opencaselaw.ch

D-1645/2014

D-1645/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 10. Dezember 2013 und den Anhörungen durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 7. Januar 2014 brachten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Bosniaken mit Wohnsitz in E._______ in der Gemeinde F._______ (Entität G._______). Mit den Behörden hätten sie keine Probleme gehabt, sie seien aber verschiedentlich von ethnischen Serben diskriminiert worden. Dem Beschwerdeführer, der (...) sei, sei beispielsweise eine Arbeitsstelle, für die er geeignet gewesen wäre, nicht zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin, die ausgebildete (...) sei und seit 2007 als (...) in F._______ gearbeitet habe, habe nicht den vollen Lohn erhalten. (Das Kind) sei im Kindergarten zwei Mal geschlagen worden. In erster Linie seien sie aber wegen des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus Bosnien und Herzegowina am 12. November 2013 ausgereist. Der Beschwerdeführer sei bei der Firma in H._______, bei der er seit September 2007 (...) sei, seit Ende 2012 krankgeschrieben. Er fühle sich sehr schwach. Seine Hände schmerzten und er sei kaum in der Lage, etwas zu fassen. Auch das Gehen bereite ihm grosse Mühe. In Bosnien und Herzegowina sei er zwar behandelt worden (dreimaliger Spitalaufenthalt [hauptsächlich in der (...) Klinik in I._______], Physiotherapie, Kur), aber ohne nennenswerten Erfolg. Die heimatlichen Ärzte hätten die Vermutung geäussert, er leide an multipler Sklerose. Eine eindeutige Diagnose habe er aber bislang nicht erhalten. Er verfüge über ein Krankenbüchlein, habe aber einige Rechnungen zunächst selbst bezahlen müssen, und das Geld erst mit Verspätung zurückerhalten. Von seinem Arbeitgeber habe er seit der Krankschreibung weiterhin einen reduzierten Lohn erhalten. Bei einer Rückkehr dürfte dies aber aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausreise nicht mehr der Fall sein, so dass ihm wohl nur die Möglichkeit bleiben würde, eine IV-Rente zu beantragen, die kaum zur Bestreitung des Lebensunterhalts reichen dürfte. Der Beschwerdeführer habe im Internet gelesen, dass das Niveau der medizinischen Versorgung in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin über Verwandte verfüge, höher sei als in Bosnien und Herzegowina, weshalb sie hierher gereist seien. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (medizinische Unterlagen) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A2, A5, A6, A7, A11 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorgebracht. Sie würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Ihre Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden beide über eine gute Ausbildung verfügen und seien bis vor Kurzem berufstätig gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme vermöchten kein Wegweisungshindernis zu begründen. Das Argument, dass der hiesige Standard der medizinischen Versorgung höher sei als derjenige im Heimatstaat, vermöge den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern. Den Kenntnissen des BFM zufolge sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, der über ein Krankenbüchlein verfüge, in Bosnien und Herzegowina gewährleistet; dies insbesondere in I._______, wie dies die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen würden. C. C.a Mit Eingabe vom 27. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht. C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide an neurologischen Bewegungsstörungen. Die durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) hätten Verletzungen des Nervensystems gezeigt. Eine klare Diagnose habe bislang auch in der Schweiz nicht gestellt werden können. Am 14. März 2014 sei erneut ein MRI durchgeführt worden. Die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina sei ungenügend. Aufgrund der zunehmenden Invalidität sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Da er zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei, könnte auch diese bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen. Die Beschwerdeführenden wären damit nicht mehr in der Lage, für ihren Lebensunterhalt und die Gesundheitskosten, die von der Krankenversicherung nur teilweise gedeckt würden, sowie allfällige Transportkosten zur Klinik in I._______ aufzukommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. Februar 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. Februar 2014) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 26. Februar 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.2.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzustellen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 5.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an neurologischen Bewegungsstörungen leidet, und der Verdacht einer multiplen Sklerose besteht. Auch wenn eine eindeutige Diagnose bislang nicht vorliegt, ist bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer akuten medizinischen Notlage zu schliessen, die in Bosnien und Herzegowina schlicht nicht behandelbar wäre. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte und es liegen keine objektiven Gründe vor, die darauf hinweisen würden, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Gemäss seinen Angaben war er seit Dezember 2012 mehrfach in spitalärztlicher Behandlung (hauptsächlich in der [...] Klinik in I._______ [vgl. A2 und A11 S. 7 F75]), absolvierte Physiotherapien und eine Kur (vgl. A11 S. 6 ff.). Dass die bosnisch-herzegowinischen Ärzte bislang nicht in der Lage gewesen seien, eine eindeutige Diagnose zu stellen, und die bisherigen Therapien zu keiner Besserung geführt hätten, kann nicht zur Annahme führen, dem Beschwerdeführer komme im Heimatstaat keine adäquate medizinische Betreuung zuteil. Die heimatlichen Ärzte haben MRI erstellt, die neurologischen Bewegungsstörungen festgestellt und die Vermutung geäussert, dass es sich um multiple Sklerose handeln könnte. Es ist zwar verständlich, dass die Situation für den Beschwerdeführer zermürbend ist und er eine klare Diagnose, verbunden mit einer erfolgversprechenden Therapie, wünscht, indes ist es angesichts der Komplexität und Diversität der Erscheinungsbilder neurologischer Erkrankungen wie der multiplen Sklerose nachvollziehbar, dass sich die Diagnosestellung äusserst schwierig gestaltet, wie dies auch die in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen zeigen. Bei den hierzulande erstellten MRI wurden laut dem Befund des Radiologen vom 12. Januar 2014 Läsionen an der Hirnsubstanz festgestellt, die prinzipiell mit einer multiplen Sklerose vereinbar seien, wenn sie auch nicht typisch seien (vgl. A14). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Schreiben vom 17. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass für den 3. März 2014 ein Untersuchungstermin in (...) anberaumt war (vgl. A20). Im Anschluss daran wurde laut der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 am 14. März 2014 erneut ein MRI erstellt. Einen diesbezüglichen Arztbericht haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmitteleingabe nicht eingereicht. Die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Nachreichung erübrigt sich indes, da angesichts der Aktenlage feststeht, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers auch in Bosnien und Herzegowina möglich ist. Zumindest in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte in beiden Entitäten können alle üblichen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-7186/2013 vom 18. Februar 2014; E-4487/2013 vom 19. August 2013). Der Beschwerdeführer wurde denn auch schon mehrfach in der (...) Klinik in I._______ behandelt.

E. 5.2.2.2 Bezüglich des Wunschs des Beschwerdeführers um weitere Behandlung in der Schweiz, wo das Niveau der medizinischen Versorgung höher sei als im Heimatstaat, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Ein Niveauunterschied hinsichtlich der medizinischen Versorgung vermag ebenfalls - wie bereits erwähnt - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 5.2.2.3 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen zeigen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er über ein Krankenbüchlein verfüge und ihm selbst bezahlte Rechnungsbeträge - wenn auch mit Verzögerung - zurückerstattet worden seien, dass er in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Zugang zu grösstenteils kostenloser medizinischer Versorgung hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene respektive dessen Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf der Beschwerdeführerin, die über eine langjährige Berufserfahrung als (...) verfügt, selbst bei einem erhöhten Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers grundsätzlich - zumindest in einem Teilzeitpensum - zugemutet werden. Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen und entsprechende Anträge (bspw. um Ausrichtung einer IV-Rente für den Beschwerdeführer) zu stellen, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehrhilfe zur Überbrückung dienlich sein. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden mit einem eigenen Haus in E._______ über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat (vgl. A11 S. 3 F13).

E. 5.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere - sie sind im Besitz heimatlicher Ausweisdokumente - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]).

E. 5.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, die mangels Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nicht belegt ist - nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1645/2014 Urteil vom 7. April 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 10. Dezember 2013 und den Anhörungen durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 7. Januar 2014 brachten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Bosniaken mit Wohnsitz in E._______ in der Gemeinde F._______ (Entität G._______). Mit den Behörden hätten sie keine Probleme gehabt, sie seien aber verschiedentlich von ethnischen Serben diskriminiert worden. Dem Beschwerdeführer, der (...) sei, sei beispielsweise eine Arbeitsstelle, für die er geeignet gewesen wäre, nicht zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin, die ausgebildete (...) sei und seit 2007 als (...) in F._______ gearbeitet habe, habe nicht den vollen Lohn erhalten. (Das Kind) sei im Kindergarten zwei Mal geschlagen worden. In erster Linie seien sie aber wegen des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus Bosnien und Herzegowina am 12. November 2013 ausgereist. Der Beschwerdeführer sei bei der Firma in H._______, bei der er seit September 2007 (...) sei, seit Ende 2012 krankgeschrieben. Er fühle sich sehr schwach. Seine Hände schmerzten und er sei kaum in der Lage, etwas zu fassen. Auch das Gehen bereite ihm grosse Mühe. In Bosnien und Herzegowina sei er zwar behandelt worden (dreimaliger Spitalaufenthalt [hauptsächlich in der (...) Klinik in I._______], Physiotherapie, Kur), aber ohne nennenswerten Erfolg. Die heimatlichen Ärzte hätten die Vermutung geäussert, er leide an multipler Sklerose. Eine eindeutige Diagnose habe er aber bislang nicht erhalten. Er verfüge über ein Krankenbüchlein, habe aber einige Rechnungen zunächst selbst bezahlen müssen, und das Geld erst mit Verspätung zurückerhalten. Von seinem Arbeitgeber habe er seit der Krankschreibung weiterhin einen reduzierten Lohn erhalten. Bei einer Rückkehr dürfte dies aber aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausreise nicht mehr der Fall sein, so dass ihm wohl nur die Möglichkeit bleiben würde, eine IV-Rente zu beantragen, die kaum zur Bestreitung des Lebensunterhalts reichen dürfte. Der Beschwerdeführer habe im Internet gelesen, dass das Niveau der medizinischen Versorgung in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin über Verwandte verfüge, höher sei als in Bosnien und Herzegowina, weshalb sie hierher gereist seien. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (medizinische Unterlagen) bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A2, A5, A6, A7, A11 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorgebracht. Sie würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Ihre Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden beide über eine gute Ausbildung verfügen und seien bis vor Kurzem berufstätig gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme vermöchten kein Wegweisungshindernis zu begründen. Das Argument, dass der hiesige Standard der medizinischen Versorgung höher sei als derjenige im Heimatstaat, vermöge den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern. Den Kenntnissen des BFM zufolge sei die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, der über ein Krankenbüchlein verfüge, in Bosnien und Herzegowina gewährleistet; dies insbesondere in I._______, wie dies die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen würden. C. C.a Mit Eingabe vom 27. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht. C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide an neurologischen Bewegungsstörungen. Die durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) hätten Verletzungen des Nervensystems gezeigt. Eine klare Diagnose habe bislang auch in der Schweiz nicht gestellt werden können. Am 14. März 2014 sei erneut ein MRI durchgeführt worden. Die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina sei ungenügend. Aufgrund der zunehmenden Invalidität sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Da er zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei, könnte auch diese bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ihre Arbeit nicht mehr aufnehmen. Die Beschwerdeführenden wären damit nicht mehr in der Lage, für ihren Lebensunterhalt und die Gesundheitskosten, die von der Krankenversicherung nur teilweise gedeckt würden, sowie allfällige Transportkosten zur Klinik in I._______ aufzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. Februar 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. Februar 2014) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 26. Februar 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 5.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzustellen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 5.2.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an neurologischen Bewegungsstörungen leidet, und der Verdacht einer multiplen Sklerose besteht. Auch wenn eine eindeutige Diagnose bislang nicht vorliegt, ist bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer akuten medizinischen Notlage zu schliessen, die in Bosnien und Herzegowina schlicht nicht behandelbar wäre. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte und es liegen keine objektiven Gründe vor, die darauf hinweisen würden, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Gemäss seinen Angaben war er seit Dezember 2012 mehrfach in spitalärztlicher Behandlung (hauptsächlich in der [...] Klinik in I._______ [vgl. A2 und A11 S. 7 F75]), absolvierte Physiotherapien und eine Kur (vgl. A11 S. 6 ff.). Dass die bosnisch-herzegowinischen Ärzte bislang nicht in der Lage gewesen seien, eine eindeutige Diagnose zu stellen, und die bisherigen Therapien zu keiner Besserung geführt hätten, kann nicht zur Annahme führen, dem Beschwerdeführer komme im Heimatstaat keine adäquate medizinische Betreuung zuteil. Die heimatlichen Ärzte haben MRI erstellt, die neurologischen Bewegungsstörungen festgestellt und die Vermutung geäussert, dass es sich um multiple Sklerose handeln könnte. Es ist zwar verständlich, dass die Situation für den Beschwerdeführer zermürbend ist und er eine klare Diagnose, verbunden mit einer erfolgversprechenden Therapie, wünscht, indes ist es angesichts der Komplexität und Diversität der Erscheinungsbilder neurologischer Erkrankungen wie der multiplen Sklerose nachvollziehbar, dass sich die Diagnosestellung äusserst schwierig gestaltet, wie dies auch die in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen zeigen. Bei den hierzulande erstellten MRI wurden laut dem Befund des Radiologen vom 12. Januar 2014 Läsionen an der Hirnsubstanz festgestellt, die prinzipiell mit einer multiplen Sklerose vereinbar seien, wenn sie auch nicht typisch seien (vgl. A14). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Schreiben vom 17. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass für den 3. März 2014 ein Untersuchungstermin in (...) anberaumt war (vgl. A20). Im Anschluss daran wurde laut der Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 am 14. März 2014 erneut ein MRI erstellt. Einen diesbezüglichen Arztbericht haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmitteleingabe nicht eingereicht. Die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Nachreichung erübrigt sich indes, da angesichts der Aktenlage feststeht, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers auch in Bosnien und Herzegowina möglich ist. Zumindest in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte in beiden Entitäten können alle üblichen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-7186/2013 vom 18. Februar 2014; E-4487/2013 vom 19. August 2013). Der Beschwerdeführer wurde denn auch schon mehrfach in der (...) Klinik in I._______ behandelt. 5.2.2.2 Bezüglich des Wunschs des Beschwerdeführers um weitere Behandlung in der Schweiz, wo das Niveau der medizinischen Versorgung höher sei als im Heimatstaat, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Ein Niveauunterschied hinsichtlich der medizinischen Versorgung vermag ebenfalls - wie bereits erwähnt - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 5.2.2.3 Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Untersuchungen und Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen zeigen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er über ein Krankenbüchlein verfüge und ihm selbst bezahlte Rechnungsbeträge - wenn auch mit Verzögerung - zurückerstattet worden seien, dass er in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Zugang zu grösstenteils kostenloser medizinischer Versorgung hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene respektive dessen Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf der Beschwerdeführerin, die über eine langjährige Berufserfahrung als (...) verfügt, selbst bei einem erhöhten Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers grundsätzlich - zumindest in einem Teilzeitpensum - zugemutet werden. Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen und entsprechende Anträge (bspw. um Ausrichtung einer IV-Rente für den Beschwerdeführer) zu stellen, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehrhilfe zur Überbrückung dienlich sein. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden mit einem eigenen Haus in E._______ über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat (vgl. A11 S. 3 F13). 5.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere - sie sind im Besitz heimatlicher Ausweisdokumente - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]). 5.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden, die mangels Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nicht belegt ist - nicht erfüllt sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: