Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 13. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und hörte ihn am 17. Mai 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2006 dem Christentum zugewandt. Er habe sich in der Folge verschiedentlich anlässlich von öffentlichen Diskussionen und Reden kritisch zum Islam geäussert. Aus diesem Grund hätten ihn Salafisten (Islamisten) im selben Jahr einmal mit einem Messer angegriffen und dabei verletzt. Im Jahre 2008 sei er nach Griechenland gereist. Dort habe man ihn allerdings nach drei Monaten wieder aus dem Lande gewiesen, worauf er in den Nordirak zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr in seine Heimat habe er weiterhin öffentlich islamkritische Reden gehalten. Aus diesem Grund sei er sehr viele Male bedroht worden. Nach einer am 20. Juli 2015 gehaltenen Rede, wo er sich abermals vor zahlreichem Publikum kritisch zum Islam geäussert habe, habe er erneut Drohungen seitens der Islamisten erhalten. Damals habe ihn ein Freund seines Vaters, der selber Salafist gewesen sei, aus Gründen persönlicher Sympathie vor Vergeltungsmassnahmen der Salafisten gewarnt und ihm dabei geraten, seine Heimat zu verlassen. Im Weiteren habe die kurdische Regierung am 22. Juli 2015 seinen Reisepass beschlagnahmt, um ihn an der Ausreise zu hindern, da ihr seine Aktivitäten ebenfalls nicht gefallen hätten. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat am 1. August 2015 erneut verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem diverse Fotos zu Aufführungsszenen angeblich von ihm stammender Theaterstücke, eine Taufbescheinigung der (...) in C._______ vom 23. August 2015 sowie die Originale seiner irakischen Identitätskarte sowie seiner irakischen Nationalitätenkarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 - eröffnet am 19. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 18. Oktober 2016) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge hiervon seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er fügte der Rechtsmitteleingabe Kopien eines Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. August 2015, eines auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eine vom 28. September 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantons F._______ bei. Einer seiner Brüder habe ihm die beiden vorerwähnten Dokumente via Handy zugeschickt und versuche nunmehr, ihm die beiden Dokumente per Post in die Schweiz nachzusenden (vgl. Beschwerde S. 6). D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 16. November 2016 zahlte der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss ein. G. Mit Begleitschreiben vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Originale des Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. August 2015, des auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eines vom 6. Juni 2016 datierenden Abwesenheitsurteils des Strafgerichts E._______ ins Recht. Der beigefügten deutschen Übersetzung des Abwesenheitsurteils ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von Art. 182/A des revidierten Strafgesetzes zu einer einfachen Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Im Begleitschreiben äussert sich der Beschwerdeführer schockiert darüber, "dass man für jede Kritik und Meinungsäusserung an der Regierung so streng bestraft" werde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise zunächst damit, er habe sich seit dem Jahre 2006 dem Christentum zugewandt, vom Islam distanziert und immer wieder öffentliche Reden gehalten, in denen er sich kritisch über den Islam geäussert habe. Aus diesem Grund sei er bereits 2006 von Islamisten attackiert und dabei mit einem Messer verletzt worden. Auch in der Folge sei er immer wieder wegen seiner öffentlichen islamkritischen Reden von Islamisten bedroht worden. Zuletzt habe ihm ein Verwandter seines Vaters, G._______, der selbst Mitglied einer salafistischen Gruppierung gewesen sei, aus Sympathie beziehungsweise Mitleid mitgeteilt, die Salafisten trachteten nach seinem Leben. Er habe ihm deshalb den Rat erteilt, sein Heimatland umgehend zu verlassen, was er denn auch getan habe. Dies, nachdem er anlässlich einer Versammlung am 20. Juli 2015 vor rund 300 Leuten abermals Kritik am Islam geübt und in diesem Zusammenhang auch die Gewalttätigkeiten des Islamischen Staates gegenüber der kurdischen Bevölkerung in der umkämpften Stadt Kobane angeprangert habe.
E. 5.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, plausibel darzulegen, wie er im Irak zum Christentum konvertiert sei und was ihn am Christentum überzeugt habe. So vermag seine Behauptung, dass er seinen Entscheid zugunsten des Christentums im Irak letztlich nur der Lektüre des Korans und seiner persönlichen spirituellen Seite verdanke, zumal er sich im Irak nie mit anderen Christen ausgetauscht habe (vgl. act. A12/27 S. 21 f. F198 f.), in keiner Weise zu überzeugen. Auch der inhaltliche Ansatz, Mohammed als Prophet sei ein Lügner, Jesus Christus dagegen verkörpere die Wahrheit, da er sich für seine Mitmenschen aufgeopfert und niemanden umgebracht habe (vgl. act. A12/27 S. 20 f. F189 f.), mutet reichlich pauschal an. Bereits aus diesem Grund kommen erste Zweifel an der angeblichen öffentlichen Kritik des Beschwerdeführers am Islam und hierauf fussenden Drohungen seitens der Islamisten auf.
E. 5.1.2 Im Weiteren mutet es angesichts der notorischen Unduldsamkeit der Islamisten gegenüber jeglicher Kritik an ihrer Religion realitätsfremd an, dass diese den Beschwerdeführer - von einer Messerattacke im Jahre 2006 abgesehen - trotz dessen anhaltender jahrelanger öffentlicher Kritik am Islam lediglich wiederholt mündlich verwarnt hätten (vgl. act. A12/27 S. 11 F. F94), ohne dass ihm darüber hinaus irgendetwas passiert sein soll.
E. 5.1.3 Angesichts des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Irak in der Öffentlichkeit weder im Zusammenhang mit seiner angeblichen Konversion zum Christentum noch wegen kritischer Äusserungen zum Islam exponiert hat.
E. 5.1.4 Diese Annahme wird indirekt durch den Umstand bestätigt, dass sowohl in der irakischen Identitätskarte des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 als auch in dessen Nationalitätenausweis vom 16. November 2014 unter Religionszugehörigkeit "Muslim" vermerkt ist. Hierauf anlässlich der Bundesanhörung angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei in seiner Heimat normal, zumal es viel zu gefährlich sei, seine Konfessionszugehörigkeit gerichtlich ändern zu lassen (vgl. act. A12/27 S. 14 F127). Angesichts dieser Besonnenheit bleibt indessen unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer sich wissentlich durch jahrelange öffentliche Kritik am Islam sowie durch sein öffentliches Bekenntnis zur Konversion zum Christentum (vgl. act. A12/27 S. 13 F118 f.) dem Risiko hätte aussetzen sollen, Opfer eines Mordanschlags seitens der Islamisten zu werden.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Furcht vor Verfolgung durch die kurdische Regierung beruft, bleibt anzumerken, dass er diese im Ergebnis ebenfalls in einen Zusammenhang mit den von ihm abgehaltenen öffentlichen Gesprächen und Diskussionen gestellt hat (vgl. act. A12/27 S. 14 F 128 f.). Aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 5.1.1 bis 5.1.4 hiervor erscheint indessen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit Islamkritik oder Konversion zum Christentum öffentlich exponiert hatte. So besehen sind keine Gründe ersichtlich, welche die kurdische Regierung konkret veranlasst haben könnte, konkret gegen ihn vorzugehen. Im Weiteren erscheint es unlogisch, dass ihn die Polizei von D._______ am 22. Juli 2015 nach Konfiskation seines Reisepasses wieder auf freien Fuss gesetzt haben sollte, während das örtliche Gericht ihn am 15. September 2015, also anderthalb Monate nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland, plötzlich zur Verhaftung ausgeschrieben haben sollte. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Haftbefehl sei letztlich nur deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe (a.a.O. S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Bereits aus diesem Grunde sind Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls (und des polizeilichen Warnschreibens) angebracht. Der Beschwerdeführer reichte mit Begleitschreiben vom 1. Dezember 2016 die Originale des Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. August 2015, des auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eines vom 6. Juni 2016 datierenden Abwesenheitsurteils des Strafgerichts E._______ ins Recht. In diesem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass es sich bei einem Haftbefehl um ein amtinternes Dokument handelt, das weder der Familie eines Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt wird. Aus diesem Grund gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich beim zu den Akten gereichten Haftbefehl vom 15. September 2015 um eine Fälschung handelt. Hinzu tritt der Umstand, dass das Abwesenheitsurteil vom 6. Juni 2016 lediglich von einer Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 182/A des revidierten Strafgesetzbuchs spricht, ohne darzutun, worum es sich bei der fraglichen Gesetzesnorm überhaupt handelt. Auch im Begleitschreiben wird nicht konkret dargetan, aus welchem Grund der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt worden sein soll. Bei dieser Sachlage ist für das Bundesverwaltungsgericht - Echtheit des fraglichen Abwesenheitsurteils angenommen - jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer asylrechtlich relevanten Verfolgung beruht.
E. 5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Darüber hinaus verfüge er über eine solide Schulbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung als Coiffeur. Ferner habe er in D._______ und E._______ ein solides familiäres Beziehungsnetz, lebten dort doch seine Mutter sowie mehrere Geschwister, die alle arbeiten würden. Demzufolge könne auch davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat auf vielseitige Unterstützung zählen könne (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 unten). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 16. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6404/2016 Urteil vom 2. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 1. August 2015 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 13. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und hörte ihn am 17. Mai 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2006 dem Christentum zugewandt. Er habe sich in der Folge verschiedentlich anlässlich von öffentlichen Diskussionen und Reden kritisch zum Islam geäussert. Aus diesem Grund hätten ihn Salafisten (Islamisten) im selben Jahr einmal mit einem Messer angegriffen und dabei verletzt. Im Jahre 2008 sei er nach Griechenland gereist. Dort habe man ihn allerdings nach drei Monaten wieder aus dem Lande gewiesen, worauf er in den Nordirak zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr in seine Heimat habe er weiterhin öffentlich islamkritische Reden gehalten. Aus diesem Grund sei er sehr viele Male bedroht worden. Nach einer am 20. Juli 2015 gehaltenen Rede, wo er sich abermals vor zahlreichem Publikum kritisch zum Islam geäussert habe, habe er erneut Drohungen seitens der Islamisten erhalten. Damals habe ihn ein Freund seines Vaters, der selber Salafist gewesen sei, aus Gründen persönlicher Sympathie vor Vergeltungsmassnahmen der Salafisten gewarnt und ihm dabei geraten, seine Heimat zu verlassen. Im Weiteren habe die kurdische Regierung am 22. Juli 2015 seinen Reisepass beschlagnahmt, um ihn an der Ausreise zu hindern, da ihr seine Aktivitäten ebenfalls nicht gefallen hätten. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat am 1. August 2015 erneut verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem diverse Fotos zu Aufführungsszenen angeblich von ihm stammender Theaterstücke, eine Taufbescheinigung der (...) in C._______ vom 23. August 2015 sowie die Originale seiner irakischen Identitätskarte sowie seiner irakischen Nationalitätenkarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. September 2016 - eröffnet am 19. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 18. Oktober 2016) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge hiervon seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er fügte der Rechtsmitteleingabe Kopien eines Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. August 2015, eines auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eine vom 28. September 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantons F._______ bei. Einer seiner Brüder habe ihm die beiden vorerwähnten Dokumente via Handy zugeschickt und versuche nunmehr, ihm die beiden Dokumente per Post in die Schweiz nachzusenden (vgl. Beschwerde S. 6). D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 16. November 2016 zahlte der Beschwerdeführer den anbegehrten Kostenvorschuss ein. G. Mit Begleitschreiben vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Originale des Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. August 2015, des auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eines vom 6. Juni 2016 datierenden Abwesenheitsurteils des Strafgerichts E._______ ins Recht. Der beigefügten deutschen Übersetzung des Abwesenheitsurteils ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von Art. 182/A des revidierten Strafgesetzes zu einer einfachen Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Im Begleitschreiben äussert sich der Beschwerdeführer schockiert darüber, "dass man für jede Kritik und Meinungsäusserung an der Regierung so streng bestraft" werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise zunächst damit, er habe sich seit dem Jahre 2006 dem Christentum zugewandt, vom Islam distanziert und immer wieder öffentliche Reden gehalten, in denen er sich kritisch über den Islam geäussert habe. Aus diesem Grund sei er bereits 2006 von Islamisten attackiert und dabei mit einem Messer verletzt worden. Auch in der Folge sei er immer wieder wegen seiner öffentlichen islamkritischen Reden von Islamisten bedroht worden. Zuletzt habe ihm ein Verwandter seines Vaters, G._______, der selbst Mitglied einer salafistischen Gruppierung gewesen sei, aus Sympathie beziehungsweise Mitleid mitgeteilt, die Salafisten trachteten nach seinem Leben. Er habe ihm deshalb den Rat erteilt, sein Heimatland umgehend zu verlassen, was er denn auch getan habe. Dies, nachdem er anlässlich einer Versammlung am 20. Juli 2015 vor rund 300 Leuten abermals Kritik am Islam geübt und in diesem Zusammenhang auch die Gewalttätigkeiten des Islamischen Staates gegenüber der kurdischen Bevölkerung in der umkämpften Stadt Kobane angeprangert habe. 5.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, plausibel darzulegen, wie er im Irak zum Christentum konvertiert sei und was ihn am Christentum überzeugt habe. So vermag seine Behauptung, dass er seinen Entscheid zugunsten des Christentums im Irak letztlich nur der Lektüre des Korans und seiner persönlichen spirituellen Seite verdanke, zumal er sich im Irak nie mit anderen Christen ausgetauscht habe (vgl. act. A12/27 S. 21 f. F198 f.), in keiner Weise zu überzeugen. Auch der inhaltliche Ansatz, Mohammed als Prophet sei ein Lügner, Jesus Christus dagegen verkörpere die Wahrheit, da er sich für seine Mitmenschen aufgeopfert und niemanden umgebracht habe (vgl. act. A12/27 S. 20 f. F189 f.), mutet reichlich pauschal an. Bereits aus diesem Grund kommen erste Zweifel an der angeblichen öffentlichen Kritik des Beschwerdeführers am Islam und hierauf fussenden Drohungen seitens der Islamisten auf. 5.1.2 Im Weiteren mutet es angesichts der notorischen Unduldsamkeit der Islamisten gegenüber jeglicher Kritik an ihrer Religion realitätsfremd an, dass diese den Beschwerdeführer - von einer Messerattacke im Jahre 2006 abgesehen - trotz dessen anhaltender jahrelanger öffentlicher Kritik am Islam lediglich wiederholt mündlich verwarnt hätten (vgl. act. A12/27 S. 11 F. F94), ohne dass ihm darüber hinaus irgendetwas passiert sein soll. 5.1.3 Angesichts des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Irak in der Öffentlichkeit weder im Zusammenhang mit seiner angeblichen Konversion zum Christentum noch wegen kritischer Äusserungen zum Islam exponiert hat. 5.1.4 Diese Annahme wird indirekt durch den Umstand bestätigt, dass sowohl in der irakischen Identitätskarte des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 als auch in dessen Nationalitätenausweis vom 16. November 2014 unter Religionszugehörigkeit "Muslim" vermerkt ist. Hierauf anlässlich der Bundesanhörung angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei in seiner Heimat normal, zumal es viel zu gefährlich sei, seine Konfessionszugehörigkeit gerichtlich ändern zu lassen (vgl. act. A12/27 S. 14 F127). Angesichts dieser Besonnenheit bleibt indessen unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer sich wissentlich durch jahrelange öffentliche Kritik am Islam sowie durch sein öffentliches Bekenntnis zur Konversion zum Christentum (vgl. act. A12/27 S. 13 F118 f.) dem Risiko hätte aussetzen sollen, Opfer eines Mordanschlags seitens der Islamisten zu werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Furcht vor Verfolgung durch die kurdische Regierung beruft, bleibt anzumerken, dass er diese im Ergebnis ebenfalls in einen Zusammenhang mit den von ihm abgehaltenen öffentlichen Gesprächen und Diskussionen gestellt hat (vgl. act. A12/27 S. 14 F 128 f.). Aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 5.1.1 bis 5.1.4 hiervor erscheint indessen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit Islamkritik oder Konversion zum Christentum öffentlich exponiert hatte. So besehen sind keine Gründe ersichtlich, welche die kurdische Regierung konkret veranlasst haben könnte, konkret gegen ihn vorzugehen. Im Weiteren erscheint es unlogisch, dass ihn die Polizei von D._______ am 22. Juli 2015 nach Konfiskation seines Reisepasses wieder auf freien Fuss gesetzt haben sollte, während das örtliche Gericht ihn am 15. September 2015, also anderthalb Monate nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland, plötzlich zur Verhaftung ausgeschrieben haben sollte. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Haftbefehl sei letztlich nur deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe (a.a.O. S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Bereits aus diesem Grunde sind Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls (und des polizeilichen Warnschreibens) angebracht. Der Beschwerdeführer reichte mit Begleitschreiben vom 1. Dezember 2016 die Originale des Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. August 2015, des auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eines vom 6. Juni 2016 datierenden Abwesenheitsurteils des Strafgerichts E._______ ins Recht. In diesem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass es sich bei einem Haftbefehl um ein amtinternes Dokument handelt, das weder der Familie eines Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt wird. Aus diesem Grund gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich beim zu den Akten gereichten Haftbefehl vom 15. September 2015 um eine Fälschung handelt. Hinzu tritt der Umstand, dass das Abwesenheitsurteil vom 6. Juni 2016 lediglich von einer Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 182/A des revidierten Strafgesetzbuchs spricht, ohne darzutun, worum es sich bei der fraglichen Gesetzesnorm überhaupt handelt. Auch im Begleitschreiben wird nicht konkret dargetan, aus welchem Grund der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt worden sein soll. Bei dieser Sachlage ist für das Bundesverwaltungsgericht - Echtheit des fraglichen Abwesenheitsurteils angenommen - jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer asylrechtlich relevanten Verfolgung beruht. 5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Darüber hinaus verfüge er über eine solide Schulbildung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung als Coiffeur. Ferner habe er in D._______ und E._______ ein solides familiäres Beziehungsnetz, lebten dort doch seine Mutter sowie mehrere Geschwister, die alle arbeiten würden. Demzufolge könne auch davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat auf vielseitige Unterstützung zählen könne (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 unten). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 16. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: