Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-5854/2025
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Eric Kawu-Mvemba, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 / N (…).
D-5854/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Bruder S.B. (…) bei dessen Lebensmittellieferungen an die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Nordirak begleitet und damit seinen Lebensunterhalt finanziert, weshalb er im (…) einen Haftbefehl erhalten habe und im (…) seinem Bruder S.B. eine Gerichtsvorladung zugestellt worden sei, wobei später auch für ihn eine solche Vorladung gekommen sei, so dass er sein Heimatland auf Anraten des Anwalts seines Bruder S.B. zusammen mit ihm (dem Bruder) und dessen Frau am (…) verlassen habe, wobei er in der Folge – wie auch sein Bruder – gerichtlich verurteilt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2922/2023 vom 25. April 2025 abwies, dass der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seinem Bruder S.B., dessen Frau und Kind – mit Eingabe vom 3. Juli 2025 an das SEM gelangte und geltend machte, dass er Angst gehabt habe, sich bei der Anhörung im or- dentlichen Asylverfahren frei zu äussern und es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher betreffend die Geschichte der familiären Bedrohungen gegeben habe, dass der nach wie vor im Nordirak lebende Bruder B. des Beschwerdefüh- rers Opfer eines tätlichen Übergriffs durch Mitarbeiter der Sicherheitsbe- hörde des Bezirks (…) geworden sei, wobei der Grund dieses Übergriffs in den anhaltenden Auseinandersetzungen der genannten Sicherheitsbe- hörde mit ihm und seinem Bruder S.B. liege, dass der Bruder B. am (…) Strafanzeige gegen die Sicherheitsbehörde des Bezirks (…) erstattet habe, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 eine Strafan- zeige von B. vom (…) (in Kopie, samt deutscher Übersetzung), Fotos von
D-5854/2025 Seite 3 B. und dessen Verletzungen sowie eine Pass- und ID-Kopie von B. zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2025 – eröffnet am
26. Juli 2025 – unter Verzicht auf die Erhebung von Gebühren auf die Ein- gabe vom 3. Juli 2025 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, sowohl das Vorbringen des Beschwer- deführers, wonach er Angst gehabt hätte sich anlässlich der Anhörung frei zu äussern und es ein angebliches Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben habe, als auch die eingereichten Beweismittel seien vor dem Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2922/2023 vom 25. April 2025 ent- standen, weshalb die damit verbundenen Vorbringen im Rahmen eines all- fälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu be- handeln seien, dass die Eingabe des Beschwerdeführers von seinem Rechtsvertreter an das SEM gerichtet sei und damit die Zuständigkeit des SEM durch den Beschwerdeführer behauptet werde, weshalb das SEM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit mittels Verfügung nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer – gemeinsam mit S.B., dessen Frau und Kind
– mit Eingabe vom 3. August 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass er sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass er in seiner Beschwerde geltend macht, es sei von der Wegweisung und Rücküberführung in den Irak Abstand zu nehmen, da er in seiner Hei- mat traumatisiert worden sei und die Anhörung schlecht gelaufen sei, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht vom
23. Mai 2025 (je in Kopie) beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
5. August 2025 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus- setzte,
D-5854/2025 Seite 4 dass sie mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 den superprovisori- schen Vollzugsstopp vom 5. August 2025 aufhob, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, einen bis zum
28. August 2025 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– erhob und festhielt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert mit jenem des Bruders S.B., dessen Frau und Kind (D-5850/2025) behandelt werde, dass der Kostenvorschuss am 21. August 2025 bezahlt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde der Nicht- eintretensentscheid vom 24. Juli 2025 ist, dass sich das Beschwerdeverfahren somit auf die Prüfung der Frage be- schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025 nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4126/2025 vom 16. Juni 2025 S. 4), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi- ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
D-5854/2025 Seite 5 dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Ge- währung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme beantragt, nach dem Gesagten auf die entsprechenden Rechtsbe- gehren nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zustän- dig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass rechtsprechungsgemäss nachträglich erfahrene erhebliche Tatsa- chen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem mate- riellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweis- mittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind, son- dern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in- folge seiner Angst in den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren nicht frei äussern können, und es habe damals Missverständnisse mit dem Dol- metscher gegeben sowie bei den eingereichten «neuen» Dokumenten (Strafanzeige von B. vom (…), Fotos) um vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-2922/2023 vom 25. April 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende
D-5854/2025 Seite 6 Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), dass das SEM damit zu Recht seine funktionelle Unzuständigkeit erkannt hat, dass zwar gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Ver- fahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung gelangt, mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln, wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft erach- tet, dass aber Art. 9 Abs. 2 VwVG dieses Prinzip durchbricht und der Behörde in dieser Situation dann vorschreibt, mittels Verfügung über ihre Zuständig- keit zu befinden, wenn eine Partei die Zuständigkeit der Behörde – entge- gen deren eigener Beurteilung – behauptet (vgl. Urteil des BVGer D-2371/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5.4 m.w.H.), dass mit dem Begriff des Behauptens gemeint ist, dass die Partei aus- drücklich oder implizit zu erkennen gibt, dass sie ihre Angelegenheit von der befassten Behörde behandelt sehen möchte (WIEDERKEHR/MEY- ER/BÖHME, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 4 zu Art. 9 VwVG), dass, wenn ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter seine Ein- gabe gezielt an eine bestimmte Instanz richtet, grundsätzlich davon aus- gegangen werden kann, dass er damit die Zuständigkeit dieser Behörde behauptet, insbesondere, wenn er auch in der Folge nichts anderes gel- tend macht (vgl. Urteil des BVGer D-4489/2020 vom 25. September 2020 E. 8.3 f.), dass vorliegend ein rechtskundiger professioneller Rechtsvertreter die Ein- gabe des Beschwerdeführers an das SEM richtete und darüber hinaus in der Eingabe vom 3. Juli 2025 ausdrücklich das rechtliche Gehör vor dem SEM verlangte («accorder les droits d´être entendu au SEM»), dass der Beschwerdeführer damit – wie von der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung richtig festgehalten wurde – die Zuständigkeit des SEM behauptete und dieses daher in zutreffender Weise gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mit Verfügung nicht auf die Eingabe des Beschwerde- führers vom 3. Juli 2025 eingetreten ist,
D-5854/2025 Seite 7 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-5854/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.— werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
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