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D-5217/2022

D-5217/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Indes wird aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese grundsätzlich verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält zudem Rechtsbegehren, die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie eine - wenn auch nur rudimentäre - Begründung. Da an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Eingabe - mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerde nicht in einer Amtssprache - als formgerecht zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Schweden ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt sei und Schweden sich am 30. September 2022 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Weiter führt die Vorinstanz aus, gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei. Er könne nach Schweden zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen sei festzuhalten, dass Schweden ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden, schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörde sei und er sich bei einer Furcht vor Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend angeblich verweigertem Schutz durch die schwedische Polizei hätten sodann keine konkreten Hinweise für eine gegenteilige Annahme enthalten. Schweden habe ausserdem die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend können sich Personen mit Schutzstatus darauf berufen und diese nötigenfalls auch gerichtlich einfordern. Auch könne er sich jederzeit an private und internationale Organisationen wenden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt erachtet werde, um eine Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Schweden beurteilen zu können. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht anzunehmen. Ebenfalls könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Schweden drastisch verschlechtern würde. Schweden verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss entgegen, sein Leben sei in Schweden in Gefahr. Er habe auf der Strasse gelebt, weil er sich gefürchtet habe, in seinem Zuhause aufgesucht zu werden. Er habe versucht, in eine andere Stadt zu ziehen, das nütze jedoch nichts. Er werde trotzdem gefunden und habe dann wieder die gleichen Probleme. Er sei von einer Gruppe von schlechten Menschen ausgenutzt und gezwungen worden, Dinge zu tun, die er nicht habe tun wollen. Diese würden ihn weiterhin wie einen Sklaven behandeln wollen, weshalb er nicht nach Schweden zurückkehren wolle.

E. 5.3 Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Schweden und damit in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die schwedischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Schweden zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, es würde ihm in Schweden eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Die schwedischen Behörden haben sich am 30. September 2022 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Schweden einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführenden.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.4 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und zutreffend dargelegt, weshalb seine Überstellung nach Schweden völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die vorstehende Erwägung 5.1 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe vom 15. November 2022 darauf, seine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen in zusammengefasster und vager Form zu wiederholen (vgl. E. 5.2). Damit gelingt es ihm nicht, die in Art. 6a AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG enthaltenen Legalvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig und zumutbar.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die schwedischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5217/2022 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Abnahme der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers war (...) nicht möglich; entsprechend konnte kein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» durchgeführt werden (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/2; 9/2; 12/2). Seine Angaben bei der Gesuchsregistrierung und der Personalienaufnahme (SEM-act. 2/2; 4/1; 8/9; 13/3), die ihm an der Schweizer Grenze abgenommenen Unterlagen (SEM-act. 6/25) sowie die eingereichte schwedische Aufenthaltsbewilligung - gültig bis (...) - ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits (...) in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte und er dort am (...) als Flüchtling anerkannt worden war. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 22. September 2022 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er lebe bereits seit ungefähr acht Jahren mit einem internationalen Schutzstatus in Schweden. Er werde dort jedoch von einem Paar, mit welchem er zuvor eine sexuelle Beziehung gehabt und zusammengelebt habe mittels pornographischen Aufnahmen von ihm bedroht und erpresst. Er habe die Aufnahmen gestohlen und in einen Fluss geworfen, woraufhin das Paar, das über enge Verbindungen zur Polizei und zum «Ministerium» verfüge, bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Er sei deshalb von ihm unbekannten Personen zuhause angegriffen und geschlagen worden. Später sei er von zwei Polizisten für einen angeblichen Bluttest in ein Spital gebracht worden, wo man ihm eine Spritze verabreicht habe, deren Inhalt man ihm auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt habe. Er habe deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet, jedoch habe ihm dort niemand geholfen. Auch die Anzeige gegen das Paar habe nichts gebracht. Er habe aus Angst vor weiteren Angriffen nicht mehr nach Hause gehen können und habe deshalb auf der Strasse geschlafen. Das Paar habe Geld und Macht und er fürchte sich bei einer Rückkehr nach Schweden vor weiteren Angriffen. Zudem würden wegen seiner sexuellen Orientierung auch seine Freunde nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Er leide aufgrund seiner Angst unter Schlafproblemen. D. Am 23. September 2022 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Schweden und der Schweiz und das Europäische Abkommen zur Übernahme der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 142.305). E. Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 30. September 2022 zu und bestätigten, dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 den Flüchtlingsstatus zuerkannt zu haben (SEM-act. 17/2). F. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 8. November 2022 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 9. November 2022. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner wurde der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer angeordnet. H. Mit Schreiben vom 11. November 2022 erklärte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandatsverhältnis für beendet. I. Mit in englischer Sprache verfasster Laienbeschwerde vom 15. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 9. November 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Indes wird aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese grundsätzlich verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält zudem Rechtsbegehren, die Unterschrift des Beschwerdeführers sowie eine - wenn auch nur rudimentäre - Begründung. Da an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Eingabe - mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerde nicht in einer Amtssprache - als formgerecht zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Schweden ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt sei und Schweden sich am 30. September 2022 bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Weiter führt die Vorinstanz aus, gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei. Er könne nach Schweden zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen sei festzuhalten, dass Schweden ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden, schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörde sei und er sich bei einer Furcht vor Übergriffen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend angeblich verweigertem Schutz durch die schwedische Polizei hätten sodann keine konkreten Hinweise für eine gegenteilige Annahme enthalten. Schweden habe ausserdem die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend können sich Personen mit Schutzstatus darauf berufen und diese nötigenfalls auch gerichtlich einfordern. Auch könne er sich jederzeit an private und internationale Organisationen wenden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt erachtet werde, um eine Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Schweden beurteilen zu können. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht anzunehmen. Ebenfalls könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Schweden drastisch verschlechtern würde. Schweden verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss entgegen, sein Leben sei in Schweden in Gefahr. Er habe auf der Strasse gelebt, weil er sich gefürchtet habe, in seinem Zuhause aufgesucht zu werden. Er habe versucht, in eine andere Stadt zu ziehen, das nütze jedoch nichts. Er werde trotzdem gefunden und habe dann wieder die gleichen Probleme. Er sei von einer Gruppe von schlechten Menschen ausgenutzt und gezwungen worden, Dinge zu tun, die er nicht habe tun wollen. Diese würden ihn weiterhin wie einen Sklaven behandeln wollen, weshalb er nicht nach Schweden zurückkehren wolle. 5.3 Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Schweden und damit in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die schwedischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Schweden zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, es würde ihm in Schweden eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Die schwedischen Behörden haben sich am 30. September 2022 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Schweden einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführenden. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.4 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt und zutreffend dargelegt, weshalb seine Überstellung nach Schweden völkerrechtlich zulässig und zumutbar ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die vorstehende Erwägung 5.1 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe vom 15. November 2022 darauf, seine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen in zusammengefasster und vager Form zu wiederholen (vgl. E. 5.2). Damit gelingt es ihm nicht, die in Art. 6a AsylG und Art. 83 Abs. 5 AIG enthaltenen Legalvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig und zumutbar. 7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Schweden seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die schwedischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: