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D-7532/2015

D-7532/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin) - bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und ethnische Bosniaken - suchten zusammen mit ihren Kindern am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie würden nicht über die finanziellen Mittel zum Erwerb eines Hauses oder zur Miete einer Wohnung verfügen. Nach ihrer Heirat im Jahr 2003 hätten sie zunächst beim Vater des Beschwerdeführers in E._______ gelebt, seien aber aufgrund der (...) des Vaters nach zwei Jahren ausgezogen. Während den folgenden acht Jahren hätten sie mietfrei im Haus eines Freundes wohnen können, bis dieses vor zwei Jahren verkauft worden sei. Daraufhin hätten sie unter engen Platzverhältnissen bei der Familie der Beschwerdeführerin in F._______ gewohnt. Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin erkrankt sei, sei für den Beschwerdeführer kein Platz mehr gewesen, weshalb er im Dezember 2014 zu seinem Vater nach E._______ zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern bei ihren Eltern geblieben, da für sie ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Schwiegervater nicht in Frage gekommen sei. Aufgrund der räumlichen Trennung hätten sie sich nur noch selten gesehen. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter (...). Er sei aber oft arbeitslos gewesen und habe nur gelegentlich als (...), (...) oder (...) arbeiten können. Die Beschwerdeführerin habe seit mehreren Jahren mit dem Verkauf von Kohle, die sie in einer Mine gesammelt habe, Geld verdient. Wie viele andere auch, habe sie den Wächtern Geld für den Zugang zur Kohlemine bezahlt. Seit Dezember 2014 habe ihr der Chef der Wächter mehrmals sexuelle Avancen gemacht, die sie abgelehnt habe. Nachdem dieser sie im Februar oder März 2015 gar am Arm gepackt habe, habe sie die Polizei verständigt. Bei der Gerichtsverhandlung Ende März 2015 sei indes nicht der Wächter, sondern sie wegen des Vorwurfs des unbefugten Betretens der Mine und des Kohlediebstahls verurteilt worden (Strafmass). Im Juli 2015 sei sie - wie rund vierzig andere Personen - als Zeugin bezüglich eines Unglücks in der Kohlemine, bei dem im Februar 2015 mehrere Personen zu Tode gekommen seien, vom Polizeiinspektor vorgeladen worden. Da ihr Zeugenschutz zugesagt worden sei, habe sie eine Aussage gemacht, die sie bei der noch bevorstehenden Gerichtsverhandlung wiederholen müsste. Zwischenzeitlich sei sie aber von einem Bruder eines angeschuldigten Wächters vor einer solchen Aussage vor Gericht gewarnt worden. Er habe ihr mit der Tötung ihrer Kinder gedroht. Aus Angst habe sie diesbezüglich keine Anzeige erstattet. Des Weiteren hätten sich Wahhabiten etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise bei der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeführer erkundigt und Geld angeboten, falls er mit ihnen zusammenarbeiten würde; Wahhabiten würden gezielt unter Geldmangel leidende Personen ansprechen. Sie habe sich deswegen an die Polizei gewendet, die ihr zur Vorsicht geraten habe. Im Juni 2015 sei bei der Tochter eine (...) und in der Folge eine (...) diagnostiziert worden. Sie sei 22 Tage im Krankenhaus in G._______ hospitalisiert und anschliessend während drei Monaten medikamentös behandelt worden. Die letzte Kontrolle habe im September 2015 stattgefunden; eine weitere wäre im November 2015 geplant gewesen. Laut den Ärzten könnten die Beschwerden bis etwa zum (...) Lebensjahr der Tochter immer wieder auftreten. Der (...) sollte regelmässig kontrolliert und allfällige weitere Infektionen wiederum medikamentös behandelt werden. Die Beschwerdeführerin leide öfters unter (...) und (...), und sei deswegen im Heimatland mehrfach behandelt worden. Zudem leide sie unter (...), weswegen sie in G._______ in (...) Behandlung gewesen sei und (Medikamente) nehme. Aufgrund der geschilderten Probleme hätten sie ihr Heimatland am 15. Oktober 2015 verlassen und seien in einem Autobus in die Schweiz gereist. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A7 und A8). B. B.a Mit Verfügung vom 11. November 2015 - eröffnet am 16. November 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vorgebracht. Die problematischen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz verhindert hätten, seien Ausdruck der erschwerten Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina, unter denen eine Vielzahl von Menschen zu leiden hätten, und stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch private Drittpersonen (sexuelle Belästigung durch Minenwächter, Bedrohung nach Zeugenaussage und bedroht fühlen durch Wahhabiten) sei ebenfalls asylrechtlich nicht relevant. Bosnien und Herzegowina verfüge über eine funktionierende staatliche Infrastruktur, deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei. Auch rechtsstaatlich legitime, behördliche Massnahmen zur Ahndung strafbarer Handlungen wie dem unbefugten Betreten einer Mine seien asylrechtlich nicht relevant. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich gegen ein Urteil oder allfällige Verfahrensmängel unterer Instanzen zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die geschilderte Wohnsituation sei unbestrittenermassen nicht optimal, aber die räumliche Distanz zwischen E._______ und F._______ von rund zwanzig Kilometern stelle kein Wegweisungshindernis dar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr wieder dort wohnen könnten, und der Beschwerdeführer mit seinem gelegentlichen Einkommen als Handwerker die Familie unterstützen könne. Der Gesundheitszustand der Tochter stehe dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Sie sei bereits vor der Ausreise wegen der (...) in ärztlicher Behandlung gewesen, und die medizinische Betreuung sei daher auch nach der Rückkehr gewährleistet. Zudem stehe es den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. C. C.a Mit Eingabe vom 23. November 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und fochten den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). C.b Zur Begründung machten sie geltend, die gesundheitlichen Probleme der Tochter könnten in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden und würden deshalb ihrer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Die Tochter habe am 1. Dezember 2015 einen Konsultationstermin bei einem hiesigen Kinderarzt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 - eröffnet am 4. Dezember 2015 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richte, wohingegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichterfüllung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuche, Anordnung Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Eingabe vom 23. November 2015 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht zu genügen vermöge, da sie lediglich in Kopie eingereicht worden sei und damit die Originalunterschriften der Beschwerdeführenden fehlen würden. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. D.b Am 3. Dezember 2015 leitete das SEM das bei ihm am 23. November 2015 eingereichte Original der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine vom 30. November 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein und ersuchten bezüglich des erhobenen Kostenvorschusses um Bewilligung der Ratenzahlung. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Tochter am 4. Januar 2016 einen weiteren Konsultationstermin beim hiesigen Kinderarzt habe. Dieser habe bisher noch keine eindeutige Diagnose gestellt. D.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das zwischenzeitlich eingegangene Original der Beschwerdeschrift vom 23. November 2015 die formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfülle. Gleichzeitig verzichtete sie in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und stellte fest, dass damit das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung gegenstandslos sei. Den Entscheid über das angesichts der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der vor­instanzlichen Verfügung) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die (teilweise) Wiederholung der Asylvorbringen in der Eingabe vom 8. Dezember 2015 ändert daran nichts. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 11. November 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochten, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 5.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 5.2.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat über familiäre Beziehungsnetze, die ihnen - wenn auch örtlich durch wenige Kilometer getrennte - unentgeltliche Wohnmöglichkeiten bieten. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der eine (...) Schulbildung, eine Ausbildung zum (...), Arbeitserfahrung in verschiedenen Handwerksbereichen und als (...) sowie sehr gute (Fremdsprachenkenntnisse) vorweist (vgl. A3 S. 4), weiterhin in der Lage sein wird, ein, wenn auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allenfalls wird auch die Beschwerdeführerin, die über eine (...) Schulbildung und eine Ausbildung als (...) verfügt (vgl. A4 S. 4), wieder einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten beisteuern können. Im Übrigen stehen allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 5.2.2.2 Hinsichtlich der vorgebrachen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) und der Tochter (...) ist festzustellen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Bezüglich der Tochter zeigen die Akten, dass die Krankheit im Heimatland diagnostiziert, das Kind hospitalisiert und behandelt wurde, sowie entsprechende Kontrolltermine angesetzt und zukünftige Präventions- und Behandlungsmassnahmen aufgezeigt wurden (regelmässige [...-]kontrollen, Medikamentenabgabe bei erneuten Infektionen). Das Nichtwahrnehmen des neuerlichen Kontrolltermins bei den heimatlichen Ärzten im November 2015 und damit der durch die Beschwerdeführenden verursachte Abbruch der laufenden Behandlung kann nicht zur Annahme führen, der Tochter komme in Bosnien und Herzegowina keine adäquate Betreuung zuteil. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass auch die weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollte. So sind denn in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte die Möglichkeiten vorhanden, alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorzunehmen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-3960/2015 vom 7. September 2015, D-1498/2014 vom 6. August 2014, D-1645/2014 vom 7. April 2014, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014). Allein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz vermag - wie bereits erwähnt - noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Bezüglich des geäusserten Wunschs um weitere Behandlung der Tochter in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Entscheid i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten keine akute Behandlungsdringlichkeit. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Sie hatte im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ebenfalls Zugang zu entsprechender ärztlicher Versorgung und wurde mehrfach, sowohl medikamentös als auch (...), behandelt. Anhaltspunkte, dass dies im Bedarfsfall zukünftig nicht mehr der Fall sein sollte, liegen keine vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch verschiedentlich festgestellt, dass in Bosnien und Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-3960/2015 vom 7. September 2015, E-4837/2013 vom 6. September 2013). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen ist auf die - bereits vom SEM erwähnte - Möglichkeit flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der befristeten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der Arbeitserfahrung als Handwerker und (...) aufweist, zugemutet werden. Des Weiteren obliegt es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen.

E. 5.2.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar.

E. 5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den - teils über gültige Identitätskarten verfügenden - Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Das in der Eingabe vom 8. Dezember 2015 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7532/2015 Urteil vom 21. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin) - bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und ethnische Bosniaken - suchten zusammen mit ihren Kindern am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie würden nicht über die finanziellen Mittel zum Erwerb eines Hauses oder zur Miete einer Wohnung verfügen. Nach ihrer Heirat im Jahr 2003 hätten sie zunächst beim Vater des Beschwerdeführers in E._______ gelebt, seien aber aufgrund der (...) des Vaters nach zwei Jahren ausgezogen. Während den folgenden acht Jahren hätten sie mietfrei im Haus eines Freundes wohnen können, bis dieses vor zwei Jahren verkauft worden sei. Daraufhin hätten sie unter engen Platzverhältnissen bei der Familie der Beschwerdeführerin in F._______ gewohnt. Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin erkrankt sei, sei für den Beschwerdeführer kein Platz mehr gewesen, weshalb er im Dezember 2014 zu seinem Vater nach E._______ zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern bei ihren Eltern geblieben, da für sie ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Schwiegervater nicht in Frage gekommen sei. Aufgrund der räumlichen Trennung hätten sie sich nur noch selten gesehen. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter (...). Er sei aber oft arbeitslos gewesen und habe nur gelegentlich als (...), (...) oder (...) arbeiten können. Die Beschwerdeführerin habe seit mehreren Jahren mit dem Verkauf von Kohle, die sie in einer Mine gesammelt habe, Geld verdient. Wie viele andere auch, habe sie den Wächtern Geld für den Zugang zur Kohlemine bezahlt. Seit Dezember 2014 habe ihr der Chef der Wächter mehrmals sexuelle Avancen gemacht, die sie abgelehnt habe. Nachdem dieser sie im Februar oder März 2015 gar am Arm gepackt habe, habe sie die Polizei verständigt. Bei der Gerichtsverhandlung Ende März 2015 sei indes nicht der Wächter, sondern sie wegen des Vorwurfs des unbefugten Betretens der Mine und des Kohlediebstahls verurteilt worden (Strafmass). Im Juli 2015 sei sie - wie rund vierzig andere Personen - als Zeugin bezüglich eines Unglücks in der Kohlemine, bei dem im Februar 2015 mehrere Personen zu Tode gekommen seien, vom Polizeiinspektor vorgeladen worden. Da ihr Zeugenschutz zugesagt worden sei, habe sie eine Aussage gemacht, die sie bei der noch bevorstehenden Gerichtsverhandlung wiederholen müsste. Zwischenzeitlich sei sie aber von einem Bruder eines angeschuldigten Wächters vor einer solchen Aussage vor Gericht gewarnt worden. Er habe ihr mit der Tötung ihrer Kinder gedroht. Aus Angst habe sie diesbezüglich keine Anzeige erstattet. Des Weiteren hätten sich Wahhabiten etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise bei der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeführer erkundigt und Geld angeboten, falls er mit ihnen zusammenarbeiten würde; Wahhabiten würden gezielt unter Geldmangel leidende Personen ansprechen. Sie habe sich deswegen an die Polizei gewendet, die ihr zur Vorsicht geraten habe. Im Juni 2015 sei bei der Tochter eine (...) und in der Folge eine (...) diagnostiziert worden. Sie sei 22 Tage im Krankenhaus in G._______ hospitalisiert und anschliessend während drei Monaten medikamentös behandelt worden. Die letzte Kontrolle habe im September 2015 stattgefunden; eine weitere wäre im November 2015 geplant gewesen. Laut den Ärzten könnten die Beschwerden bis etwa zum (...) Lebensjahr der Tochter immer wieder auftreten. Der (...) sollte regelmässig kontrolliert und allfällige weitere Infektionen wiederum medikamentös behandelt werden. Die Beschwerdeführerin leide öfters unter (...) und (...), und sei deswegen im Heimatland mehrfach behandelt worden. Zudem leide sie unter (...), weswegen sie in G._______ in (...) Behandlung gewesen sei und (Medikamente) nehme. Aufgrund der geschilderten Probleme hätten sie ihr Heimatland am 15. Oktober 2015 verlassen und seien in einem Autobus in die Schweiz gereist. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A7 und A8). B. B.a Mit Verfügung vom 11. November 2015 - eröffnet am 16. November 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) vorgebracht. Die problematischen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz verhindert hätten, seien Ausdruck der erschwerten Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina, unter denen eine Vielzahl von Menschen zu leiden hätten, und stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch private Drittpersonen (sexuelle Belästigung durch Minenwächter, Bedrohung nach Zeugenaussage und bedroht fühlen durch Wahhabiten) sei ebenfalls asylrechtlich nicht relevant. Bosnien und Herzegowina verfüge über eine funktionierende staatliche Infrastruktur, deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei. Auch rechtsstaatlich legitime, behördliche Massnahmen zur Ahndung strafbarer Handlungen wie dem unbefugten Betreten einer Mine seien asylrechtlich nicht relevant. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich gegen ein Urteil oder allfällige Verfahrensmängel unterer Instanzen zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die geschilderte Wohnsituation sei unbestrittenermassen nicht optimal, aber die räumliche Distanz zwischen E._______ und F._______ von rund zwanzig Kilometern stelle kein Wegweisungshindernis dar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr wieder dort wohnen könnten, und der Beschwerdeführer mit seinem gelegentlichen Einkommen als Handwerker die Familie unterstützen könne. Der Gesundheitszustand der Tochter stehe dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. Sie sei bereits vor der Ausreise wegen der (...) in ärztlicher Behandlung gewesen, und die medizinische Betreuung sei daher auch nach der Rückkehr gewährleistet. Zudem stehe es den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. C. C.a Mit Eingabe vom 23. November 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und fochten den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). C.b Zur Begründung machten sie geltend, die gesundheitlichen Probleme der Tochter könnten in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden und würden deshalb ihrer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Die Tochter habe am 1. Dezember 2015 einen Konsultationstermin bei einem hiesigen Kinderarzt. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 - eröffnet am 4. Dezember 2015 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richte, wohingegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichterfüllung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuche, Anordnung Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Eingabe vom 23. November 2015 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht zu genügen vermöge, da sie lediglich in Kopie eingereicht worden sei und damit die Originalunterschriften der Beschwerdeführenden fehlen würden. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. D.b Am 3. Dezember 2015 leitete das SEM das bei ihm am 23. November 2015 eingereichte Original der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht weiter. D.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden eine vom 30. November 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein und ersuchten bezüglich des erhobenen Kostenvorschusses um Bewilligung der Ratenzahlung. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Tochter am 4. Januar 2016 einen weiteren Konsultationstermin beim hiesigen Kinderarzt habe. Dieser habe bisher noch keine eindeutige Diagnose gestellt. D.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das zwischenzeitlich eingegangene Original der Beschwerdeschrift vom 23. November 2015 die formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfülle. Gleichzeitig verzichtete sie in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und stellte fest, dass damit das Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung gegenstandslos sei. Den Entscheid über das angesichts der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der vor­instanzlichen Verfügung) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die (teilweise) Wiederholung der Asylvorbringen in der Eingabe vom 8. Dezember 2015 ändert daran nichts. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 11. November 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochten, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 5.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.2.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen im Heimatstaat über familiäre Beziehungsnetze, die ihnen - wenn auch örtlich durch wenige Kilometer getrennte - unentgeltliche Wohnmöglichkeiten bieten. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der eine (...) Schulbildung, eine Ausbildung zum (...), Arbeitserfahrung in verschiedenen Handwerksbereichen und als (...) sowie sehr gute (Fremdsprachenkenntnisse) vorweist (vgl. A3 S. 4), weiterhin in der Lage sein wird, ein, wenn auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allenfalls wird auch die Beschwerdeführerin, die über eine (...) Schulbildung und eine Ausbildung als (...) verfügt (vgl. A4 S. 4), wieder einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten beisteuern können. Im Übrigen stehen allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 5.2.2.2 Hinsichtlich der vorgebrachen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) und der Tochter (...) ist festzustellen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Bezüglich der Tochter zeigen die Akten, dass die Krankheit im Heimatland diagnostiziert, das Kind hospitalisiert und behandelt wurde, sowie entsprechende Kontrolltermine angesetzt und zukünftige Präventions- und Behandlungsmassnahmen aufgezeigt wurden (regelmässige [...-]kontrollen, Medikamentenabgabe bei erneuten Infektionen). Das Nichtwahrnehmen des neuerlichen Kontrolltermins bei den heimatlichen Ärzten im November 2015 und damit der durch die Beschwerdeführenden verursachte Abbruch der laufenden Behandlung kann nicht zur Annahme führen, der Tochter komme in Bosnien und Herzegowina keine adäquate Betreuung zuteil. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage der Schluss zu ziehen, dass auch die weitere Behandlung in Bosnien und Herzegowina durchführbar sein sollte. So sind denn in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte die Möglichkeiten vorhanden, alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorzunehmen (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-3960/2015 vom 7. September 2015, D-1498/2014 vom 6. August 2014, D-1645/2014 vom 7. April 2014, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014). Allein ein tieferes Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz vermag - wie bereits erwähnt - noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Bezüglich des geäusserten Wunschs um weitere Behandlung der Tochter in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Entscheid i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten keine akute Behandlungsdringlichkeit. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (...) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Sie hatte im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben ebenfalls Zugang zu entsprechender ärztlicher Versorgung und wurde mehrfach, sowohl medikamentös als auch (...), behandelt. Anhaltspunkte, dass dies im Bedarfsfall zukünftig nicht mehr der Fall sein sollte, liegen keine vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch verschiedentlich festgestellt, dass in Bosnien und Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-3960/2015 vom 7. September 2015, E-4837/2013 vom 6. September 2013). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen ist auf die - bereits vom SEM erwähnte - Möglichkeit flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der befristeten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der Arbeitserfahrung als Handwerker und (...) aufweist, zugemutet werden. Des Weiteren obliegt es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. 5.2.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar. 5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den - teils über gültige Identitätskarten verfügenden - Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das in der Eingabe vom 8. Dezember 2015 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: