Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-4126/2025
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025 / N (…).
E-4126/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie, welcher von den türkischen Behör- den Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorgeworfen werde, dass zudem der Beschwerdeführer selbst ein Mitglied der Halkların Demo- kratik Partisi (HDP) sei und gegen ihn in der Türkei Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidi- gung eröffnet worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2023 mit Urteil E-4011/2023 vom 28. April 2025 abwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, mangels Glaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe (Hausdurchsuchung und Festnahme) sei dem geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck die Grundlage entzogen, dass die allfällig niederschwelligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu- gunsten der HDP nicht geeignet seien, um sein Gefährdungsprofil zu schärfen und auch die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda auf- grund der Veröffentlichungen in den sozialen Medien nicht geeignet seien, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31) zu begründen, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, daher als «Ersttäter» gelte und über kein exponiertes politisches Profil verfüge, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem festhielt, auch die eingereich- ten Dokumente betreffend den Onkel und den Vater des Beschwerdefüh- rers vermöchten nichts zu ändern, da weder die Beschwerdeführenden noch weitere Familienangehörige wegen seines Onkels – der bei der PKK gewesen sei – in der Türkei Probleme gehabt hätten,
E-4126/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG» betitelten Eingabe vom 24. Mai 2025 ans SEM gelangten und darin im Wesentlichen geltend machten, ihr Anwalt in der Türkei habe ihnen mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein neues Strafverfahren und zwei Festnahmebe- fehle wegen Mitgliedschaft bei der PKK und Propaganda für die PKK be- ständen und auch heute noch – trotz der Erklärung der PKK, sich aufgelöst zu haben – zahlreiche Personen wegen solchen Anschuldigungen in der Türkei festgenommen und inhaftiert würden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2025 – eröffnet am 4. Juni 2025 – in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 24. Mai 2025 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat und eine Ge- bühr von Fr. 600.– erhob, dass sie zur Begründung anführte, die neu eingereichten Dokumente seien allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2025 entstanden, weshalb die damit verbundenen Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien, insbesondere, da die Beschwerdeführenden selbst aus- führten, diese Beweismittel würden die gegen den Beschwerdeführer hän- gigen Verfahren und damit seine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung belegen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
9. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025 sei vollum- fänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiord- nung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragten, dass sie weiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ersuchten, dass der Instruktionsrichter am 10. Juni 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete und dem Bundesverwaltungsgericht die vor-
E-4126/2025 Seite 4 instanzlichen Akten gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtseingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor- instanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zustän- dig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; THOMAS FLÜCKIGER, in:
E-4126/2025 Seite 5 Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass rechtsprechungsgemäss nachträglich erfahrene erhebliche Tatsa- chen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem mate- riellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich sind, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah- rens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1), dass im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, ob es sich bei der beim SEM eingereichten und als «Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG» bezeichneten Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beur- teilung das SEM zuständig wäre, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, dass mit der Eingabe vom 24. Mai 2025 Beweismittel eingereicht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung des Gerichts im Urteil E-4011/2023
– wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe – zu widerlegen, womit – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen, wonach kein Re- visionsgesuch gestellt werde, da eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage stattgefunden habe – die ursprüngliche Fehlerhaf- tigkeit dieses Beschwerdeurteils gerügt wird, dass es sich beim angeblichen Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Mitgliedschaft in der PKK sowie bei den eingereichten «neuen» türkischen Dokumenten (Ermittlungsbericht vom […] Dezember 20[…]; Schreiben der Gendarmerie-Kommandantur der Provinz C._______ vom […] Dezember 20[…] [inklusive Übersetzung]; Unzuständigkeitserklärung der Generalstaatsanwaltschaft von C._______ vom […] Januar 20[…]; An- trag der Generalstaatsanwaltschaft D._______ auf Festnahme vom […] März 20[…] [inklusive Übersetzung]; Festnahmebeschluss des Straf- gerichts vom […] März 20[…] [inklusive Übersetzung]; Festnahmebefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vom […] März 20[…] [inklusive Übersetzung]; Festnahmebefehl wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom […] März 20[…] [inklusive Überset- zung]) um vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4011/2023 vom 28. April 2025 entstandene und damit revisionsrechtlich durch das
E-4126/2025 Seite 6 Bundesverwaltungs-gericht zu prüfende Tatsachen respektive Beweismit- tel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), dass im Übrigen anzumerken ist, dass sich – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden – den eingereichten Beweismitteln nicht entneh- men lässt, diese seien wegen möglichen Verbindungen des Beschwerde- führers zur PKK entstanden, dass das SEM damit zu Recht seine funktionelle Unzuständigkeit erkannt hat und auf die Eingabe vom 24. Mai 2025 folgerichtig nicht eingetreten ist, dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) ersicht- lich sind und eine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz im Sinne des Eventualbegehrens nicht besteht, dass die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit der im vorinstanz- lichen (Wiederwägungs-)Verfahren gestellten Begehren ausgegangen ist, sodass eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten nicht an- gezeigt ist (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), dass die erhobene Gebühr sodann auch in der Höhe angemessen ist und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (vgl. Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde als gegenstandslos erweisen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
E-4126/2025 Seite 7 bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
– ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4126/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
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