Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2002 und reiste auf dem Luftweg via Frankreich nach Mailand. Am 23. Juli 2002 sei sie in einem Personenwagen von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Zu ihrem noch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ gestellten Asylgesuch wurde sie dort am 29. Juli 2002 summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle C._______ wurde sie am 2. August 2002 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Kinshasa geboren, habe jedoch seit ihrem dritten Lebensjahr in D._______ (E._______) gewohnt und gehöre der Ethnie der F._______ an. Nach rund elf Jahren habe sie aus finanziellen Gründen die Schule verlassen müssen und in der Folge ihrer Mutter beim Verkauf von Getränken geholfen. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 seien ihre Mutter und ihre Geschwister nach G._______, ausserhalb von D._______, gezogen; sie selber sei in D._______ geblieben. Seit 1999 habe sie mit H._______, einem Kommandanten der kongolesischen Armee, welcher als Spion in der von den Rebellen des "Rassemblement Congolais pour la Démocratie" (RCD) kontrollierten Gegend eingesetzt worden sei, zusammengewohnt. Nach dem Tod von Laurent-Désiré Kabila habe ihr Lebenspartner keine Arbeit mehr gehabt und sei daher im April 2002 alleine nach Kinshasa zurückgekehrt. Sie - die Beschwerdeführerin - sei nach der Abreise von H._______ wiederholt von Soldaten des RCD bedroht worden, habe dann aber von einem hohen RCD-Angehörigen, I._______, Schutz erhalten. Mit der Unterstützung durch I._______ habe sie sich am 13. Juli 2002 nach Kinshasa begeben. Dort habe sie erfahren, dass H._______ der Zusammenarbeit mit dem RCD beschuldigt und getötet worden sei. Da sie in Kinshasa niemanden gekannt habe und in D._______ gesucht worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Kongo (Kinshasa) entschlossen. Am 18. Juli 2002 habe sie ihre Heimat mit einem auf den Namen "J._______" lautenden, aber mit ihrem eigenen Foto versehenen kongolesischen Pass über den internationalen Flughafen von Kinshasa verlassen. A.c Am 10. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Botschaft in Kinshasa um Vornahme von Abklärungen betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin. Zum Resultat der getätigten Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2002 das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin traf am 16. Dezember 2002 beim Bundesamt ein. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 - eröffnet am 29. Januar 2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Das Bundesamt wurde von den Behörden des Kantons K._______ mit Schreiben vom 29. Januar 2003 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2002 die Tochter B._______ geboren habe. Der entsprechende Auszug aus dem Geburtsregister datiert vom 23. April 2003 und ging am 30. April 2003 beim BFF ein. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren damaligen Vertreter (Marco Muff, Dulliken) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 28. Februar 2003 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Für die Begründung dieser Anträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 wies die ARK das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaligem Vertreter mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde stillschweigend verzichtet. F. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Des Weiteren wurde festgehalten, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. Januar 2003 sei dem Bundesamt die Geburt der Tochter B._______ noch nicht bekannt gewesen. Ungeachtet dessen könne auch der Vollzug der Wegweisung einer Frau mit einem Kleinkind nach Kinshasa als zumutbar bezeichnet werden. Am 19. Juni 2003 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus der Hauptstadt Kinshasa, sondern aus dem Nordosten des Landes, wo nicht nur Bürgerkrieg, sondern auch verschiedene gefährliche Krankheiten herrschten. Die Beschwerdeführerin und ihr Kleinkind könnten daher "unmöglich" in ihre Heimat zurückkehren. G. Unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 publizierte Praxis wurde die Beschwerde dem Bundesamt erneut zur Vernehmlassung überwiesen. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 5. April 2005 wiederum die Abweisung der Beschwerde und bemerkte dabei, die Beschwerdeführerin hätte ohne finanzielle und organisatorische Unterstützung die Reise in die Schweiz nicht durchführen können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in ihrer Heimat sehr wohl über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Von der seitens der ARK gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM vom 5. April 2005 Stellung zu nehmen, machte der Vertreter der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. H. H.a Nachdem aus den Akten ersichtlich wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Vorkehrungen zur Trauung unternommen hatte, forderte die ARK die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter mit Schreiben vom 10. März 2006 zur Beantwortung verschiedener Fragen (Trauungstermin, Bürgerrecht beziehungsweise ausländerrechtlicher Status des Verlobten, von der Beschwerdeführerin unternommene Anstrengungen betreffend Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, allfälliger Beschwerderückzug) auf. Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in der Folge am 21. März 2006 lediglich, das Vertretungsverhältnis sei "suspendiert", weshalb bis zu einer anderen Mitteilung seinerseits die weitere Korrespondenz an die Beschwerdeführerin zu richten sei. Aufgrund dieser Mitteilung wandte sich die ARK am 3. April 2006 mit den im Schreiben vom 10. März 2006 gestellten Fragen direkt an die Beschwerdeführerin. Diese teilte der ARK am 12. April 2006 (Poststempel des Schreibens: 18. April 2006) mit, ihr Verlobter heisse L._______, sei aus der Republik Kongo und besitze eine C-Bewilligung; die Trauung habe noch nicht stattgefunden, doch sei eine Anmeldung beim Zivilstandsamt M._______ erfolgt. Ein "Gesuch um Aufenthalt" habe sie für sich noch nicht eingereicht. H.b Am 11. Mai 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit dem - entgegen den im Schreiben vom 12. April 2006 gemachten Angaben - über die französische Staatsangehörigkeit und über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfügenden L._______. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin der Umzug vom Kanton K._______ in den Aufenthaltskanton des Ehemannes, N._______, bewilligt. Auf entsprechende Anfragen der ARK vom 17. August 2006 und vom 8. September 2006 hin teilte die zuständige Behörde des Kantons N._______ mit Schreiben vom 29. August 2006 und vom 25. Oktober 2006 mit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden. Überdies sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund dessen finanzieller Situation und dessen wiederholt zu Klagen Anlass gebendem Verhalten Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesetzt worden. I. Das BFM lehnte - nach Eingang einer negativen Stellungnahme seitens des Kantons O._______ - das am 2. August 2007 gestellte Gesuch um weiteren Kantonswechsel am 31. Oktober 2007 ab. J. J.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wandte sich das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht zwecks Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation sowie mit derjenigen ihres Ehemannes an die Beschwerdeführerin. Das besagte, an die zuletzt bekannte Adresse in M._______ gesandte Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. J.b In der Folge wurde das Bundesverwaltungsgericht zwecks Beantwortung der im Schreiben vom 12. Februar 2008 gestellten Fragen sowie zwecks Feststellung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin am 3. März 2008 bei der zuständigen Behörde des Kantons N._______ vorstellig. Die zuständige Behörde des Kantons N._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2008 mit, die Beschwerdeführerin habe per 30. April 2007 den Wegzug in den Kanton O._______, an die Adresse von P._______ - eines belgischen Staatsangehörigen - in Q._______ gemeldet; der Beschwerdeführerin sei im Kanton O._______ eine Arbeitsstelle in einem Coiffeursalon in Aussicht gestellt worden. Ebenfalls auf den 30. April 2007 hin habe der Ehemann der Beschwerdeführerin, L._______ seine Abreise nach Kongo (Kinshasa) angekündigt. Es mache jedoch den Anschein, dass sich dieser nach wie vor in der Schweiz aufhalte; dessen aktuelle Adresse sei jedoch nicht bekannt. L._______ habe gemäss den Kenntnissen der kantonalen Behörde in den vergangenen zwei Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab auf die Ergebnisse der via die Schweizer Botschaft in Kinshasa getätigten Abklärungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. So sollen in der Tat die Stadt D._______ sowie die ganze E._______, welche im Jahre 1997 noch von "Truppen der Forces Armées Congolaises" (FAC) besetzt gewesen seien, im folgenden Jahr von den Rebellen des RCD eingenommen worden sein. Im Umfeld der RCD erinnere sich indessen niemand an einen I._______. Auch sei weder den Verantwortlichen der FAC noch den Menschenrechtsorganisationen ein Kommandant mit dem Namen H._______ bekannt. Die eingereichte Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere sei echt, scheine aber aufgrund von falschen Angaben ausgestellt worden zu sein. An der auf der besagten Bestätigung angegebenen Adresse in der Gemeinde R._______ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt; auch könnten sich keine Nachbarn an sie erinnern. Nachfragen im Hotel "S._______" hätten ebenfalls keine Hinweise ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin jemals dort aufgehalten haben könnte. In ihrer am 16. Dezember 2002 beim Bundesamt eingegangenen Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest. In Kriegszeiten hätten Agenten und Spione des RCD und der FAC immer zwei oder drei verschiedene Identitäten gehabt. Sodann sei die Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere korrekt und - nach Überprüfung sämtlicher Angaben - von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Obwohl sie in R._______ sehr wohl bekannt gewesen sei, hätten die befragten Personen Unbekannten gegenüber wohl keine Informationen über eine arme, sich in Lebensgefahr befindende Frau geben wollen. Schliesslich seien auch die fehlenden Hinweise auf ihren Aufenthalt im Hotel "S._______" verständlich; nur so habe verhindert werden können, dass Personen, die ihr bei der Flucht behilflich gewesen seien, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt worden seien. In der Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2003 werden - unter Wiederholung der in der Stellungnahme gemachten Darlegungen - sinngemäss auch Zweifel am Wert der Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft in Kinshasa getätigten Abklärungen geäussert. Zwar erscheint es in der Tat nachvollziehbar, dass sich im Hotel "S._______" zum Zeitpunkt der Abklärungen im Oktober oder November 2002 keine Hinweise auf den angeblichen, nur fünftägigen Aufenthalt im Juli 2002 (vgl. A1, S. 5 f.) mehr finden liessen. Ungeachtet dessen sind die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft veranlassten Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Nachforschungen beim RCD und bei den FAC sowie an der auf der Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere genannten Adresse in Frage zu stellen und damit auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuches geschilderten Probleme zu beseitigen.
E. 4.2 Das Bundesamt wies sodann zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich im Verlaufe des Asylverfahrens auch in Widersprüche verstrickt. So machte die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der direkten Bundesanhörung geltend, sie wisse nicht, wem die auf der Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere genannte Adresse entspreche, sie kenne nicht einmal die aufgeführte Strasse; der Geschäftsmann beziehungsweise ihr Agent habe sich alleine um die Beschaffung dieses Papieres gekümmert, während sie selber sich stets im Hotel aufgehalten habe (vgl. A8, S. 13). Diese Behauptung passt zwar in den Kontext der geschilderten Vorbringen (sie habe seit ihrem dritten Lebensjahr in der Region D._______ gelebt und sei erst am 13. Juli 2002 aus der E._______ in die Hauptstadt gekommen, wo sie gar niemanden kenne und bis zur Ausreise am 18. Juli 2002 im Hotel "S._______" gewohnt habe), steht jedoch in einem klarem Widerspruch zu ihrer in der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft gemachten Aussage, an der Adresse in R._______ - einem westlichen Vorort der Hauptstadt Kinshasa - sehr wohl bekannt gewesen zu sein.
E. 4.3 Angesichts des Umstandes, dass die durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu bestätigen vermochten und sich die Beschwerdeführerin überdies zu der auf der eingereichten Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere aufgeführten Adresse widersprüchlich äusserte, erscheinen weder die im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu einem Kommandanten der FAC in der E._______ geltend gemachten Probleme noch die von ihr geschilderte Herkunft und die wenige Tage vor der angeblichen Ausreise erfolgte Flucht nach Kinshasa glaubhaft. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden zwecks Heirat mit dem französischen Staatsangehörigen L._______ verschiedene ihre Identität betreffende Dokumente zu den Akten reichte: Einen am 13. September 2004 vom Zivilstandsamt der Gemeinde T._______ (Stadt Kinshasa) gestützt auf ein - ebenfalls beigelegtes - Urteil des "Tribunal de Grande Instance de U._______" vom 10. September 2004 ausgestellten Geburtsschein mit verschiedenen, mit dem besagten Urteil des "Tribunal de Grande Instance de U._______" beziehungsweise mit dessen Kosten, dessen Veröffentlichung und dessen Rechtskraft in Zusammenhang stehenden Unterlagen, sowie eine am 13. September 2004 von der Gemeindeverwaltung V._______ ausgestellte Wohnsitzbescheinigung und eine - ebenfalls am 13. September 2004 von der gleichen Behörde ausgestellte - Ledigkeitsbestätigung. Diese Dokumente bestätigen übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin nicht nur - wie sie selber geltend machte - am 4. November 1973 in Kinshasa geboren wurde, sondern auch als Erwachsene in Kinshasa (an der "W._______" in T._______) angemeldet war beziehungsweise immer noch ist. Diese Tatsache steht wiederum in klarem Widerspruch zu den von ihr zur Begründung des Asylgesuches gemachten Angaben und untermauert die Feststellung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschienen nicht glaubhaft, zusätzlich.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf den Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen selber erklärt, von den kongolesischen Behörden nicht verfolgt gewesen zu sein) und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 11. Mai 2006 mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet. Dieser verfügte indessen lediglich über eine bis zum 18. Januar 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz und soll sich gemäss Angaben der zuständigen Behörde des Kantons N._______ per 30. April 2007 aus der Schweiz abgemeldet haben; ob er in der Zwischenzeit tatsächlich die Schweiz verlassen hat beziehungsweise wo er sich zur Zeit aufhält, ist unbekannt. Sodann hat es die zuständige Behörde des Kantons N._______ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Oktober 2006 abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am 22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Die Beschwerdeführerin ist in Kinshasa geboren. Wie oben (vgl. Ziff. 4.3 der Erwägungen) bemerkt wurde, bestehen gewichtige Zweifel, ob sie - wie von ihr behauptet - tatsächlich mit ihrer Familie im Alter von drei Jahren nach D._______ gezogen und erst wenige Tage vor ihrer Ausreise wieder nach Kinshasa zurückgekehrt ist; sodann ist die Beschwerdeführerin noch relativ jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über eine gute Schulbildung. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst fünfeinhalb Jahre alt, mithin noch "klein" im Sinne der erwähnten Praxis ist und der Aufenthaltsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin - welcher im Übrigen nicht der Vater ihrer Tochter ist - nicht bekannt ist, weshalb die Beschwerdeführerin faktisch als alleinstehend betrachtet werden muss. Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Angaben - in der Region Kinshasa über ein gewisses soziales oder familiäres Netz verfügte. Es ist jedoch unklar, ob ein allenfalls vorhandenes soziales oder familiäres Netz, welches ihr nach der Rückkehr bei der Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, im jetzigen Zeitpunkt, sechs Jahre nach der Ausreise, noch bestehen würde. In Abwägung der gesamten Umstände hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Grenzfall dafür, dass sich der Vollzug der Wegweisung der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihrer kleinen Tochter - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
E. 7 Die mit Eingabe vom 28. Februar 2003 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 8.1 Gemäss Angaben der zuständigen Behörde des Kantons N._______ sorgt der in Q._______ (Kanton O._______) wohnhafte belgische Staatsangehörige P._______ für die Unterkunft und die übrigen finanziellen Belange der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb - ungeachtet der Tatsache, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte - das in der Eingabe vom 28. Februar 2003 gestellte Gesuches um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Weder der zu Beginn des Beschwerdeverfahrens eingesetzte Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selber haben eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben; der damalige Vertreter hatte lediglich in seiner Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2003 (vgl. S. 4 unten) ausgeführt, seine Mandantin fordere "eine Entschädigung von mindestens sFr. 1'000.-- für ihren Aufwand und eine Entschädigung von sFr. 100'000.-- als Genugtuung für das Schicken in den Tod". Ungeachtet dessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die praxisgemäss auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2003 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Tribunal administrativ federal
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6656/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. April 2008 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), und Kind B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2003 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2002 und reiste auf dem Luftweg via Frankreich nach Mailand. Am 23. Juli 2002 sei sie in einem Personenwagen von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Zu ihrem noch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ gestellten Asylgesuch wurde sie dort am 29. Juli 2002 summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle C._______ wurde sie am 2. August 2002 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Kinshasa geboren, habe jedoch seit ihrem dritten Lebensjahr in D._______ (E._______) gewohnt und gehöre der Ethnie der F._______ an. Nach rund elf Jahren habe sie aus finanziellen Gründen die Schule verlassen müssen und in der Folge ihrer Mutter beim Verkauf von Getränken geholfen. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 seien ihre Mutter und ihre Geschwister nach G._______, ausserhalb von D._______, gezogen; sie selber sei in D._______ geblieben. Seit 1999 habe sie mit H._______, einem Kommandanten der kongolesischen Armee, welcher als Spion in der von den Rebellen des "Rassemblement Congolais pour la Démocratie" (RCD) kontrollierten Gegend eingesetzt worden sei, zusammengewohnt. Nach dem Tod von Laurent-Désiré Kabila habe ihr Lebenspartner keine Arbeit mehr gehabt und sei daher im April 2002 alleine nach Kinshasa zurückgekehrt. Sie - die Beschwerdeführerin - sei nach der Abreise von H._______ wiederholt von Soldaten des RCD bedroht worden, habe dann aber von einem hohen RCD-Angehörigen, I._______, Schutz erhalten. Mit der Unterstützung durch I._______ habe sie sich am 13. Juli 2002 nach Kinshasa begeben. Dort habe sie erfahren, dass H._______ der Zusammenarbeit mit dem RCD beschuldigt und getötet worden sei. Da sie in Kinshasa niemanden gekannt habe und in D._______ gesucht worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Kongo (Kinshasa) entschlossen. Am 18. Juli 2002 habe sie ihre Heimat mit einem auf den Namen "J._______" lautenden, aber mit ihrem eigenen Foto versehenen kongolesischen Pass über den internationalen Flughafen von Kinshasa verlassen. A.c Am 10. Oktober 2002 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Botschaft in Kinshasa um Vornahme von Abklärungen betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin. Zum Resultat der getätigten Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2002 das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin traf am 16. Dezember 2002 beim Bundesamt ein. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 - eröffnet am 29. Januar 2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Das Bundesamt wurde von den Behörden des Kantons K._______ mit Schreiben vom 29. Januar 2003 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2002 die Tochter B._______ geboren habe. Der entsprechende Auszug aus dem Geburtsregister datiert vom 23. April 2003 und ging am 30. April 2003 beim BFF ein. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren damaligen Vertreter (Marco Muff, Dulliken) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 28. Februar 2003 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Für die Begründung dieser Anträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 wies die ARK das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaligem Vertreter mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde stillschweigend verzichtet. F. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Des Weiteren wurde festgehalten, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. Januar 2003 sei dem Bundesamt die Geburt der Tochter B._______ noch nicht bekannt gewesen. Ungeachtet dessen könne auch der Vollzug der Wegweisung einer Frau mit einem Kleinkind nach Kinshasa als zumutbar bezeichnet werden. Am 19. Juni 2003 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus der Hauptstadt Kinshasa, sondern aus dem Nordosten des Landes, wo nicht nur Bürgerkrieg, sondern auch verschiedene gefährliche Krankheiten herrschten. Die Beschwerdeführerin und ihr Kleinkind könnten daher "unmöglich" in ihre Heimat zurückkehren. G. Unter Hinweis auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 publizierte Praxis wurde die Beschwerde dem Bundesamt erneut zur Vernehmlassung überwiesen. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 5. April 2005 wiederum die Abweisung der Beschwerde und bemerkte dabei, die Beschwerdeführerin hätte ohne finanzielle und organisatorische Unterstützung die Reise in die Schweiz nicht durchführen können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in ihrer Heimat sehr wohl über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Von der seitens der ARK gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM vom 5. April 2005 Stellung zu nehmen, machte der Vertreter der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. H. H.a Nachdem aus den Akten ersichtlich wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Vorkehrungen zur Trauung unternommen hatte, forderte die ARK die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreter mit Schreiben vom 10. März 2006 zur Beantwortung verschiedener Fragen (Trauungstermin, Bürgerrecht beziehungsweise ausländerrechtlicher Status des Verlobten, von der Beschwerdeführerin unternommene Anstrengungen betreffend Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, allfälliger Beschwerderückzug) auf. Der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in der Folge am 21. März 2006 lediglich, das Vertretungsverhältnis sei "suspendiert", weshalb bis zu einer anderen Mitteilung seinerseits die weitere Korrespondenz an die Beschwerdeführerin zu richten sei. Aufgrund dieser Mitteilung wandte sich die ARK am 3. April 2006 mit den im Schreiben vom 10. März 2006 gestellten Fragen direkt an die Beschwerdeführerin. Diese teilte der ARK am 12. April 2006 (Poststempel des Schreibens: 18. April 2006) mit, ihr Verlobter heisse L._______, sei aus der Republik Kongo und besitze eine C-Bewilligung; die Trauung habe noch nicht stattgefunden, doch sei eine Anmeldung beim Zivilstandsamt M._______ erfolgt. Ein "Gesuch um Aufenthalt" habe sie für sich noch nicht eingereicht. H.b Am 11. Mai 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit dem - entgegen den im Schreiben vom 12. April 2006 gemachten Angaben - über die französische Staatsangehörigkeit und über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfügenden L._______. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin der Umzug vom Kanton K._______ in den Aufenthaltskanton des Ehemannes, N._______, bewilligt. Auf entsprechende Anfragen der ARK vom 17. August 2006 und vom 8. September 2006 hin teilte die zuständige Behörde des Kantons N._______ mit Schreiben vom 29. August 2006 und vom 25. Oktober 2006 mit, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden. Überdies sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund dessen finanzieller Situation und dessen wiederholt zu Klagen Anlass gebendem Verhalten Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesetzt worden. I. Das BFM lehnte - nach Eingang einer negativen Stellungnahme seitens des Kantons O._______ - das am 2. August 2007 gestellte Gesuch um weiteren Kantonswechsel am 31. Oktober 2007 ab. J. J.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wandte sich das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht zwecks Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation sowie mit derjenigen ihres Ehemannes an die Beschwerdeführerin. Das besagte, an die zuletzt bekannte Adresse in M._______ gesandte Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. J.b In der Folge wurde das Bundesverwaltungsgericht zwecks Beantwortung der im Schreiben vom 12. Februar 2008 gestellten Fragen sowie zwecks Feststellung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin am 3. März 2008 bei der zuständigen Behörde des Kantons N._______ vorstellig. Die zuständige Behörde des Kantons N._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2008 mit, die Beschwerdeführerin habe per 30. April 2007 den Wegzug in den Kanton O._______, an die Adresse von P._______ - eines belgischen Staatsangehörigen - in Q._______ gemeldet; der Beschwerdeführerin sei im Kanton O._______ eine Arbeitsstelle in einem Coiffeursalon in Aussicht gestellt worden. Ebenfalls auf den 30. April 2007 hin habe der Ehemann der Beschwerdeführerin, L._______ seine Abreise nach Kongo (Kinshasa) angekündigt. Es mache jedoch den Anschein, dass sich dieser nach wie vor in der Schweiz aufhalte; dessen aktuelle Adresse sei jedoch nicht bekannt. L._______ habe gemäss den Kenntnissen der kantonalen Behörde in den vergangenen zwei Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab auf die Ergebnisse der via die Schweizer Botschaft in Kinshasa getätigten Abklärungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. So sollen in der Tat die Stadt D._______ sowie die ganze E._______, welche im Jahre 1997 noch von "Truppen der Forces Armées Congolaises" (FAC) besetzt gewesen seien, im folgenden Jahr von den Rebellen des RCD eingenommen worden sein. Im Umfeld der RCD erinnere sich indessen niemand an einen I._______. Auch sei weder den Verantwortlichen der FAC noch den Menschenrechtsorganisationen ein Kommandant mit dem Namen H._______ bekannt. Die eingereichte Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere sei echt, scheine aber aufgrund von falschen Angaben ausgestellt worden zu sein. An der auf der besagten Bestätigung angegebenen Adresse in der Gemeinde R._______ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt; auch könnten sich keine Nachbarn an sie erinnern. Nachfragen im Hotel "S._______" hätten ebenfalls keine Hinweise ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin jemals dort aufgehalten haben könnte. In ihrer am 16. Dezember 2002 beim Bundesamt eingegangenen Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin am Wahrheitsgehalt ihrer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest. In Kriegszeiten hätten Agenten und Spione des RCD und der FAC immer zwei oder drei verschiedene Identitäten gehabt. Sodann sei die Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere korrekt und - nach Überprüfung sämtlicher Angaben - von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Obwohl sie in R._______ sehr wohl bekannt gewesen sei, hätten die befragten Personen Unbekannten gegenüber wohl keine Informationen über eine arme, sich in Lebensgefahr befindende Frau geben wollen. Schliesslich seien auch die fehlenden Hinweise auf ihren Aufenthalt im Hotel "S._______" verständlich; nur so habe verhindert werden können, dass Personen, die ihr bei der Flucht behilflich gewesen seien, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt worden seien. In der Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2003 werden - unter Wiederholung der in der Stellungnahme gemachten Darlegungen - sinngemäss auch Zweifel am Wert der Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft in Kinshasa getätigten Abklärungen geäussert. Zwar erscheint es in der Tat nachvollziehbar, dass sich im Hotel "S._______" zum Zeitpunkt der Abklärungen im Oktober oder November 2002 keine Hinweise auf den angeblichen, nur fünftägigen Aufenthalt im Juli 2002 (vgl. A1, S. 5 f.) mehr finden liessen. Ungeachtet dessen sind die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft veranlassten Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Nachforschungen beim RCD und bei den FAC sowie an der auf der Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere genannten Adresse in Frage zu stellen und damit auch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuches geschilderten Probleme zu beseitigen. 4.2 Das Bundesamt wies sodann zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich im Verlaufe des Asylverfahrens auch in Widersprüche verstrickt. So machte die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der direkten Bundesanhörung geltend, sie wisse nicht, wem die auf der Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere genannte Adresse entspreche, sie kenne nicht einmal die aufgeführte Strasse; der Geschäftsmann beziehungsweise ihr Agent habe sich alleine um die Beschaffung dieses Papieres gekümmert, während sie selber sich stets im Hotel aufgehalten habe (vgl. A8, S. 13). Diese Behauptung passt zwar in den Kontext der geschilderten Vorbringen (sie habe seit ihrem dritten Lebensjahr in der Region D._______ gelebt und sei erst am 13. Juli 2002 aus der E._______ in die Hauptstadt gekommen, wo sie gar niemanden kenne und bis zur Ausreise am 18. Juli 2002 im Hotel "S._______" gewohnt habe), steht jedoch in einem klarem Widerspruch zu ihrer in der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft gemachten Aussage, an der Adresse in R._______ - einem westlichen Vorort der Hauptstadt Kinshasa - sehr wohl bekannt gewesen zu sein. 4.3 Angesichts des Umstandes, dass die durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu bestätigen vermochten und sich die Beschwerdeführerin überdies zu der auf der eingereichten Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere aufgeführten Adresse widersprüchlich äusserte, erscheinen weder die im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu einem Kommandanten der FAC in der E._______ geltend gemachten Probleme noch die von ihr geschilderte Herkunft und die wenige Tage vor der angeblichen Ausreise erfolgte Flucht nach Kinshasa glaubhaft. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden zwecks Heirat mit dem französischen Staatsangehörigen L._______ verschiedene ihre Identität betreffende Dokumente zu den Akten reichte: Einen am 13. September 2004 vom Zivilstandsamt der Gemeinde T._______ (Stadt Kinshasa) gestützt auf ein - ebenfalls beigelegtes - Urteil des "Tribunal de Grande Instance de U._______" vom 10. September 2004 ausgestellten Geburtsschein mit verschiedenen, mit dem besagten Urteil des "Tribunal de Grande Instance de U._______" beziehungsweise mit dessen Kosten, dessen Veröffentlichung und dessen Rechtskraft in Zusammenhang stehenden Unterlagen, sowie eine am 13. September 2004 von der Gemeindeverwaltung V._______ ausgestellte Wohnsitzbescheinigung und eine - ebenfalls am 13. September 2004 von der gleichen Behörde ausgestellte - Ledigkeitsbestätigung. Diese Dokumente bestätigen übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin nicht nur - wie sie selber geltend machte - am 4. November 1973 in Kinshasa geboren wurde, sondern auch als Erwachsene in Kinshasa (an der "W._______" in T._______) angemeldet war beziehungsweise immer noch ist. Diese Tatsache steht wiederum in klarem Widerspruch zu den von ihr zur Begründung des Asylgesuches gemachten Angaben und untermauert die Feststellung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschienen nicht glaubhaft, zusätzlich. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf den Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen selber erklärt, von den kongolesischen Behörden nicht verfolgt gewesen zu sein) und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 11. Mai 2006 mit einem französischen Staatsangehörigen verheiratet. Dieser verfügte indessen lediglich über eine bis zum 18. Januar 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz und soll sich gemäss Angaben der zuständigen Behörde des Kantons N._______ per 30. April 2007 aus der Schweiz abgemeldet haben; ob er in der Zwischenzeit tatsächlich die Schweiz verlassen hat beziehungsweise wo er sich zur Zeit aufhält, ist unbekannt. Sodann hat es die zuständige Behörde des Kantons N._______ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Oktober 2006 abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am 22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Die Beschwerdeführerin ist in Kinshasa geboren. Wie oben (vgl. Ziff. 4.3 der Erwägungen) bemerkt wurde, bestehen gewichtige Zweifel, ob sie - wie von ihr behauptet - tatsächlich mit ihrer Familie im Alter von drei Jahren nach D._______ gezogen und erst wenige Tage vor ihrer Ausreise wieder nach Kinshasa zurückgekehrt ist; sodann ist die Beschwerdeführerin noch relativ jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über eine gute Schulbildung. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst fünfeinhalb Jahre alt, mithin noch "klein" im Sinne der erwähnten Praxis ist und der Aufenthaltsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin - welcher im Übrigen nicht der Vater ihrer Tochter ist - nicht bekannt ist, weshalb die Beschwerdeführerin faktisch als alleinstehend betrachtet werden muss. Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Hinweise, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Angaben - in der Region Kinshasa über ein gewisses soziales oder familiäres Netz verfügte. Es ist jedoch unklar, ob ein allenfalls vorhandenes soziales oder familiäres Netz, welches ihr nach der Rückkehr bei der Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, im jetzigen Zeitpunkt, sechs Jahre nach der Ausreise, noch bestehen würde. In Abwägung der gesamten Umstände hält das Bundesverwaltungsgericht in diesem Grenzfall dafür, dass sich der Vollzug der Wegweisung der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihrer kleinen Tochter - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. 7. Die mit Eingabe vom 28. Februar 2003 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. 8.1 Gemäss Angaben der zuständigen Behörde des Kantons N._______ sorgt der in Q._______ (Kanton O._______) wohnhafte belgische Staatsangehörige P._______ für die Unterkunft und die übrigen finanziellen Belange der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig bezeichnet werden, weshalb - ungeachtet der Tatsache, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte - das in der Eingabe vom 28. Februar 2003 gestellte Gesuches um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Weder der zu Beginn des Beschwerdeverfahrens eingesetzte Vertreter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selber haben eine detaillierte Kostennote zu den Akten gegeben; der damalige Vertreter hatte lediglich in seiner Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2003 (vgl. S. 4 unten) ausgeführt, seine Mandantin fordere "eine Entschädigung von mindestens sFr. 1'000.-- für ihren Aufwand und eine Entschädigung von sFr. 100'000.-- als Genugtuung für das Schicken in den Tod". Ungeachtet dessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die praxisgemäss auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs
- (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Tribunal administrativ federal