Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am 3. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Provinz Erbil). Von dort sei er legal in die Türkei nach Istanbul geflogen und danach in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist. Er habe die Schule bis zum ersten Sekundarschuljahr besucht, danach in der Fabrik seines Vaters gearbeitet und diese nach einem Herzinfarkt des Vaters auch geleitet. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Irak führte er aus, er habe eine Beziehung zu einem Mädchen geführt und sei eines Tages, als er sich mit ihr zusammen in ihrem Haus aufgehalten habe, erwischt worden. Unter Todesdrohungen sei er aufgefordert worden, diese Beziehung zu beenden, was er indes nicht gewollt habe. Nachdem ihn die Brüder des Mädchens erneut mit ihr erwischt hätten, hätten sie auf ihn geschossen, so dass er sich einer Operation habe unterziehen müssen. Die diversen Anzeigen bei der Polizei seien ohne Wirkung geblieben. Als Grund dafür vermute er die Zugehörigkeit der Familie des Mädchens zum Stamm der C._______, welcher die Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) unterstütze. Da die Familie des Mädchens ihn nicht in Ruhe gelassen habe, habe er das Heimatland auf Anraten seines Vaters verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 18. November 2016 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu bewilligen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 18. November 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya und Halabja herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und stützte sich dabei auf die Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert).
E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, ab. Der Internetseite www.understandigwar.org, worauf die Vorinstanz verwiesen habe, sei unter anderem zu entnehmen, dass es auf halber Strecke zwischen Mosul und Erbil zu massiven Anschlägen gekommen sei. Der Irak sei von einem Alltagskrieg betroffen und die Konflikte weiteten sich auf Erbil aus. DieVorinstanz habe selbst festgehalten, dass sich die Konfliktlage durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, zitiere in diesem Zusammenhang aber einen eineinhalb Jahre alten Bericht. Zudem stütze sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches wiederum ein Jahr alt sei. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar.
E. 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den Reisehinweisen des EDA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei handelt es sich um Hinweise für Reisende (Touristen), die sich in erster Linie an Schweizer Staatsangehörige richten und nicht an Personen, welche die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates (vorliegend Irak) besitzen.
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf eine über einjährige und damit nicht mehr aktuelle Praxis ab. Die Vorinstanz hat die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die im vorgenannten Referenzurteil vorgenommene Lagebeurteilung abgestützt. Gemäss dieser zeichne sich die Lage im Irak zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage schnell ihre Gültigkeit verlieren könnten, die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. In den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya und Halabja herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung wird von der Vorinstanz, aber auch vom Gericht, laufend überprüft und wurde seither vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-7385/2016 vom 8. Dezember 2016; D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Verweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz stütze sich auf eine überholte Lagebeurteilung ab. Daran vermögen auch die eingereichten Aufnahmen von verschiedenen getöteten Menschen, welche die Lage vor Ort belegen sollen, nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, auf halber Strecke zwischen Mosul und Erbil sei es zu massiven Anschlägen gekommen, ist er nicht gehalten, sich in diesem Gebiet aufzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit grundsätzlich zumutbar.
E. 6.6 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, es würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen und hat dies in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Mit der Vorinstanz ist deshalb nochmals festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, dessen Familie in seiner Heimatregion (...) besitzt, von deren Einnahmen die Familie leben kann. Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben täglich via Viber in Kontakt mit seiner Familie, so dass davon ausgegangen werden kann, er verfüge bei einer Rückkehr über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz und finde dort auch wieder Aufnahme. Weitergehend kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6.9 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung der Beschwerde, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dazu besteht keine Veranlassung, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7756/2016 Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am 3. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Provinz Erbil). Von dort sei er legal in die Türkei nach Istanbul geflogen und danach in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist. Er habe die Schule bis zum ersten Sekundarschuljahr besucht, danach in der Fabrik seines Vaters gearbeitet und diese nach einem Herzinfarkt des Vaters auch geleitet. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Irak führte er aus, er habe eine Beziehung zu einem Mädchen geführt und sei eines Tages, als er sich mit ihr zusammen in ihrem Haus aufgehalten habe, erwischt worden. Unter Todesdrohungen sei er aufgefordert worden, diese Beziehung zu beenden, was er indes nicht gewollt habe. Nachdem ihn die Brüder des Mädchens erneut mit ihr erwischt hätten, hätten sie auf ihn geschossen, so dass er sich einer Operation habe unterziehen müssen. Die diversen Anzeigen bei der Polizei seien ohne Wirkung geblieben. Als Grund dafür vermute er die Zugehörigkeit der Familie des Mädchens zum Stamm der C._______, welcher die Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) unterstütze. Da die Familie des Mädchens ihn nicht in Ruhe gelassen habe, habe er das Heimatland auf Anraten seines Vaters verlassen. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 18. November 2016 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 18. November 2016 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya und Halabja herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und stützte sich dabei auf die Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert). 6.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, ab. Der Internetseite www.understandigwar.org, worauf die Vorinstanz verwiesen habe, sei unter anderem zu entnehmen, dass es auf halber Strecke zwischen Mosul und Erbil zu massiven Anschlägen gekommen sei. Der Irak sei von einem Alltagskrieg betroffen und die Konflikte weiteten sich auf Erbil aus. DieVorinstanz habe selbst festgehalten, dass sich die Konfliktlage durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, zitiere in diesem Zusammenhang aber einen eineinhalb Jahre alten Bericht. Zudem stütze sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches wiederum ein Jahr alt sei. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar. 6.5 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den Reisehinweisen des EDA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei handelt es sich um Hinweise für Reisende (Touristen), die sich in erster Linie an Schweizer Staatsangehörige richten und nicht an Personen, welche die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates (vorliegend Irak) besitzen. 6.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf eine über einjährige und damit nicht mehr aktuelle Praxis ab. Die Vorinstanz hat die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die im vorgenannten Referenzurteil vorgenommene Lagebeurteilung abgestützt. Gemäss dieser zeichne sich die Lage im Irak zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage schnell ihre Gültigkeit verlieren könnten, die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. In den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya und Halabja herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich als grundsätzlich zumutbar. Diese Einschätzung wird von der Vorinstanz, aber auch vom Gericht, laufend überprüft und wurde seither vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bestätigt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-7385/2016 vom 8. Dezember 2016; D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Verweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz stütze sich auf eine überholte Lagebeurteilung ab. Daran vermögen auch die eingereichten Aufnahmen von verschiedenen getöteten Menschen, welche die Lage vor Ort belegen sollen, nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, auf halber Strecke zwischen Mosul und Erbil sei es zu massiven Anschlägen gekommen, ist er nicht gehalten, sich in diesem Gebiet aufzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit grundsätzlich zumutbar. 6.6 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, es würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen und hat dies in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Mit der Vorinstanz ist deshalb nochmals festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, dessen Familie in seiner Heimatregion (...) besitzt, von deren Einnahmen die Familie leben kann. Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben täglich via Viber in Kontakt mit seiner Familie, so dass davon ausgegangen werden kann, er verfüge bei einer Rückkehr über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz und finde dort auch wieder Aufnahme. Weitergehend kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.9 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung der Beschwerde, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dazu besteht keine Veranlassung, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: