Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine 64-jährige ethnische Serbin, aus B._______ in der Region Lika, Kroatien, stammend, verliess eigenen Angaben zufolge Kroatien am 1. Juli 2013 zusammen mit ihrem Sohn (N [...]) und gelangte gleichentags auf dem Landweg in die Schweiz. A.b Da die Beschwerdeführerin anlässlich einer Ausweiskontrolle vom 15. Juli 2013 keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde sie einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme reichte sie ein Asylgesuch ein. A.c Bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 30. Juli 2013 und der direkten Anhörung vom 12. August 2013 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1967 einen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger geheiratet, weshalb sie zu ihm nach C._______ in Bosnien-Herzegowina gezogen sei. Im Jahre 1977 sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Kurz vor Kriegsausbruch sei ihr Jesus Christus erschienen und habe sie über das drohende Unheil informiert. Dabei habe er ihr aufgetragen, sich im Gebet an Gott zu wenden, auf dass der Krieg sich nicht in ganz Europa ausbreite. Daran habe sie sich gehalten, habe eine Kirche gegründet und Gottesdienste veranstaltet, anlässlich derer es verschiedentlich zu Spontanheilungen gekommen sei. Mit ihrer religiösen Tätigkeit habe sie jedoch den Unmut der orthodoxen Kirche auf sich gezogen und sei auch von den Medien kritisiert worden. Durch ihr Tun habe sie letztlich viel Segen über die Menschen gebracht. Mit Ausbruch des Krieges habe sie Bosnien-Herzegowina verlassen und sei nach Kroatien zurückgekehrt, wo sie im Elternhaus in B._______ gelebt habe. In der Folgezeit habe sie mit ihrem Sohn ein friedliches und unbehelligtes Leben geführt, das dem Beten und Fasten gewidmet gewesen sei. In den jüngsten Tagen habe ihr Jesus Christus mitgeteilt, dass sie ihr Gebet nun explizit auf die Schweiz ausrichten möge und sich hierfür in die Schweiz begeben solle. Sie habe dem Wunsch Christi entsprochen und sei von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester anfangs Juli 2013 in B._______ abgeholt und mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihr gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Ihr Asylgesuch sei somit abzulehnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 2. September 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, die Beschwerdeführerin erkläre, dem Ruf Jesu Christi gefolgt und auf dessen Wunsch hin in die Schweiz gereist zu sein, auf dass sie hier für schweizerische Regierung und die Menschen dieses Landes bete. Es sei Gottes Plan, dass sie hier sei. Dieses Vorbringen stelle keine asylrechtlich relevante Gefährdung dar.
E. 4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die Ausübung der Religion sei ein wichtiger Flüchtlingsgrund. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Ausrichtung sei sie mit dem Tod bedroht worden. Da sie einen anderen Glauben ausübe als die Mehrheit, sei ihr Leben erschwert. Zudem sei sie in den Medien sehr kritisch betrachtet worden, was ihr Leben noch zusätzlich erschwere. Darüber hinaus verfüge ihr Haus, worin sie mit ihrem Sohn gelebt habe, weder über Strom noch über Wasser, obwohl seit Jahren mehrere Gesuche bei der Regierung hängig seien.
E. 4.3 Mit der Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Obwohl Angehörige religiöser Minderheiten häufig benachteiligt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin begründe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft und aufgrund der Ausübung ihres Glaubens die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG. Solche Nachteile sind nämlich erst dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allein mit den geltend gemachten Drohungen seitens der orthodoxen Kirche, welche offenbar ohne weitergehende Folgen geblieben sind, offensichtlich nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen wiederholt und nochmals betont, sie sei wegen ihrer Religionszugehörigkeit respektive ihrer religiösen Ausrichtung mit dem Tod bedroht worden, nichts zu ändern. In Bezug auf ihre Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage ist schliesslich festzuhalten, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, asylrechtlich nicht von Belang sind. Die von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und Schwester und von Dr. med. dent. J. Fimian, dem Zahnarzt der Tochter, welche darin im Wesentlichen bekräftigen, die Beschwerdeführerin werde von der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft finanzielle Unterstützung erfahren, vermögen in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nichts zu ändern. Der Antrag auf Wiederholung der Befragung der Vorinstanz wird im Übrigen abgewiesen, zumal er nicht näher begründet wird und auch aus den Akten keine Gründe für ein solches Vorgehen ersichtlich sind. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2013 und der Anhörung vom 12. August 2013 angegeben, ihre Aussagen seien vollständig, entsprächen der Wahrheit und seien in ihre Muttersprache rückübersetzt worden, was sie unterschriftlich bestätigte. Die bei der einlässlichen Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hat zudem ausdrücklich darauf verzichtet, irgendwelche Einwendungen zu den Akten zu geben (vgl. Anhang zu diesem Befragungsprotokoll). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tut. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
E. 9 Die Kosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4838/2013 Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine 64-jährige ethnische Serbin, aus B._______ in der Region Lika, Kroatien, stammend, verliess eigenen Angaben zufolge Kroatien am 1. Juli 2013 zusammen mit ihrem Sohn (N [...]) und gelangte gleichentags auf dem Landweg in die Schweiz. A.b Da die Beschwerdeführerin anlässlich einer Ausweiskontrolle vom 15. Juli 2013 keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde sie einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme reichte sie ein Asylgesuch ein. A.c Bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 30. Juli 2013 und der direkten Anhörung vom 12. August 2013 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1967 einen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger geheiratet, weshalb sie zu ihm nach C._______ in Bosnien-Herzegowina gezogen sei. Im Jahre 1977 sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Kurz vor Kriegsausbruch sei ihr Jesus Christus erschienen und habe sie über das drohende Unheil informiert. Dabei habe er ihr aufgetragen, sich im Gebet an Gott zu wenden, auf dass der Krieg sich nicht in ganz Europa ausbreite. Daran habe sie sich gehalten, habe eine Kirche gegründet und Gottesdienste veranstaltet, anlässlich derer es verschiedentlich zu Spontanheilungen gekommen sei. Mit ihrer religiösen Tätigkeit habe sie jedoch den Unmut der orthodoxen Kirche auf sich gezogen und sei auch von den Medien kritisiert worden. Durch ihr Tun habe sie letztlich viel Segen über die Menschen gebracht. Mit Ausbruch des Krieges habe sie Bosnien-Herzegowina verlassen und sei nach Kroatien zurückgekehrt, wo sie im Elternhaus in B._______ gelebt habe. In der Folgezeit habe sie mit ihrem Sohn ein friedliches und unbehelligtes Leben geführt, das dem Beten und Fasten gewidmet gewesen sei. In den jüngsten Tagen habe ihr Jesus Christus mitgeteilt, dass sie ihr Gebet nun explizit auf die Schweiz ausrichten möge und sich hierfür in die Schweiz begeben solle. Sie habe dem Wunsch Christi entsprochen und sei von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester anfangs Juli 2013 in B._______ abgeholt und mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihr gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Ihr Asylgesuch sei somit abzulehnen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 2. September 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzunehmen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, die Beschwerdeführerin erkläre, dem Ruf Jesu Christi gefolgt und auf dessen Wunsch hin in die Schweiz gereist zu sein, auf dass sie hier für schweizerische Regierung und die Menschen dieses Landes bete. Es sei Gottes Plan, dass sie hier sei. Dieses Vorbringen stelle keine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. 4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, die Ausübung der Religion sei ein wichtiger Flüchtlingsgrund. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Ausrichtung sei sie mit dem Tod bedroht worden. Da sie einen anderen Glauben ausübe als die Mehrheit, sei ihr Leben erschwert. Zudem sei sie in den Medien sehr kritisch betrachtet worden, was ihr Leben noch zusätzlich erschwere. Darüber hinaus verfüge ihr Haus, worin sie mit ihrem Sohn gelebt habe, weder über Strom noch über Wasser, obwohl seit Jahren mehrere Gesuche bei der Regierung hängig seien. 4.3 Mit der Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Obwohl Angehörige religiöser Minderheiten häufig benachteiligt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin begründe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft und aufgrund der Ausübung ihres Glaubens die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG. Solche Nachteile sind nämlich erst dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allein mit den geltend gemachten Drohungen seitens der orthodoxen Kirche, welche offenbar ohne weitergehende Folgen geblieben sind, offensichtlich nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen wiederholt und nochmals betont, sie sei wegen ihrer Religionszugehörigkeit respektive ihrer religiösen Ausrichtung mit dem Tod bedroht worden, nichts zu ändern. In Bezug auf ihre Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage ist schliesslich festzuhalten, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, asylrechtlich nicht von Belang sind. Die von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und Schwester und von Dr. med. dent. J. Fimian, dem Zahnarzt der Tochter, welche darin im Wesentlichen bekräftigen, die Beschwerdeführerin werde von der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft finanzielle Unterstützung erfahren, vermögen in asylrechtlicher Hinsicht offensichtlich nichts zu ändern. Der Antrag auf Wiederholung der Befragung der Vorinstanz wird im Übrigen abgewiesen, zumal er nicht näher begründet wird und auch aus den Akten keine Gründe für ein solches Vorgehen ersichtlich sind. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2013 und der Anhörung vom 12. August 2013 angegeben, ihre Aussagen seien vollständig, entsprächen der Wahrheit und seien in ihre Muttersprache rückübersetzt worden, was sie unterschriftlich bestätigte. Die bei der einlässlichen Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hat zudem ausdrücklich darauf verzichtet, irgendwelche Einwendungen zu den Akten zu geben (vgl. Anhang zu diesem Befragungsprotokoll). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was sie indes nicht tut. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die einer Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina als zumutbar. In diesem Land herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; der Staat wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten safe countries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem liegen bei der Beschwerdeführerin auch keine massgebenden individuellen Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügt in ihrer Heimatregion mit (...) und (...) sowie den Mitgliedern der christlichen Gemeinschaft über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf sich allein gestellt ist und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Zudem leben ihre Tochter sowie drei Geschwister in der Schweiz, welche sie weiterhin finanziell unterstützen können (vgl. Akten BFM A8/10 S. 4 und Beilagen zur Beschwerde). Damit ist zu schliessen, dass sie in Bosnien-Herzegowina auch über eine Existenzmöglichkeit verfügt. Ferner ist davon auszugehen, dass sie auch an ihrem letzten Wohnort in ihrem Geburtsland Kroatien über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, wie dies vom BFM zutreffend festgehalten wurde. Hat sie doch seit dem Kriegsausbruch in Bosnien-Herzegowina in ihrem Elternhaus in B._______, Kroatien, gelebt, wo auch (...) wohnen (vgl. A8/10 S. 4). Schliesslich wird mit heutigem Datum auch die Beschwerde ihres Sohnes (E-4837/2013) abgewiesen, womit sie gemeinsam mit ihm nach Bosnien-Herzegowina oder allenfalls nach Kroatien zurückkehren kann. 6.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
9. Die Kosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: