opencaselaw.ch

E-4837/2013

E-4837/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe, aus B._______, Bosnien- Herzegowina, stammend, gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2013 mit seiner Mutter (N [...]) auf dem Landweg in die Schweiz. A.b Da der Beschwerdeführer anlässlich einer Ausweiskontrolle vom 15. Juli 2013 keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme reichte er ein Asylgesuch ein. A.c Bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 30. Juli 2013 und der direkten Anhörung vom 12. August 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe die Polizeikadettenschule absolviert und sei danach als Verkehrspolizist tätig gewesen. Als er im August 1995 dazu aufgefordert worden sei, seine Dienste kriegerischen Zwecken zur Verfügung zu stellen und Leute zu verhaften, habe er wegen seines Glaubens den Polizeidienst quittiert und sei nach Kroatien zu seiner Mutter gegangen, wo er mit ihr in deren Elternhaus in C._______ in der Region Lika gelebt habe. Eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina habe er nie in Betracht gezogen, da er als Kriegsdienstverweigerer Angst vor entsprechenden staatlichen Sanktionen beziehungsweise vor einer Einberufung in den Militärdienst habe. Zudem befürchte er als gläubiger Evangelist den Unbill der dortigen orthodoxen Kirche. In Kroatien habe er sich seinen Lebensunterhalt als Prediger verdient, indem er das Evangelium verkündet und anlässlich der durch ihn abgehaltenen Gottesdienste Opfergaben eingenommen habe. Abgesehen von Drohungen seitens der Ustascha beziehungsweise der Nationalsozialisten habe er keine Probleme gehabt. Dennoch habe er sich im korrupten und amoralischen Milieu Kroatiens nie wirklich wohlgefühlt. Umso stärker sei sein Bezug zur Schweiz, wo er viele Verwandte habe und von der evangelischen Gemeinschaft gut aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit der freien Verkündung des Evangeliums im Verbund mit seinen Heiratsplänen und der Wunsch, die Fahrprüfung zu absolvieren, hätten ihn schliesslich bewogen, Kroatien anfangs Juli 2013 in Begleitung seiner Mutter zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihm gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Das Asylgesuch sie daher abzulehnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtene Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 2. September 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass der Asylsuchende seine Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Sep­tember 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da dem Beschwerdeführer eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich im korrupten und amoralischen Milieu Kroatiens nicht wohl gefühlt habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, wo er das Evangelium frei verkünden, seine Heiratspläne verwirklichen und die Fahrprüfung absolvieren könne, seien nicht asylrelevant. Bezüglich einer Rückkehr in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina sei festzuhalten, dass dieses Land nach Abschluss des Dayton-Abkommens im Dezember 1995 ein Amnestiegesetz eingeführt habe und mit dessen Ergänzung für die Republika Srpska am 23. Juli 1999 seien auch Rückkehrer aus der Republika Srpska, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 14. Dezember 1995 unter anderem dem Wehrdienst entzogen hätten oder desertiert seien, straffrei gestellt. Verstösse gegen diese Gesetzeslage seien bislang nicht bekannt geworden, washalb davon auszugehen sei, dass der aus B._______ in der Republika Srpska stammende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keinerlei staatliche Sanktionen aufgrund seiner im August 1995 begangenen Wehrdienstverweigerung zu befürchten sei. Mit der Einführung der einheitlichen Armee sei zudem die allgemeine Wehrplicht aufgehoben worden, so dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Wehrdienst einberufen zu werden, objektiv betrachtet unbegründet sei. Zudem könne zwischen seiner damaligen Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und seiner aktuellen Furcht vor Repressalien durch die orthodoxe Kirche weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden. Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den in Kroatien erhaltenen Drohungen von Seiten der Utascha bzw. der Nationalsozialisten undsubstanziiert und damit unglaubhaft ausgefallen.

E. 4.2 Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant qualifiziert werden müssen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. So wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beweggründe für die Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und aus Kroatien und beantragt eine Wiederholung der Befragung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Dieser Antrag wird indes abgewiesen, zumal keine konkreten Gründe für ein solches Vorgehen aus den Akten ersichtlich sind. Im Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch labil, kann jedenfalls kein Grund für eine Wiederholung der Befragung erblickt werden. Aus dem Protokoll der ausführlichen Anhörung ergibt sich zudem, dass er alle Ausreisegründe nennen konnte (vgl. Akten BFM A8/11 S. 9); dies trotz der bereits damals thematisierten psychischen Probleme. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seiner in der Schweiz lebenden Schwester und Tante sowie von Dr. med. dent. J. Fimian, dem Zahnarzt seiner Schwester, welche darin im Wesentlichen bekräftigen, der Beschwerdeführer werde von der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft finanzielle Unterstützung erfahren, vermögen in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführrs nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als zumutbar. In diesem Landherrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten safe countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Er verfügt in seiner Heimatregion über diverse nahe Familienangehörige (...) sowie Mitglieder der Predigergemeinde und Berufskollegen, mithin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb er nicht völlig auf sich allein gestellt ist und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung als (...) gemacht und als (...) gearbeitet, bevor er als evangelischer Prediger tätig gewesen sei (vgl. Akten BFM A5/10 S. 3 f.), was darauf schliessen lässt, dass er dort über eine Existenzmöglichkeit verfügt. Ferner ist davon auszugehen, dass er auch an seinem letzten Wohnort in Kroatien, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter gelebt hat, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, wie dies vom BFM zutreffend festgehalten wurde. Schliesslich wird mit heutigem Datum auch die Beschwerde seiner Mutter (E-4838/2013) abgewiesen, womit er gemeinsam mit ihr nach Bosnien-Herzegowina oder allenfalls nach Kroatien zurückkehren kann.

E. 6.4 Was seine gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen kann, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer am 23. August 2013 wegen (...) in ärztlicher Behandlung gewesen, wo ihm Medikamente verschrieben worden sind. Es ist davon auszugehen, dass ein (...) normalerweise innerhalb weniger Tage als geheilt gilt. Was seine gesundheitlichen Probleme, namentlich seine (nicht belegten) Depressionen anbelangt, ist festzuhalten, dass auch diese nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in Bosnien-Herzegowina grundsätzlich ein Gesundheitssystem besteht, wenngleich eine medizinische Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem Niveau vorhanden ist. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten insbesondere bei psychischen Erkrankungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheiden ausführlich geäussert, so beispielsweise in den Urteilen E-4943/2008 vom 19. März 2012 (dort insb. E. 6.4.4 und 6.4.6 ) und E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 (dort E. 6.3.9), je mit weiteren Hinweisen. Danach sind Behandlungsmöglichkeiten in beiden Entitäten (Serbische Republik und Föderation Bosnien und Herzegowina) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es zudem psychiatrische Kliniken. Abgesehen von den Kliniken haben auch Mental-Health-Zentren in grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, eventuell Brcko) regelmässige Angebote, wobei dort vor allem medikamentös behandelt wird. Damit darf davon ausgegangen werden, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen, und es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine allenfalls notwendige (weitere) Behandlung in Bosnien-Herzegowina weiterzuführen, sollte sich eine solche aufdrängen.

E. 6.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 9 Die Kosten sind somit dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4837/2013 Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe, aus B._______, Bosnien- Herzegowina, stammend, gelangte eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2013 mit seiner Mutter (N [...]) auf dem Landweg in die Schweiz. A.b Da der Beschwerdeführer anlässlich einer Ausweiskontrolle vom 15. Juli 2013 keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme reichte er ein Asylgesuch ein. A.c Bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 30. Juli 2013 und der direkten Anhörung vom 12. August 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe die Polizeikadettenschule absolviert und sei danach als Verkehrspolizist tätig gewesen. Als er im August 1995 dazu aufgefordert worden sei, seine Dienste kriegerischen Zwecken zur Verfügung zu stellen und Leute zu verhaften, habe er wegen seines Glaubens den Polizeidienst quittiert und sei nach Kroatien zu seiner Mutter gegangen, wo er mit ihr in deren Elternhaus in C._______ in der Region Lika gelebt habe. Eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina habe er nie in Betracht gezogen, da er als Kriegsdienstverweigerer Angst vor entsprechenden staatlichen Sanktionen beziehungsweise vor einer Einberufung in den Militärdienst habe. Zudem befürchte er als gläubiger Evangelist den Unbill der dortigen orthodoxen Kirche. In Kroatien habe er sich seinen Lebensunterhalt als Prediger verdient, indem er das Evangelium verkündet und anlässlich der durch ihn abgehaltenen Gottesdienste Opfergaben eingenommen habe. Abgesehen von Drohungen seitens der Ustascha beziehungsweise der Nationalsozialisten habe er keine Probleme gehabt. Dennoch habe er sich im korrupten und amoralischen Milieu Kroatiens nie wirklich wohlgefühlt. Umso stärker sei sein Bezug zur Schweiz, wo er viele Verwandte habe und von der evangelischen Gemeinschaft gut aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit der freien Verkündung des Evangeliums im Verbund mit seinen Heiratsplänen und der Wunsch, die Fahrprüfung zu absolvieren, hätten ihn schliesslich bewogen, Kroatien anfangs Juli 2013 in Begleitung seiner Mutter zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihm gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Das Asylgesuch sie daher abzulehnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtene Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 2. September 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass der Asylsuchende seine Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Sep­tember 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da dem Beschwerdeführer eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich im korrupten und amoralischen Milieu Kroatiens nicht wohl gefühlt habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, wo er das Evangelium frei verkünden, seine Heiratspläne verwirklichen und die Fahrprüfung absolvieren könne, seien nicht asylrelevant. Bezüglich einer Rückkehr in sein Heimatland Bosnien-Herzegowina sei festzuhalten, dass dieses Land nach Abschluss des Dayton-Abkommens im Dezember 1995 ein Amnestiegesetz eingeführt habe und mit dessen Ergänzung für die Republika Srpska am 23. Juli 1999 seien auch Rückkehrer aus der Republika Srpska, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 14. Dezember 1995 unter anderem dem Wehrdienst entzogen hätten oder desertiert seien, straffrei gestellt. Verstösse gegen diese Gesetzeslage seien bislang nicht bekannt geworden, washalb davon auszugehen sei, dass der aus B._______ in der Republika Srpska stammende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keinerlei staatliche Sanktionen aufgrund seiner im August 1995 begangenen Wehrdienstverweigerung zu befürchten sei. Mit der Einführung der einheitlichen Armee sei zudem die allgemeine Wehrplicht aufgehoben worden, so dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, in den Wehrdienst einberufen zu werden, objektiv betrachtet unbegründet sei. Zudem könne zwischen seiner damaligen Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und seiner aktuellen Furcht vor Repressalien durch die orthodoxe Kirche weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden. Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den in Kroatien erhaltenen Drohungen von Seiten der Utascha bzw. der Nationalsozialisten undsubstanziiert und damit unglaubhaft ausgefallen. 4.2 Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant qualifiziert werden müssen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. So wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beweggründe für die Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und aus Kroatien und beantragt eine Wiederholung der Befragung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Dieser Antrag wird indes abgewiesen, zumal keine konkreten Gründe für ein solches Vorgehen aus den Akten ersichtlich sind. Im Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch labil, kann jedenfalls kein Grund für eine Wiederholung der Befragung erblickt werden. Aus dem Protokoll der ausführlichen Anhörung ergibt sich zudem, dass er alle Ausreisegründe nennen konnte (vgl. Akten BFM A8/11 S. 9); dies trotz der bereits damals thematisierten psychischen Probleme. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seiner in der Schweiz lebenden Schwester und Tante sowie von Dr. med. dent. J. Fimian, dem Zahnarzt seiner Schwester, welche darin im Wesentlichen bekräftigen, der Beschwerdeführer werde von der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft finanzielle Unterstützung erfahren, vermögen in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführrs nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als zumutbar. In diesem Landherrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten safe countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Er verfügt in seiner Heimatregion über diverse nahe Familienangehörige (...) sowie Mitglieder der Predigergemeinde und Berufskollegen, mithin über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb er nicht völlig auf sich allein gestellt ist und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung als (...) gemacht und als (...) gearbeitet, bevor er als evangelischer Prediger tätig gewesen sei (vgl. Akten BFM A5/10 S. 3 f.), was darauf schliessen lässt, dass er dort über eine Existenzmöglichkeit verfügt. Ferner ist davon auszugehen, dass er auch an seinem letzten Wohnort in Kroatien, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter gelebt hat, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, wie dies vom BFM zutreffend festgehalten wurde. Schliesslich wird mit heutigem Datum auch die Beschwerde seiner Mutter (E-4838/2013) abgewiesen, womit er gemeinsam mit ihr nach Bosnien-Herzegowina oder allenfalls nach Kroatien zurückkehren kann. 6.4 Was seine gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen kann, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer am 23. August 2013 wegen (...) in ärztlicher Behandlung gewesen, wo ihm Medikamente verschrieben worden sind. Es ist davon auszugehen, dass ein (...) normalerweise innerhalb weniger Tage als geheilt gilt. Was seine gesundheitlichen Probleme, namentlich seine (nicht belegten) Depressionen anbelangt, ist festzuhalten, dass auch diese nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in Bosnien-Herzegowina grundsätzlich ein Gesundheitssystem besteht, wenngleich eine medizinische Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem Niveau vorhanden ist. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten insbesondere bei psychischen Erkrankungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheiden ausführlich geäussert, so beispielsweise in den Urteilen E-4943/2008 vom 19. März 2012 (dort insb. E. 6.4.4 und 6.4.6 ) und E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 (dort E. 6.3.9), je mit weiteren Hinweisen. Danach sind Behandlungsmöglichkeiten in beiden Entitäten (Serbische Republik und Föderation Bosnien und Herzegowina) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es zudem psychiatrische Kliniken. Abgesehen von den Kliniken haben auch Mental-Health-Zentren in grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, eventuell Brcko) regelmässige Angebote, wobei dort vor allem medikamentös behandelt wird. Damit darf davon ausgegangen werden, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugshindernisse vorliegen, und es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine allenfalls notwendige (weitere) Behandlung in Bosnien-Herzegowina weiterzuführen, sollte sich eine solche aufdrängen. 6.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.

9. Die Kosten sind somit dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: