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E-7223/2013

E-7223/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7223/2013 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1997 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 25. Juni 1998 abgelehnt wurde, worauf er am 2. Oktober 1998 kontrolliert in seine Heimat zurückreiste, dass er am 22. November 2013 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 2. Dezember 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Bevölkerung seiner Herkunftsregion werde verstärkt von fundamentalistischen Muslimen, sogenannten Wahabiten, belästigt, wobei der Beschwerdeführer im März 2013 von zwei Wahabiten angehalten worden sei, kein Bier zu trinken, dass diese Männer einige Tage darauf ihn zu Hause aufgesucht hätten, dabei aggressiv aufgetreten seien und ihn dazu gedrängt hätten, sich einen Bart wachsen zu lassen und keinen Alkohol mehr zu trinken, dass es zu einem Disput und einem Handgemenge gekommen sei, dass er sich darauf telefonisch an den örtlichen Polizeiposten gewandt habe, woraufhin man ihm versprochen habe, eine Patrouille vorbeizuschicken, welche jedoch nie eingetroffen sei, dass er am (...) Mai 2013 von den beiden Männern entführt worden sei, wobei sie ihm angedroht hätten, ihn im Wald zu töten, dass er ihnen entkommen sei, weil sie wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Verkehrspolizisten angehalten worden seien, dass dieser seine Aussagen zwar zur Kenntnis genommen, die Angelegenheit aber nicht protokolliert habe, dass der Beschwerdeführer sich beim Polizisten wegen seines Verhaltens beschwert und ihn habe wissen lassen, dass er sich an eine höhere Stelle wenden werde, dass er sich in der Folge beim Polizeipräsidenten über den Polizisten beschwert habe, welcher ihm versichert habe, der Sache nachzugehen, dass der besagte Polizist als Reaktion darauf ihn bedroht habe, dass er seither dreimal beobachtet habe, dass die Wahabiten in der Nähe seines Hauses Stellung bezogen hätten, er jedes Mal die Polizei angerufen habe, welche ihm jedes Mal versprochen habe, eine Patrouille vorbeizuschicken, welche jedoch nie aufgetaucht sei, dass ihm diese Situation sehr zugesetzt habe, so dass er die Dosis seiner Medikamente, welche er bereits seit fünf Jahren gegen seine depressive Erkrankung einnehme, seit seiner Entführung massiv habe erhöhen müssen, wobei sich zu seiner Depression nun Panikattacken und Suizidgedanken gesellt hätten, dass er seine Heimat am 20. November 2013 verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 - eröffnet am 18. Dezember 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, gegen seinen Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, aus dem Umstand, dass die bosnisch-herzegowinische Polizei in Sachen der konstanten Bedrohung durch die Wahabiten trotz mehrfachen Anrufen nicht eingeschritten sei und ihn ein Polizeibeamter bei seinem Bemühen, ernstgenommen zu werden, sogar bedroht habe, könne nicht geschlossen werden, der bosnisch-herzegowinische Staat käme seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nach, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden vielmehr grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch -willig seien und die geltend gemachten Übergriffe strafbare Handlungen darstellten, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, auch wenn es in Einzelfällen vorkomme, dass Beamte niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz mehrmaligem Intervenieren nicht einleiteten, dass aber die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte und Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und seine Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es dem Beschwerdeführer, sollte er sich nach seiner Rückkehr in seine Heimat erneut der konkreten Bedrohung durch muslimische Extremisten ausgesetzt sehen, möglich und zuzumuten sei, sich wiederholt und mit Nachdruck an die bosnisch-herzegowinischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen, dass die Vorbringen folglich nicht asylrelevant seien, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Glaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen, dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit seinen Eltern und Geschwistern auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne und es ihm offenbar gelungen sei, dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass ihm, was seine geltend gemachte mehrjährige depressive Erkrankung anbelange, der Bezug der notwendigen Medikamente möglich gewesen sei, weswegen ihm zugemutet werden könne, sich nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina wie zuvor der dortigen medizinischen Infrastruktur anzuvertrauen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 bestätigte, dass die Akten der Vorinstanz am 30. Dezember 2013 per Telefax eintrafen (vgl. Art.109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass politische Verfolgung dann asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat ausgeht, wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat dazu anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, dass der Schutz vor privater Verfolgung dann als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass die Beantwortung der Frage, ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient angesehen werden kann, auch davon abhängt, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts die Frage zu beantworten ist, ob ein Schutzbedürfnis besteht, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 240 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen der Wahabiten auf den Beschwerdeführer um (grundsätzlich nichtasylbeachtliche) nichtstaatliche Verfolgung handelt, dass das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der bosnisch-herzegowinische Staat als vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuftes Land grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass der Vorinstanz ferner darin zuzustimmen ist, dass an dieser Einschätzung auch nichts ändert, wenn einzelne Polizeibeamte ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend wahrnehmen, dass aber, was den Polizisten betrifft, gegen den sich die Kritik des Beschwerdeführers hauptsächlich richtet, festzuhalten ist, dass dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers immerhin einen angeblichen Mordversuch wirksam verhindert und seine Entführung beendet hat, dass es darüber hinaus dem Beschwerdeführer obliegt, in seinem Heimatstaat gegen fehlbare Beamte und Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und seine Rechte dort bei höheren Instanzen einzufordern, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge zwar mehrfach erfolglos an die örtliche Polizei, insbesondere auch den Polizeioberst gewandt und den säumigen Beamten gemahnt hat, dass er aber die innerstaatlichen Instanzen nicht ausgeschöpft hat, zumal er sich lediglich an die örtlichen Behörden gewandt, nicht aber beispielsweise an eine übergeordnete Aufsichtsbehörde oder den Rechtsweg beschritten hat, dass er auf Beschwerdeebene lediglich seine bisherigen Vorbringen bekräftigt sowie weitere allgemeine Vorwürfe gegen die heimatlichen Polizeibehörden vorbringt, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass dem bosnisch-herzegowinischen Staat nach dem Gesagten Schutzfähigkeit und Schutzwille nicht abgesprochen werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich weiterhin der medizinischen Infrastruktur seines Heimatstaates anzuvertrauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: