Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6658/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), die Ehefrau B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 1998 die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. November 1997 ablehnte und die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 1998 mit Urteil vom 22. Oktober 1999 letztinstanzlich abwies, dass die Beschwerdeführenden am 25. Dezember 1999 zusammen mit ihren zwei älteren Kindern in ihren Heimatstaat zurückkehrten, dass sie und ihre zwei jüngeren Kinder eigenen Angaben zufolge Bosnien und Herzegowina Anfang (...) verliessen und am (...) in die Schweiz gelangten, wo sie am 7. Juli 2015 ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass sie und (...) C._______ bei den Befragungen zu ihrer Person (BzP) vom 14. Juli 2015 im E._______ und den Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 14. August 2015 (Beschwerdeführer und [...] C._______) respektive vom 22. September 2015 (Beschwerdeführerin) zur Begründung anführten, sie seien Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina mit letztem Wohnsitz in F._______ in der Gemeinde G._______ im Kanton H._______, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er gehöre der Volksgruppe der Roma an und er habe während des Krieges bei (...) gekämpft, die von (...) finanziert worden sei und zu der auch (...) gehört hätten, dass sich diese Einheit, die nach dem Krieg nicht demobilisiert worden sei, in letzter Zeit wieder als (...) formiere, dass Angehörige dieser Einheit im Mai 2015 drei serbische Polizisten erschossen hätten und ein Mann ihn kurze Zeit später zu Hause aufgesucht habe mit der Aufforderung, sich als verdienter ehemaliger Kämpfer wieder zu verpflichten und Leute auszubilden, dass er nicht bereit sei, Leute zu töten oder anderen Leuten das Töten beizubringen, weshalb er abgelehnt und den Mann aus dem Haus gejagt habe, woraufhin dieser Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen habe, dass er für diese Leute schon früher gegen Entgelt (...), weshalb sie wohl glauben würden, ihn in der Hand zu haben, dass ihn vor kurzem auch ein (...) auf dem Markt angesprochen und er zudem erfahren habe, dass am 11. Juli 2015 ein Anschlag auf den serbischen Ministerpräsidenten, an dem seine Mitwirkung geplant gewesen sei, hätte stattfinden sollen, dass er sich von der (...) und den (...), die unter einer Decke stecken würden, bedroht fühle und er Angst davor gehabt habe, andere Leute könnten ihn aufsuchen, seine Kinder entführen und ihn zur Zusammenarbeit erpressen, dass ihm bei einer weiteren Weigerung der Tod gedroht hätte, und er sich deshalb nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weil diese Leute mit ihnen zusammenarbeiten würden, dass er zudem als Roma diskriminiert werde und seine Kinder in der Schule schlecht behandelt würden, dass die Beschwerdeführerin anführte, sie sei muslimischen Glaubens, dass im (...) ein den (...) zugehöriger Nachbar bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sei und ihrem Ehemann (...) angeboten habe, was dieser abgelehnt habe, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei und der Nachbar Drohungen ausgesprochen habe, nachdem er von ihrem Mann des Hauses verwiesen worden sei, dass sie sich vor diesen Leuten fürchte und sie keine Hilfe von den heimatlichen Behörden erwarten könne, weil Verwandte dieser Leute dort tätig seien, dass es sich auch nicht lohne, sich an Ansprechpersonen der Roma zu wenden, weil diese sich nur um sich selbst kümmerten, dass sie und ihre Kinder schlecht behandelt und diskriminiert würden, weil ihr Ehemann Roma sei und sie nirgends willkommen seien, dass es ihr gesundheitlich, sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht, schlecht gehe, dass (...) C._______ anführte, (...) sei in der Schweiz geboren, weshalb (...) gerne hier bleiben möchte, dass (...) in Bosnien und Herzegowina nichts habe und sowohl (...) Mitschüler als auch (...) Lehrer (...) geschlagen hätten, weil (...) Roma sei, dass (...) schlechtere Noten erhalten habe, obwohl (...) Leistungen gut gewesen seien und (...) für (...) Rechte habe kämpfen müssen, es gebe für (...) wegen der Diskriminierung der Roma keine berufliche Zukunft in (...) Heimatland, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität nebst ihren Reisepässen und derjenigen ihrer Kinder verschiedene weitere Dokumente (...) einreichten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Zeitungsartikel und ärztliche Berichte, insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und demjenigen ihrer Kinder, zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 7. Juli 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass sie und ihre Kinder die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen müssten, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten, dass es den Kanton J._______ mit der Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden anordnete, dass das SEM zur Begründung anführte, es sei festzuhalten, dass der bosnische Staat die von den Beschwerdeführenden befürchteten Übergriffe seitens von Drittpersonen weder billige noch unterstütze, und die geltend gemachten Vorfälle auch in Bosnien und Herzegowina Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter in niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten würden, aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der bosnische Staat bestrebt sei, solche Verfehlungen zu ahnden, und in diesem Zusammenhang hinzuzufügen sei, dass es keinem Staat gelinge, seinen Bürgern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu garantieren, weshalb ein langfristiger individueller Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht verlangt werden könne, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen müsse, die den Betroffenen objektiv zugänglich und deren Inanspruchnahme individuell zumutbar sei, welche Voraussetzungen vorliegend klarerweise erfüllt seien, dass die Beschwerdeführenden die bosnischen Behörden nicht um Hilfe ersucht hätten und folglich keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes vorliegen würden, dass es ihnen zudem zumutbar und auch möglich gewesen wäre, die Drohungen bei einem anderen Polizeiposten oder bei einer höheren Instanz zur Anzeige zu bringen, sollte der Täter aufgrund seiner Beziehungen und seinem Einfluss eine Ahndung durch die lokale Polizei verhindert haben, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass der Vorfall in K._______ im (...) von der Presse dokumentiert sei und öffentlichen Quellen zufolge nach der Tötung eines Polizisten durch einen Islamisten ein mutmasslicher Komplize des Attentäters festgenommen worden sei, was zeige, dass der bosnische Staat gezielt und offensiv gegen islamistische Gruppen vorgehe, dass die bosnische Sonderpolizei "Sipa" beispielsweise in L._______, wo die (...) in aller Abgeschiedenheit leben würden, immer wieder gross angelegte Razzien durchführe, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, und die geltend gemachten respektive befürchteten Übergriffe in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7223/2013 vom 8. Januar 2014 vorliegend nicht asylrelevant seien, dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, in Zukunft weiterhin von Angehörigen der (...) bedrängt zu werden, begründet seien, offen gelassen werden könne, zumal es ihnen möglich und zumutbar sei, sich nach ihrer Rückkehr an die bosnischen Behörden zu wenden und um Schutz vor allfälligen Übergriffen zu ersuchen, dass unbesehen der fehlenden Asylrelevanz darauf hinzuweisen sei, dass die geltend gemachten Befürchtungen sehr allgemein und zu wenig konkret vorgetragen worden seien, um auf eine Verfolgung zu schliessen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, dass es insbesondere nach dem Vorfall mit dem Besucher bis zur Ausreise zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen sei, und die Aussage, es sei daran gearbeitet worden, dass der Beschwerdeführer am Attentat auf den serbischen Ministerpräsidenten mitwirke, sehr vage sei und in seinen Vorbringen keine weitere Entsprechung finde, dass zudem aus den Akten nicht hervorgehe, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Probleme mit Angehörigen der (...) oder den (...) gehabt habe, weshalb die geltend gemachte plötzliche Aufmerksamkeit ihm gegenüber nicht nachvollziehbar sei, dass in Bezug auf die angeführten Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma bekannt sei, dass Angehörige diese Volksgruppe Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, dass es sich dabei aber mangels genügender Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und dadurch ein menschenwürdiges Leben in Bosnien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, dass dies auch in Bezug auf die geltend gemachten Probleme der Kinder in der Schule gelte und alleine mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma und den daraus resultierenden schwierigen Lebensbedingungen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt werde, zumal es an der erforderlichen Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle, dass das Vorbringen von C._______, (...) möchte gerne in der Schweiz bleiben, weil (...) hier geboren sei, asylrechtlich nicht relevant sei, und die zu den Akten gereichten Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung führen würden, zumal es sich um Presseerzeugnisse handle, die nicht in einem direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen stehen würden, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und dieser Beschluss seither wiederholt überprüft und bestätigt worden sei, dass deshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt finde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise zwar umgestossen werden könne, vorliegend aber keine entsprechenden Hinweise vorlägen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden und (...) C._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien und darauf verzichtet werden könne, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, aber eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zufolge Ablehnung der Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien und der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zu Anwendung gelange, dass sich aus den Akten mangels Vorhandenseins konkreter Indizien keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohe, dass weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, insbesondere auch keine medizinischen, dass es sich bei den sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (...) um vorbestandene Krankheiten handle, die nicht derart seien, dass sie in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden könnten, dass gesundheitliche Probleme überdies nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, wenn sich aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geraten würde, dass ferner unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3960/2015 vom 7. September 2015 festzuhalten sei, dass allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem medizinischen Standard der Schweiz entsprechen, noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirke, und in diesem Zusammenhang anzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zur Verfügung stehenden Berichte und gemäss ihren Aussagen bereits in Bosnien und Herzegowina in medizinischer Behandlung gewesen sei, dass die diagnostizierten medizinischen und psychischen Probleme insgesamt nicht derart schwerwiegend seien, dass der Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland und eine Weiterbehandlung respektive Wiederaufnahme der Behandlung in ihrer Muttersprache nicht zumutbar sei und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde, dass die Beschwerdeführenden zudem in Bosnien und Herzegowina auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und in materieller Hinsicht sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung und zur anschliessenden Neubeurteilung beantragen, dass die Beschwerdeführer zur Begründung anführen, die Anhörung vom 14. August 2015 sei ihres Erachtens in einigen Punkten nicht korrekt durchgeführt worden und das Protokoll enthalte schwerwiegende Fehler, zudem seien wichtige Argumente nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden, dass die Anhörung ausserdem in einer sehr angespannten Situation stattgefunden habe, weil die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung notfallmässig in ein Spital gebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer das Protokoll unterschrieben habe, obwohl er in der damaligen besonderen Situation nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit des Protokolls im Detail zu prüfen, dass ganz eindeutig sei, dass die Unterzeichner der angefochtenen Verfügung die vorstehend erwähnten Fehler nicht bemerkt hätten, weshalb sie um eine erneute Anhörung ersuchen würden, um ihre Argumente für ihr Asylgesuch erneut darlegen zu können, dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2015 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass hinsichtlich der formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Prüfung der Akten und insbesondere des Protokolls vom 14. August 2015 (Akten SEM B9/18) keine Hinweise darauf ergibt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht korrekt durchgeführt worden, das Protokoll enthalte schwerwiegende Fehler oder wichtige Argumente seien nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut" beantwortete und er am Schluss nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der Anhörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen, dass sich im Protokoll auch keine Hinweise für die Richtigkeit der weiteren Behauptung, die Anhörung habe wegen der notfallmässigen Spitaleinweisung der Beschwerdeführer in einer sehr angespannten Situation stattgefunden, finden lassen, und die Hilfswerkvertretung unterschriftlich bestätigte, sie habe weder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen noch Einwände zum Protokoll, dass sie lediglich anführte, weil der Beschwerdeführer gut deutsch könne, habe er manchmal direkt ohne Übersetzung geantwortet, was teilweise dazu geführt habe, dass der Sachbearbeiter, der Dolmetscher und der Gesuchsteller gleichzeitig gesprochen hätten, dass es für den Beschwerdeführer zudem ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, einen Unterbruch der Anhörung zu verlangen mit der Begründung, er sei wegen der Einlieferung seiner Frau nicht in der Lage, die Richtigkeit des Protokolls im Detail zu prüfen, was er indessen unterlassen hat, dass sich angesichts dieser Sachlage die diesbezüglichen Rügen als offensichtlich haltlos erweisen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in der Tat nicht zu genügen vermögen, dass die Beschwerdeführenden ihre Rechtmitteleingabe lediglich mit den sich als nicht stichhaltig erwiesenen formellen Rügen begründen, und nach einer Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht festzustellen ist, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicherer Staat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich ihrer individuellen Situation zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden ergänzt werden kann, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr Wohl gefährdet wäre, ohne dass in Frage gestellt werden soll, dass sie auch in der Schule möglicherweise aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gewissen Schikanen ausgesetzt sind, dass C._______ im Verlaufe der Anhörung immerhin angab, seit (...), seien die Plagereien weniger schlimm (vgl. B10/13, S. 5), dass im Übrigen davon auszugehen ist, die Eltern könnten sich an die Schulbehörden oder Vertreter der Roma wenden, sollten ihre Kinder in der Schule aufgrund ihrer Herkunft Schikanen seitens der Lehrerschaft ausgesetzt sein, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern obliegt, bei der Beschaffung von allenfalls zusätzlich erforderlichen Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: