Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a Am 5. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Beschwerdeführenden wurde - in Berücksichtigung der bis Ende Juni 2014 dauernden ärztlichen Behandlung von Sohn D._______ - eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2014 angesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes D._______ um eine Verlängerung der Ausreisefrist bis mindestens Ende Juli 2014. In seinem Entscheid vom 26. Mai 2014 verlängerte die Vorinstanz die Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. A.c Am 4. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende des Jahres 2014, da sich die (...) von D._______ noch nicht vollständig erholt habe und er deshalb anfällig für allenfalls tödlich verlaufende (Nennung Krankheiten) bleibe. Mit Schreiben vom 9. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Zeugnisses auf, um das Gesuch abschliessend beurteilen zu können. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. In seinem Entscheid vom 24. September 2014 wurde der beantragten Erstreckung der Ausreisefrist nicht stattgegeben und festgehalten, dass die bis zum 30. September 2014 eingeräumte Ausreisefrist bestehen bleibe. B. Am 30. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Asylentscheids vom 12. Mai 2014 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie seien aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen und eventualiter sei der Wegweisungsvollzug bis 1. Mai 2015 zu sistieren. In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt in einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren. C. Mit Telefax vom 3. November 2014 ersuchte die Vorinstanz (Nennung zuständige kantonale Behörde) gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 - eröffnet am 26. Mai 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 12. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Mai 2014 beseitigen könnten. E. Am 19. Juni 2015 ging beim SEM ein (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und es sei ihnen aus medizinischen Gründen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und das zuständige Migrationsamt sei mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ihrer Eingabe legten sie (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel respektive die Stellungnahme zum (Nennung Beweismittel) - da dieser Bericht vom (Nennung Verfasser) direkt an die Vorinstanz gesendet worden sei - bis zum 16. Juli 2015 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. H. Mit Telefax und Schreiben vom 30. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 4. August Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme sowie (Nennung Beweismittel) ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG) 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.1 S. 367 ff. m.w.H.). 2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte im ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden hätten zur Begründung hauptsächlich die noch nicht vollständig wiederhergestellte (Nennung Leiden) ihres Kindes D._______ vorgebracht, wobei vor allem in den kommenden Wintermonaten eine banale (Nennung Krankheit) den Ärzten zufolge tödlich verlaufen könne, was einen Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lasse. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die medizinische Behandlung den Akten zufolge abgeschlossen sei und aus den Akten auch nicht hervorgehe, dass D._______ seither - insbesondere in den Wintermonaten - einen Rückfall oder eine (Nennung Krankheit) erlitten hätte. Es lägen demnach keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Mai 2014 beseitigen könnten.
E. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten bestehe für D._______ eine Wahrscheinlichkeit von 20%, dass er erneut an (Nennung Krankheit) erkranke. Gemäss den Ärzten müsse ein allfälliges Rezidiv frühzeitig erkannt werden, damit die nötigen lebensverlängernden Massnahmen rechtzeitig aufgenommen werden könnten. D._______ befinde sich deswegen in andauernder klinischer Kontrolle. Nach Auffassung des behandelnden Hämatologen existiere in ihrer Heimat keine ausreichende (...) Versorgung, um ein Rezidiv frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu behandeln. D._______ wäre demnach im Falle eines Rezidivs, welches jederzeit eintreten könne, in Bosnien und Herzegowina dem Tod geweiht. Sie hätten sich in ihrem Heimatdorf nicht registrieren lassen können, weil sich die Behörden geweigert hätten, ihnen als muslimische Familie Geburtsurkunden auszustellen. Ohne Registrierung würden sie aber nicht in die Grundversicherung aufgenommen, so dass sämtliche medizinischen Kosten von ihnen selbst übernommen werden müssten. Die anstehenden Kosten für die regelmässigen medizinischen Kontrollen von D._______ seien deshalb nicht finanzierbar, selbst in Berücksichtigung der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und finanzieller Hilfe von im Ausland lebenden Personen. Zudem leide die Beschwerdeführerin B._______ seit (...) unter einer (Nennung Krankheit) und gemäss ärztlichem Bericht vom (...) sei eine (Nennung Behandlung) indiziert. Es werde bezweifelt, dass sie in Bosnien und Herzegowina angesichts der chronischen Überlastung der psychiatrischen Einrichtungen behandelt werden könne. Zudem erschwere diese Krankheit die Gewährleistung der Massnahmen, die für die Überwachung und Versorgung von D._______ nötig seien.
E. 4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
E. 4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.1 Da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen wurden (vgl. Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend Sohn D._______ dargelegte Behandlung als Folge der Erkrankung an (Nennung Krankheit) (Nennung Beweismittel) und die bei der Beschwerdeführerin B._______ diagnostizierte (Nennung Krankheit) (Nennung aktuellstes Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, 30240/96, feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen lässt sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.). 4.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
E. 4.3.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.). Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
E. 4.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Erkrankung von Sohn D._______ respektive der Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes von B._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Bezüglich D._______ zeigen die Akten, dass die (Nennung Krankheit) in seiner Heimat korrekt diagnostiziert wurde und dieser in der Folge eine adäquate medizinische Behandlung erhielt, die zu einer vollständigen Remission des Grundleidens führte. Im Anschluss an die in F._______ (Bosnien und Herzegowina) durchgeführte (Nennung Therapien), welche in der Schweiz fortgesetzt wurde. Zudem wurde er in der Schweiz am (...) an (Nennung Operation). Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Zeugnis der (...) ist der Status von D._______ unauffällig. Im (...) habe die (Nennung Therapie) geplant abgeschlossen werden können. Gegenwärtig erhält er (Nennung Behandlung) bei einem Verdacht auf (Nennung Krankheit); ausstehende Impfungen seien gemäss Impfschema nachzuholen. Zudem seien weiterhin alle zwei Wochen klinische und Laborkontrollen durchzuführen. Unter diesen Umständen kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - somit nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden, zumal D._______ seit Abschluss der (Nennung Therapie) und insbesondere auch in den Wintermonaten weder einen Rückfall erlitt oder sich einen (Nennung Krankheit) zuzog. Dass ein Rezidiv der Grunderkrankung auftreten könnte, wird laut (Nennung Beweismittel) zwar als möglich, aber als nicht sehr wahrscheinlich erachtet. Jedenfalls lässt sich dieser Umstand wie auch die Eventualität, dass ein solches Rezidiv laut (Nennung Beweismittel) angesichts der in Bosnien und Herzegowina bestehenden medizinischen Strukturen nicht früh entdeckt werden könnte, nicht mit einer aktuellen medizinischen Notlage im oben erwähnten Sinne gleichsetzen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass allein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen vermag. Angesichts des Umstandes, dass die Erkrankung von D._______ bereits in seiner Heimat diagnostiziert und offensichtlich in einer (...) Abteilung im (Universitäts-)Spital in F._______ behandelt werden konnte, ist vorliegend im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss zu ziehen, dass die nun angezeigten Nachkontrollen und Medikationen - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgezeigt - auch in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollten. So sind denn auch in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte die Möglichkeiten vorhanden, alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorzunehmen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-1498/2014 vom 6. August 2014 E. 7.3.2.1, D-1645/2014 vom 7. April 2014 E. 5.2.2.1, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.1, E-4487/2013 vom 19. August 2013).
E. 4.3.4 Auch die (...) Erkrankung von B._______ ([Nennung Diagnose]) vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina verschiedentlich festgestellt, dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau als hierzulande, vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-4837/2013 vom 6. September 2013). In den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) gibt es psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleuten. Daneben haben die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) regelmässige Angebote. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, 30240/96). Die Beschwerdeführerin wird seit (...) (Nennung Behandlung), wobei (Darlegung aktueller Gesundheitszustand). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Sorge um die gesundheitliche Situation des Sohnes D._______ sowie ein allfällig bevorstehender Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Hilf- und Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt. Indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin wird seit über einem Jahr umfassend medizinisch behandelt und einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Da - wie erwähnt - entsprechende Institutionen auch in Bosnien und Herzegowina bestehen, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung zu verneinen.
E. 4.3.5 Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführenden betreffend fehlende Mittel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer A._______ über eine abgeschlossene Berufslehre und diverse Berufserfahrungen verfügt, eigenen Angaben zufolge bis zur Ausreise immer gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für die Familie bestritten hat. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie Angehörige im Ausland, welche ihnen bei ihrer Reintegration behilflich sein und sie nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht unterstützen können (vgl. act. A3/12 S. 4 ff.; A4/11 S. 5). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sie sich in ihrem Heimatdorf nicht hätten registrieren lassen können, weil sich die Behörden geweigert hätten, ihnen als muslimische Familie Geburtsurkunden auszustellen, und sie ohne eine solche Registrierung nicht in die Grundversicherung aufgenommen würden, weshalb sämtliche medizinische Kosten von ihnen selbst übernommen werden müssten, vermag nicht zu überzeugen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP explizit aus, er sei in seinem Dorf in der Gemeinde G._______ offiziell registriert gewesen, wobei er die Anmeldung wegen der Krankenversicherung seines Kindes gemacht habe (vgl. act. A3/12. S. 4). Alsdann ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der ausgebildeter (Nennung Beruf) ist und vor der Ausreise laut seinen Angaben immer in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. act. A3/12 S. 4), ohne Weiteres zugemutet werden.
E. 4.3.6 Der Wegweisungsvollzug ist somit insgesamt auch als zumutbar zu erachten.
E. 4.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2014 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juni 2015 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zulassen würde. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu sind die Beschwerdeführenden als bedürftig zu erachten (Nennung Beweismittel). Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 6.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem 1. Februar 2014 und somit nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. So sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3960/2015 Urteil vom 7. September 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N_______. Sachverhalt: A.a Am 5. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Beschwerdeführenden wurde - in Berücksichtigung der bis Ende Juni 2014 dauernden ärztlichen Behandlung von Sohn D._______ - eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2014 angesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes D._______ um eine Verlängerung der Ausreisefrist bis mindestens Ende Juli 2014. In seinem Entscheid vom 26. Mai 2014 verlängerte die Vorinstanz die Ausreisefrist bis zum 30. September 2014. A.c Am 4. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende des Jahres 2014, da sich die (...) von D._______ noch nicht vollständig erholt habe und er deshalb anfällig für allenfalls tödlich verlaufende (Nennung Krankheiten) bleibe. Mit Schreiben vom 9. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Zeugnisses auf, um das Gesuch abschliessend beurteilen zu können. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. In seinem Entscheid vom 24. September 2014 wurde der beantragten Erstreckung der Ausreisefrist nicht stattgegeben und festgehalten, dass die bis zum 30. September 2014 eingeräumte Ausreisefrist bestehen bleibe. B. Am 30. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Asylentscheids vom 12. Mai 2014 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie seien aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen und eventualiter sei der Wegweisungsvollzug bis 1. Mai 2015 zu sistieren. In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt in einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren. C. Mit Telefax vom 3. November 2014 ersuchte die Vorinstanz (Nennung zuständige kantonale Behörde) gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 - eröffnet am 26. Mai 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 12. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Mai 2014 beseitigen könnten. E. Am 19. Juni 2015 ging beim SEM ein (Nennung Beweismittel) ein. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und es sei ihnen aus medizinischen Gründen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und das zuständige Migrationsamt sei mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ihrer Eingabe legten sie (Auflistung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel respektive die Stellungnahme zum (Nennung Beweismittel) - da dieser Bericht vom (Nennung Verfasser) direkt an die Vorinstanz gesendet worden sei - bis zum 16. Juli 2015 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. H. Mit Telefax und Schreiben vom 30. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 4. August Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme sowie (Nennung Beweismittel) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG) 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.1 S. 367 ff. m.w.H.). 2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte im ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden hätten zur Begründung hauptsächlich die noch nicht vollständig wiederhergestellte (Nennung Leiden) ihres Kindes D._______ vorgebracht, wobei vor allem in den kommenden Wintermonaten eine banale (Nennung Krankheit) den Ärzten zufolge tödlich verlaufen könne, was einen Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lasse. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die medizinische Behandlung den Akten zufolge abgeschlossen sei und aus den Akten auch nicht hervorgehe, dass D._______ seither - insbesondere in den Wintermonaten - einen Rückfall oder eine (Nennung Krankheit) erlitten hätte. Es lägen demnach keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Mai 2014 beseitigen könnten. 3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten bestehe für D._______ eine Wahrscheinlichkeit von 20%, dass er erneut an (Nennung Krankheit) erkranke. Gemäss den Ärzten müsse ein allfälliges Rezidiv frühzeitig erkannt werden, damit die nötigen lebensverlängernden Massnahmen rechtzeitig aufgenommen werden könnten. D._______ befinde sich deswegen in andauernder klinischer Kontrolle. Nach Auffassung des behandelnden Hämatologen existiere in ihrer Heimat keine ausreichende (...) Versorgung, um ein Rezidiv frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu behandeln. D._______ wäre demnach im Falle eines Rezidivs, welches jederzeit eintreten könne, in Bosnien und Herzegowina dem Tod geweiht. Sie hätten sich in ihrem Heimatdorf nicht registrieren lassen können, weil sich die Behörden geweigert hätten, ihnen als muslimische Familie Geburtsurkunden auszustellen. Ohne Registrierung würden sie aber nicht in die Grundversicherung aufgenommen, so dass sämtliche medizinischen Kosten von ihnen selbst übernommen werden müssten. Die anstehenden Kosten für die regelmässigen medizinischen Kontrollen von D._______ seien deshalb nicht finanzierbar, selbst in Berücksichtigung der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und finanzieller Hilfe von im Ausland lebenden Personen. Zudem leide die Beschwerdeführerin B._______ seit (...) unter einer (Nennung Krankheit) und gemäss ärztlichem Bericht vom (...) sei eine (Nennung Behandlung) indiziert. Es werde bezweifelt, dass sie in Bosnien und Herzegowina angesichts der chronischen Überlastung der psychiatrischen Einrichtungen behandelt werden könne. Zudem erschwere diese Krankheit die Gewährleistung der Massnahmen, die für die Überwachung und Versorgung von D._______ nötig seien.
4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). 4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.1 Da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen wurden (vgl. Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend Sohn D._______ dargelegte Behandlung als Folge der Erkrankung an (Nennung Krankheit) (Nennung Beweismittel) und die bei der Beschwerdeführerin B._______ diagnostizierte (Nennung Krankheit) (Nennung aktuellstes Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, 30240/96, feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen lässt sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.). 4.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 4.3.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.). Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 4.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Erkrankung von Sohn D._______ respektive der Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes von B._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Bezüglich D._______ zeigen die Akten, dass die (Nennung Krankheit) in seiner Heimat korrekt diagnostiziert wurde und dieser in der Folge eine adäquate medizinische Behandlung erhielt, die zu einer vollständigen Remission des Grundleidens führte. Im Anschluss an die in F._______ (Bosnien und Herzegowina) durchgeführte (Nennung Therapien), welche in der Schweiz fortgesetzt wurde. Zudem wurde er in der Schweiz am (...) an (Nennung Operation). Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Zeugnis der (...) ist der Status von D._______ unauffällig. Im (...) habe die (Nennung Therapie) geplant abgeschlossen werden können. Gegenwärtig erhält er (Nennung Behandlung) bei einem Verdacht auf (Nennung Krankheit); ausstehende Impfungen seien gemäss Impfschema nachzuholen. Zudem seien weiterhin alle zwei Wochen klinische und Laborkontrollen durchzuführen. Unter diesen Umständen kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - somit nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden, zumal D._______ seit Abschluss der (Nennung Therapie) und insbesondere auch in den Wintermonaten weder einen Rückfall erlitt oder sich einen (Nennung Krankheit) zuzog. Dass ein Rezidiv der Grunderkrankung auftreten könnte, wird laut (Nennung Beweismittel) zwar als möglich, aber als nicht sehr wahrscheinlich erachtet. Jedenfalls lässt sich dieser Umstand wie auch die Eventualität, dass ein solches Rezidiv laut (Nennung Beweismittel) angesichts der in Bosnien und Herzegowina bestehenden medizinischen Strukturen nicht früh entdeckt werden könnte, nicht mit einer aktuellen medizinischen Notlage im oben erwähnten Sinne gleichsetzen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass allein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen vermag. Angesichts des Umstandes, dass die Erkrankung von D._______ bereits in seiner Heimat diagnostiziert und offensichtlich in einer (...) Abteilung im (Universitäts-)Spital in F._______ behandelt werden konnte, ist vorliegend im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss zu ziehen, dass die nun angezeigten Nachkontrollen und Medikationen - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgezeigt - auch in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollten. So sind denn auch in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte die Möglichkeiten vorhanden, alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorzunehmen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-1498/2014 vom 6. August 2014 E. 7.3.2.1, D-1645/2014 vom 7. April 2014 E. 5.2.2.1, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.1, E-4487/2013 vom 19. August 2013). 4.3.4 Auch die (...) Erkrankung von B._______ ([Nennung Diagnose]) vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina verschiedentlich festgestellt, dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau als hierzulande, vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-4837/2013 vom 6. September 2013). In den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) gibt es psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleuten. Daneben haben die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) regelmässige Angebote. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, 30240/96). Die Beschwerdeführerin wird seit (...) (Nennung Behandlung), wobei (Darlegung aktueller Gesundheitszustand). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Sorge um die gesundheitliche Situation des Sohnes D._______ sowie ein allfällig bevorstehender Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Hilf- und Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt. Indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin wird seit über einem Jahr umfassend medizinisch behandelt und einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Da - wie erwähnt - entsprechende Institutionen auch in Bosnien und Herzegowina bestehen, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung zu verneinen. 4.3.5 Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführenden betreffend fehlende Mittel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer A._______ über eine abgeschlossene Berufslehre und diverse Berufserfahrungen verfügt, eigenen Angaben zufolge bis zur Ausreise immer gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für die Familie bestritten hat. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie Angehörige im Ausland, welche ihnen bei ihrer Reintegration behilflich sein und sie nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht unterstützen können (vgl. act. A3/12 S. 4 ff.; A4/11 S. 5). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführenden, wonach sie sich in ihrem Heimatdorf nicht hätten registrieren lassen können, weil sich die Behörden geweigert hätten, ihnen als muslimische Familie Geburtsurkunden auszustellen, und sie ohne eine solche Registrierung nicht in die Grundversicherung aufgenommen würden, weshalb sämtliche medizinische Kosten von ihnen selbst übernommen werden müssten, vermag nicht zu überzeugen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP explizit aus, er sei in seinem Dorf in der Gemeinde G._______ offiziell registriert gewesen, wobei er die Anmeldung wegen der Krankenversicherung seines Kindes gemacht habe (vgl. act. A3/12. S. 4). Alsdann ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der ausgebildeter (Nennung Beruf) ist und vor der Ausreise laut seinen Angaben immer in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. act. A3/12 S. 4), ohne Weiteres zugemutet werden. 4.3.6 Der Wegweisungsvollzug ist somit insgesamt auch als zumutbar zu erachten. 4.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2014 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juni 2015 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zulassen würde. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu sind die Beschwerdeführenden als bedürftig zu erachten (Nennung Beweismittel). Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem 1. Februar 2014 und somit nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. So sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: