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E-404/2013

E-404/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-08 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-404/2013 Urteil vom 8. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Cem S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 3. Juni 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihr zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass zur Begründung geltend gemacht wurde, sie habe Eritrea im Juli 2008 aufgrund einer Zwangsrekrutierung und einer Vergewaltigung durch einen Soldaten verlassen, dass sie in der Folge in den Sudan geflüchtet sei und dort einen Flüchtlingsausweis erhalten habe, der ihr jedoch abhanden gekommen sei, als sie sich im Februar 2009 auf den Weg nach Libyen gemacht habe, dass sie seit März 2012 wieder im Sudan lebe und derzeit zusammen mit (...) ihrer Geschwister in Khartum wohne, dass weitergehend auf die nachstehenden Erwägungen und auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2013 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien, dass gemäss den Akten zwar eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, dieser Anknüpfungspunkt jedoch nicht derart gewichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähre, und es ihr demzufolge zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu verbleiben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr zur Abklärung des genauen Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom 28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber für die vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht anzuwenden ist, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­rerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwar nicht auszuschliessen ist, dass sie sich aktuell aber im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht derart sind, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv un­zu-mutbar erscheint, den in diesem Land bezüglich der Verfol­gungsge­fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz in Anspruch zu neh­men, dass es ihr unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollte, zumal sie eigenen Angaben zufolge bereits im Besitze eines Flüchtlingsausweises war, diesen indessen verloren haben soll, dass keine Anhaltspunkte für ihr konkret drohende und relevante Nachteile bestehen, und sie die Möglichkeit hat, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR nie­derzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausser­halb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte, dass zwar im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011 für eritreische Flüchtlinge im Sudan unter Umständen ein gewisses Risiko der Deportation besteht, dass die Be­schwerdeführerin, welche bereits von Juli 2008 bis Februar 2009 im Sudan lebte und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv ist, kein besonderes Profil besitzt, das sie einer konkreten Gefahr der Deportation nach Eritrea aussetzen könnte, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine hier wohnhafte Schwester verfügt, jedoch eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung führt, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. E. 6.6), was vorliegend der Fall ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: