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E-2456/2015

E-2456/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, ethnische Bosniakin mit letztem Wohnsitz in C._______, gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg am 27. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am 5. März 2015 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 13. März 2015 zur Person befragt (BzP), am 7. April 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Gesuchs machte sie geltend, sie habe ihre Heimat ausschliesslich wegen ihrer (...) Tochter B._______ verlassen. Es seien bei ihr im Alter von (...) (...)probleme festgestellt worden, weshalb sie im Jahr (...) operiert worden sei. Dabei habe es sehr wahrscheinlich einen Fehler gegeben; nach der Operation habe ihre Tochter aufgrund (...) und (...) bekommen. Sie sei in der Folge wiederholt mit ihr beim Arzt und im Krankenhaus gewesen. Weil sie jedoch ihr Arbeitsbüchlein verloren habe, seien sie und ihre Tochter seit dem Jahr 2007 nicht mehr versichert. Deshalb sei ihre Tochter seit damals kaum mehr in ärztlicher Behandlung gewesen, da sie - die Beschwerdeführerin - alle Krankheitskosten selber hätte bezahlen müssen, was sie sich nicht habe leisten können. Der Gesundheitszustand ihrer Tochter habe sich in der Folge verschlechtert; (...), (...) und (...), (...). Ihre Tochter leide zudem an (...), (...) und (...) ([...]) und (...). Sie sei unruhig und unbeherrscht, schlafe in der Regel tagsüber und sei nachts wach. Sie - die Beschwerdeführerin - sei seit (...) 2014 geschieden. Sie habe ihre Tochter in der Vergangenheit mit der Unterstützung ihres Sohnes D._______, der nun bei seinem Grossvater in Bosnien wohne, gepflegt. Sie erhalte nur 400 KM Sozialhilfe monatlich. Sie habe wegen der Pflege ihrer Tochter ebenfalls gesundheitliche Beschwerden; (...). Am (...) 2015 sei ihr schliesslich die Wohnung gekündigt worden. Aus diesen Gründen sei sie in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation in Bosnien und ihrer eigenen Gesundheit, das Scheidungsurteil und medizinische Unterlagen ihrer Tochter zu den Akten. B. Das SEM trat mit am 14. April 2015 eröffneter Verfügung vom 10. April 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 20. April 2015 an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl und sinngemäss eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2015 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2 - einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat. Die Frage der Gewährung von Asyl bildet hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss der Bestimmung in Art. 31a Abs. 3 AsylG - auf die sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten.

E. 4.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).

E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich medizinische und wirtschaftliche Ausreisegründe geltend gemacht und ausdrücklich zu Protokoll gegeben, in ihrer Heimat nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Sie mache auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Zu den gesundheitlichen Problemen äusserte es sich dahingehend, seinen Erkenntnissen zufolge würde die Versicherungsgebühr für die Krankenkasse bei Sozialhilfeempfängern in Bosnien von der Gemeinde übernommen, bei welcher die Person angemeldet sei. Damit bestehe zumindest für die Grund- und Notfallversorgung ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz. Die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es könne zwar vorkommen, dass trotz grundsätzlichem Recht auf Gratis-Behandlung zusätzliche Zahlungen anfallen würden. Es sei der Beschwerdeführerin diesfalls zuzumuten, bei Bedarf auf die Hilfe ihres Familiennetzes zurückzugreifen. Ihr Bruder, der (...)arzt für (...) in E._______ sei und sie in der Vergangenheit medizinisch unterstützt habe, könne ihr bei der Durchsetzung ihrer Rechte in Bezug auf die Krankenkasse beistehen, falls sie tatsächlich keine haben sollte. Weiter könne sie sich an Nichtregierungsorganisationen (NGO) wenden, welche in ihrer Heimat Unterstützungs- und Versorgungsdefizite staatlicher Institutionen auszugleichen versuchen. Im Übrigen sei aufgrund unterschiedlicher Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung ihrer Tochter auch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien gewährleistet gewesen sei. Interne Abklärungen hätten zudem ergeben, dass aktuell bei ihrer Tochter keine akute Krankheit im Sinne eines medizinischen Notfalles vorliegen würde. Dasselbe gelte im Falle der Beschwerdeführerin selbst, die angeführt habe, unter (...)beschwerden sowie (...)schmerzen zu leiden und (...) zu sein. Es stehe ihr sodann frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Erwägungen des SEM, wonach es sich bei seinen Vorbringen nicht um ein Asylgesuch handle, ausser dem Hinweis, sie könne nicht nach Bosnien zurückkehren, auch auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Sie bringt damit zwar zum Ausdruck, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um medizinische und wirtschaftliche Hilfe. Damit erfüllt das Gesuch der Beschwerdeführerin die Anforderungen gemäss Art. 18 AsylG nicht. Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. Für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung finden die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.

E. 6.3.2 Wie sich den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, ist B._______ seit einer (...)operation im (...) (...); sie ist (...), leidet an (...) und ist (...). Gemäss dem aktuellsten Zeugnis der (...) Klinik E._______ vom 9. Januar 2015 wurden bei ihr folgende Diagnosen gestellt: (...). Gemäss Auskunft des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) F._______, wo sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter derzeit aufhalten, findet eine medizinische Behandlung mangels akuter Erkrankung nicht statt, es steht indessen für den Fall eines (...) ein Reservemedikament zur Verfügung (vgl. Akten SEM A6/1). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. Urteil des BVGer D-1498/2014 vom 6. August 2014 E. 7.3.2.1 m.w.H.). Gemäss den Akten hatte B._______ denn auch bereits im Heimatland wiederholt Zugang zu ärztlicher Versorgung, wobei die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern B._______ in ihrer Heimat bei Bedarf nicht auch weiterhin Zugang zu ärztlicher beziehungsweise medikamentöser Behandlung haben sollte. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verlust ihres Arbeitsbüchleins nicht mehr beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet gewesen und hätte deshalb keinen Anspruch auf eine Krankenversicherung mehr gehabt. So erhalten namentlich geistig behinderte Personen eine staatliche Krankenversicherung, wobei die Anspruchsberechtigung durch eine staatliche medizinische Kommission bestätigt werden muss (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2014, S. 13). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin - sofern ihre Tochter nicht bereits krankenversichert sein sollte - zu erwarten ist, dass sie sich um eine Krankenversicherung für ihre Tochter bemüht. Es ist davon auszugehen, dass sie hierbei auf die Unterstützung ihres Bruders, einem (...)arzt für (...) in E._______, zählen kann. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Es leben nebst ihrem Bruder auch ihr Vater und mehrere Tanten und Onkel in Bosnien und Herzegowina (vgl. A4/13 S. 5), welche sie in Bezug auf eine allfällige von der Krankenversicherung nicht gedeckte Finanzierung einer Behandlung unterstützen können. Dies gilt für die medizinische Behandlung der Tochter ebenso wie für sie selbst. Im Bedarfsfall hat die Beschwerdeführerin schliesslich auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, es drohe B._______ eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Ihrem Gesundheitszustand ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Ohne die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Pflege ihrer (...) Tochter zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE wird indessen von einer Kostenauflage abgesehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2456/2015 Urteil vom 6. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, ethnische Bosniakin mit letztem Wohnsitz in C._______, gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg am 27. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am 5. März 2015 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 13. März 2015 zur Person befragt (BzP), am 7. April 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Gesuchs machte sie geltend, sie habe ihre Heimat ausschliesslich wegen ihrer (...) Tochter B._______ verlassen. Es seien bei ihr im Alter von (...) (...)probleme festgestellt worden, weshalb sie im Jahr (...) operiert worden sei. Dabei habe es sehr wahrscheinlich einen Fehler gegeben; nach der Operation habe ihre Tochter aufgrund (...) und (...) bekommen. Sie sei in der Folge wiederholt mit ihr beim Arzt und im Krankenhaus gewesen. Weil sie jedoch ihr Arbeitsbüchlein verloren habe, seien sie und ihre Tochter seit dem Jahr 2007 nicht mehr versichert. Deshalb sei ihre Tochter seit damals kaum mehr in ärztlicher Behandlung gewesen, da sie - die Beschwerdeführerin - alle Krankheitskosten selber hätte bezahlen müssen, was sie sich nicht habe leisten können. Der Gesundheitszustand ihrer Tochter habe sich in der Folge verschlechtert; (...), (...) und (...), (...). Ihre Tochter leide zudem an (...), (...) und (...) ([...]) und (...). Sie sei unruhig und unbeherrscht, schlafe in der Regel tagsüber und sei nachts wach. Sie - die Beschwerdeführerin - sei seit (...) 2014 geschieden. Sie habe ihre Tochter in der Vergangenheit mit der Unterstützung ihres Sohnes D._______, der nun bei seinem Grossvater in Bosnien wohne, gepflegt. Sie erhalte nur 400 KM Sozialhilfe monatlich. Sie habe wegen der Pflege ihrer Tochter ebenfalls gesundheitliche Beschwerden; (...). Am (...) 2015 sei ihr schliesslich die Wohnung gekündigt worden. Aus diesen Gründen sei sie in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation in Bosnien und ihrer eigenen Gesundheit, das Scheidungsurteil und medizinische Unterlagen ihrer Tochter zu den Akten. B. Das SEM trat mit am 14. April 2015 eröffneter Verfügung vom 10. April 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 20. April 2015 an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl und sinngemäss eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2015 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2 - einzutreten. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat. Die Frage der Gewährung von Asyl bildet hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss der Bestimmung in Art. 31a Abs. 3 AsylG - auf die sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten. 4.2. Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 EMRK überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre). 5. 5.1. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich medizinische und wirtschaftliche Ausreisegründe geltend gemacht und ausdrücklich zu Protokoll gegeben, in ihrer Heimat nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Sie mache auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Zu den gesundheitlichen Problemen äusserte es sich dahingehend, seinen Erkenntnissen zufolge würde die Versicherungsgebühr für die Krankenkasse bei Sozialhilfeempfängern in Bosnien von der Gemeinde übernommen, bei welcher die Person angemeldet sei. Damit bestehe zumindest für die Grund- und Notfallversorgung ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz. Die anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es könne zwar vorkommen, dass trotz grundsätzlichem Recht auf Gratis-Behandlung zusätzliche Zahlungen anfallen würden. Es sei der Beschwerdeführerin diesfalls zuzumuten, bei Bedarf auf die Hilfe ihres Familiennetzes zurückzugreifen. Ihr Bruder, der (...)arzt für (...) in E._______ sei und sie in der Vergangenheit medizinisch unterstützt habe, könne ihr bei der Durchsetzung ihrer Rechte in Bezug auf die Krankenkasse beistehen, falls sie tatsächlich keine haben sollte. Weiter könne sie sich an Nichtregierungsorganisationen (NGO) wenden, welche in ihrer Heimat Unterstützungs- und Versorgungsdefizite staatlicher Institutionen auszugleichen versuchen. Im Übrigen sei aufgrund unterschiedlicher Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung ihrer Tochter auch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Bosnien gewährleistet gewesen sei. Interne Abklärungen hätten zudem ergeben, dass aktuell bei ihrer Tochter keine akute Krankheit im Sinne eines medizinischen Notfalles vorliegen würde. Dasselbe gelte im Falle der Beschwerdeführerin selbst, die angeführt habe, unter (...)beschwerden sowie (...)schmerzen zu leiden und (...) zu sein. Es stehe ihr sodann frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2. Die Beschwerdeführerin hält den zutreffenden Erwägungen des SEM, wonach es sich bei seinen Vorbringen nicht um ein Asylgesuch handle, ausser dem Hinweis, sie könne nicht nach Bosnien zurückkehren, auch auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Sie bringt damit zwar zum Ausdruck, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um medizinische und wirtschaftliche Hilfe. Damit erfüllt das Gesuch der Beschwerdeführerin die Anforderungen gemäss Art. 18 AsylG nicht. Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. Für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung finden die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wären im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1. In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 6.3.2. Wie sich den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, ist B._______ seit einer (...)operation im (...) (...); sie ist (...), leidet an (...) und ist (...). Gemäss dem aktuellsten Zeugnis der (...) Klinik E._______ vom 9. Januar 2015 wurden bei ihr folgende Diagnosen gestellt: (...). Gemäss Auskunft des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) F._______, wo sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter derzeit aufhalten, findet eine medizinische Behandlung mangels akuter Erkrankung nicht statt, es steht indessen für den Fall eines (...) ein Reservemedikament zur Verfügung (vgl. Akten SEM A6/1). Hinsichtlich dieser gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist eine medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte können alle üblichen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden (vgl. Urteil des BVGer D-1498/2014 vom 6. August 2014 E. 7.3.2.1 m.w.H.). Gemäss den Akten hatte B._______ denn auch bereits im Heimatland wiederholt Zugang zu ärztlicher Versorgung, wobei die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern B._______ in ihrer Heimat bei Bedarf nicht auch weiterhin Zugang zu ärztlicher beziehungsweise medikamentöser Behandlung haben sollte. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verlust ihres Arbeitsbüchleins nicht mehr beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet gewesen und hätte deshalb keinen Anspruch auf eine Krankenversicherung mehr gehabt. So erhalten namentlich geistig behinderte Personen eine staatliche Krankenversicherung, wobei die Anspruchsberechtigung durch eine staatliche medizinische Kommission bestätigt werden muss (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2014, S. 13). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin - sofern ihre Tochter nicht bereits krankenversichert sein sollte - zu erwarten ist, dass sie sich um eine Krankenversicherung für ihre Tochter bemüht. Es ist davon auszugehen, dass sie hierbei auf die Unterstützung ihres Bruders, einem (...)arzt für (...) in E._______, zählen kann. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Es leben nebst ihrem Bruder auch ihr Vater und mehrere Tanten und Onkel in Bosnien und Herzegowina (vgl. A4/13 S. 5), welche sie in Bezug auf eine allfällige von der Krankenversicherung nicht gedeckte Finanzierung einer Behandlung unterstützen können. Dies gilt für die medizinische Behandlung der Tochter ebenso wie für sie selbst. Im Bedarfsfall hat die Beschwerdeführerin schliesslich auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, es drohe B._______ eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Ihrem Gesundheitszustand ist jedoch bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, bei Bedarf bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Ohne die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Pflege ihrer (...) Tochter zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE wird indessen von einer Kostenauflage abgesehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: