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D-1498/2014

D-1498/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina - ihren Heimatstaat am 30. September 2013 und gelangten am 1. Oktober 2013 via E._______, F._______ und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten. Am 10. Oktober 2013 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 24. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 10. Oktober 2013, A5 und A6; Anhörungsprotokolle vom 24. Oktober 2013, A10 und A12). A.b Am 29. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen Angstzuständen und unklarer Präkanzerose des Uterus ins H._______ eingeliefert. Gleichentags wurde sie von dort zur Behandlung in die I._______ überwiesen. A.c Die I._______ reichten dem BFM nach der Entlassung der Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 1. Oktober 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, sie würden zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Haft. B.b Mit Eingabe vom 20. März 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Asylgewährung beziehungsweise um Verzicht auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Zur Untermauerung der Vorbringen reichten sie die Befragungs- und Anhörungsprotokolle sowie diverse Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).Die Beschwerde wurde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre. Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen darauf zu verzichten, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann. Im Übrigen handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM insbesondere dar, die Beschwerdeführenden hätten Krankheiten sowohl physischer als auch psychischer Art und damit zusammenhängende schwierige Lebensbedingungen geltend gemacht. Sie hätten jedoch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu Protokoll gegeben. Die geschilderten Gründe, namentlich die durch die Krankheit verursachten schwierigen Bedingungen, seien zum einen rein persönlicher Natur, zum anderen den politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina zuzuschreiben. Es handle sich dabei um Nachteile, die jedermann treffen könnten. Daher müssten diese Vorbringen, so bedauerlich sie im Einzelnen auch seien, für die Asylgewährung als nicht relevant taxiert werden. Sie hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzulehnen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin äusserte es sich dahingehend, dass die medizinischen Abklärungen in (...) ergeben hätten, es bestehe kein augenscheinlicher Befund, der auf ein mögliches Karzinom hinweisen könnte (vgl. Akten A4/2, A9/1, A13/1-7, A20/7). Im Weiteren weise die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich darauf hin, dass sie sowohl im Zusammenhang mit ihren Unterleibsbeschwerden als auch wegen ihrer psychischen Probleme in der Heimat seit Jahren medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies werde auch durch die abgegebenen ärztlichen Berichte bestätigt (vgl. A5/4,8, A6/7, A10/4-6, A11/1, A12/2,4-6, A20/1-8). Hinsichtlich der Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten alles selber bezahlen müssen, was ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen habe, sei darauf hinzuweisen, dass es ihnen nicht gelungen sei, dies glaubhaft darzulegen. So hätten sie unterschiedliche Angaben zur Sozialhilfe, zu ihrer Krankenversicherung und zu Gutscheinen, welche eine kostenlose medizinische Behandlung ermöglicht hätten, gemacht (vgl. A5/4, A6/8, A10/3,6-7, A12/6-7). Gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge übernehme die Krankenversicherung die Behandlungs- und Medikamentenkosten. Zudem könnten die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nötigenfalls Sozialhilfe beantragen, die abhängig von verschiedenen Faktoren gewährt werde. Bei Sozialhilfeempfängern würden die Krankenversicherungsprämien von der Gemeinde übernommen und auch Beihilfen etwa für Wasser und Strom könnten ausgerichtet werden. Schliesslich sei noch auf das umfassende familiäre Netz im Heimatland zu verweisen, welches die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall ebenfalls unterstützen könne.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Ärzte hätten ihr vor sechs Jahren ein gynäkologisches Problem diagnostiziert. In ihrem Heimatland gebe es Korruption und die Krankenversicherung bezahle weder Medikamente, Therapien noch Arztbesuche. Sie müsse für alles selber aufkommen. Der Beschwerdeführer habe zwar gearbeitet, doch der Lohn sei nicht so gut gewesen. Sie leide auch an Depressionen, fühle sich für die familiäre Situation verantwortlich und habe negative Gedanken, weil sie keine Lösung für all ihre Probleme sehe. Die Kinder könnten kein normales Leben führen. In Anbetracht dieser Umstände möchte sie etwas länger in der Schweiz bleiben. Falls sie nicht hier bleiben könne, möchte sie Unterstützung bei ihren gesundheitlichen Problemen.

E. 5.3 Als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland und die Einreichung ihrer Asylgesuche wiesen die Beschwerdeführenden auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängenden schwierigen Lebensbedingungen hin. So erklärte der Beschwerdeführer, er habe Bosnien hauptsächlich wegen der Krankheit seiner Frau verlassen (vgl. A10 S. 4 F24), während die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen (vgl. A6 S. 7). Die vorliegend geschilderten familiären Schwierigkeiten sind zwar zweifellos zu bedauern, doch können darin keine Beeinträchtigungen im Sinne einer staatlich motivierten Verfolgung erblickt werden. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden selbst angaben, sie hätten mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme gehabt (vgl. A5 S. 8/9, A6 S. 8). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina - das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat - ist aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar zu erachten.

E. 7.3.2 Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist.

E. 7.3.2.1 Wie sich den Aussagen der Beschwerdeführenden entnehmen lässt, leidet die Beschwerdeführerin an Gebärmutterkrebs, Herzproblemen, Schwindelanfällen und Angstzuständen. Im Weiteren hat sie Atemnot, Schlafstörungen, manchmal Suizid-Gedanken und ist lärmempfindlich. Gemäss dem aktuellsten Austrittsbericht der I._______ vom 13. März 2014 wurden bei ihr folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (F43.20); differenzialdiagnostisch: rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (F33.00). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme ist zunächst festzuhalten, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1645/2014 vom 7. April 2014 E. 5.2.2.1, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.1,E-4487/2013 vom 19. August 2013). Gemäss den Akten hatte die Beschwerdeführerin denn auch bereits im Heimatland Zugang zu ärztlicher Versorgung. Diesbezüglich gab sie an, sie habe hinsichtlich des Karzinoms Medikamente bekommen und alle 15-20 Tage zum Arzt gehen müssen. Ausserdem seien Therapien verschrieben und regelmässige Kontrollen durchgeführt worden. Die Behandlung bezüglich ihrer psychischen Probleme habe in monatlichen Gesprächen beim Psychologen bestanden, welcher ihr ebenfalls Medikamente verschrieben habe (vgl. A12 S. 4 F28, S. 5 F33-34). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht auch weiterhin Zugang zu ärztlicher beziehungsweise medikamentöser Behandlung haben sollte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, sie wäre bei einer Rückkehr aufgrund einer akuten medizinischen Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland krankenversichert waren und entsprechende Ausweise hatten (vgl. A12 S. 6 F47, S. 7 F51), ist ihre Aussage, sie hätten alles selber bezahlen müssen (vgl. A10 S. 6 F50, A12 S. 7 F51), als unglaubhaft zu qualifizieren. Darüber hinaus steht es ihnen offen, nötigenfalls Sozialhilfe zu beantragen, was sie bis anhin nicht getan haben (vgl. A10 S. 3 F12, A12 S. 7 F55). Ihre Begründung hierfür, es habe Leute gegeben, welche einen Antrag gestellt hätten, jedoch nichts bekommen hätten (vgl. A10 S. 3 F14, A12 S. 7 F55), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung beurteilt werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Bosnien und Herzegowina gemäss Kenntnis des Gerichts die medizinische Versorgung für bestimmte Bevölkerungsgruppen kostenlos ist. So erhalten etwa Empfänger von Sozialleistungen eine kostenlose Krankenversicherung, indem sie sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Im Bedarfsfall hat die Beschwerdeführerin schliesslich auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.2.2 Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Beide verfügen über einen Mittelschulabschluss (vgl. A5 S. 4, A6 S. 4). Der Beschwerdeführer liess sich zudem im Bereich Landmaschinenreparatur ausbilden und arbeitete bei einer Baufirma (vgl. A5 S. 4, A10 S. 3 F9). Beim Aufbau einer neuen Existenz werden ihnen diese Voraussetzungen von Nutzen sein. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Aus der im Heimatland herrschenden Korruption vermögen die Beschwerdeführenden demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sollten sie sich nach der Rückkehr mit allfälligen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sehen, werden sie auch die Möglichkeit haben, sich an andere Personen zu wenden, von denen sie bereits Unterstützung erfahren haben (vgl. A10 S. 3 F10, A12 S. 4 F24). Da mehrere ihrer Angehörigen in der Heimat leben (Eltern, ein Bruder des Beschwerdeführers [A5 S. 5]; Eltern, eine Schwester, drei Tanten, zwei Onkel der Beschwerdeführerin [A6 S. 4/5]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Ausserdem verfügen sie mit einem eigenen Haus in (...) über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland (vgl. A5 S. 5). Ihre bald zehnjährige Tochter und der elfjährige Sohn dürften - wie für Kinder in diesem Alter üblich - noch stark an die Eltern gebunden sein, weshalb für sie eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kinder in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre bosnisch-herzegowinischen Altersgenossen finden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1498/2014 Urteil vom 6. August 2014 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina - ihren Heimatstaat am 30. September 2013 und gelangten am 1. Oktober 2013 via E._______, F._______ und ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten. Am 10. Oktober 2013 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 24. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 10. Oktober 2013, A5 und A6; Anhörungsprotokolle vom 24. Oktober 2013, A10 und A12). A.b Am 29. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen Angstzuständen und unklarer Präkanzerose des Uterus ins H._______ eingeliefert. Gleichentags wurde sie von dort zur Behandlung in die I._______ überwiesen. A.c Die I._______ reichten dem BFM nach der Entlassung der Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 - eröffnet am 21. Februar 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 1. Oktober 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, sie würden zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Haft. B.b Mit Eingabe vom 20. März 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Asylgewährung beziehungsweise um Verzicht auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Zur Untermauerung der Vorbringen reichten sie die Befragungs- und Anhörungsprotokolle sowie diverse Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).Die Beschwerde wurde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre. Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen darauf zu verzichten, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann. Im Übrigen handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM insbesondere dar, die Beschwerdeführenden hätten Krankheiten sowohl physischer als auch psychischer Art und damit zusammenhängende schwierige Lebensbedingungen geltend gemacht. Sie hätten jedoch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu Protokoll gegeben. Die geschilderten Gründe, namentlich die durch die Krankheit verursachten schwierigen Bedingungen, seien zum einen rein persönlicher Natur, zum anderen den politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina zuzuschreiben. Es handle sich dabei um Nachteile, die jedermann treffen könnten. Daher müssten diese Vorbringen, so bedauerlich sie im Einzelnen auch seien, für die Asylgewährung als nicht relevant taxiert werden. Sie hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzulehnen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin äusserte es sich dahingehend, dass die medizinischen Abklärungen in (...) ergeben hätten, es bestehe kein augenscheinlicher Befund, der auf ein mögliches Karzinom hinweisen könnte (vgl. Akten A4/2, A9/1, A13/1-7, A20/7). Im Weiteren weise die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich darauf hin, dass sie sowohl im Zusammenhang mit ihren Unterleibsbeschwerden als auch wegen ihrer psychischen Probleme in der Heimat seit Jahren medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies werde auch durch die abgegebenen ärztlichen Berichte bestätigt (vgl. A5/4,8, A6/7, A10/4-6, A11/1, A12/2,4-6, A20/1-8). Hinsichtlich der Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten alles selber bezahlen müssen, was ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen habe, sei darauf hinzuweisen, dass es ihnen nicht gelungen sei, dies glaubhaft darzulegen. So hätten sie unterschiedliche Angaben zur Sozialhilfe, zu ihrer Krankenversicherung und zu Gutscheinen, welche eine kostenlose medizinische Behandlung ermöglicht hätten, gemacht (vgl. A5/4, A6/8, A10/3,6-7, A12/6-7). Gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge übernehme die Krankenversicherung die Behandlungs- und Medikamentenkosten. Zudem könnten die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nötigenfalls Sozialhilfe beantragen, die abhängig von verschiedenen Faktoren gewährt werde. Bei Sozialhilfeempfängern würden die Krankenversicherungsprämien von der Gemeinde übernommen und auch Beihilfen etwa für Wasser und Strom könnten ausgerichtet werden. Schliesslich sei noch auf das umfassende familiäre Netz im Heimatland zu verweisen, welches die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall ebenfalls unterstützen könne. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Ärzte hätten ihr vor sechs Jahren ein gynäkologisches Problem diagnostiziert. In ihrem Heimatland gebe es Korruption und die Krankenversicherung bezahle weder Medikamente, Therapien noch Arztbesuche. Sie müsse für alles selber aufkommen. Der Beschwerdeführer habe zwar gearbeitet, doch der Lohn sei nicht so gut gewesen. Sie leide auch an Depressionen, fühle sich für die familiäre Situation verantwortlich und habe negative Gedanken, weil sie keine Lösung für all ihre Probleme sehe. Die Kinder könnten kein normales Leben führen. In Anbetracht dieser Umstände möchte sie etwas länger in der Schweiz bleiben. Falls sie nicht hier bleiben könne, möchte sie Unterstützung bei ihren gesundheitlichen Problemen. 5.3 Als Grund für die Ausreise aus dem Heimatland und die Einreichung ihrer Asylgesuche wiesen die Beschwerdeführenden auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängenden schwierigen Lebensbedingungen hin. So erklärte der Beschwerdeführer, er habe Bosnien hauptsächlich wegen der Krankheit seiner Frau verlassen (vgl. A10 S. 4 F24), während die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen (vgl. A6 S. 7). Die vorliegend geschilderten familiären Schwierigkeiten sind zwar zweifellos zu bedauern, doch können darin keine Beeinträchtigungen im Sinne einer staatlich motivierten Verfolgung erblickt werden. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden selbst angaben, sie hätten mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme gehabt (vgl. A5 S. 8/9, A6 S. 8). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie erfüllen demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina - das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat - ist aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar zu erachten. 7.3.2 Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob sich der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 7.3.2.1 Wie sich den Aussagen der Beschwerdeführenden entnehmen lässt, leidet die Beschwerdeführerin an Gebärmutterkrebs, Herzproblemen, Schwindelanfällen und Angstzuständen. Im Weiteren hat sie Atemnot, Schlafstörungen, manchmal Suizid-Gedanken und ist lärmempfindlich. Gemäss dem aktuellsten Austrittsbericht der I._______ vom 13. März 2014 wurden bei ihr folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (F43.20); differenzialdiagnostisch: rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (F33.00). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme ist zunächst festzuhalten, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. hierzu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1645/2014 vom 7. April 2014 E. 5.2.2.1, D-7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.1,E-4487/2013 vom 19. August 2013). Gemäss den Akten hatte die Beschwerdeführerin denn auch bereits im Heimatland Zugang zu ärztlicher Versorgung. Diesbezüglich gab sie an, sie habe hinsichtlich des Karzinoms Medikamente bekommen und alle 15-20 Tage zum Arzt gehen müssen. Ausserdem seien Therapien verschrieben und regelmässige Kontrollen durchgeführt worden. Die Behandlung bezüglich ihrer psychischen Probleme habe in monatlichen Gesprächen beim Psychologen bestanden, welcher ihr ebenfalls Medikamente verschrieben habe (vgl. A12 S. 4 F28, S. 5 F33-34). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht auch weiterhin Zugang zu ärztlicher beziehungsweise medikamentöser Behandlung haben sollte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, sie wäre bei einer Rückkehr aufgrund einer akuten medizinischen Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland krankenversichert waren und entsprechende Ausweise hatten (vgl. A12 S. 6 F47, S. 7 F51), ist ihre Aussage, sie hätten alles selber bezahlen müssen (vgl. A10 S. 6 F50, A12 S. 7 F51), als unglaubhaft zu qualifizieren. Darüber hinaus steht es ihnen offen, nötigenfalls Sozialhilfe zu beantragen, was sie bis anhin nicht getan haben (vgl. A10 S. 3 F12, A12 S. 7 F55). Ihre Begründung hierfür, es habe Leute gegeben, welche einen Antrag gestellt hätten, jedoch nichts bekommen hätten (vgl. A10 S. 3 F14, A12 S. 7 F55), muss als unbehelfliche Schutzbehauptung beurteilt werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Bosnien und Herzegowina gemäss Kenntnis des Gerichts die medizinische Versorgung für bestimmte Bevölkerungsgruppen kostenlos ist. So erhalten etwa Empfänger von Sozialleistungen eine kostenlose Krankenversicherung, indem sie sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen. Im Bedarfsfall hat die Beschwerdeführerin schliesslich auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.2.2 Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Beide verfügen über einen Mittelschulabschluss (vgl. A5 S. 4, A6 S. 4). Der Beschwerdeführer liess sich zudem im Bereich Landmaschinenreparatur ausbilden und arbeitete bei einer Baufirma (vgl. A5 S. 4, A10 S. 3 F9). Beim Aufbau einer neuen Existenz werden ihnen diese Voraussetzungen von Nutzen sein. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Aus der im Heimatland herrschenden Korruption vermögen die Beschwerdeführenden demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sollten sie sich nach der Rückkehr mit allfälligen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sehen, werden sie auch die Möglichkeit haben, sich an andere Personen zu wenden, von denen sie bereits Unterstützung erfahren haben (vgl. A10 S. 3 F10, A12 S. 4 F24). Da mehrere ihrer Angehörigen in der Heimat leben (Eltern, ein Bruder des Beschwerdeführers [A5 S. 5]; Eltern, eine Schwester, drei Tanten, zwei Onkel der Beschwerdeführerin [A6 S. 4/5]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Ausserdem verfügen sie mit einem eigenen Haus in (...) über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland (vgl. A5 S. 5). Ihre bald zehnjährige Tochter und der elfjährige Sohn dürften - wie für Kinder in diesem Alter üblich - noch stark an die Eltern gebunden sein, weshalb für sie eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kinder in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre bosnisch-herzegowinischen Altersgenossen finden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand: