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E-2208/2017

E-2208/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Irak anfangs Oktober 2015. Sie gelangten am 13. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2015 wurden sie zur Person (BzP) befragt und am 1. November 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Asylgründen an. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) als Polizist ausgebildet worden und habe anschliessend in E._______ als Sicherheitskraft (...) gearbeitet. Am (...) habe er sich in einem Konvoi Richtung F._______ befunden, als dieser von Terroristen angegriffen worden sei. Beim Angriff sei er schwer verletzt worden und habe zwei Monate hospitalisiert werden müssen. Nach diesem Vorfall habe er anfänglich weiterhin den vollen Lohn erhalten. Der Lohn sei später jedoch gekürzt und die Lohnzahlungen seien schlussendlich eingestellt worden, da er aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in den Dienst zurückkehren habe können. Infolge der finanziellen Probleme, seiner schlechten körperlichen Verfassung und der prekären politischen Lage im Irak, sei er anfangs Oktober 2015 mit seiner Familie ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat in ständiger Angst gelebt. Nach dem Angriff auf ihren Ehemann habe sich die Familie in einer miserablen finanziellen Lage befunden. Sie selbst habe aufgrund der schlechten politischen Lage in F._______ nicht arbeiten können. Auch ihre Kinder hätten die Wohnung nicht mehr verlassen können, da es in ihrem Quartier wiederholt zu Kindesentführungen gekommen sei. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: die Identitätskarten der Beschwerdeführenden (im Original), ein Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (im Original), eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, eine Kopie der Rationierungskarte vom (...), eine Kopie des Ehescheins, zwei Ausweise aus dem Polizeidienst des Beschwerdeführers (im Original), ein Arztbericht (...) mit sechs Fotos (im Original), zwei Schreiben der Polizei (im Original), fünf Fotos des Beschwerdeführers im Militär und zwei Fotos vom Spitaltaufenthalt des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 - eröffnet am 14. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 7. April 2017 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der negative Entscheid des SEM vom 13. März 2017 in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten ein Schreiben des irakischen Innenministeriums vom (...) (als Foto und mit deutscher Übersetzung) zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Insoweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. An der Beurteilung des Rechtsbegehrens betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.2 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, da die Beschwerdeführerin und die Kinder keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in eine finanzielle Notlage geraten seien, genüge nicht, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die Angst, die Kinder könnten aufgrund der prekären Sicherheitslage in F._______ entführt werden, führe nicht zu einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei korrekt, dass sich aus ihren bisherigen Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lasse. In der Zwischenzeit hätten sie jedoch vom Vater des Beschwerdeführers erfahren, dass sich der Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei ihm über den Beschwerdeführer erkundigt habe. Der Vorgesetzte habe verlangt, dass der Beschwerdeführer entweder wieder zur Arbeit erscheine oder ihm seinen Polizeiausweis aushändige, ansonsten müsse er mit Konsequenzen rechnen. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, den Vorgesetzten umzustimmen, habe er einen Arbeitskollegen gebeten, mit diesem zu sprechen. Dieser habe dem Beschwerdeführer berichtet, dass der Vorgesetzte mit dem Ausweis beabsichtige seinen Lohn zu beziehen. Zudem habe der Kollege ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, wonach er festgenommen und nach E._______ ausgeliefert werden solle. Aus diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4.5 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt und von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde anerkannt - den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Auf Beschwerdestufe reichten die Beschwerdeführenden ein Foto eines Haftbefehls vom (...) ein und machten erstmals geltend, der Beschwerdeführer werde von den irakischen Behörden gesucht. Gemäss der Übersetzung des eingereichten Beweismittels handelt es sich um eine Mitteilung des irakischen Innenministeriums an die Mitglieder des juristischen Protokolls und alle Polizeikräfte mit dem Inhalt, es sei gegen den Beschwerdeführer durch die Untersuchungsdirektion von E._______ und den juristischen Repräsentanten der Provinz E._______ Beschwerde erhoben worden und sie seien befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 222 des "irakischen Gesetzes" festzunehmen. Bereits die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er an das Dokument gelangt sei, überzeugt nicht. Bei einem Haftbefehl handelt es sich um ein amtsinternes Dokument, das weder der Familie eines Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt wird (vgl. auch Urteil des BVGer D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitskollege seinem Vorgesetzten das Schreiben weggenommen haben soll und sich so selbst in Gefahr brachte, bloss um einem Arbeitskollegen zu helfen. Der Haftbefehl liegt zudem nur in Form eines Fotos vor und weist bereits deshalb einen geringen Beweiswert auf. Überdies fehlen im Stempel die Datumsangaben und es wird auf eine Strafnorm verwiesen (irakisches Gesetz), die nicht existiert. Ferner erstaunt, dass der Haftbefehl vom (...) datiert. Ein derartiges Verfolgungsinteresse des Innenministeriums - knapp vier Jahre nach Beendigung der Arbeit und zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist in Bezug auf das Datum auffallend, dass der Haftbefehl aus dem Jahr 2017 vom angeblichen Innenminister Mohammed Salem al-Ghabban unterschrieben wurde, obwohl dieser bereits am 5. Juli 2016 von seinem Amt zurückgetreten ist und der Posten neu von Qasim Mohammad Jalal al-Araji bekleidet wurde (vgl. Al Arabia, New Iraqi Minister of Interior: from pro-Saddam to pro-Iran, 31.1.2017, <http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2017/01/31/New-Iraqi-Minister-of-Interior-from-pro-Saddam-to-pro-Iran.html>, abgerufen am 4.5.2017). Die im Zusammenhang mit dem Haftbefehl geltend gemachten Vorbringen erscheinen somit als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal auch nicht plausibel ist, wie der Arbeitgeber mit dem Polizeiausweis des Beschwerdeführers die angeblich längst eingestellten Lohnzahlungen beziehen sollte (vgl. Akten der Vorinstanz A11/14; F43). Insgesamt haben die Beschwerdeführenden somit auch auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 13. März 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2208/2017 Urteil vom 10. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Irak anfangs Oktober 2015. Sie gelangten am 13. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten. Am 29. Oktober 2015 wurden sie zur Person (BzP) befragt und am 1. November 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Asylgründen an. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) als Polizist ausgebildet worden und habe anschliessend in E._______ als Sicherheitskraft (...) gearbeitet. Am (...) habe er sich in einem Konvoi Richtung F._______ befunden, als dieser von Terroristen angegriffen worden sei. Beim Angriff sei er schwer verletzt worden und habe zwei Monate hospitalisiert werden müssen. Nach diesem Vorfall habe er anfänglich weiterhin den vollen Lohn erhalten. Der Lohn sei später jedoch gekürzt und die Lohnzahlungen seien schlussendlich eingestellt worden, da er aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in den Dienst zurückkehren habe können. Infolge der finanziellen Probleme, seiner schlechten körperlichen Verfassung und der prekären politischen Lage im Irak, sei er anfangs Oktober 2015 mit seiner Familie ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat in ständiger Angst gelebt. Nach dem Angriff auf ihren Ehemann habe sich die Familie in einer miserablen finanziellen Lage befunden. Sie selbst habe aufgrund der schlechten politischen Lage in F._______ nicht arbeiten können. Auch ihre Kinder hätten die Wohnung nicht mehr verlassen können, da es in ihrem Quartier wiederholt zu Kindesentführungen gekommen sei. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: die Identitätskarten der Beschwerdeführenden (im Original), ein Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (im Original), eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, eine Kopie der Rationierungskarte vom (...), eine Kopie des Ehescheins, zwei Ausweise aus dem Polizeidienst des Beschwerdeführers (im Original), ein Arztbericht (...) mit sechs Fotos (im Original), zwei Schreiben der Polizei (im Original), fünf Fotos des Beschwerdeführers im Militär und zwei Fotos vom Spitaltaufenthalt des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 - eröffnet am 14. März 2017 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 7. April 2017 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der negative Entscheid des SEM vom 13. März 2017 in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführenden reichten ein Schreiben des irakischen Innenministeriums vom (...) (als Foto und mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Insoweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. An der Beurteilung des Rechtsbegehrens betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, da die Beschwerdeführerin und die Kinder keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in eine finanzielle Notlage geraten seien, genüge nicht, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die Angst, die Kinder könnten aufgrund der prekären Sicherheitslage in F._______ entführt werden, führe nicht zu einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei korrekt, dass sich aus ihren bisherigen Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lasse. In der Zwischenzeit hätten sie jedoch vom Vater des Beschwerdeführers erfahren, dass sich der Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei ihm über den Beschwerdeführer erkundigt habe. Der Vorgesetzte habe verlangt, dass der Beschwerdeführer entweder wieder zur Arbeit erscheine oder ihm seinen Polizeiausweis aushändige, ansonsten müsse er mit Konsequenzen rechnen. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, den Vorgesetzten umzustimmen, habe er einen Arbeitskollegen gebeten, mit diesem zu sprechen. Dieser habe dem Beschwerdeführer berichtet, dass der Vorgesetzte mit dem Ausweis beabsichtige seinen Lohn zu beziehen. Zudem habe der Kollege ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, wonach er festgenommen und nach E._______ ausgeliefert werden solle. Aus diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.5 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt und von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde anerkannt - den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Auf Beschwerdestufe reichten die Beschwerdeführenden ein Foto eines Haftbefehls vom (...) ein und machten erstmals geltend, der Beschwerdeführer werde von den irakischen Behörden gesucht. Gemäss der Übersetzung des eingereichten Beweismittels handelt es sich um eine Mitteilung des irakischen Innenministeriums an die Mitglieder des juristischen Protokolls und alle Polizeikräfte mit dem Inhalt, es sei gegen den Beschwerdeführer durch die Untersuchungsdirektion von E._______ und den juristischen Repräsentanten der Provinz E._______ Beschwerde erhoben worden und sie seien befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 222 des "irakischen Gesetzes" festzunehmen. Bereits die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er an das Dokument gelangt sei, überzeugt nicht. Bei einem Haftbefehl handelt es sich um ein amtsinternes Dokument, das weder der Familie eines Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt wird (vgl. auch Urteil des BVGer D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Arbeitskollege seinem Vorgesetzten das Schreiben weggenommen haben soll und sich so selbst in Gefahr brachte, bloss um einem Arbeitskollegen zu helfen. Der Haftbefehl liegt zudem nur in Form eines Fotos vor und weist bereits deshalb einen geringen Beweiswert auf. Überdies fehlen im Stempel die Datumsangaben und es wird auf eine Strafnorm verwiesen (irakisches Gesetz), die nicht existiert. Ferner erstaunt, dass der Haftbefehl vom (...) datiert. Ein derartiges Verfolgungsinteresse des Innenministeriums - knapp vier Jahre nach Beendigung der Arbeit und zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist in Bezug auf das Datum auffallend, dass der Haftbefehl aus dem Jahr 2017 vom angeblichen Innenminister Mohammed Salem al-Ghabban unterschrieben wurde, obwohl dieser bereits am 5. Juli 2016 von seinem Amt zurückgetreten ist und der Posten neu von Qasim Mohammad Jalal al-Araji bekleidet wurde (vgl. Al Arabia, New Iraqi Minister of Interior: from pro-Saddam to pro-Iran, 31.1.2017, , abgerufen am 4.5.2017). Die im Zusammenhang mit dem Haftbefehl geltend gemachten Vorbringen erscheinen somit als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal auch nicht plausibel ist, wie der Arbeitgeber mit dem Polizeiausweis des Beschwerdeführers die angeblich längst eingestellten Lohnzahlungen beziehen sollte (vgl. Akten der Vorinstanz A11/14; F43). Insgesamt haben die Beschwerdeführenden somit auch auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 13. März 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem