opencaselaw.ch

D-3876/2010

D-3876/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus Z._______ in Eritrea, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juli 2005 und begab sich in den Y._______, wo er sich während drei Monaten aufgehalten habe, und von dort nach X._______, wo er während drei Jahren geblieben sei. Im Herbst 2008 sei er nach W._______ gereist, das er am 17. Oktober 2008 erreicht habe. Dort sei er nicht registriert worden und am 21. Oktober 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Am gleichen Tag reichte er in V._______ das Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. November 2008 wur­de er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen, und am 4. März 2010 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2005 in Z._______ die siebte Klasse abgeschlossen. Er habe erlebt, wie Schüler direkt von der Schule in den Militärdienst eingezogen worden sei­en. Einer möglichen Einberufung in den Militärdienst, welche nach der elf­ten Klasse erfolge, habe er sich entziehen wollen, da sein Onkel während des nationalen Dienstes verletzt worden sei und seither zuhause gepflegt werden müsse, ohne staatliche Hilfe zu erhalten. Um in der Schweiz Ar­beit zu finden und seiner Familie zu helfen, habe er im Alter von knapp fünfzehn Jahren sein Heimatland verlassen. Da er im Y._______ keine Arbeit habe finden können, sei er nach X._______ weitergereist. Dort habe er stän­dig vor der Polizei fliehen müssen. Ausserdem sei es dort schwierig ge­wesen Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter und eine Schulauszeichnung des Schuljahres 2002/2003 zu den Akten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet am 30. April 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg­weisung aus der Schweiz und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor­brin­gen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft entsprächen, weil er im Zeitpunkt der illegalen Ausreise erst knapp fünfzehn Jahre alt und somit noch nicht im militär­dienstpflichtigen Alter gewesen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben ha­be er noch kein militärisches Aufgebot erhalten. Gestützt auf die geltende Praxis sei indessen die Furcht vor einer Bestrafung wegen Militärdienst­verweigerung nur dann begründet, wenn die betroffene Person vorgängig in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Vor­lie­gend sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. An dieser Einschätzung ver­möge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen das militär­dienstpflichtige Alter erreicht habe, praxisgemäss nichts zu ändern. Zu­dem seien die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Lebens­bedingungen, welche in Eritrea herrschten, nicht asylrelevant. Den Weg­weisungsvollzug erachtete das BFM indessen infolge der illegal erfolgten Ausreise als nicht zulässig, weshalb es an Stelle des Vollzugs die vor­läu­fige Aufnahme anordnete. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2010 bean­tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei vollum­fänglich aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvor­schusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge­macht, dass Eritreer, welche ihr Heimatland illegal verliessen, gemäss ständiger Praxis als Flüchtlinge anerkannt würden, weil die Aus­reisebe­dingungen äusserst streng seien und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Erschwerend würden sich die bereits fünfjährige Landes­abwesenheit und die Tatsache der Asylgesuchsstellung auswirken. Zu­dem habe der Beschwerdeführer die Flucht mit einem Mann, der das An­gebot zum Wehrdienst missachtet habe, angetreten, weshalb er zu­sätz­lich wegen Unterstützung eines Wehrdienstflüchtigen bestraft würde. Aus­serdem befinde er sich heute im wehrdienstpflichtigen Alter und würde im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten. Auch wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei, könne davon aus­gegangen werden, dass er als Schüler registriert gewesen sei. Mit gros­ser Wahrscheinlichkeit hätte er das zwölfte Schuljahr in Sawa abschlies­sen müssen. Angesichts der weitgehenden Militarisierung des Schulwe­sens in Eritrea und der systematischen Rekrutierung von Schulabgängern wäre auch der Beschwerdeführer vor Ablauf der Schulzeit aufgeboten worden. Infolge der Registrierung als Schüler müsse von einem direkten Kontakt mit den Militärbehörden ausgegangen werden, weshalb die Flucht im Alter von 15 Jahren eine faktische Dienstverweigerung dar­stel­le. Der gegenteiligen Einschätzung der Vorinstanz könne nicht zuge­stimmt werden. Diese verweise zudem auf ein Urteil, das im Internet nicht abrufbar sei, weshalb um Zustellung dieses Urteils ersucht werde. Die Vorinstanz habe unter den gegebenen Umständen die Flüchtlingseigen­schaft fälschlicherweise nicht festgestellt. Zudem sei die flüchtlingsrecht­lich relevante Verfolgung nicht erst durch die Ausreise entstanden, wes­halb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Da sich das BFM aus­serdem auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesverwal­tungs­ge­richts stütze, sei die behördliche Begründungspflicht tangiert. Insgesamt müsse deshalb die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben werden. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 4. Mai 2010 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 voll­um­fäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Es sandte dem Beschwerdeführer eine Kopie des unver­öffent­lichten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, auf das es sich gestützt habe, zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im militär­dienstpflichtigen Alter befunden habe und mit den Militärbehörden keinen konkreten Kontakt zwecks Rekrutierung gehabt habe. Zudem genüge es nicht, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militärdienst auf­ge­boten zu werden. Gemäss ständiger Praxis des BFM würden Personen, die sich nicht oder nicht mehr im dienstpflichtigen Alter befänden und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, aber Eritrea illegal verlassen hätten, infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit anerkenne das BFM, dass die dem Beschwerdeführer wegen sei­ner illegalen Ausreise drohende Freiheitsstrafe dem Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­frei­heiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, weshalb der Vollzug der Weg­weisung unzulässig sei. Allein die wegen der illegalen Ausreise drohende Freiheitsstrafe vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In sei­ner Eingabe vom 25. Juni 2010 legte er dar, dem im Entscheid des BFM erwähnten Urteil liege ein sich vom Beschwerdeführer zu unterschei­den­der Sachverhalt zugrunde. Während dort die Beschwerdeführerin ihr Hei­matland vor der Unabhängigkeit legal verlassen habe und weder sie noch ihre Söhne, die gar nie in Eritrea gewesen, sondern im Ausland geboren seien, Kontakte zu den eritreischen Behörden unterhalten hätten, habe der Beschwerdeführer bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schule in Eritrea besucht, sei dort registriert und habe damit rechnen müssen, dass er als Schüler spätestens mit 18 Jahren, möglicherweise aber auch schon frü­her, von den Militärbehörden direkt nach der Schule zwangsrekrutiert würde. Er habe sich sozusagen auf der Liste zukünftiger Rekruten be­fun­den. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er somit vor seiner Aus­reise in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Es bestehe zudem kein Zweifel an der Tatsache, dass die eritreischen Behörden die Flucht des Beschwerdeführers und damit dessen Abwesenheit im Zeit­punkt der vorgesehenen Rekrutierung als Umgehung der Wehrdienst­pflicht deuten würden. Da überdies die Unterstützung eines flüchtigen Wehrdienstpflichtigen ebenfalls hart geahndet werde und der Be­schwer­deführer zusammen mit einem Bekannten, der das Aufgebot bereits er­halten habe, geflohen sei, stelle auch dies eine asylrelevante Bedrohung dar. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Ferner gelte die so­genannte Republikflucht - das illegale Verlassen des Heimatlandes - ge­mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum sich Per­sonen, die sich beim Verlassen des Heimatlandes noch nicht im wehr­dienstpflichtigen Alter befunden hätten, nicht auf subjektive Nachflucht­gründe berufen könnten, zumal ihre illegale Ausreise ebenso hart bestraft werde wie diejenige der sich im wehrdienstpflichtigen Alter befindenden Personen. In jedem Fall aber habe der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. Diese wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2010 zu den Akten gereicht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zu­treten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­li­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche und soziale Gründe für seine Ausreise vorbrachte, ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Akte A13 S. 3 Punkt 2.).

E. 4.2 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe befürchtet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst einbezogen zu werden, weshalb er aus seinem Hei­mat­land geflohen sei. Da er inzwischen einige Jahre im Ausland verbracht habe und sich im dienstpflichtigen Alter befinde, müsse er im Fall einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen rechnen.

E. 4.2.1 Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 und Män­ner bis 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Das heutige Alter des Be­schwer­de­füh­rers von fast 20 Jahren liegt somit innerhalb der aktiven Dienstpflicht, weshalb die Einberufung in den Militärdienst als wahrscheinlich zu be­zeichnen ist. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das le­gitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Mili­tär­dienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu ver­stricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Der Beschwerde­führer legte zwar dar, sein Onkel sei während des Militärdienstes ver­letzt worden und müsse seither zuhause gepflegt werden. Indessen brachte er nicht vor, dies sei aus den zuvor erwähnten Gründen ge­schehen, weshalb von einem während der Dienstzeit passierten Unfall auszugehen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Rück­kehr in sein Heimatland tatsächlich rekrutiert würde, könnte darin nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gesehen werden. Die von ihm geäusserte Furcht davor ist somit nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung vermag die Aussage, er habe befürchtet, wie sein Onkel verletzt zu werden, nichts zu ändern.

E. 4.2.2 In einem wegleitenden Urteil (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) setzte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern auseinander. Dieses Urteil blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsge­richts E-4212/2006 vom 10. Februar 2010 und D-8454/2007 vom 29. Januar 2010). Danach kommt im Unterschied zur alleinigen Ein­be­rufung in den Militärdienst der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als unver­hältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Be­strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär­behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann an­zu­neh­men, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser­tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reicht es nicht aus, dass die be­troffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden und falls - wie vorliegend - kein konkreter fa­miliärer Bezug zu rekrutierten Soldaten feststeht, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die be­troffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssten allenfalls be­fürch­ten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genom­men, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMRAK 2006 Nr. 3 S. 39 und 40). Dass die mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers von den eritreischen Behörden als Umgehung des Wehrdienstes betrachtet würde, erscheint zudem vorliegend nicht realistisch, da der Beschwerdeführer nicht kurz vor dem Erreichen des für den Militärdienst relevanten Alters aus seinem Heimatland ausreis­te, sondern dieses schon im Alter von weniger als 15 Jahren verliess.

E. 4.2.3 Im Beschwerdeverfahren wird zwar behauptet, der Be­schwerde­führer habe konkreten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt, indem er aufgrund des Schulbesuchs registriert sei. In Eritrea sei das Schul­wesen stark militarisiert, was zur Folge habe, dass Schulabgänger systematisch rekrutiert würden. Infolge der Registrierung in der Schule befinde er sich sozusagen auf der Liste der zukünftigen Rekruten, was als direkter Kontakt mit den Militärbehörden zu sehen sei. Diese Mei­nung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Der Beschwer­deführer war im Zeitpunkt, als er sein Heimatland verliess, noch nicht 15 Jahre alt. Da die Dienstpflicht in Eritrea erst ab 18 Jahren besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 32), kann er folglich noch nicht auf einer Liste von künftigen Rekruten aufgeführt gewesen sein. Auch seine Aussage vom 4. März 2010 anlässlich der direkten Bundesanhörung, er habe bis heute kein offizielles Aufgebot zur Absolvierung des Militär­dienstes bekommen (Akte A10/12 S. 9), spricht gegen die im Be­schwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vertretene Meinung. Die Registrierung in der Schule kann - selbst wenn die Schule in Eritrea als "militarisiert" zu betrachten sein sollte - nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet werden. Allein die Furcht des Be­schwerdeführers, im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea möglicherweise einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft schliessen zu können.

E. 4.2.4 Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer dar, er sei mit ei­nem Bekannten aus seinem Heimatland ausgereist, der das mili­täri­sche Aufgebot bereits erhalten habe, weshalb er sich der Fluchthilfe schuldig gemacht habe und aus diesem Grund im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer - gestützt auf seine Aussagen - sein Heimat­land illegal verlassen habe und somit von den Behörden nicht festge­stellt werden kann, mit wem und unter welchen Umständen die Ausrei­se erfolgt ist.

E. 4.2.5 Somit hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mi­litärdienst bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten. Sein Antrag auf Asylgewährung ist deshalb abzuweisen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe sein Hei­matland illegal verlassen, weshalb er ebenfalls eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchte. Es ist deshalb zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Ver­halten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat­li­chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjek­tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank­tionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer In­tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachtei­le gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Der Tatbestand der Republikflucht fand sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug/Yar/Geiser [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), ist indessen auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China zu finden, was zur Aner­kennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flücht­linge führt (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.3.2 Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen ver­fügbar. Das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informa­tions­politik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. na­mentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Re­port Eri­trea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for as­sessing the international pro­tection needs of asylum-seekers from Eri­trea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Ex­perten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsge­richt; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal aus­reisenden Staats­an­ge­hörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Pro­clamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu­sätzli­chen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Do­kumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Ein­führung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreise­vi­sa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedin­gungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge­schlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über­haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich ange­drohten Be­strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein­stim­menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit ge­zielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und ver­sucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehr­be­reit­schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jähr­lich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu­nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden.

E. 4.3.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Be­schwer­deführer seinen Heimatstaat il­legal, das heisst ohne behördliches Aus­reisevisum, verlassen hat. Es ist sodann davon auszugehen, dass die illegale Ausreise spätestens im Falle der Wiedereinreise bekannt wer­den dürfte, zumal der Beschwerdeführer als Schüler behördlich re­gis­triert gewesen ist. Da­von, und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, geht auch das BFM in der angefochtenen Verfü­gung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichts­punkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Auf­nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg­weisung angeord­net, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers fest­gestellt. Damit verkennt das BFM, dass der Be­schwerdeführer angesichts der in E. 4.3.2 genannten Umstände be­gründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erhebli­chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus­gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anfor­derungen an die Flücht­lingseigenschaft.

E. 4.3.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flücht­lings­eigenschaft des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat, zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den zuvor erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm indessen aufgrund der Aus­schlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Ge­bots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner­ken­nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Hinsichtlich des Antrags, Asyl zu gewähren, ist sie hingegen abzuweisen. Die angefochtene Ver­fü­gung vom 28. April 2010 ist demzufolge bezüglich der Dispo­sitiv-Ziffer 2 ff. zu bestätigen und hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da er mit Verfügung des BFM vom 28. April 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausfüh­run­gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be­trifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis­sen, als die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 teilweise - die Disposi­tiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 4. Mai 2010 belegten prozessua­len Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - so­weit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä­digung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver­hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts­ver­tre­ter weist in seiner Kostennote vom 14. Juli 2010 Parteikosten von ins­gesamt Fr. 1'895.35 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausging und insgesamt 8.65 Stunden sowie Fr. 31.50 für Auslagen und Fr. 133.85 für die Mehrwertsteuer verrechnete. Dieser Aufwand erscheint vorliegend gerechtfertigt und ist infolge des hälftigen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 950.- auszurichten hat. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings­eigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 wird teilweise - soweit Dis­po­sitiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird an­ge­wie­sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht hinfällig ge­wor­den ist. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 950.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu­er) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3876/2010/wif Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus Z._______ in Eritrea, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juli 2005 und begab sich in den Y._______, wo er sich während drei Monaten aufgehalten habe, und von dort nach X._______, wo er während drei Jahren geblieben sei. Im Herbst 2008 sei er nach W._______ gereist, das er am 17. Oktober 2008 erreicht habe. Dort sei er nicht registriert worden und am 21. Oktober 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Am gleichen Tag reichte er in V._______ das Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. November 2008 wur­de er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton U._______ zugewiesen, und am 4. März 2010 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2005 in Z._______ die siebte Klasse abgeschlossen. Er habe erlebt, wie Schüler direkt von der Schule in den Militärdienst eingezogen worden sei­en. Einer möglichen Einberufung in den Militärdienst, welche nach der elf­ten Klasse erfolge, habe er sich entziehen wollen, da sein Onkel während des nationalen Dienstes verletzt worden sei und seither zuhause gepflegt werden müsse, ohne staatliche Hilfe zu erhalten. Um in der Schweiz Ar­beit zu finden und seiner Familie zu helfen, habe er im Alter von knapp fünfzehn Jahren sein Heimatland verlassen. Da er im Y._______ keine Arbeit habe finden können, sei er nach X._______ weitergereist. Dort habe er stän­dig vor der Polizei fliehen müssen. Ausserdem sei es dort schwierig ge­wesen Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter und eine Schulauszeichnung des Schuljahres 2002/2003 zu den Akten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2010 - eröffnet am 30. April 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Weg­weisung aus der Schweiz und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor­brin­gen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft entsprächen, weil er im Zeitpunkt der illegalen Ausreise erst knapp fünfzehn Jahre alt und somit noch nicht im militär­dienstpflichtigen Alter gewesen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben ha­be er noch kein militärisches Aufgebot erhalten. Gestützt auf die geltende Praxis sei indessen die Furcht vor einer Bestrafung wegen Militärdienst­verweigerung nur dann begründet, wenn die betroffene Person vorgängig in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Vor­lie­gend sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. An dieser Einschätzung ver­möge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen das militär­dienstpflichtige Alter erreicht habe, praxisgemäss nichts zu ändern. Zu­dem seien die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Lebens­bedingungen, welche in Eritrea herrschten, nicht asylrelevant. Den Weg­weisungsvollzug erachtete das BFM indessen infolge der illegal erfolgten Ausreise als nicht zulässig, weshalb es an Stelle des Vollzugs die vor­läu­fige Aufnahme anordnete. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2010 bean­tragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei vollum­fänglich aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvor­schusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend ge­macht, dass Eritreer, welche ihr Heimatland illegal verliessen, gemäss ständiger Praxis als Flüchtlinge anerkannt würden, weil die Aus­reisebe­dingungen äusserst streng seien und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Erschwerend würden sich die bereits fünfjährige Landes­abwesenheit und die Tatsache der Asylgesuchsstellung auswirken. Zu­dem habe der Beschwerdeführer die Flucht mit einem Mann, der das An­gebot zum Wehrdienst missachtet habe, angetreten, weshalb er zu­sätz­lich wegen Unterstützung eines Wehrdienstflüchtigen bestraft würde. Aus­serdem befinde er sich heute im wehrdienstpflichtigen Alter und würde im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst aufgeboten. Auch wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei, könne davon aus­gegangen werden, dass er als Schüler registriert gewesen sei. Mit gros­ser Wahrscheinlichkeit hätte er das zwölfte Schuljahr in Sawa abschlies­sen müssen. Angesichts der weitgehenden Militarisierung des Schulwe­sens in Eritrea und der systematischen Rekrutierung von Schulabgängern wäre auch der Beschwerdeführer vor Ablauf der Schulzeit aufgeboten worden. Infolge der Registrierung als Schüler müsse von einem direkten Kontakt mit den Militärbehörden ausgegangen werden, weshalb die Flucht im Alter von 15 Jahren eine faktische Dienstverweigerung dar­stel­le. Der gegenteiligen Einschätzung der Vorinstanz könne nicht zuge­stimmt werden. Diese verweise zudem auf ein Urteil, das im Internet nicht abrufbar sei, weshalb um Zustellung dieses Urteils ersucht werde. Die Vorinstanz habe unter den gegebenen Umständen die Flüchtlingseigen­schaft fälschlicherweise nicht festgestellt. Zudem sei die flüchtlingsrecht­lich relevante Verfolgung nicht erst durch die Ausreise entstanden, wes­halb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Da sich das BFM aus­serdem auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesverwal­tungs­ge­richts stütze, sei die behördliche Begründungspflicht tangiert. Insgesamt müsse deshalb die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben werden. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 4. Mai 2010 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 voll­um­fäng­lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Es sandte dem Beschwerdeführer eine Kopie des unver­öffent­lichten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, auf das es sich gestützt habe, zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht im militär­dienstpflichtigen Alter befunden habe und mit den Militärbehörden keinen konkreten Kontakt zwecks Rekrutierung gehabt habe. Zudem genüge es nicht, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militärdienst auf­ge­boten zu werden. Gemäss ständiger Praxis des BFM würden Personen, die sich nicht oder nicht mehr im dienstpflichtigen Alter befänden und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, aber Eritrea illegal verlassen hätten, infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit anerkenne das BFM, dass die dem Beschwerdeführer wegen sei­ner illegalen Ausreise drohende Freiheitsstrafe dem Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­frei­heiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, weshalb der Vollzug der Weg­weisung unzulässig sei. Allein die wegen der illegalen Ausreise drohende Freiheitsstrafe vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In sei­ner Eingabe vom 25. Juni 2010 legte er dar, dem im Entscheid des BFM erwähnten Urteil liege ein sich vom Beschwerdeführer zu unterschei­den­der Sachverhalt zugrunde. Während dort die Beschwerdeführerin ihr Hei­matland vor der Unabhängigkeit legal verlassen habe und weder sie noch ihre Söhne, die gar nie in Eritrea gewesen, sondern im Ausland geboren seien, Kontakte zu den eritreischen Behörden unterhalten hätten, habe der Beschwerdeführer bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schule in Eritrea besucht, sei dort registriert und habe damit rechnen müssen, dass er als Schüler spätestens mit 18 Jahren, möglicherweise aber auch schon frü­her, von den Militärbehörden direkt nach der Schule zwangsrekrutiert würde. Er habe sich sozusagen auf der Liste zukünftiger Rekruten be­fun­den. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei er somit vor seiner Aus­reise in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden. Es bestehe zudem kein Zweifel an der Tatsache, dass die eritreischen Behörden die Flucht des Beschwerdeführers und damit dessen Abwesenheit im Zeit­punkt der vorgesehenen Rekrutierung als Umgehung der Wehrdienst­pflicht deuten würden. Da überdies die Unterstützung eines flüchtigen Wehrdienstpflichtigen ebenfalls hart geahndet werde und der Be­schwer­deführer zusammen mit einem Bekannten, der das Aufgebot bereits er­halten habe, geflohen sei, stelle auch dies eine asylrelevante Bedrohung dar. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Ferner gelte die so­genannte Republikflucht - das illegale Verlassen des Heimatlandes - ge­mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum sich Per­sonen, die sich beim Verlassen des Heimatlandes noch nicht im wehr­dienstpflichtigen Alter befunden hätten, nicht auf subjektive Nachflucht­gründe berufen könnten, zumal ihre illegale Ausreise ebenso hart bestraft werde wie diejenige der sich im wehrdienstpflichtigen Alter befindenden Personen. In jedem Fall aber habe der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. Diese wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2010 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zu­treten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätz­lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­li­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche und soziale Gründe für seine Ausreise vorbrachte, ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Akte A13 S. 3 Punkt 2.). 4.2. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe befürchtet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst einbezogen zu werden, weshalb er aus seinem Hei­mat­land geflohen sei. Da er inzwischen einige Jahre im Ausland verbracht habe und sich im dienstpflichtigen Alter befinde, müsse er im Fall einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen rechnen. 4.2.1. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 und Män­ner bis 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Das heutige Alter des Be­schwer­de­füh­rers von fast 20 Jahren liegt somit innerhalb der aktiven Dienstpflicht, weshalb die Einberufung in den Militärdienst als wahrscheinlich zu be­zeichnen ist. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das le­gitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Mili­tär­dienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu ver­stricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Der Beschwerde­führer legte zwar dar, sein Onkel sei während des Militärdienstes ver­letzt worden und müsse seither zuhause gepflegt werden. Indessen brachte er nicht vor, dies sei aus den zuvor erwähnten Gründen ge­schehen, weshalb von einem während der Dienstzeit passierten Unfall auszugehen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Rück­kehr in sein Heimatland tatsächlich rekrutiert würde, könnte darin nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gesehen werden. Die von ihm geäusserte Furcht davor ist somit nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung vermag die Aussage, er habe befürchtet, wie sein Onkel verletzt zu werden, nichts zu ändern. 4.2.2. In einem wegleitenden Urteil (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) setzte sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern auseinander. Dieses Urteil blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsge­richts E-4212/2006 vom 10. Februar 2010 und D-8454/2007 vom 29. Januar 2010). Danach kommt im Unterschied zur alleinigen Ein­be­rufung in den Militärdienst der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als unver­hältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Be­strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär­behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann an­zu­neh­men, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser­tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reicht es nicht aus, dass die be­troffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden und falls - wie vorliegend - kein konkreter fa­miliärer Bezug zu rekrutierten Soldaten feststeht, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die be­troffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssten allenfalls be­fürch­ten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genom­men, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMRAK 2006 Nr. 3 S. 39 und 40). Dass die mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers von den eritreischen Behörden als Umgehung des Wehrdienstes betrachtet würde, erscheint zudem vorliegend nicht realistisch, da der Beschwerdeführer nicht kurz vor dem Erreichen des für den Militärdienst relevanten Alters aus seinem Heimatland ausreis­te, sondern dieses schon im Alter von weniger als 15 Jahren verliess. 4.2.3. Im Beschwerdeverfahren wird zwar behauptet, der Be­schwerde­führer habe konkreten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt, indem er aufgrund des Schulbesuchs registriert sei. In Eritrea sei das Schul­wesen stark militarisiert, was zur Folge habe, dass Schulabgänger systematisch rekrutiert würden. Infolge der Registrierung in der Schule befinde er sich sozusagen auf der Liste der zukünftigen Rekruten, was als direkter Kontakt mit den Militärbehörden zu sehen sei. Diese Mei­nung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Der Beschwer­deführer war im Zeitpunkt, als er sein Heimatland verliess, noch nicht 15 Jahre alt. Da die Dienstpflicht in Eritrea erst ab 18 Jahren besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 32), kann er folglich noch nicht auf einer Liste von künftigen Rekruten aufgeführt gewesen sein. Auch seine Aussage vom 4. März 2010 anlässlich der direkten Bundesanhörung, er habe bis heute kein offizielles Aufgebot zur Absolvierung des Militär­dienstes bekommen (Akte A10/12 S. 9), spricht gegen die im Be­schwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vertretene Meinung. Die Registrierung in der Schule kann - selbst wenn die Schule in Eritrea als "militarisiert" zu betrachten sein sollte - nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet werden. Allein die Furcht des Be­schwerdeführers, im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea möglicherweise einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft schliessen zu können. 4.2.4. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer dar, er sei mit ei­nem Bekannten aus seinem Heimatland ausgereist, der das mili­täri­sche Aufgebot bereits erhalten habe, weshalb er sich der Fluchthilfe schuldig gemacht habe und aus diesem Grund im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer - gestützt auf seine Aussagen - sein Heimat­land illegal verlassen habe und somit von den Behörden nicht festge­stellt werden kann, mit wem und unter welchen Umständen die Ausrei­se erfolgt ist. 4.2.5. Somit hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mi­litärdienst bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten. Sein Antrag auf Asylgewährung ist deshalb abzuweisen. 4.3. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe sein Hei­matland illegal verlassen, weshalb er ebenfalls eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchte. Es ist deshalb zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Ver­halten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat­li­chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjek­tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank­tionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer In­tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachtei­le gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Der Tatbestand der Republikflucht fand sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug/Yar/Geiser [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), ist indessen auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China zu finden, was zur Aner­kennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flücht­linge führt (vgl. BVGE 2009/29). 4.3.2. Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen ver­fügbar. Das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informa­tions­politik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. na­mentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Re­port Eri­trea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for as­sessing the international pro­tection needs of asylum-seekers from Eri­trea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Ex­perten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsge­richt; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal aus­reisenden Staats­an­ge­hörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Pro­clamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu­sätzli­chen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Do­kumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Ein­führung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreise­vi­sa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedin­gungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge­schlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über­haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich ange­drohten Be­strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein­stim­menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit ge­zielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und ver­sucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehr­be­reit­schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jähr­lich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu­nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. 4.3.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Be­schwer­deführer seinen Heimatstaat il­legal, das heisst ohne behördliches Aus­reisevisum, verlassen hat. Es ist sodann davon auszugehen, dass die illegale Ausreise spätestens im Falle der Wiedereinreise bekannt wer­den dürfte, zumal der Beschwerdeführer als Schüler behördlich re­gis­triert gewesen ist. Da­von, und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, geht auch das BFM in der angefochtenen Verfü­gung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichts­punkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Auf­nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg­weisung angeord­net, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers fest­gestellt. Damit verkennt das BFM, dass der Be­schwerdeführer angesichts der in E. 4.3.2 genannten Umstände be­gründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erhebli­chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus­gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anfor­derungen an die Flücht­lingseigenschaft. 4.3.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flücht­lings­eigenschaft des Beschwerdeführers vorliegend aufgrund der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat, zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den zuvor erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm indessen aufgrund der Aus­schlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Ge­bots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner­ken­nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Hinsichtlich des Antrags, Asyl zu gewähren, ist sie hingegen abzuweisen. Die angefochtene Ver­fü­gung vom 28. April 2010 ist demzufolge bezüglich der Dispo­sitiv-Ziffer 2 ff. zu bestätigen und hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da er mit Verfügung des BFM vom 28. April 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausfüh­run­gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be­trifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis­sen, als die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 teilweise - die Disposi­tiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 4. Mai 2010 belegten prozessua­len Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - so­weit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden - gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen.

9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä­digung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver­hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts­ver­tre­ter weist in seiner Kostennote vom 14. Juli 2010 Parteikosten von ins­gesamt Fr. 1'895.35 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausging und insgesamt 8.65 Stunden sowie Fr. 31.50 für Auslagen und Fr. 133.85 für die Mehrwertsteuer verrechnete. Dieser Aufwand erscheint vorliegend gerechtfertigt und ist infolge des hälftigen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 950.- auszurichten hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings­eigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 wird teilweise - soweit Dis­po­sitiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird an­ge­wie­sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht hinfällig ge­wor­den ist. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 950.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu­er) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: