Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. E._______ - ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling eritreischer Herkunft und Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sowie deren Vertreter - liess am 24. August 2012 im Auftrag derselben beim BFM (heute SEM) durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und die Einreisebewilligung für die Schweiz sowie die Übernahme der Einreisekosten beantragen. B. B.a Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand (vom 7. Februar, 1. Juli und 9. Oktober 2013 sowie 10. Januar und 2. April 2014) - teilte das BFM (heute SEM) den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Schweizer Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft in Khartum die Beschwerdeführerin 1 - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. Sodann wurde festgestellt, dass sich in den Akten keine den Beschwerdeführenden zurechenbaren Willensäusserungen befänden, mit denen diese zu erkennen gäben, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, mithin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege und sie aufgefordert würden, innert angesetzter Frist solche nachzureichen, andernfalls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt wären und auf die Asylgesuche nicht eingetreten würde. B.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin 1 durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein von ihr unterzeichnetes, sie und die Beschwerdeführenden 2-4 umfassendes Asylgesuch und das Antwortschreiben zu den aufgeführten Fragen ein. Als Beilage wurden aufgeführt: eine ID-Karte und eine Kopie des UNHCR-Ausweises der Beschwerdeführerin 1 (jeweils in Kopie) sowie Taufscheine und Arztzeugnisse der Beschwerdeführenden 2-4. B.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Eingabe vom 9. Mai 2014 und stellte fest, dass weder die Arztzeugnisse der Kinder noch die Kopie des UNHCR-Ausweises der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden seien und forderte diese auf, die Unterlagen innert Frist nachzureichen und das Antwortschreiben vom 9. Mai 2014 zu präzisieren. B.d Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die angeforderten Beweismittel ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes gelten: Die Beschwerdeführerin 1 sei seit 1997 die Geliebte des verheirateten E._______ gewesen und habe mit ihm drei Kinder (die Beschwerdeführenden 2-4) gezeugt. Obwohl sie in einem eigenen Haushalt in F._______ aufgewachsen seien, hätten sie regelmässigen Kontakt mit E._______ und seinen ehelichen Kindern gepflegt und seien von ersterem bis zu seiner Flucht im Januar 2008 finanziell unterstützt worden. Seit seiner Ausreise sei die Beschwerdeführerin 1 von Behördenvertretern in regelmässigen Abständen nach seinem Verbleib befragt worden, wobei Frequenz und Intensität dieser Befragungen seit September 2011 zugenommen hätten. Sie sei ungefähr alle zwei Wochen von bis zu vier Polizisten bei sich zuhause aufgesucht und bedroht worden in dem ihr mitgeteilt wurde, es werde ihr und ihren Kindern schlecht ergehen, sollten E._______ und seine inzwischen ebenfalls geflüchteten Kinder nicht aufgefunden werden. Es sei auch vorgekommen, dass während ihrer Abwesenheit Nachbarn befragt worden seien. Aus Angst vor einer Verhaftung sei sie gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2-4 am (...) 2012 aus Eritrea via G._______ und H._______ in den Sudan geflüchtet. Im Sudan seien sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden und hätten bis im April 2013 im Flüchtlingslager Shegerab gelebt, bis ihre Kinder krank geworden seien. Um diese ärztlich untersuchen zu lassen, hätten sie das Flüchtlingslager verlassen und lebten seither ohne Verwandte oder Freunde in einer Wohnung in Khartum, welche sie mithilfe der monatlichen Unterstützungsbeiträge von E._______ im Umfang von Fr. 300.- finanzierten. Aufgrund der zunehmenden Gefahr vor Entführungen zwecks Lösegelderpressungen beziehungsweise Rückschaffungen von Eritreern in ihr Heimatland und ihrer persönlichen Situation als alleinreisende Frau mit drei gesundheitlich angeschlagenen Kindern ohne tragfähiges Beziehungsnetz sei der Verbleib im Sudan nicht weiter zumutbar. Eine Rückkehr nach Eritrea falle aufgrund der illegalen Ausreise und der daraus drohenden Konsequenzen ebenfalls ausser Betracht. Hingegen sei von einer grossen Beziehungsnähe zur Schweiz, wo ihr Lebenspartner beziehungsweise Vater lebe, auszugehen. Mit den bisherigen Eingaben wurden eine Kopie der ID der Beschwerdeführerin 1, Taufscheine der Beschwerdeführenden 2-4 im Original, Passfotografien aller Beschwerdeführenden und nicht übersetzte Kopien der Arztzeugnisse die Beschwerdeführenden 2-4 betreffend eingereicht. Ferner wurde auf die Protokolle der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung von E._______, zahlreiche im Internet publizierte Berichte aus dem Jahr 2011 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan und einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 - eröffnet am 19. Februar 2015 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. E. E.a Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden übersetzte Kopien von Bestätigungsschreiben der beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter von E._______, eines Verwandten seiner 2008 angeblich verstorbenen Ehefrau und einer ehemaligen Nachbarin eingereicht, welche das familiäre Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden, E._______ und seinen ehelichen Kindern zum Inhalt haben. E.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Vertreter nicht ausgewiesen sei, und forderte sie zur fristgereichten Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf. E.c Die eingeforderte Vollmacht wurde mit Eingabe vom 24. April 2015 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 24. August 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge, mit Zwischenverfügungen des BFM (heute SEM) vom 9. April und 30. Mai 2014, zwei Kataloge für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 9. Mai 2014 und 2. Juli 2014 schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und Bst. B.c). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.3 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM (heute SEM) hat den verfah-rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Im Auslandverfahren schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151 ff.) - und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
E. 7.2 Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens, ergibt sich die Verweigerung der Einreise in die Schweiz von Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden, auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum. Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet werden, dass Personen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im Drittstaat den Familiennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz erzwingen können, obwohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt sind.
E. 8.1 Im Hinblick auf das in E. 7.1 Ausgeführte ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.2 Das SEM führte diesbezüglich in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dem Asylgesuch vom 24. August 2012 und den Stellungnahmen vom 9. Mai und 2. Juli 2014 seien keine konkret dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat von einreisebeachtlichen Schwierigkeiten gemäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen seien oder dass ihnen im Sudan solche drohen würden. Insbesondere sei das Asylgesuch von E._______ mit Verfügung vom 30. März 2010 - bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2911/2010 vom 11. April 2011 - unter anderem deswegen abgelehnt worden, weil seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien. Somit könne die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung, welche auf den unglaubhaften Vorbringen von E._______ beruhe, nicht geglaubt werden. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befragungen durch eritreische Behördenvertreter mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
E. 8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe sich nach dem Tod von E._______ Ehefrau regelmässig um seine Kinder gekümmert, sei für ihn und seine inzwischen in der Schweiz lebenden Töchter zu einer wichtigen Bezugsperson geworden und die Beschwerdeführenden 2-4 seien ebenfalls zu einem Teil der Familie geworden.
E. 8.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach die Beschwerdeführenden - die sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylbegehrens in einem Drittstaat aufgehalten haben - zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht konkret in asylrelevanter Weise gefährdet waren. Das Ausgeführte ergibt sich allerdings nicht aus der unzutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden unglaubhaft sei, weil sie auf den als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen von E._______ beruhe. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich im Heimatland zurückgebliebene Familienmitglieder von illegal Ausgereisten - unabhängig von den Gründen für die Ausreise - mit Konsequenzen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Im vorliegenden Fall soll die Beschwerdeführerin 1 seit der Flucht von E._______ im Januar 2008 regelmässig von Behördenvertretern nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden sein, wobei diese Befragungen seit September 2011 ungefähr alle zwei Wochen stattgefunden hätten. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Befragungen - sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben - auf die Beschwerdeführerin 1 belastend gewirkt haben. Allerdings waren sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen wären, auf die Beschwerdeführerin 1 einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu Recht verneint. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden noch während ungefähr vier Jahren nach der Flucht von E._______ in ihrem Heimatland aufgehalten haben, weshalb im Ausreisezeitpunkt auch keine begründete Furcht bestanden hat, dereinst solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Beziehungsnähe zwischen den Töchtern von E._______ und den Beschwerdeführenden - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - nichts zu ändern, zumal diese Ausführungen in keinem Zusammenhang mit asylrelevanten Problemen beziehungsweise allfälligen Nachteilen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland stehen. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass den Beschwerdeführenden unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib im Sudan für sie zumutbar ist, die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1685/2015/mel Urteil vom 29. Mai 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien
1. A._______, geboren (...), und ihre Kinder
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren am (...), Eritrea (zurzeit im Sudan) alle vertreten durch E._______ Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. E._______ - ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling eritreischer Herkunft und Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sowie deren Vertreter - liess am 24. August 2012 im Auftrag derselben beim BFM (heute SEM) durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und die Einreisebewilligung für die Schweiz sowie die Übernahme der Einreisekosten beantragen. B. B.a Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand (vom 7. Februar, 1. Juli und 9. Oktober 2013 sowie 10. Januar und 2. April 2014) - teilte das BFM (heute SEM) den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Schweizer Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft in Khartum die Beschwerdeführerin 1 - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. Sodann wurde festgestellt, dass sich in den Akten keine den Beschwerdeführenden zurechenbaren Willensäusserungen befänden, mit denen diese zu erkennen gäben, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, mithin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege und sie aufgefordert würden, innert angesetzter Frist solche nachzureichen, andernfalls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt wären und auf die Asylgesuche nicht eingetreten würde. B.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin 1 durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein von ihr unterzeichnetes, sie und die Beschwerdeführenden 2-4 umfassendes Asylgesuch und das Antwortschreiben zu den aufgeführten Fragen ein. Als Beilage wurden aufgeführt: eine ID-Karte und eine Kopie des UNHCR-Ausweises der Beschwerdeführerin 1 (jeweils in Kopie) sowie Taufscheine und Arztzeugnisse der Beschwerdeführenden 2-4. B.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Eingabe vom 9. Mai 2014 und stellte fest, dass weder die Arztzeugnisse der Kinder noch die Kopie des UNHCR-Ausweises der Beschwerdeführerin 1 eingereicht worden seien und forderte diese auf, die Unterlagen innert Frist nachzureichen und das Antwortschreiben vom 9. Mai 2014 zu präzisieren. B.d Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die angeforderten Beweismittel ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes gelten: Die Beschwerdeführerin 1 sei seit 1997 die Geliebte des verheirateten E._______ gewesen und habe mit ihm drei Kinder (die Beschwerdeführenden 2-4) gezeugt. Obwohl sie in einem eigenen Haushalt in F._______ aufgewachsen seien, hätten sie regelmässigen Kontakt mit E._______ und seinen ehelichen Kindern gepflegt und seien von ersterem bis zu seiner Flucht im Januar 2008 finanziell unterstützt worden. Seit seiner Ausreise sei die Beschwerdeführerin 1 von Behördenvertretern in regelmässigen Abständen nach seinem Verbleib befragt worden, wobei Frequenz und Intensität dieser Befragungen seit September 2011 zugenommen hätten. Sie sei ungefähr alle zwei Wochen von bis zu vier Polizisten bei sich zuhause aufgesucht und bedroht worden in dem ihr mitgeteilt wurde, es werde ihr und ihren Kindern schlecht ergehen, sollten E._______ und seine inzwischen ebenfalls geflüchteten Kinder nicht aufgefunden werden. Es sei auch vorgekommen, dass während ihrer Abwesenheit Nachbarn befragt worden seien. Aus Angst vor einer Verhaftung sei sie gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2-4 am (...) 2012 aus Eritrea via G._______ und H._______ in den Sudan geflüchtet. Im Sudan seien sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden und hätten bis im April 2013 im Flüchtlingslager Shegerab gelebt, bis ihre Kinder krank geworden seien. Um diese ärztlich untersuchen zu lassen, hätten sie das Flüchtlingslager verlassen und lebten seither ohne Verwandte oder Freunde in einer Wohnung in Khartum, welche sie mithilfe der monatlichen Unterstützungsbeiträge von E._______ im Umfang von Fr. 300.- finanzierten. Aufgrund der zunehmenden Gefahr vor Entführungen zwecks Lösegelderpressungen beziehungsweise Rückschaffungen von Eritreern in ihr Heimatland und ihrer persönlichen Situation als alleinreisende Frau mit drei gesundheitlich angeschlagenen Kindern ohne tragfähiges Beziehungsnetz sei der Verbleib im Sudan nicht weiter zumutbar. Eine Rückkehr nach Eritrea falle aufgrund der illegalen Ausreise und der daraus drohenden Konsequenzen ebenfalls ausser Betracht. Hingegen sei von einer grossen Beziehungsnähe zur Schweiz, wo ihr Lebenspartner beziehungsweise Vater lebe, auszugehen. Mit den bisherigen Eingaben wurden eine Kopie der ID der Beschwerdeführerin 1, Taufscheine der Beschwerdeführenden 2-4 im Original, Passfotografien aller Beschwerdeführenden und nicht übersetzte Kopien der Arztzeugnisse die Beschwerdeführenden 2-4 betreffend eingereicht. Ferner wurde auf die Protokolle der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung von E._______, zahlreiche im Internet publizierte Berichte aus dem Jahr 2011 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan und einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 - eröffnet am 19. Februar 2015 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. E. E.a Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden übersetzte Kopien von Bestätigungsschreiben der beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter von E._______, eines Verwandten seiner 2008 angeblich verstorbenen Ehefrau und einer ehemaligen Nachbarin eingereicht, welche das familiäre Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden, E._______ und seinen ehelichen Kindern zum Inhalt haben. E.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Vertreter nicht ausgewiesen sei, und forderte sie zur fristgereichten Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf. E.c Die eingeforderte Vollmacht wurde mit Eingabe vom 24. April 2015 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 24. August 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge, mit Zwischenverfügungen des BFM (heute SEM) vom 9. April und 30. Mai 2014, zwei Kataloge für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 9. Mai 2014 und 2. Juli 2014 schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und Bst. B.c). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.3 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM (heute SEM) hat den verfah-rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 6. 6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Im Auslandverfahren schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151 ff.) - und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz. 7.2 Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens, ergibt sich die Verweigerung der Einreise in die Schweiz von Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden, auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum. Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet werden, dass Personen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im Drittstaat den Familiennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz erzwingen können, obwohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt sind. 8. 8.1 Im Hinblick auf das in E. 7.1 Ausgeführte ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und ihr Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat. 8.2 Das SEM führte diesbezüglich in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dem Asylgesuch vom 24. August 2012 und den Stellungnahmen vom 9. Mai und 2. Juli 2014 seien keine konkret dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat von einreisebeachtlichen Schwierigkeiten gemäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen seien oder dass ihnen im Sudan solche drohen würden. Insbesondere sei das Asylgesuch von E._______ mit Verfügung vom 30. März 2010 - bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2911/2010 vom 11. April 2011 - unter anderem deswegen abgelehnt worden, weil seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien. Somit könne die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung, welche auf den unglaubhaften Vorbringen von E._______ beruhe, nicht geglaubt werden. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befragungen durch eritreische Behördenvertreter mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. 8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 habe sich nach dem Tod von E._______ Ehefrau regelmässig um seine Kinder gekümmert, sei für ihn und seine inzwischen in der Schweiz lebenden Töchter zu einer wichtigen Bezugsperson geworden und die Beschwerdeführenden 2-4 seien ebenfalls zu einem Teil der Familie geworden. 8.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach die Beschwerdeführenden - die sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylbegehrens in einem Drittstaat aufgehalten haben - zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht konkret in asylrelevanter Weise gefährdet waren. Das Ausgeführte ergibt sich allerdings nicht aus der unzutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden unglaubhaft sei, weil sie auf den als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen von E._______ beruhe. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich im Heimatland zurückgebliebene Familienmitglieder von illegal Ausgereisten - unabhängig von den Gründen für die Ausreise - mit Konsequenzen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Im vorliegenden Fall soll die Beschwerdeführerin 1 seit der Flucht von E._______ im Januar 2008 regelmässig von Behördenvertretern nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden sein, wobei diese Befragungen seit September 2011 ungefähr alle zwei Wochen stattgefunden hätten. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Befragungen - sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben - auf die Beschwerdeführerin 1 belastend gewirkt haben. Allerdings waren sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen wären, auf die Beschwerdeführerin 1 einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu Recht verneint. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden noch während ungefähr vier Jahren nach der Flucht von E._______ in ihrem Heimatland aufgehalten haben, weshalb im Ausreisezeitpunkt auch keine begründete Furcht bestanden hat, dereinst solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Beziehungsnähe zwischen den Töchtern von E._______ und den Beschwerdeführenden - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - nichts zu ändern, zumal diese Ausführungen in keinem Zusammenhang mit asylrelevanten Problemen beziehungsweise allfälligen Nachteilen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland stehen. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass den Beschwerdeführenden unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib im Sudan für sie zumutbar ist, die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: