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E-7310/2016

E-7310/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 12. September 2015. Gemäss Mitteilung des Grenzwachtpostens Basel Nord reiste der Beschwerdeführer am 25. November 2015 beim Grenzübergang B._______ in Begleitung seines Bruders und zwei weiteren Personen in die Schweiz ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise in Haft genommen. Am 30. November 2015 suchte er um Asyl nach. Am 11. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Am 1. September 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus C._______ in der Autonomen Region Kurdistan. Von 2009 bis 2012 habe er für die (...) bei einem Checkpoint in der Nähe des Grenzübergangs D._______ Wache geschoben und Fahrzeuge kontrolliert. Nach Ablauf des dreijährigen Arbeitsvertrages habe er diesen aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht verlängern wollen. Danach habe er als (...) gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er eine Frau kennengelernt. Daher habe er im Jahr 2015 seinen Vater gefragt, ob er bei ihrer Familie um ihre Hand anhalten würde. Sein Vater sei jedoch dagegen gewesen. Er habe im September 2015 verlangt, er müsse eine Cousine heiraten, die ihren Ehemann bei Kämpfen gegen den Islamischen Staat (IS) verloren habe. Da er gegen diese Heirat gewesen sei und sein Vater sowie dessen Bruder ihm gedroht hätten, habe er den Irak verlassen. B. Am 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine irakische Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis ein. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit könne daher offen gelassen werden. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass er wegen seiner Weigerung, eine verwitwete Cousine zu heiraten, von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen sein werde. Zudem sei festzuhalten, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der vier irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Selbst unter der wenig wahrscheinlichen Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Zwangsehe von ernsthaften Verfolgungsmassnahmen durch seinen Vater und dessen Bruder betroffen wäre, könne er bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung nachsuchen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteingabe hält der Beschwerdeführer an der drohenden Gefährdung durch seinen Vater infolge der Weigerung, die verwitwete Cousine zu heiraten, fest. Eine Heirat zwischen Cousins sei vorgesehen, um das Fortbestehen des Stammes zu sichern. Die kurdischen Behörden würden diese veralteten Praktiken stützen. Vom Staat gebe es keine Schutzmassnahmen. Entgegen seiner Ausführungen anlässlich der Befragungen haben die kurdischen Behörden den Arbeitsvertrag nicht erneuern wollen, weil er verdächtigt wurde, nicht genügend motiviert zu sein, bewaffnet gegen den islamischen Extremismus anzukämpfen. Nachdem sein Arbeitsvertrag nicht erneuert worden sei, sei er von den Behörden der Autonomen Region Kurdistan überwacht worden. Aufgrund seiner pazifistischen und moderaten Einstellung sei er als Gefahr für die (...) angesehen worden. Er habe dies anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, die schweizerischen Behörden würden ihn dann verdächtigen, etwas mit dem IS zu tun zu haben.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling (Art. 3 AsylG) nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Weigerung, die verwitwete Cousine zu heiraten, nicht von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nach Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bei der (...) von den Behörden überwacht worden, und er habe dies anlässlich der Befragungen nicht erzählt, da er befürchtet habe, die schweizerischen Behörden würden ihn verdächtigen, Anhänger vom IS zu sein, als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Ansonsten legt er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge eine Grundschulausbildung und habe das erste Gymnasialjahr abgeschlossen. Zudem habe er Arbeitserfahrungen als (...) und (...), mithin sollte es ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak möglich sein, wieder eine Arbeit zu finden. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr - sofern nötig - Aufnahme bei Kollegen oder Geschwistern finden könne, mit welchen er gemäss eigenen Angaben von der Schweiz aus in Kontakt stehe.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Verweisen). Was die individuellen Wegweisungshindernisse anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis. Es obliegt ihm, sofern erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung im Irak weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7310/2016 Urteil vom 8. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 12. September 2015. Gemäss Mitteilung des Grenzwachtpostens Basel Nord reiste der Beschwerdeführer am 25. November 2015 beim Grenzübergang B._______ in Begleitung seines Bruders und zwei weiteren Personen in die Schweiz ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise in Haft genommen. Am 30. November 2015 suchte er um Asyl nach. Am 11. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Am 1. September 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus C._______ in der Autonomen Region Kurdistan. Von 2009 bis 2012 habe er für die (...) bei einem Checkpoint in der Nähe des Grenzübergangs D._______ Wache geschoben und Fahrzeuge kontrolliert. Nach Ablauf des dreijährigen Arbeitsvertrages habe er diesen aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht verlängern wollen. Danach habe er als (...) gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er eine Frau kennengelernt. Daher habe er im Jahr 2015 seinen Vater gefragt, ob er bei ihrer Familie um ihre Hand anhalten würde. Sein Vater sei jedoch dagegen gewesen. Er habe im September 2015 verlangt, er müsse eine Cousine heiraten, die ihren Ehemann bei Kämpfen gegen den Islamischen Staat (IS) verloren habe. Da er gegen diese Heirat gewesen sei und sein Vater sowie dessen Bruder ihm gedroht hätten, habe er den Irak verlassen. B. Am 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine irakische Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis ein. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit könne daher offen gelassen werden. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass er wegen seiner Weigerung, eine verwitwete Cousine zu heiraten, von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen sein werde. Zudem sei festzuhalten, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der vier irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Selbst unter der wenig wahrscheinlichen Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Zwangsehe von ernsthaften Verfolgungsmassnahmen durch seinen Vater und dessen Bruder betroffen wäre, könne er bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung nachsuchen. 4.2 In der Rechtsmitteingabe hält der Beschwerdeführer an der drohenden Gefährdung durch seinen Vater infolge der Weigerung, die verwitwete Cousine zu heiraten, fest. Eine Heirat zwischen Cousins sei vorgesehen, um das Fortbestehen des Stammes zu sichern. Die kurdischen Behörden würden diese veralteten Praktiken stützen. Vom Staat gebe es keine Schutzmassnahmen. Entgegen seiner Ausführungen anlässlich der Befragungen haben die kurdischen Behörden den Arbeitsvertrag nicht erneuern wollen, weil er verdächtigt wurde, nicht genügend motiviert zu sein, bewaffnet gegen den islamischen Extremismus anzukämpfen. Nachdem sein Arbeitsvertrag nicht erneuert worden sei, sei er von den Behörden der Autonomen Region Kurdistan überwacht worden. Aufgrund seiner pazifistischen und moderaten Einstellung sei er als Gefahr für die (...) angesehen worden. Er habe dies anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, die schweizerischen Behörden würden ihn dann verdächtigen, etwas mit dem IS zu tun zu haben. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling (Art. 3 AsylG) nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Weigerung, die verwitwete Cousine zu heiraten, nicht von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nach Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bei der (...) von den Behörden überwacht worden, und er habe dies anlässlich der Befragungen nicht erzählt, da er befürchtet habe, die schweizerischen Behörden würden ihn verdächtigen, Anhänger vom IS zu sein, als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Ansonsten legt er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge eine Grundschulausbildung und habe das erste Gymnasialjahr abgeschlossen. Zudem habe er Arbeitserfahrungen als (...) und (...), mithin sollte es ihm bei einer Rückkehr in den Nordirak möglich sein, wieder eine Arbeit zu finden. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr - sofern nötig - Aufnahme bei Kollegen oder Geschwistern finden könne, mit welchen er gemäss eigenen Angaben von der Schweiz aus in Kontakt stehe. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Verweisen). Was die individuellen Wegweisungshindernisse anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu erachten. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis. Es obliegt ihm, sofern erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung im Irak weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: