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D-7186/2013

D-7186/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-18 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 1989 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Am 31. Juli 1992 zog er dieses zurück. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) schrieb das Asylgesuch deshalb mit Verfügung vom 7. August 1992 ab. B. Am 6. August 2012 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei nach langjährigem Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern im Jahr 2006 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt und habe seither in B._______ gelebt und gearbeitet. Eigentlich hätte er sich gerne an seinem Geburtsort C._______ niedergelassen, aber sein Haus sei im Krieg niedergebrannt worden. Zudem hätten in C._______ ethnische Serben, mit denen er in der Vergangenheit Probleme gehabt habe und von denen er beschimpft und geschlagen worden sei, das Sagen. Als Muslim könne er in C._______ nicht in Sicherheit leben. In B._______ habe er keine konkreten Probleme gehabt, sei aber auch dort von katholischen Kroaten verbal beleidigt worden. Da sich an der religiösen Zerrissenheit des Landes und den politischen Verhältnissen kaum etwas ändern werde, und er für sich keine Perspektiven gesehen habe, habe er sein Heimatland im Oktober 2010 erneut verlassen. Er sei nach Belgien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, aber einen negativen Entscheid erhalten. Anfangs August 2012 habe er sich deshalb entschlossen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er habe bereits vor Jahren in Bosnien und Herzegowina einen Psychiater aufgesucht, aber die dortigen Ärzte seien überlastet. In Belgien habe ihm ein Psychiater eine Therapie verschrieben (vgl. vor­instanzliche Akten B5 [Arztbericht vom 22. März 2012]). Diese könne er aber in Bosnien und Herzegowina nicht durchführen, da er für die entsprechenden Kosten selbst aufkommen müsste. C. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. August 2012 trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 6. August 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei verfolgungssicheren Staaten bestehe die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus solchen Staaten werde deshalb nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Vorliegend seien keine derartigen Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, ersichtlich. Die Probleme, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien nicht derart intensiv, als dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien und Herzegowina verunmöglichen würden. Der Umstand, dass er nicht am gewünschten Ort leben könne, möge daran nichts zu ändern, zumal er sich in einem anderen Landesteil niederlassen könne. So habe er denn auch mehrere Jahre in B._______ gelebt, ohne von den Leuten, mit denen er in C._______ Probleme gehabt habe, belangt worden zu sein. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten könnten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötige, die in Bosnien und Herzegowina nicht gewährleistet wäre. Die Frage, ob die dortige medizinische In-frastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen Personals den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen würden, sei nicht massgeblich. Gesundheitliche Probleme könnten nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betreffenden Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. D. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer reichte hinsichtlich seines Gesundheitszustands folgende Dokumente ein: Schreiben der behandelnden Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie an die D._______ zur Anmeldung des Beschwerdeführers für die stationäre Behandlung vom 15. Januar 2013, Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 15. Februar 2013, Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013, Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. März 2013, Bericht des F._______ vom 13. März 2013. Unter Verweis auf diese Dokumente brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, anfangs 2013 sei bei ihm Darmkrebs diagnostiziert worden. Er sei operiert worden, wobei zur weiteren Behandlung Bestrahlung und eine Chemotherapie angezeigt seien. Während des Spitalaufenthalts habe er zudem einen Herzinfarkt erlitten. Zuvor sei er wegen einer Depression mit erhöhter Suizidalität in der D._______ stationär behandelt worden und befinde sich weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Er sei auf eine regelmässige Überwachung seines Gesundheitszustands angewiesen. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei ihm daher aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, zumal der Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung fraglich sei. Er verweise diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2009. Die Hürden, in die obligatorische Krankenversicherung aufgenommen zu werden, seien demnach hoch. Die obligatorische Krankenversicherung gelte für Rückkehrer nur, wenn sie vor der Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innert dreissig Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt registrieren würden. Die Abklärung, ob die Aufnahme bewilligt werde, dauere meist längere Zeit, während der für Behandlungen und Medikamente selbst aufgekommen werden müsse. Vor der Registrierung beim Arbeitsamt müsse sich der Rückkehrer zudem bei einer Gemeinde registrieren lassen, was am ehesten am Herkunftsort möglich sei. Er habe in Bosnien und Herzegowina kein soziales Netz mehr, das ihn unterstützen könnte. Mit seinen gesundheitlichen Problemen wäre es ihm kaum möglich, zu arbeiten und sich so den Lebensunterhalt sowie genügend Geld für die benötigten medizinischen Behandlungen zu verdienen. Allfällige Sozialhilfebeiträge wären im Übrigen nur sehr gering. E. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 27. August 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass das Darmkarzinom zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine fachgerechte Therapie mehr benötige. Die noch angezeigten Nachkontrollen könnten gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM auch in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden. B._______ verfüge beispielsweise über ein Regionales Klinisches Zentrum mit einer gastroenterologischen und weiteren spezialisierten Abteilungen. Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die gesundheitliche Situation derart wäre, als dass von der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste, respektive der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen würde, die in seinem Heimatland nicht gewährleistet wäre. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass er sich bereits in Bosnien und Herzegowina in psychiatrischer Hinsicht habe behandeln lassen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die erfolgreiche Krebsbehandlung positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt haben dürfte. Dem Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013 sei darüber hinaus zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung für eine abstinenzorientierte Lebensweise motiviert zeige, was sein psychisches Wohlbefinden ebenfalls beeinflussen dürfte. Dem Bericht zufolge habe er am 24. Januar 2013 in psychisch deutlich stabilisiertem Zustand aus der Klinik entlassen werden können. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Wege finde, um seinen Lebensunterhalt - wie vor der Ausreise - zu bestreiten. Zudem sei er dort nicht gänzlich auf sich allein gestellt, zumal eine Schwester ebenfalls in Bosnien und Herzegowina lebe. Es sei auch davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden könne. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die öffentliche medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina auch für krankenversicherte Personen nicht vollständig kostenlos sei, wobei medizinische Leistungen für Sozialhilfeempfänger unentgeltlich seien. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung vom 21. November 2013 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und damit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behandlung des Darmkrebs und des Herzinfarkts sei zwar abgeschlossen (Beendigung Chemotherapie Mitte Juni 2013), aber er brauche etwa alle sechs Monate eine Nachkontrolle. Hinsichtlich des Zweifels, ob die weitere Beobachtung seines Gesundheitszustands in Bosnien und Herzegowina adäquat durchgeführt werden könne, verweise er auf den bereits aktenkundigen Bericht des F._______ vom 13. März 2013. Der beiliegende aktuelle Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. Dezember 2013, die selbst aus Bosnien und Herzegowina stamme, zeige, dass er weiterhin auf eine psychologische und psychiatrische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Er befinde sich seit Mitte Januar 2013 wegen depressiver Episoden in psychiatrischer Behandlung. Sein Zustand habe sich durch die nach dem Austritt aus der stationären Behandlung regelmässig ambulant, in seiner Muttersprache durchgeführte Gesprächstherapie und die damit verbundene medikamentöse Therapie teilweise stabilisiert. Er leide aber immer noch unter Schlafstörungen und Schreckanfälligkeit. Schwindel, hoher Blutdruck und die Herzinsuffizienz würden ihn zudem beim Gehen beeinträchtigen. Gegenwärtig lebe er im sistierten Drogenabusus (Alkohol, Cannabis, Kokain). Laut der behandelnden Psychiaterin sei die Prognose ohne Behandlung sowohl hinsichtlich der Suizidalität als auch der Herzinsuffizienz und der Metastasierung des Karzinoms schlecht. Die Ärztin erachte deshalb den Wegweisungsvollzug gegenwärtig als nicht zumutbar und den Beschwerdeführer als nicht reisefähig. Hinsichtlich der Hürden zur Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung verweise er auf den bereits zitierten Bericht der SFH vom 14. Oktober 2009. Er sei zwar vor etwa zwanzig Jahren krankenversichert gewesen, sei dies aber nicht mehr. Die Chance, Sozialhilfe zu erhalten, sei gering. Auf jeden Fall müsste er mindestens ein Jahr auf entsprechende Auszahlungen warten und allfällige Beiträge wären nur gering. Auf ein familiäres oder soziales Netz könne er nicht zählen. Seine Schwester lebe nahe der Armutsgrenze und könne ihn nicht längerfristig aufnehmen. Auch die Verwandten in den USA könnten seine Auslagen nicht auf längere Sicht decken. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der ärztliche Bericht vom 12. Dezember 2013 vermöge nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die im Arztbericht vom 13. März 2013 angeführten Zweifel zur Erhältlichkeit einer Therapie im Heimatland würden sich auf die Chemotherapie und damit auf eine Behandlung beziehen, die der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erhalten habe und die mittlerweile abgeschlossen sei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 8. April 2013. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt).

E. 3.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.

E. 3.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. April 2013, mit welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2012 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 4 Das BFM kam in seiner Verfügung vom 27. August 2012 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumutbar und möglich ist. Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2013 macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzumutbar geworden.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 4.2 Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 nach einem ersten Gespräch mit der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie an die D._______ überwiesen wurde. Dort wurde er vom 15. bis 24. Januar 2013 stationär behandelt (Diagnosen: mittelgradige depressive Episode bei persistierenden psychosozialen Belastungsfaktoren [ablehnender Asylentscheid, fehlende soziale Kontakte], psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain). Laut dem Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013 habe sich der Beschwerdeführer beim freiwillig erfolgten Eintritt glaubhaft von Suizidgedanken und akuter Suizidalität distanziert und die Reduktion des Drogenkonsums, aufgrund dessen es ihm schlecht gehe, als Ziel erklärt. Im Verlauf der Hospitalisierung habe eine rasche Entaktualisierung der akuten Krise und eine deutliche Reduktion der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 24. Januar 2013 in psychisch deutlich stabilisiertem Zustand bei fehlenden Anzeichen von Selbst-/Fremdgefährdung entlassen respektive aufgrund starker Bauchschmerzen ins Spital E._______ zugewiesen werden können. Dort wurden in der Folge das Darmkarzinom und die koronare Gefässerkrankung diagnostiziert und behandelt (entsprechende Hospitalisation vom 24. Januar 2013 bis 15. Februar 2013, Abschluss der radioonkologischen Behandlung Mitte Juni 2013). Seither wird die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ambulant weitergeführt. Gemäss dem Bericht der behandelnden Fachärztin vom 12. Dezember 2013 habe der psychische Zustand des Beschwerdeführers mit unterstützender Gesprächstherapie und begleitender medikamentöser Therapie teils stabilisiert werden können, wobei er immer noch über Schlafstörungen, Schreckanfälligkeit und Schwindel klage.

E. 4.2.1 Die Akten zeigen, dass das beim Beschwerdeführer anfangs 2013 diagnostizierte Darmkarzinom und die Herzerkrankung umfassend behandelt wurden. Die radioonkologische Therapie wurde im Juni 2013 abgeschlossen. In dieser Hinsicht kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden. Die diesbezüglich angezeigten Kontrollen und Folgetherapien beziehungsweise Medikationen sind - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt - auch in Bosnien und Herzegowina durchführbar. Zumindest in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Urteil E-4487/2013 vom 19. August 2013).

E. 4.2.2 Auch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (Depression bei Perspektivenlosigkeit und sistiertem Drogenabusus) vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina verschiedentlich festgestellt, dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau als hierzulande, vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteil E-4837/2013 vom 6. September 2013). In den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) gibt es psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleuten. Daneben haben die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) regelmässige Angebote. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, nicht nur die Kontrollen hinsichtlich der Krebserkrankung und der Herzinsuffizienz, sondern auch die Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Erkrankung müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Beschwerdeführer wird seit anfangs 2013 psychiatrisch und psychotherapeutisch wegen depressiver Episoden behandelt, wobei er aus der stationären Therapie in psychisch deutlich stabilisiertem Zustand bei fehlenden Anzeichen von Selbst-/Fremdgefährdung und bestehender Motivation für eine abstinenzorientierte Lebensweise am 24. Januar 2013 entlassen werden konnte. Seither erfolgt die Behandlung ambulant, mit stützender Gesprächstherapie und medikamentöser Therapie. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. De-zember 2013 hat sich sein psychischer Zustand stabilisiert, wobei er nach wie vor über Schlafstörungen und Schreckanfälligkeit klage. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird seit über einem Jahr umfassend medizinisch behandelt und einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Erkrankung nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, wenn eine entsprechende Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Da - wie erwähnt - entsprechende Institutionen auch in Bosnien und Herzegowina bestehen, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung zu verneinen. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der ausgebildeter Schlosser ist und vor der Ausreise laut seinen Angaben immer in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. B4 S. 4, B9 S. 5), trotz seines nunmehr fortgeschrittenen Alters doch grundsätzlich zugemutet werden. Sollte er sich dazu nicht in der Lage fühlen, obliegt es ihm, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen, die diesbezüglichen Anträge zu stellen und Behördengänge auf sich zu nehmen, auch wenn die Prozedere langwierig sein sollten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehrhilfe zur Überbrückung dienlich sein. Im Weiteren darf auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest anfangs auf die Unterstützung durch seine Verwandten im In- und Ausland zählen kann, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten, ihm auf lange Sicht Hilfe zukommen zu lassen.

E. 4.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2013 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde vom 20. Dezember 2013 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zulassen würde.

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. August 2012 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2013 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 27. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird damit gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7186/2013 Urteil vom 18. Februar 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Judith Huber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 1989 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Am 31. Juli 1992 zog er dieses zurück. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) schrieb das Asylgesuch deshalb mit Verfügung vom 7. August 1992 ab. B. Am 6. August 2012 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei nach langjährigem Aufenthalt in verschiedenen europäischen Ländern im Jahr 2006 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt und habe seither in B._______ gelebt und gearbeitet. Eigentlich hätte er sich gerne an seinem Geburtsort C._______ niedergelassen, aber sein Haus sei im Krieg niedergebrannt worden. Zudem hätten in C._______ ethnische Serben, mit denen er in der Vergangenheit Probleme gehabt habe und von denen er beschimpft und geschlagen worden sei, das Sagen. Als Muslim könne er in C._______ nicht in Sicherheit leben. In B._______ habe er keine konkreten Probleme gehabt, sei aber auch dort von katholischen Kroaten verbal beleidigt worden. Da sich an der religiösen Zerrissenheit des Landes und den politischen Verhältnissen kaum etwas ändern werde, und er für sich keine Perspektiven gesehen habe, habe er sein Heimatland im Oktober 2010 erneut verlassen. Er sei nach Belgien gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, aber einen negativen Entscheid erhalten. Anfangs August 2012 habe er sich deshalb entschlossen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Er habe bereits vor Jahren in Bosnien und Herzegowina einen Psychiater aufgesucht, aber die dortigen Ärzte seien überlastet. In Belgien habe ihm ein Psychiater eine Therapie verschrieben (vgl. vor­instanzliche Akten B5 [Arztbericht vom 22. März 2012]). Diese könne er aber in Bosnien und Herzegowina nicht durchführen, da er für die entsprechenden Kosten selbst aufkommen müsste. C. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. August 2012 trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 6. August 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei verfolgungssicheren Staaten bestehe die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus solchen Staaten werde deshalb nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Vorliegend seien keine derartigen Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, ersichtlich. Die Probleme, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien nicht derart intensiv, als dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien und Herzegowina verunmöglichen würden. Der Umstand, dass er nicht am gewünschten Ort leben könne, möge daran nichts zu ändern, zumal er sich in einem anderen Landesteil niederlassen könne. So habe er denn auch mehrere Jahre in B._______ gelebt, ohne von den Leuten, mit denen er in C._______ Probleme gehabt habe, belangt worden zu sein. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten könnten dem Vollzug nicht entgegenstehen. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötige, die in Bosnien und Herzegowina nicht gewährleistet wäre. Die Frage, ob die dortige medizinische In-frastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen Personals den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen würden, sei nicht massgeblich. Gesundheitliche Probleme könnten nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betreffenden Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. D. Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer reichte hinsichtlich seines Gesundheitszustands folgende Dokumente ein: Schreiben der behandelnden Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie an die D._______ zur Anmeldung des Beschwerdeführers für die stationäre Behandlung vom 15. Januar 2013, Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 15. Februar 2013, Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013, Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. März 2013, Bericht des F._______ vom 13. März 2013. Unter Verweis auf diese Dokumente brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, anfangs 2013 sei bei ihm Darmkrebs diagnostiziert worden. Er sei operiert worden, wobei zur weiteren Behandlung Bestrahlung und eine Chemotherapie angezeigt seien. Während des Spitalaufenthalts habe er zudem einen Herzinfarkt erlitten. Zuvor sei er wegen einer Depression mit erhöhter Suizidalität in der D._______ stationär behandelt worden und befinde sich weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Er sei auf eine regelmässige Überwachung seines Gesundheitszustands angewiesen. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei ihm daher aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, zumal der Zugang zur dortigen Gesundheitsversorgung fraglich sei. Er verweise diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2009. Die Hürden, in die obligatorische Krankenversicherung aufgenommen zu werden, seien demnach hoch. Die obligatorische Krankenversicherung gelte für Rückkehrer nur, wenn sie vor der Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innert dreissig Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt registrieren würden. Die Abklärung, ob die Aufnahme bewilligt werde, dauere meist längere Zeit, während der für Behandlungen und Medikamente selbst aufgekommen werden müsse. Vor der Registrierung beim Arbeitsamt müsse sich der Rückkehrer zudem bei einer Gemeinde registrieren lassen, was am ehesten am Herkunftsort möglich sei. Er habe in Bosnien und Herzegowina kein soziales Netz mehr, das ihn unterstützen könnte. Mit seinen gesundheitlichen Problemen wäre es ihm kaum möglich, zu arbeiten und sich so den Lebensunterhalt sowie genügend Geld für die benötigten medizinischen Behandlungen zu verdienen. Allfällige Sozialhilfebeiträge wären im Übrigen nur sehr gering. E. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 27. August 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass das Darmkarzinom zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine fachgerechte Therapie mehr benötige. Die noch angezeigten Nachkontrollen könnten gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM auch in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden. B._______ verfüge beispielsweise über ein Regionales Klinisches Zentrum mit einer gastroenterologischen und weiteren spezialisierten Abteilungen. Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die gesundheitliche Situation derart wäre, als dass von der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste, respektive der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen würde, die in seinem Heimatland nicht gewährleistet wäre. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass er sich bereits in Bosnien und Herzegowina in psychiatrischer Hinsicht habe behandeln lassen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die erfolgreiche Krebsbehandlung positiv auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt haben dürfte. Dem Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013 sei darüber hinaus zu entnehmen, dass er sich hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung für eine abstinenzorientierte Lebensweise motiviert zeige, was sein psychisches Wohlbefinden ebenfalls beeinflussen dürfte. Dem Bericht zufolge habe er am 24. Januar 2013 in psychisch deutlich stabilisiertem Zustand aus der Klinik entlassen werden können. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Wege finde, um seinen Lebensunterhalt - wie vor der Ausreise - zu bestreiten. Zudem sei er dort nicht gänzlich auf sich allein gestellt, zumal eine Schwester ebenfalls in Bosnien und Herzegowina lebe. Es sei auch davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen im Ausland lebenden Verwandten unterstützt werden könne. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die öffentliche medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina auch für krankenversicherte Personen nicht vollständig kostenlos sei, wobei medizinische Leistungen für Sozialhilfeempfänger unentgeltlich seien. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung vom 21. November 2013 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und damit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behandlung des Darmkrebs und des Herzinfarkts sei zwar abgeschlossen (Beendigung Chemotherapie Mitte Juni 2013), aber er brauche etwa alle sechs Monate eine Nachkontrolle. Hinsichtlich des Zweifels, ob die weitere Beobachtung seines Gesundheitszustands in Bosnien und Herzegowina adäquat durchgeführt werden könne, verweise er auf den bereits aktenkundigen Bericht des F._______ vom 13. März 2013. Der beiliegende aktuelle Bericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. Dezember 2013, die selbst aus Bosnien und Herzegowina stamme, zeige, dass er weiterhin auf eine psychologische und psychiatrische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Er befinde sich seit Mitte Januar 2013 wegen depressiver Episoden in psychiatrischer Behandlung. Sein Zustand habe sich durch die nach dem Austritt aus der stationären Behandlung regelmässig ambulant, in seiner Muttersprache durchgeführte Gesprächstherapie und die damit verbundene medikamentöse Therapie teilweise stabilisiert. Er leide aber immer noch unter Schlafstörungen und Schreckanfälligkeit. Schwindel, hoher Blutdruck und die Herzinsuffizienz würden ihn zudem beim Gehen beeinträchtigen. Gegenwärtig lebe er im sistierten Drogenabusus (Alkohol, Cannabis, Kokain). Laut der behandelnden Psychiaterin sei die Prognose ohne Behandlung sowohl hinsichtlich der Suizidalität als auch der Herzinsuffizienz und der Metastasierung des Karzinoms schlecht. Die Ärztin erachte deshalb den Wegweisungsvollzug gegenwärtig als nicht zumutbar und den Beschwerdeführer als nicht reisefähig. Hinsichtlich der Hürden zur Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung verweise er auf den bereits zitierten Bericht der SFH vom 14. Oktober 2009. Er sei zwar vor etwa zwanzig Jahren krankenversichert gewesen, sei dies aber nicht mehr. Die Chance, Sozialhilfe zu erhalten, sei gering. Auf jeden Fall müsste er mindestens ein Jahr auf entsprechende Auszahlungen warten und allfällige Beiträge wären nur gering. Auf ein familiäres oder soziales Netz könne er nicht zählen. Seine Schwester lebe nahe der Armutsgrenze und könne ihn nicht längerfristig aufnehmen. Auch die Verwandten in den USA könnten seine Auslagen nicht auf längere Sicht decken. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der ärztliche Bericht vom 12. Dezember 2013 vermöge nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die im Arztbericht vom 13. März 2013 angeführten Zweifel zur Erhältlichkeit einer Therapie im Heimatland würden sich auf die Chemotherapie und damit auf eine Behandlung beziehen, die der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erhalten habe und die mittlerweile abgeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 8. April 2013. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt). 3. 3.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 3.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. April 2013, mit welchem er um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. August 2012 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

4. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 27. August 2012 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumutbar und möglich ist. Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2013 macht der Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzumutbar geworden. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 4.2 Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 nach einem ersten Gespräch mit der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie an die D._______ überwiesen wurde. Dort wurde er vom 15. bis 24. Januar 2013 stationär behandelt (Diagnosen: mittelgradige depressive Episode bei persistierenden psychosozialen Belastungsfaktoren [ablehnender Asylentscheid, fehlende soziale Kontakte], psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabis und Kokain). Laut dem Austrittsbericht der D._______ vom 5. März 2013 habe sich der Beschwerdeführer beim freiwillig erfolgten Eintritt glaubhaft von Suizidgedanken und akuter Suizidalität distanziert und die Reduktion des Drogenkonsums, aufgrund dessen es ihm schlecht gehe, als Ziel erklärt. Im Verlauf der Hospitalisierung habe eine rasche Entaktualisierung der akuten Krise und eine deutliche Reduktion der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 24. Januar 2013 in psychisch deutlich stabilisiertem Zustand bei fehlenden Anzeichen von Selbst-/Fremdgefährdung entlassen respektive aufgrund starker Bauchschmerzen ins Spital E._______ zugewiesen werden können. Dort wurden in der Folge das Darmkarzinom und die koronare Gefässerkrankung diagnostiziert und behandelt (entsprechende Hospitalisation vom 24. Januar 2013 bis 15. Februar 2013, Abschluss der radioonkologischen Behandlung Mitte Juni 2013). Seither wird die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ambulant weitergeführt. Gemäss dem Bericht der behandelnden Fachärztin vom 12. Dezember 2013 habe der psychische Zustand des Beschwerdeführers mit unterstützender Gesprächstherapie und begleitender medikamentöser Therapie teils stabilisiert werden können, wobei er immer noch über Schlafstörungen, Schreckanfälligkeit und Schwindel klage. 4.2.1 Die Akten zeigen, dass das beim Beschwerdeführer anfangs 2013 diagnostizierte Darmkarzinom und die Herzerkrankung umfassend behandelt wurden. Die radioonkologische Therapie wurde im Juni 2013 abgeschlossen. In dieser Hinsicht kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden. Die diesbezüglich angezeigten Kontrollen und Folgetherapien beziehungsweise Medikationen sind - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt - auch in Bosnien und Herzegowina durchführbar. Zumindest in den Krankenhäusern der dortigen grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Urteil E-4487/2013 vom 19. August 2013). 4.2.2 Auch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (Depression bei Perspektivenlosigkeit und sistiertem Drogenabusus) vermag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina verschiedentlich festgestellt, dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau als hierzulande, vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteil E-4837/2013 vom 6. September 2013). In den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) gibt es psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleuten. Daneben haben die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten (bspw. Mostar, Sarajevo) regelmässige Angebote. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, nicht nur die Kontrollen hinsichtlich der Krebserkrankung und der Herzinsuffizienz, sondern auch die Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Erkrankung müsse weiterhin in der Schweiz erfolgen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Beschwerdeführer wird seit anfangs 2013 psychiatrisch und psychotherapeutisch wegen depressiver Episoden behandelt, wobei er aus der stationären Therapie in psychisch deutlich stabilisiertem Zustand bei fehlenden Anzeichen von Selbst-/Fremdgefährdung und bestehender Motivation für eine abstinenzorientierte Lebensweise am 24. Januar 2013 entlassen werden konnte. Seither erfolgt die Behandlung ambulant, mit stützender Gesprächstherapie und medikamentöser Therapie. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. De-zember 2013 hat sich sein psychischer Zustand stabilisiert, wobei er nach wie vor über Schlafstörungen und Schreckanfälligkeit klage. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird seit über einem Jahr umfassend medizinisch behandelt und einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Erkrankung nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, wenn eine entsprechende Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Da - wie erwähnt - entsprechende Institutionen auch in Bosnien und Herzegowina bestehen, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung zu verneinen. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung medizinischer Behandlungen und des Lebensunterhalts ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der ausgebildeter Schlosser ist und vor der Ausreise laut seinen Angaben immer in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. B4 S. 4, B9 S. 5), trotz seines nunmehr fortgeschrittenen Alters doch grundsätzlich zugemutet werden. Sollte er sich dazu nicht in der Lage fühlen, obliegt es ihm, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen, die diesbezüglichen Anträge zu stellen und Behördengänge auf sich zu nehmen, auch wenn die Prozedere langwierig sein sollten. Auch in diesem Zusammenhang kann eine medizinische Rückkehrhilfe zur Überbrückung dienlich sein. Im Weiteren darf auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest anfangs auf die Unterstützung durch seine Verwandten im In- und Ausland zählen kann, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten, ihm auf lange Sicht Hilfe zukommen zu lassen. 4.2.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2013 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde vom 20. Dezember 2013 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zulassen würde. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. August 2012 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. April 2013 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 27. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird damit gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: