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D-2911/2010

D-2911/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger Eritreas, dem Volk der Tigriner angehörend, mit letztem Wohnsitz in Asmara - verliess gemäss eigenen Angaben sein Land am 25. Januar 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Oktober 2008 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 27. Oktober 2008 summarisch befragt und am 15. Februar 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe - nachdem er die am 18. März 1999 begonnene viermonatige militärische Grundausbildung absolviert habe - während sechs Jahren als Wächter ("Patrouilleur") beim Militär arbeiten müssen, obwohl nur eineinhalb Jahre Dienst vorgesehen gewesen wären. Am 5. Januar 2007 sei er nach einer öffentlichen Versammlung, die er als militärischer Wächter habe bewachen müssen, aufgrund einer regimekritischen Äusserung verhaftet worden. Im Gefängnis sei er im Zweiwochenrhythmus unter anderem mit elektrischen Kabeln (Stromstössen) gefoltert worden, um ihn zum Reden zu veranlassen. Er habe die ganze Zeit im Dunkeln verbringen und die ersten sechs Monate ohne Decke auf dem nackten Boden schlafen müssen, der sehr kalt gewesen sei, und er sei deshalb krank geworden. Nach einem Jahr, in dem er nie gewusst habe, ob er exekutiert werde, sei ihm mit Hilfe eines ihm bekannten Gefängniswärters am 14. Januar 2008 die Flucht gelungen. Diese Gelegenheit habe sich anlässlich eines kurzen Aufenthalts zwecks Verrichtung der Notdurft ergeben. Da man nach ihm gesucht habe, habe er sich nach seiner Flucht einige Tage in Z._______ versteckt gehalten und seine Frau benachrichtigt. Diese habe ihm dann Papiere und Geld gebracht, bevor er Eritrea am 25. Januar 2008 zu Fuss in Richtung Sudan verlassen habe. Erst in Italien habe er von der dreimonatigen Inhaftierung und vom anschliessenden Tode seiner Frau erfahren. Man habe ihm erzählt, dass sie aufgrund der Unterstellung festgenommen worden sei, ihn bei seiner Ausreise finanziell unterstützt zu haben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines Führerausweises, einen militärischen "Patroullieurausweis" (Bestätigung seines militärischen Zuständigkeitsgebiets), eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und seiner Tochter, ein Familienfoto, ein Arbeitszeugnis und die Taufscheine seiner Kinder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 1 . April 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben vom 12. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - um Akteneinsicht, worauf das BFM ihm am 14. April 2010 die Akten in Kopie zustellte. D. Am 26. April 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 29. April 2010 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des Endurteils und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Am 17. Mai 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2010, welche dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund diverser Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien: So habe der Beschwerdeführer kein offizielles Dokument zum Nachweis seines Alters vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie seines Führerscheines zu den Akten gereicht, woraus ersichtlich sei, dass das Foto manipuliert und die Schrift teilweise abgedeckt worden sei. Er habe angegeben, am (...) geboren zu sein, gemäss diesem Dokument sei sein Geburtsjahr aber (...). Das Foto des vom ihm eingereichten "Patrouilleursausweis" zeige aber eindeutig einen Mann, der älter als (...)jährig (das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auf dem Foto) sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob es sich dabei überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Er behaupte weiter, seine Identitätskarte (ID) sei bei seiner Flucht im Meer verloren gegangen und sein Führerschein sei derart beschädigt worden, dass "gewisse Sachen" wieder aufgeklebt hätten werden müssen, um das Kopieren zu ermöglichen. Dabei vermöge er nicht überzeugend zu erklären, weshalb sein "Patrouillieursausweis" dabei unbeschädigt geblieben sei, zumal dieser sich zusammen mit dem Führerschein in der Brusttasche seiner Jacke, die ins Wasser gefallen sei, befunden habe. Daher liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verheimliche, zumal er an der Erstbefragung angegeben habe, seit (...) verheiratet zu sein und vor seiner Einberufung ins Militär im Jahr (...) bereits (...) Jahre als Maurer und Maler gearbeitet zu haben. Darüber hinaus sei seine Mutter gemäss der vom ihm eingereichten Kopie ihrer ID im Jahre (...) geboren, was eher gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (...) spreche. Demzufolge stehe das Alter des Beschwerdeführers nicht fest, womit auch nicht nachgewiesen werden könne, ob er sich noch im militärdienstpflichtigen Alter befände. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhaftung und Flucht konfus und unsubstanziiert und wirkten daher konstruiert. So habe er an der Erstbefragung ausgeführt, mit der Politik seiner Regierung nicht einverstanden zu sein und an der Versammlung eine verfassungsmässig gewählte Regierung gefordert zu haben. An der Anhörung jedoch seien seine Ausführungen betreffend die Versammlung sehr vage und unpräzis ausgefallen; einerseits wolle er die Versammlung bewacht haben und andererseits - gleich wie das "Volk" - nach seiner Meinung befragt worden sein. Wer die Versammlung einberufen und geleitet habe, gehe jedoch aus seinen Antworten nicht hervor. Ferner könne er nicht angeben, weshalb er sich gerade an diesem Tag geäussert habe, zumal er gemäss eigenen Angaben mehrmals jährlich an Versammlungen teilgenommen habe. Im Übrigen sei seine Beschreibung der Flucht sehr ungenau und erwecke den Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes widerzuspiegeln. So habe er an der Bundesanhörung angegeben, sich "am Boden gewälzt" und sich so entfernt zu haben und dem Nachhaken der Befragerin sei er ausgewichen; schliesslich habe er angegeben, über den Drahtzaun geklettert zu sein. Bei der Erstanhörung habe er ausgesagt, sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis fünf Tage bei einem Verwandten im Quartier Z._______ in Asmara aufgehalten zu haben, hingegen an der Anhörung behauptet, in Z._______ viele Leute gekannt und sich während acht Tagen in einem Getreidefeldbehälter versteckt zu haben. Insgesamt könnten ihm somit seine Aussagen nicht geglaubt werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift zunächst seine bisherigen Angaben hinsichtlich seines Alters neu dar. So gab er an, im Jahre (...) in Y._______ geboren worden und dort aufgewachsen zu sein und eine Ausbildung als Maler und Maurer absolviert zu haben. Er lenkte sodann ein, dass die Beurteilung des BFM, wonach das von ihm angegebene Alter unglaubhaft sei, stimme. Er bereue, nicht die Wahrheit gesagt zu haben, dies sei ein Fehler gewesen und er korrigiere nun seine diesbezügliche Aussage unter der Angabe seines wahren Alters. Er weise aber darauf hin, dass er dabei lediglich dem Ratschlag von anderen Eritreern gefolgt sei, wonach er sich jünger ausgeben solle. Es sei jedoch nicht in seinem Sinne gestanden, sich für das Asylverfahren Vorteile zu verschaffen und die Widersprüche zwischen diesem Punkt und den übrigen Tatsachen wie dem Datum der Heirat und seines Arbeitsbeginnes, worüber er wahrheitsgemäss berichtet habe, würden zeigen, dass er sich nicht vorbereitet habe, sondern lediglich diesem falschen Rat gefolgt sei. Beim zweiten Punkt könne indessen den Ausführungen des BFM nicht gefolgt werden. Die Versammlung, die zu seiner Verhaftung geführt habe, habe sich so abgespielt, wie er es angegeben habe und wie es im Protokoll festgehalten sei. So habe er sowohl an der Erstbefragung als auch an der Anhörung angegeben, dass er mit der Politik seiner Regierung nicht einverstanden gewesen sei und sich hinsichtlich der Ungerechtigkeiten, der Unterdrückung des Volkes und der Kontrollen des Handels kritisch geäussert habe. Er könne nicht nachvollziehen, dass seine Aussagen vage und unpräzis gewesen sein sollen, zumal er angemessen geantwortet habe. So habe er geschildert, wo und wann die Versammlung stattgefunden habe, wie die Teilnahme kontrolliert worden sei, wie die Gruppen der Teilnehmer orientiert worden seien und er habe sich sogar an eine Aussage eines Anwesenden erinnert. Es seien ihm weder weitere Fragen betreffend die Versammlung gestellt worden, noch sei er aufgefordert worden, mehr Details zu erzählen. Er habe erklärt, dass er sich als Bewachender in die Diskussion eingemischt habe. Wie seine Kollegen sei er nicht bewaffnet gewesen und habe wie die anderen an der Versammlung teilgenommen. Deshalb sei er von den Anwesenden angesprochen und um seine Meinung gefragt worden. Er sei damals sehr frustriert gewesen über die Ungerechtigkeiten, die er habe sehen und erfahren müssen, wie beispielsweise, dass er gezwungen worden sei, für die Armee zu arbeiten und nicht seinem Beruf habe nachgehen können. Seine Äusserung sei eine unüberlegte, emotionale Handlung gewesen, die er nicht geplant habe. Dem dritten Punkt des BFM stimme er auch nicht bei. Seine Flucht habe er - wenn auch mit der ungewöhnlichen Formulierung "am Boden wälzen" - erklärt; namentlich sei er weggekrochen und dann über den Zaun geklettert. Er sehe darin weder einen Widerspruch noch habe er die weiterführenden Fragen (Art der Kontaktaufnahme mit seiner Frau, unbemerkte Ausreise, kritische Momente) nicht in detaillierter Weise beantwortet, zumal er nicht einsehe, wo er ausgewichen sein soll. Des Weiteren würden die Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer bei seinem Verwandten nach der Flucht auf der Tatsache basieren, dass er sich nicht mehr genau an die Dauer erinnere; er glaube indessen, es seien acht Tage gewesen. Im Übrigen sei dies jedoch kein wesentliches Element seiner Erlebnisse. Da er Eritrea nach seiner Flucht aus dem Gefängnis illegal verlassen habe, würden ihm bei einer Rückkehr von Seiten der Armee und den Sicherheitsbehörden der Regierung ernsthafte Nachteile drohen. Es böte sich innerhalb Eritrea für ihn auch keine Fluchtalternative, zumal das Regime das ganze Land kontrolliere. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Parteiausweis der "Eritrean Poeple's Liberation Front" (EPLF), Fotografien seiner Familie in Asmara und ein Arbeitszeugnis zu den Akten.

E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider­sprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.190f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat.

E. 5.2 Die unpräzise Formulierungsweise und Unschlüssigkeit, die den Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde liegen, lassen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Auf die Frage, wieso genau der Patrouilleursausweis und der Fahrausweis - im Gegensatz zu den anderen Dokumenten - nicht verloren gegangen seien, antwortete er, dies sei zufällig geschehen. Seine Ergänzung, die beiden Dokumente hätten sich zusammen in der Brusttasche seiner Jacke befunden, die ins Wasser gefallen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht im Stande ist, in kongruenter Weise zu erklären, aus welchem Grund das eine Dokument stark beschädigt wurde und das andere unversehrt blieb. Weiter vermittelt die Art, wie er vorträgt, von der Inhaftierung und dem anschliessenden Tod seiner Frau erfahren zu haben, den Eindruck, dass seine Aussagen gesucht sind; so wiederholt er mehrere Male, "man habe es ihm erzählt", bevor er dann - auf Nachhaken der Befragerin hin - angibt, Eritreer hätten ihm dies in Mailand mitgeteilt. Es scheint zudem realitätsfremd, dass er diese Nachricht von wildfremden Leuten mitgeteilt bekommen haben soll. Auch ist die Formulierung "es ist ein Glück, dass ich bereits ausgereist bin" (A9 F34) nicht passend im Zusammenhang mit dem Tod einer sehr nahe stehenden Person und ihre Inhaftierung wirkt aufgrund seiner diesbezüglichen Wortwahl "Später habe ich auch erfahren..." und "Das habe ich vor erst kurzem gehört" (A9 F34) nachgeschoben. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, die Versammlung, anlässlich derer er sich geäussert habe, in ihrer Substanz (Organisator, Leitung, Inhalt) zu beschreiben. Überhaupt lässt sich die Rolle des Bewachers einer Versammlung mit derjenigen des sich nicht beherrschenden Redners nicht in logischer Weise vereinbaren. So vermag der Beschwerdeführer dann auch nicht darzulegen, wieso er sich genau in diesem Moment nicht zurückhalten konnte, war er doch offenbar regelmässig an solchen Versammlungen. Sodann stellt er seine Flucht nicht lebensnah dar; auch nach mehrmaligem Nachfragen scheint nicht klar, wie der Beschwerdeführer genau "wegrollte" und danach über den Drahtzaun springen konnte. Seine diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Darüber hinaus erscheint unlogisch, wieso dieser Verwandte ihm erst nach einem Jahr Haft geholfen haben soll, zumal nicht davon auszugehen ist, dass dieser dort erst kurz vor seiner Hilfe zu arbeiten begonnen hatte. Widersprüchlich sind sodann auch seine Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach der Flucht; zunächst erwähnte er anlässlich der Erstbefragung, sich bei einem Freund in Asmara aufgehalten zu haben (A 1 S. 5), sagte an der Anhörung dann aber aus, dort viele Leute gekannt und sich in einem Getreidesilo versteckt zu haben (A 9 S. 9). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch in seiner Beschwerdeschrift unerwähnt lässt, weist darauf hin, dass es ihm diesbezüglich an Argumentationssubstanz fehlt; seine Bemerkungen beschränken sich auf die Dauer seines Aufenthaltes, die - wie er indessen selbst bekräftigt - vorliegend nicht ausschlaggebend ist.

E. 5.3 Die entstandenen Zweifel erhärten sich dadurch, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben hinsichtlich seines Alters machte. Seine auf Beschwerdeebene angeführte Begründung, er habe sich diesbezüglich fälschlicherweise vom Rat eines Bekannten leiten lassen, er sei darauf aber nicht vorbereitet gewesen und habe sich auch keine Vorteile für sein Asylgesuch verschaffen wollen, greift nicht. Die Manipulationen und das altersfremde Foto bezeugen, dass er schon im Vornherein geplant hatte, über sein Alter zu täuschen. Sein Rechtfertigungsversuch, die wahrheitsgemässe Angabe der Daten seiner Heirat und seiner Arbeitstätigkeiten bringe zum Ausdruck, dass er die Wahrheit habe sagen wollen, vermag am Umstand, dass er mit seinem Verhalten über eine wesentliche Tatsache täuschen wollte, nichts zu ändern.

E. 5.4 An diesen Einschätzungen vermag auch der eingereichte EPFL-Ausweis nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer dazu keinerlei weiteren Ausführungen machte.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erscheint die geltend gemachte Haft und anschliessende Flucht und somit auch die Desertion aus dem Militärdienst unglaubhaft.

E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Darunter sind auch ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG wegen illegalen Ausreise zu zählen. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die eritreeischen Behörden das Verhalten des Asyl­suchenden als staatsfeindlich einstufen und die­ser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin­ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun­gen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen ver­fügbar. Das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informa­tions­politik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. na­mentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Re­port Eri­trea, 8. Juni 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea, Update vom Februar 2010; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] Eligibility guidelines for as­sessing the international pro­tection needs of asylum-seekers from Eri­trea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Ex­perten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsge­richt; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal aus­reisenden Staats­an­ge­hörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Pro­clamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu­sätzli­chen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Do­kumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Ein­führung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreise­vi­sa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedin­gungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge­schlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über­haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich ange­drohten Be­strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein­stim­menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit ge­zielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und ver­sucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehr­be­reit­schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jähr­lich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu­nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-3876/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3.2).

E. 6.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Be­schwer­deführer seinen Heimatstaat il­legal, das heisst ohne behördliches Aus­reisevisum, verlassen hat. Es ist sodann anzunehmen, dass die illegale Ausreise spätestens im Falle der Wiedereinreise bekannt wer­den dürfte, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer behördlich re­gis­triert war. Da­von, und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, geht auch das BFM in der angefochtenen Verfü­gung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichts­punkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Auf­nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg­weisung angeord­net, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers fest­gestellt. Damit verkennt das BFM, dass der Be­schwerdeführer angesichts der in E. 6.2 genannten Umstände be­gründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erhebli­chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus­gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anfor­derungen an die Flücht­lingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zugewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM vom 30. März 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausfüh­run­gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be­trifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis­sen, als die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 teilweise - die Disposi­tiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nach dem Gesagten nicht als aussichtslos galt und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Fürsorgebestätigung belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden - gutzuheissen. Somit werden keine Kosten auferlegt.

E. 10 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschä­digung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver­hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten wurde, ist indes nicht davon auszugehen, es seien ihm durch die Beschwerdeführung Kosten in diesem Sinne entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 wird teilweise - soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
  3. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2911/2010/dis Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - Staatsangehöriger Eritreas, dem Volk der Tigriner angehörend, mit letztem Wohnsitz in Asmara - verliess gemäss eigenen Angaben sein Land am 25. Januar 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Oktober 2008 in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am 27. Oktober 2008 summarisch befragt und am 15. Februar 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe - nachdem er die am 18. März 1999 begonnene viermonatige militärische Grundausbildung absolviert habe - während sechs Jahren als Wächter ("Patrouilleur") beim Militär arbeiten müssen, obwohl nur eineinhalb Jahre Dienst vorgesehen gewesen wären. Am 5. Januar 2007 sei er nach einer öffentlichen Versammlung, die er als militärischer Wächter habe bewachen müssen, aufgrund einer regimekritischen Äusserung verhaftet worden. Im Gefängnis sei er im Zweiwochenrhythmus unter anderem mit elektrischen Kabeln (Stromstössen) gefoltert worden, um ihn zum Reden zu veranlassen. Er habe die ganze Zeit im Dunkeln verbringen und die ersten sechs Monate ohne Decke auf dem nackten Boden schlafen müssen, der sehr kalt gewesen sei, und er sei deshalb krank geworden. Nach einem Jahr, in dem er nie gewusst habe, ob er exekutiert werde, sei ihm mit Hilfe eines ihm bekannten Gefängniswärters am 14. Januar 2008 die Flucht gelungen. Diese Gelegenheit habe sich anlässlich eines kurzen Aufenthalts zwecks Verrichtung der Notdurft ergeben. Da man nach ihm gesucht habe, habe er sich nach seiner Flucht einige Tage in Z._______ versteckt gehalten und seine Frau benachrichtigt. Diese habe ihm dann Papiere und Geld gebracht, bevor er Eritrea am 25. Januar 2008 zu Fuss in Richtung Sudan verlassen habe. Erst in Italien habe er von der dreimonatigen Inhaftierung und vom anschliessenden Tode seiner Frau erfahren. Man habe ihm erzählt, dass sie aufgrund der Unterstellung festgenommen worden sei, ihn bei seiner Ausreise finanziell unterstützt zu haben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines Führerausweises, einen militärischen "Patroullieurausweis" (Bestätigung seines militärischen Zuständigkeitsgebiets), eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und seiner Tochter, ein Familienfoto, ein Arbeitszeugnis und die Taufscheine seiner Kinder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 1 . April 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Schreiben vom 12. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - um Akteneinsicht, worauf das BFM ihm am 14. April 2010 die Akten in Kopie zustellte. D. Am 26. April 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 29. April 2010 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des Endurteils und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Am 17. Mai 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2010, welche dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund diverser Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien: So habe der Beschwerdeführer kein offizielles Dokument zum Nachweis seines Alters vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie seines Führerscheines zu den Akten gereicht, woraus ersichtlich sei, dass das Foto manipuliert und die Schrift teilweise abgedeckt worden sei. Er habe angegeben, am (...) geboren zu sein, gemäss diesem Dokument sei sein Geburtsjahr aber (...). Das Foto des vom ihm eingereichten "Patrouilleursausweis" zeige aber eindeutig einen Mann, der älter als (...)jährig (das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auf dem Foto) sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob es sich dabei überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Er behaupte weiter, seine Identitätskarte (ID) sei bei seiner Flucht im Meer verloren gegangen und sein Führerschein sei derart beschädigt worden, dass "gewisse Sachen" wieder aufgeklebt hätten werden müssen, um das Kopieren zu ermöglichen. Dabei vermöge er nicht überzeugend zu erklären, weshalb sein "Patrouillieursausweis" dabei unbeschädigt geblieben sei, zumal dieser sich zusammen mit dem Führerschein in der Brusttasche seiner Jacke, die ins Wasser gefallen sei, befunden habe. Daher liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verheimliche, zumal er an der Erstbefragung angegeben habe, seit (...) verheiratet zu sein und vor seiner Einberufung ins Militär im Jahr (...) bereits (...) Jahre als Maurer und Maler gearbeitet zu haben. Darüber hinaus sei seine Mutter gemäss der vom ihm eingereichten Kopie ihrer ID im Jahre (...) geboren, was eher gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (...) spreche. Demzufolge stehe das Alter des Beschwerdeführers nicht fest, womit auch nicht nachgewiesen werden könne, ob er sich noch im militärdienstpflichtigen Alter befände. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhaftung und Flucht konfus und unsubstanziiert und wirkten daher konstruiert. So habe er an der Erstbefragung ausgeführt, mit der Politik seiner Regierung nicht einverstanden zu sein und an der Versammlung eine verfassungsmässig gewählte Regierung gefordert zu haben. An der Anhörung jedoch seien seine Ausführungen betreffend die Versammlung sehr vage und unpräzis ausgefallen; einerseits wolle er die Versammlung bewacht haben und andererseits - gleich wie das "Volk" - nach seiner Meinung befragt worden sein. Wer die Versammlung einberufen und geleitet habe, gehe jedoch aus seinen Antworten nicht hervor. Ferner könne er nicht angeben, weshalb er sich gerade an diesem Tag geäussert habe, zumal er gemäss eigenen Angaben mehrmals jährlich an Versammlungen teilgenommen habe. Im Übrigen sei seine Beschreibung der Flucht sehr ungenau und erwecke den Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes widerzuspiegeln. So habe er an der Bundesanhörung angegeben, sich "am Boden gewälzt" und sich so entfernt zu haben und dem Nachhaken der Befragerin sei er ausgewichen; schliesslich habe er angegeben, über den Drahtzaun geklettert zu sein. Bei der Erstanhörung habe er ausgesagt, sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis fünf Tage bei einem Verwandten im Quartier Z._______ in Asmara aufgehalten zu haben, hingegen an der Anhörung behauptet, in Z._______ viele Leute gekannt und sich während acht Tagen in einem Getreidefeldbehälter versteckt zu haben. Insgesamt könnten ihm somit seine Aussagen nicht geglaubt werden. 4.2. Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift zunächst seine bisherigen Angaben hinsichtlich seines Alters neu dar. So gab er an, im Jahre (...) in Y._______ geboren worden und dort aufgewachsen zu sein und eine Ausbildung als Maler und Maurer absolviert zu haben. Er lenkte sodann ein, dass die Beurteilung des BFM, wonach das von ihm angegebene Alter unglaubhaft sei, stimme. Er bereue, nicht die Wahrheit gesagt zu haben, dies sei ein Fehler gewesen und er korrigiere nun seine diesbezügliche Aussage unter der Angabe seines wahren Alters. Er weise aber darauf hin, dass er dabei lediglich dem Ratschlag von anderen Eritreern gefolgt sei, wonach er sich jünger ausgeben solle. Es sei jedoch nicht in seinem Sinne gestanden, sich für das Asylverfahren Vorteile zu verschaffen und die Widersprüche zwischen diesem Punkt und den übrigen Tatsachen wie dem Datum der Heirat und seines Arbeitsbeginnes, worüber er wahrheitsgemäss berichtet habe, würden zeigen, dass er sich nicht vorbereitet habe, sondern lediglich diesem falschen Rat gefolgt sei. Beim zweiten Punkt könne indessen den Ausführungen des BFM nicht gefolgt werden. Die Versammlung, die zu seiner Verhaftung geführt habe, habe sich so abgespielt, wie er es angegeben habe und wie es im Protokoll festgehalten sei. So habe er sowohl an der Erstbefragung als auch an der Anhörung angegeben, dass er mit der Politik seiner Regierung nicht einverstanden gewesen sei und sich hinsichtlich der Ungerechtigkeiten, der Unterdrückung des Volkes und der Kontrollen des Handels kritisch geäussert habe. Er könne nicht nachvollziehen, dass seine Aussagen vage und unpräzis gewesen sein sollen, zumal er angemessen geantwortet habe. So habe er geschildert, wo und wann die Versammlung stattgefunden habe, wie die Teilnahme kontrolliert worden sei, wie die Gruppen der Teilnehmer orientiert worden seien und er habe sich sogar an eine Aussage eines Anwesenden erinnert. Es seien ihm weder weitere Fragen betreffend die Versammlung gestellt worden, noch sei er aufgefordert worden, mehr Details zu erzählen. Er habe erklärt, dass er sich als Bewachender in die Diskussion eingemischt habe. Wie seine Kollegen sei er nicht bewaffnet gewesen und habe wie die anderen an der Versammlung teilgenommen. Deshalb sei er von den Anwesenden angesprochen und um seine Meinung gefragt worden. Er sei damals sehr frustriert gewesen über die Ungerechtigkeiten, die er habe sehen und erfahren müssen, wie beispielsweise, dass er gezwungen worden sei, für die Armee zu arbeiten und nicht seinem Beruf habe nachgehen können. Seine Äusserung sei eine unüberlegte, emotionale Handlung gewesen, die er nicht geplant habe. Dem dritten Punkt des BFM stimme er auch nicht bei. Seine Flucht habe er - wenn auch mit der ungewöhnlichen Formulierung "am Boden wälzen" - erklärt; namentlich sei er weggekrochen und dann über den Zaun geklettert. Er sehe darin weder einen Widerspruch noch habe er die weiterführenden Fragen (Art der Kontaktaufnahme mit seiner Frau, unbemerkte Ausreise, kritische Momente) nicht in detaillierter Weise beantwortet, zumal er nicht einsehe, wo er ausgewichen sein soll. Des Weiteren würden die Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer bei seinem Verwandten nach der Flucht auf der Tatsache basieren, dass er sich nicht mehr genau an die Dauer erinnere; er glaube indessen, es seien acht Tage gewesen. Im Übrigen sei dies jedoch kein wesentliches Element seiner Erlebnisse. Da er Eritrea nach seiner Flucht aus dem Gefängnis illegal verlassen habe, würden ihm bei einer Rückkehr von Seiten der Armee und den Sicherheitsbehörden der Regierung ernsthafte Nachteile drohen. Es böte sich innerhalb Eritrea für ihn auch keine Fluchtalternative, zumal das Regime das ganze Land kontrolliere. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Parteiausweis der "Eritrean Poeple's Liberation Front" (EPLF), Fotografien seiner Familie in Asmara und ein Arbeitszeugnis zu den Akten.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider­sprüch-lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be­weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge­wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft­machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor­bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.190f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage dies­bezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2. Die unpräzise Formulierungsweise und Unschlüssigkeit, die den Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde liegen, lassen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Auf die Frage, wieso genau der Patrouilleursausweis und der Fahrausweis - im Gegensatz zu den anderen Dokumenten - nicht verloren gegangen seien, antwortete er, dies sei zufällig geschehen. Seine Ergänzung, die beiden Dokumente hätten sich zusammen in der Brusttasche seiner Jacke befunden, die ins Wasser gefallen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht im Stande ist, in kongruenter Weise zu erklären, aus welchem Grund das eine Dokument stark beschädigt wurde und das andere unversehrt blieb. Weiter vermittelt die Art, wie er vorträgt, von der Inhaftierung und dem anschliessenden Tod seiner Frau erfahren zu haben, den Eindruck, dass seine Aussagen gesucht sind; so wiederholt er mehrere Male, "man habe es ihm erzählt", bevor er dann - auf Nachhaken der Befragerin hin - angibt, Eritreer hätten ihm dies in Mailand mitgeteilt. Es scheint zudem realitätsfremd, dass er diese Nachricht von wildfremden Leuten mitgeteilt bekommen haben soll. Auch ist die Formulierung "es ist ein Glück, dass ich bereits ausgereist bin" (A9 F34) nicht passend im Zusammenhang mit dem Tod einer sehr nahe stehenden Person und ihre Inhaftierung wirkt aufgrund seiner diesbezüglichen Wortwahl "Später habe ich auch erfahren..." und "Das habe ich vor erst kurzem gehört" (A9 F34) nachgeschoben. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, die Versammlung, anlässlich derer er sich geäussert habe, in ihrer Substanz (Organisator, Leitung, Inhalt) zu beschreiben. Überhaupt lässt sich die Rolle des Bewachers einer Versammlung mit derjenigen des sich nicht beherrschenden Redners nicht in logischer Weise vereinbaren. So vermag der Beschwerdeführer dann auch nicht darzulegen, wieso er sich genau in diesem Moment nicht zurückhalten konnte, war er doch offenbar regelmässig an solchen Versammlungen. Sodann stellt er seine Flucht nicht lebensnah dar; auch nach mehrmaligem Nachfragen scheint nicht klar, wie der Beschwerdeführer genau "wegrollte" und danach über den Drahtzaun springen konnte. Seine diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Darüber hinaus erscheint unlogisch, wieso dieser Verwandte ihm erst nach einem Jahr Haft geholfen haben soll, zumal nicht davon auszugehen ist, dass dieser dort erst kurz vor seiner Hilfe zu arbeiten begonnen hatte. Widersprüchlich sind sodann auch seine Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach der Flucht; zunächst erwähnte er anlässlich der Erstbefragung, sich bei einem Freund in Asmara aufgehalten zu haben (A 1 S. 5), sagte an der Anhörung dann aber aus, dort viele Leute gekannt und sich in einem Getreidesilo versteckt zu haben (A 9 S. 9). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch in seiner Beschwerdeschrift unerwähnt lässt, weist darauf hin, dass es ihm diesbezüglich an Argumentationssubstanz fehlt; seine Bemerkungen beschränken sich auf die Dauer seines Aufenthaltes, die - wie er indessen selbst bekräftigt - vorliegend nicht ausschlaggebend ist. 5.3. Die entstandenen Zweifel erhärten sich dadurch, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben hinsichtlich seines Alters machte. Seine auf Beschwerdeebene angeführte Begründung, er habe sich diesbezüglich fälschlicherweise vom Rat eines Bekannten leiten lassen, er sei darauf aber nicht vorbereitet gewesen und habe sich auch keine Vorteile für sein Asylgesuch verschaffen wollen, greift nicht. Die Manipulationen und das altersfremde Foto bezeugen, dass er schon im Vornherein geplant hatte, über sein Alter zu täuschen. Sein Rechtfertigungsversuch, die wahrheitsgemässe Angabe der Daten seiner Heirat und seiner Arbeitstätigkeiten bringe zum Ausdruck, dass er die Wahrheit habe sagen wollen, vermag am Umstand, dass er mit seinem Verhalten über eine wesentliche Tatsache täuschen wollte, nichts zu ändern. 5.4. An diesen Einschätzungen vermag auch der eingereichte EPFL-Ausweis nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer dazu keinerlei weiteren Ausführungen machte. 5.5. Nach dem Gesagten erscheint die geltend gemachte Haft und anschliessende Flucht und somit auch die Desertion aus dem Militärdienst unglaubhaft.

6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Darunter sind auch ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG wegen illegalen Ausreise zu zählen. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die eritreeischen Behörden das Verhalten des Asyl­suchenden als staatsfeindlich einstufen und die­ser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin­ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderun­gen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2. Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen ver­fügbar. Das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informa­tions­politik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. na­mentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Re­port Eri­trea, 8. Juni 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea, Update vom Februar 2010; Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] Eligibility guidelines for as­sessing the international pro­tection needs of asylum-seekers from Eri­trea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Ex­perten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsge­richt; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal aus­reisenden Staats­an­ge­hörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Pro­clamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu­sätzli­chen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Do­kumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Ein­führung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreise­vi­sa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedin­gungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge­schlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über­haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich ange­drohten Be­strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein­stim­menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit ge­zielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und ver­sucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehr­be­reit­schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jähr­lich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu­nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-3876/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3.2). 6.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Be­schwer­deführer seinen Heimatstaat il­legal, das heisst ohne behördliches Aus­reisevisum, verlassen hat. Es ist sodann anzunehmen, dass die illegale Ausreise spätestens im Falle der Wiedereinreise bekannt wer­den dürfte, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer behördlich re­gis­triert war. Da­von, und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, geht auch das BFM in der angefochtenen Verfü­gung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichts­punkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Auf­nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg­weisung angeord­net, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers fest­gestellt. Damit verkennt das BFM, dass der Be­schwerdeführer angesichts der in E. 6.2 genannten Umstände be­gründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erhebli­chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus­gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anfor­derungen an die Flücht­lingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zugewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM vom 30. März 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausfüh­run­gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft be­trifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis­sen, als die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 teilweise - die Disposi­tiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nach dem Gesagten nicht als aussichtslos galt und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte Fürsorgebestätigung belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden - gutzuheissen. Somit werden keine Kosten auferlegt.

10. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschä­digung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver­hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten wurde, ist indes nicht davon auszugehen, es seien ihm durch die Beschwerdeführung Kosten in diesem Sinne entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 wird teilweise - soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

3. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: