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E-4487/2013

E-4487/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4487/2013 Urteil vom 19. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Bosnien und Herzegowina am 7. Juli 2013 verliess und per Anhalter am 11. Juli 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Vorakten, A4) vom 22. Juli 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Juli 2013 (Protokoll in den Vorakten, A 8) zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatort weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu finanziellen Mitteln zu haben, mit welchen er seinen Lebensunterhalt bestreiten und insbesondere die notwendige ärztliche Behandlung für seine Gesundheitsbeschwerden durchführen könne, dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, er habe während acht Jahren die Schule besucht und sei (...), habe aber seit dem Krieg nicht mehr gearbeitet, dass er in Bosnien und Herzegowina drei Töchter und einen Sohn habe, jedoch nur noch den Kontakt zu seinem Sohn pflege, dass zwei seiner Geschwister im Ausland, nämlich in Deutschland und in der Schweiz, lebten und er im Heimatland zwei weitere Brüder und zwei weitere Schwestern habe, dass er seinen Lebensunterhalt bisher dadurch bestritten habe, dass er seinem Bruder, seiner Schwester oder seinem Nachbarn geholfen habe, dass er abwechslungsweise bei seinen Geschwistern oder Freunden gelebt habe, dass er im Krieg verletzt worden sei und deshalb manchmal an Kopfschmerzen leide, dass er im Frühjahr 2013 erkrankt sei und bei einer ärztlichen Untersuchung im Spital B._______ im März 2013 (...)beschwerden festgestellt worden seien, dass ihn seine Verwandten und Bekannten seither nicht mehr gerne beherbergten, dass er Sozialhilfe beantragt habe, in Bosnien und Herzegowina aber nicht einmal diejenigen, die Kinder hätten oder ohne Arme lebten staatliche Unterstützung erhielten, dass er sich in der Schweiz behandeln lassen wolle und der Arzt bei seiner Ankunft in der Schweiz gesagt habe, er bezweifle, ob er in Bosnien und Herzegowina die richtigen Tabletten zur Behandlung seiner Krankheit, (...), erhalten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ärztliche Unterlagen zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers vorwiegend um Probleme gesundheitlicher und wirtschaftlicher Natur, und Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, dass weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, und insbesondere die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich landesweit gewährleistet sei, dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 5. August 2013 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und aufgrund der Unzulässigkeit bzw. der Unzumutbarkeit der Wegweisung sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung ausführte, die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der bestehenden sozialen und medizinischen Infrastrukturen träfen höchstens theoretisch zu, ein entsprechender Zugang stehe dem "normalen Bürger" in praktischer Hinsicht allerdings nicht zu, dass glaubhafte Hinweise auf eine (...)-Erkrankung vorlägen und die Hilfswerksvertretung weitere Abklärungen beantragt habe, dass der Beschwerde ein in einer Fremdsprache verfasstes ärztliches Schreiben vom 12. März 2013, bei welchem es sich um die Bestätigung der (...)-Diagnose handle, beilag, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG [i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden, diese somit in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen könnten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina demzufolge vorliegend als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sein kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt, dass vorab von einem aktuell offenbar verhältnismässig stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er in der Lage war, per Anhalter in die Schweiz zu reisen und selbst ausführt, er verspüre abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, einem gelegentlichen Stechen im Ellbogen und regelmässigem (...) keine Schmerzen (vgl. A4 S. 5, A8 S. 4), dass dem BFM in Bezug auf die Feststellung, im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet, insofern beizupflichten ist, als in Bosnien und Herzegowina alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen, zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte, vorgenommen werden können (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 14), dass hinsichtlich der öffentlichen medizinischen Versorgung zwar anzumerken ist, dass diese auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina unter Umständen nicht vollständig kostenlos ist und je nach Art der medizinischen Behandlung die Patientinnen und Patienten einen kleinen Betrag leisten müssen (a.a.O., S. 11), dass die konkret vom Beschwerdeführer geltend gemachte Krankheit, (...), in seinem Heimatland behandelbar ist und in Bosnien und Herzegowina ein Recht auf Behandlung von ernsthaft ansteckenden Krankheiten, so unter anderem ausdrücklich (...), auch für nicht-versicherte Personen besteht (vgl. Council of Europe, 3rd National Report on the implementation of the Revised European Social Charter, Juni 2013, S. 142 f.), dass der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, in Bosnien und Herzegowina bereits Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden zu haben und keine objektiven Gründe vorliegen, welche darauf hinweisen würden, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland keine angemessene Behandlung erhalten, dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen, es sei in der Schweiz abzuklären, ob er tatsächlich an (...) leide nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermögen, weil davon auszugehen ist, er könne auch weiterhin in Bosnien und Herzegowina adäquat behandelt werden, dass auf die allfällige Übersetzung des eingereichten ärztlichen Schreibens entsprechend verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über zahlreiche nahe Verwandte und Bekannte und damit über ein soziales Netz verfügt, auf das er zweifellos auch in Zukunft in der einen oder anderen Weise wird zurückgreifen können, dass auch davon auszugehen ist, dass seine in Westeuropa lebenden Geschwister ihn bei Bedarf, vorab in finanzieller Hinsicht, unterstützen würden, dass das BFM schliesslich zutreffend auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe verweist, dass demnach der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er sich in einer derartigen persönlichen Notlage oder einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befände, in welchem es im Falle der Rückkehr in sein Heimatsland zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod kommen würde, dass somit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina nicht entgegensteht, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist und dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: