerung stellen. Es befänden sich in den Städten des Sudan neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bezie­hungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für Sudan garantiere, ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998, Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt, ausserdem zählten Weihnachten und Os­tern, auch das orthodoxe Ostern, zu den staatlichen Feiertagen. Christli­che Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident des Sudan dem Christentum an. Auch unter den Regie­rungsmitgliedern befänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfol­gung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaf­ten oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartoum offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten. Die sudanesi­schen Behörden hätten ihnen bezüglich religiöser Diskriminierungen, auch wenn sie innerfamiliär seien, Schutz zu bieten. Ihren Angaben zu­folge würden keine nahen Verwand­ten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch aus den Akten seien sonst keine Hinweise auf allfäl­lige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorange­gangenen Feststellungen umstossen könnte. Demnach benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Su­dan zu bleiben. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe an der von ihnen geltend gemachten Gefährdungssituation fest und verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre bisherigen Eingabe und Vorbringen. Zu­dem erklärt der Beschwerdeführer er müsste um Asyl ersuchen, bevor er unmittelbar gefährdet sei. Gleichzeitig zeigt er an, dass im Jahr 2012 ihr Sohn H._______ zur Welt gekommen sei.

E. 6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Da­von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh­ren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begrün­dete in seinem Schreiben vom 20. Juni 2011 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraus­setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Be­schwerdeführenden Frist bis zum 20. Juli 2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum).

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 16. Ja­nuar 2009, die Beschwerdeführerin ist ihm noch im selben Jahr gefolgt.

E. 7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv un­zu­mutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsge­fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh­men. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertre­tung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sinne der vo­rinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhalts­punkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben sie grundsätz­lich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR nie­derzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausser­halb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Erit­rea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zu­sammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zi­tierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei den Be­schwerdeführenden, welche offenbar bereits seit 2009 im Sudan leben, wo sie sowohl im Flüchtlingslager G._______ als auch in Khar­toum gewohnt haben und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv sind, er­gibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deporta­tion aussetzen könnte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Be­schwerdeführenden seit 2009 unbehelligt im Sudan leben konnten, was gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihnen keine Deporta­tion nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass sie im Sudan grundsätzlich gehalten wären, in ein Flüchtlingslager zurückzukeh­ren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die allenfalls benötigte medizinische Versorgung für den im Jahr 2012 geborenen Sohn H._______ der Beschwerdeführenden gewährleistet werden. Zudem wird durch [ein von den sudanesischen Behörden ausgestelltes Dokument] des Beschwerdeführers unterstrichen, dass er und seine Familie als Flücht­linge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten.

E. 7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.

E. 7.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, in der Schweiz hiel­ten sich nahe Verwandte auf. Auch der in der Schweiz le­bende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers machte keine besondere Beziehung seiner Familie zu derjenigen der Beschwerdeführenden geltend. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As­pekt des Famili­ennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­gesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1679/2013 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2010 (Postein­gang) bei der Schweizer Botschaft in Khartoum Asylgesuche ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in C._______ aufgewachsen. Im Jahr 1998 habe die Regierung alle Lehrpersonen nach D._______ zum militärischen Training einberufen. Nach drei Monaten hätten die meisten Lehrpersonen an ihre Arbeitsplätze zurückkehren dür­fen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in D._______ unterrichten müssen. Nach sechs Jahren sei er im Jahr 2004 nach E._______ transferiert worden, wo er die Beschwerdeführerin (eine Musli­min) getroffen habe, die zum Christentum übergetreten sei. Deswegen habe ihn die Familie seiner Partnerin eingeschüchtert. Sie habe die Beziehung auflösen wollen und ihn sogar mit dem Tod bedroht. So habe er um Versetzung bitten müssen und gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er im Oktober 2008 nach F._______ umziehen dürfen. Doch auch dort seien sie weiterhin eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer habe das Land am 16. Januar 2009 verlassen und die Beschwerdeführerin sei ihm noch im selben Jahr gefolgt. Im Flüchtlingslager G._______ seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wor­den. Aufgrund von Sicherheitsbedenken seien die Beschwerdeführenden nach Khartoum gezogen. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin, die zum Teil auch im Sudan wohnen würden, hätten den Beschwerdeführer auch im Sudan eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht. Diese Ein­schüchterungen habe er dem UNHCR gemeldet. In Khartoum würde er aufgrund seiner Reli­gionszugehörigkeit diskriminiert und hätte Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Ausserdem würden sich die Be­schwerdeführenden vor einer De­portation nach Eritrea fürchten. B. B.a Am 7. Februar 2011 informierte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilli­gungen für im Sudan wohnhafte Personen und forderte sie auf, sofern sie an ihren Gesuchen festhielten, ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. B.b In der Antwort vom 27. Februar 2011 (Posteingang bei der Schweizer Botschaft in Khartoum) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er und die Beschwerdeführerin im Sudan Hilfe von den ansässigen Organisationen und dem UNCHR erhalten hätten. Sie könnten jedoch dort nicht bleiben, da das Flüchtlings-Camp des UNCHR G._______ nicht sicher sei. Da seine Frau zum Christentum übergetreten sei, werde er von deren muslimi­schen Angehörigen gesucht. Aus diesen Gründen hätten sie sich nach Khartoum begeben, um sich dort zu verstecken. Doch auch dort seien sie mit zahlreichen Problemen konfrontiert, und ihre Lage dort unterscheide sich nicht von derjenigen zuvor im Camp: Es gebe keine religiöse Freiheit, er und seine Frau würden isoliert und in Furcht vor ihren muslimischen Angehörigen leben. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus und keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführen­den mit, die Schweizer Vertretung in Khartoum sei aufgrund des begrenz­ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits­technischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Be­schwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). Zur Untermauerung ihrer Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden [...] ein. D. Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Be­schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Verfügung den Be­schwerdeführenden erst am 10. Februar 2013 eröffnet. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an das BFM erkundigte sich der in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Neffen mit, die Verfügung des BFM vom 24. September 2012 sei zur Weiterleitung an die Schweizerische Botschaft in Khartoum gesandt worden. G. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an die Schweizerische Vertretung in Khartoum hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und nicht möglich sei und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Au snahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr­dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Be­schwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu ver­kennen, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdefüh­renden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzu­muten sei. Laut Berich­ten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Be­schwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkre­ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weitere Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten, erhielten die nötige Versorgung. Sie verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesen Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation kritisch sein. Das BFM stellt nicht in Abrede, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in Khartoum nicht einfach ist. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden für eine zumutbar Existenz nicht unüberwindbar gewesen seien auch wenn sie unter religiöser Diskriminierung, unter familiären Problemen und einem schwierigen Zu­gang zum Arbeitsmarkt leiden würden. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora leben, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der Religionsfreiheit im Sudan schloss das BFM nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden deshalb gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Es sei dem BFM bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden nach unterschiedli­chen Schätzungen zwischen 5 - 10 % der Gesamtbevölkerung stellen. Es befänden sich in den Städten des Sudan neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bezie­hungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für Sudan garantiere, ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998, Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt, ausserdem zählten Weihnachten und Os­tern, auch das orthodoxe Ostern, zu den staatlichen Feiertagen. Christli­che Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident des Sudan dem Christentum an. Auch unter den Regie­rungsmitgliedern befänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfol­gung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaf­ten oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartoum offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden könnten. Die sudanesi­schen Behörden hätten ihnen bezüglich religiöser Diskriminierungen, auch wenn sie innerfamiliär seien, Schutz zu bieten. Ihren Angaben zu­folge würden keine nahen Verwand­ten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch aus den Akten seien sonst keine Hinweise auf allfäl­lige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorange­gangenen Feststellungen umstossen könnte. Demnach benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Su­dan zu bleiben. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe an der von ihnen geltend gemachten Gefährdungssituation fest und verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre bisherigen Eingabe und Vorbringen. Zu­dem erklärt der Beschwerdeführer er müsste um Asyl ersuchen, bevor er unmittelbar gefährdet sei. Gleichzeitig zeigt er an, dass im Jahr 2012 ihr Sohn H._______ zur Welt gekommen sei. 6. 6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Da­von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh­ren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Beschwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begrün­dete in seinem Schreiben vom 20. Juni 2011 diesen Verzicht damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraus­setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Be­schwerdeführenden Frist bis zum 20. Juli 2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 16. Ja­nuar 2009, die Beschwerdeführerin ist ihm noch im selben Jahr gefolgt. 7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv un­zu­mutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsge­fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh­men. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertre­tung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sinne der vo­rinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhalts­punkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben sie grundsätz­lich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR nie­derzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausser­halb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Erit­rea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zu­sammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zi­tierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei den Be­schwerdeführenden, welche offenbar bereits seit 2009 im Sudan leben, wo sie sowohl im Flüchtlingslager G._______ als auch in Khar­toum gewohnt haben und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv sind, er­gibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deporta­tion aussetzen könnte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Be­schwerdeführenden seit 2009 unbehelligt im Sudan leben konnten, was gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihnen keine Deporta­tion nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass sie im Sudan grundsätzlich gehalten wären, in ein Flüchtlingslager zurückzukeh­ren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die allenfalls benötigte medizinische Versorgung für den im Jahr 2012 geborenen Sohn H._______ der Beschwerdeführenden gewährleistet werden. Zudem wird durch [ein von den sudanesischen Behörden ausgestelltes Dokument] des Beschwerdeführers unterstrichen, dass er und seine Familie als Flücht­linge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten. 7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 7.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, in der Schweiz hiel­ten sich nahe Verwandte auf. Auch der in der Schweiz le­bende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers machte keine besondere Beziehung seiner Familie zu derjenigen der Beschwerdeführenden geltend. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As­pekt des Famili­ennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­gesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: