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E-6765/2007

E-6765/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, ver­liess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 27. Dezem­ber 2005 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 8. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) (...) summa­risch sowie am 21. April 2007 vom für die Dauer des Asylverfah­rens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug der Beschwerdefüh­rer im Wesentlichen Folgendes vor: Als am (...) Oktober 2002 im Rahmen einer Schulversammlung Schüler nach C._______ hätten gebracht werden sollen, habe er als Vertreter der Vereini­gung (...) eingegrif­fen und moniert, Schüler würden zwar dorthin gebracht, jedoch würden diese nach dem Wehrdienst nicht mehr zurückkehren. Auf­grund die­ser Äus­serung habe man ihn am (...) Dezember 2002 festge­nommen. Darauf­hin sei er ohne Gerichtsverfahren zuerst sechs Mo­nate in einem Gefäng­nis in B._______ gewesen und in der Folge in ein Gefäng­nis in Asmara ge­bracht worden. Am (...) Dezember 2004 sei er entlas­sen worden und habe in der Folge seine Arbeit - [Tätigkeit] - bei der obgenannten Vereinigung wie­der aufgenom­men. Er habe während dieser Zeit zu niemandem Kontakt gehabt und sei ständig von seinem Vorgesetzten beobachtet worden. Schliesslich habe man ihm ei­nen Passagierschein ausgestellt, mit welchem er das Land habe verlas­sen können. Im Übrigen sei er im Jahre 1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [religiöse Bewegung] von der Vereinigungsverwaltung ermahnt worden. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers insbesondere den Anforderungen an die Asylrelevanz ge­mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Hingegen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachtfluchtgründen. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit we­gen Unzulässigkeit nicht vollzo­gen, und der Vollzug werde zu Gunsten ei­ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begrün­dung wird - soweit urteilsrele­vant - in den nachstehenden Erwägungen ein­gegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Datum Poststempel) erhob der Rechts­vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In prozessu­aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begrün­dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, was sich bei ihm ohne­hin bereits aus der Flüchtlingseigenschaft und der ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme ergebe. Über das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befun­den, es rechtfertige sich aber, auf einen Kostenvor­schuss zu verzichten. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei­ner Vernehmlassung ein­geladen. E. In ihrer - dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten - Vernehmlas­sung vom 18. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Ver­fügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde, da die Be­schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ent­halte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfer­tigen würden. F. Am [...] 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aus D._______ stammende Frau, welche ebenfalls ihrerseits als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist. G. Mit Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2009 respektive vom 21. März 2011 wurden die am (...) respektive am (...) gebo­renen [Kinder] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezo­gen und ihnen wurde die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flücht­lingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine aus­ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be­gründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, welche die Flüchtlingseigenschaft auf­grund subjektiver Nachtfluchtgründe erfüllen (Art. 54 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen­schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan­densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel ab­gestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 6. September 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, wes­halb auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Be­schwer­de­führers ohnehin nicht einzugehen sei. Zur Be­gründung führte sie aus, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 respektive die Haftentlassung am (...) Dezember 2004 habe im Zeitpunkt seiner Aus­reise bereits über ein Jahr zu­rückgelegen und könne deshalb nicht mehr als Anlass für diese angese­hen werden. Gemäss seinen zu Protokoll gege­benen Aussagen habe er von den Behörden ein Papier erhalten, wo­nach seine Strafe beendet sei; er habe daraufhin - unter der Bedingung, dass er künftig keine solchen Äus­se­rungen mehr von sich gebe - nach Hause zurückkehren kön­nen (vgl. A21/18 S. 13). Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entneh­men, dass er nach seiner Freilas­sung asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten, auch wenn er sich einge­schränkt gefühlt ha­be. Der Beschwerdefüh­rer erfülle zwar die Flüchtlingsei­gen­schaft, weil er sowohl im dienstpflichtigen Alter sei als auch auf­grund seiner Aus­reise aus Erit­rea sich dem Wehrdienst entzogen habe und des­halb begrün­dete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Allerdings habe er im Zeit­punkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleis­tet, noch sei er hierzu aufge­boten worden; aus diesem Grund sei ihm nach Massgabe von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.

E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausge­führt, der Vorin­stanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, zwischen Verfol­gung und Flucht be­stehe kein Kausalzusammenhang. Eine Bedin­gung für die Freilassung des Beschwerdeführers sei insbesondere gewe­sen, dass er sei­nen Wohnort nicht habe verlassen dürfen; er sei daher sehr stark in seiner Bewe­gungsfreiheit eingeschränkt und de facto gefan­gen gewe­sen. Zudem werde bestritten, dass sich der Be­schwerde­führer erst durch seine Flucht ins Ausland der Militärpflicht ent­zogen habe. Die Furcht vor einer Bestra­fung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei insbesondere be­gründet, wenn die betroffene Person in einem konkre­ten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei; es sei dabei jegli­cher Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkenn­bar sei, dass die be­troffene Person rekrutiert werden solle. Zudem herrsche eine all­ge­meine Mobilmachung: Na­mentlich werde die 12. Sekundarschulab­schlussklasse seit 2003 einzig im zentralen Militärtrainingslager C._______ unter­richtet; der Gang in die nächsthöhere Klasse sei gleich­bedeutend mit der Einberufung in den Militärdienst; er­greife man vor der Beendigung der 11. Klasse die Flucht, stelle dies in der Wahrnehmung des eritrei­schen Re­gimes eine konkludente Missachtung des Aufgebots bezie­hungs­weise eine Militärdienstverweigerung dar, wel­che entsprechend unver­hältnismässig geahndet werde. Mili­tärdienstpflichtige würden über­dies kein schriftliches Aufgebot erhalten. Die Ausführungen des Beschwer­defüh­rers würden sich ferner mit den Lagebeurteilungen aner­kannter Menschenrechtsorganisationen decken, was seine Glaubwür­dig­keit unterstreiche. Insofern bestehe eine natürliche Vermu­tung, dass der Be­schwerdeführer den - im Übrigen illegalen, zeitlich unbe­grenzten - Mili­tärdienst hätte leisten müssen. Somit habe entgegen der Einschät­zung der Vorinstanz ein Aufge­bot für den Militär­dienst bestanden. Der Be­schwerdefüh­rer habe zwar ausge­führt, noch nicht rekrutiert worden zu sein, jedoch habe er gleichzeitig - in Übereinstimmung mit den tatsächli­chen Ge­geben­heiten in Eritrea - an mehreren Stellen darauf hin­gewie­sen, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse (vgl. A21/18 S. 8). Schliesslich werde darauf hingewiesen, wenn auch dies­bezüglich kein strikter Beweis erbracht werden könne, dass die Mutter des Beschwerdeführers kürzlich vorgeladen und zum Aufenthalts­ort ihres Sohnes befragt worden sei.

E. 5.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz be­hauptet - erst durch seine Aus­reise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ge­worden ist und ihm somit - mit Verweis auf Art. 54 AsylG - kein Asyl ge­währt wer­den kann oder ob er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise mit asylbeachtli­chen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Dienstverweige­rung habe rech­nen müssen.

E. 5.1.1 Nach Erkenntnis des Gerichts besteht gegenwärtig in Eritrea die Dienst­pflicht für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Män­ner zwi­schen 18 und 40 Jah­ren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 Jah­ren und Män­ner bis 54 Jah­re dienstpflichtig und können jederzeit aufge­bo­ten werden. Derweil ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das le­gi­time Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in die­ser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Mili­tär­dienst ist da­her für sich ge­nommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, so­lange die Rek­rutie­rung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus ei­nem der in Art. 3 AsylG genann­ten Gründe erhebliche Nachteile zuzufü­gen oder die­sen in völker­rechtlich verpönte Handlungen zu ver­stricken (vgl. dazu Ent­schei­dungen und Mitteilungen der Schweize­ri­schen Asylrekurs-kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 2). Gemäss weiterhin massgebender, vom Gericht fortgeführter Praxis der ARK kommt - im Unterschied zur alleinigen Ein­be­ru­fung in den Militär­dienst - der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienst­verweige­rern asyl­rechtliche Bedeutung zu, da diese als unver­hältnis­mäs­sig streng und po­litisch motiviert im Sinne eines absoluten Ma­lus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Be­strafung wegen Dienst­verweige­rung oder Desertion dann begründet, wenn die be­troffene Person vor ih­rer Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militär­behörden stand. Ein sol­cher Kontakt ist regelmässig dann an­zu­neh­men, wenn die betrof­fene Per­son im aktiven Dienst stand und deser­tierte. Darüber hinaus ist jegli­cher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die be­troffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu ha­ben, können ge­stützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft wer­den. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu las­sen. Zur An­nahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol­gung reicht es nicht aus, dass die be­troffene Person im dienstfähigen Al­ter ist und fürchtet, eines Tages ausgehoben zu werden. Ebenso besteht kein Anlass für be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachtei­len, auch wenn die be­troffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absol­viert hat, wenn kein konkreter fa­miliä­rer Bezug zu rekrutier­ten Soldaten fest­steht. Solche Personen müssten allen­falls be­fürch­ten, für den Natio­naldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genom­men, jedoch nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf­weist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9 und 4.10 S. 39f.).

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer befand sich zwar im Zeitpunkt seiner Aus­reise aus dem Heimatland im militär­dienstpflichtigen Alter, jedoch ist frag­lich, ob auch ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden zwecks Rekrutie­rung bestanden hat. Der Be­schwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe befürch­tet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst eingezogen zu wer­den, weshalb er aus seinem Hei­mat­land geflohen sei (vgl. A21/18 S. 8). Er führte zwar aus, er sei noch nicht rekrutiert worden, gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Mi­litärdienst gehen müsse. Den Schülern werde nicht in Form einer schriftli­chen Aufforderung mitgeteilt, dass sie in den Militärdienst eintreten müssen, sondern man werde von den jeweiligen Schulen darüber münd­lich informiert, dass man nach der 11. Klasse für den Militärdienst einberu­fen werde. Die Registrierung in der Schule kann - selbst wenn das Schulwesen in Eritrea als "militarisiert" angesehen werde - nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3876/2010 vom 12. Januar 2011). Al­lein die Furcht, aufgrund des Besuchs der 11. Klasse möglicherweise ein­mal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft schliessen zu können. Zu­dem ist den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu entneh­men, dass er nach seiner Freilassung am (...) Dezember 2004 sei­ner Arbeit als [Tätigkeit] in der (...)-Vereinigung wie­der nachgegangen sei, bis er am 27. Dezem­ber 2005 sein Heimatland verlassen habe. Dass er angeblich nach der Freilassung weiterhin Schüler beziehungsweise Student gewesen sei (vgl. A21/18 S. 9, 14), steht in Widerspruch zu seinen anderweitigen Aussagen, er habe die Schule nur (...) Jahre lang, bis im Jahr 2002, besucht (A21/18 S. 5f.); auch im EVZ war nicht von einem Schulbesuch nach 2004, sondern von einer "Rückkehr zur Arbeit" die Rede (vgl. A1/9 S. 4). Da der Beschwerdeführer ferner in der Zeitspanne von Dezember 2004 bis zur Ausreise kein offizielles Aufge­bot zur Absolvie­rung des Militär­dienstes bekommen hat, ist auch kein konkreter Bezug festzustellen, dass ein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand, auch wenn der Beschwerdefüh­rer im dienstfähigen Alter ist und seinen Militär­dienst noch nicht absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer einge­schränkt gefühlt haben mag, vermag nicht die nötige Intensität zu errei­chen, um das Ereignis als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt, ist somit der zeitliche Kau­salzu­sammenhang zwischen geltend gemachter Verfol­gung und Flucht aus dem Heimatland nicht gegeben.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht in ei­nem konkreten Kontakt zu den dortigen Mili­tärbehörden stand. Er hatte demnach während seines Auf­enthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und Frauen bestehen­den grundsätzli­chen Dienstpflicht keine begrün­dete Furcht vor einer Bestra­fung wegen Dienstverweigerung oder De­sertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Somit hatte er nicht bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbe­achtli­che Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausführungen zu angeblich gleich gelagerten Fällen, in denen das BFM Asyl gewährt habe, einzugehen, zumal den eingereichten positiven Entscheiden des Bundesamtes nicht zu entnehmen ist, aufgrund welchen Sachverhaltes entschieden wurde. Das BFM hat dem­nach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge­wiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefoch­tene Verfügung zu bestätigen.

E. 6.3 Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterblei­ben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling aner­kannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vor­läufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü­gung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsge­richts vom 11. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Angesichts der obigen Erwägungen muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig be­trachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ver­zichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6765/2007 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verfügung vom 6. September 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, ver­liess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 27. Dezem­ber 2005 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 8. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent­rum (EVZ) (...) summa­risch sowie am 21. April 2007 vom für die Dauer des Asylverfah­rens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug der Beschwerdefüh­rer im Wesentlichen Folgendes vor: Als am (...) Oktober 2002 im Rahmen einer Schulversammlung Schüler nach C._______ hätten gebracht werden sollen, habe er als Vertreter der Vereini­gung (...) eingegrif­fen und moniert, Schüler würden zwar dorthin gebracht, jedoch würden diese nach dem Wehrdienst nicht mehr zurückkehren. Auf­grund die­ser Äus­serung habe man ihn am (...) Dezember 2002 festge­nommen. Darauf­hin sei er ohne Gerichtsverfahren zuerst sechs Mo­nate in einem Gefäng­nis in B._______ gewesen und in der Folge in ein Gefäng­nis in Asmara ge­bracht worden. Am (...) Dezember 2004 sei er entlas­sen worden und habe in der Folge seine Arbeit - [Tätigkeit] - bei der obgenannten Vereinigung wie­der aufgenom­men. Er habe während dieser Zeit zu niemandem Kontakt gehabt und sei ständig von seinem Vorgesetzten beobachtet worden. Schliesslich habe man ihm ei­nen Passagierschein ausgestellt, mit welchem er das Land habe verlas­sen können. Im Übrigen sei er im Jahre 1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [religiöse Bewegung] von der Vereinigungsverwaltung ermahnt worden. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers insbesondere den Anforderungen an die Asylrelevanz ge­mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Hingegen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachtfluchtgründen. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit we­gen Unzulässigkeit nicht vollzo­gen, und der Vollzug werde zu Gunsten ei­ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begrün­dung wird - soweit urteilsrele­vant - in den nachstehenden Erwägungen ein­gegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Datum Poststempel) erhob der Rechts­vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In prozessu­aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begrün­dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, was sich bei ihm ohne­hin bereits aus der Flüchtlingseigenschaft und der ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme ergebe. Über das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befun­den, es rechtfertige sich aber, auf einen Kostenvor­schuss zu verzichten. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei­ner Vernehmlassung ein­geladen. E. In ihrer - dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten - Vernehmlas­sung vom 18. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Ver­fügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde, da die Be­schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ent­halte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfer­tigen würden. F. Am [...] 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aus D._______ stammende Frau, welche ebenfalls ihrerseits als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist. G. Mit Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2009 respektive vom 21. März 2011 wurden die am (...) respektive am (...) gebo­renen [Kinder] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezo­gen und ihnen wurde die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flücht­lingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine aus­ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be­gründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, welche die Flüchtlingseigenschaft auf­grund subjektiver Nachtfluchtgründe erfüllen (Art. 54 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen­schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan­densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel ab­gestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 6. September 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, wes­halb auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Be­schwer­de­führers ohnehin nicht einzugehen sei. Zur Be­gründung führte sie aus, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 respektive die Haftentlassung am (...) Dezember 2004 habe im Zeitpunkt seiner Aus­reise bereits über ein Jahr zu­rückgelegen und könne deshalb nicht mehr als Anlass für diese angese­hen werden. Gemäss seinen zu Protokoll gege­benen Aussagen habe er von den Behörden ein Papier erhalten, wo­nach seine Strafe beendet sei; er habe daraufhin - unter der Bedingung, dass er künftig keine solchen Äus­se­rungen mehr von sich gebe - nach Hause zurückkehren kön­nen (vgl. A21/18 S. 13). Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entneh­men, dass er nach seiner Freilas­sung asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten, auch wenn er sich einge­schränkt gefühlt ha­be. Der Beschwerdefüh­rer erfülle zwar die Flüchtlingsei­gen­schaft, weil er sowohl im dienstpflichtigen Alter sei als auch auf­grund seiner Aus­reise aus Erit­rea sich dem Wehrdienst entzogen habe und des­halb begrün­dete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Allerdings habe er im Zeit­punkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleis­tet, noch sei er hierzu aufge­boten worden; aus diesem Grund sei ihm nach Massgabe von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausge­führt, der Vorin­stanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, zwischen Verfol­gung und Flucht be­stehe kein Kausalzusammenhang. Eine Bedin­gung für die Freilassung des Beschwerdeführers sei insbesondere gewe­sen, dass er sei­nen Wohnort nicht habe verlassen dürfen; er sei daher sehr stark in seiner Bewe­gungsfreiheit eingeschränkt und de facto gefan­gen gewe­sen. Zudem werde bestritten, dass sich der Be­schwerde­führer erst durch seine Flucht ins Ausland der Militärpflicht ent­zogen habe. Die Furcht vor einer Bestra­fung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei insbesondere be­gründet, wenn die betroffene Person in einem konkre­ten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei; es sei dabei jegli­cher Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkenn­bar sei, dass die be­troffene Person rekrutiert werden solle. Zudem herrsche eine all­ge­meine Mobilmachung: Na­mentlich werde die 12. Sekundarschulab­schlussklasse seit 2003 einzig im zentralen Militärtrainingslager C._______ unter­richtet; der Gang in die nächsthöhere Klasse sei gleich­bedeutend mit der Einberufung in den Militärdienst; er­greife man vor der Beendigung der 11. Klasse die Flucht, stelle dies in der Wahrnehmung des eritrei­schen Re­gimes eine konkludente Missachtung des Aufgebots bezie­hungs­weise eine Militärdienstverweigerung dar, wel­che entsprechend unver­hältnismässig geahndet werde. Mili­tärdienstpflichtige würden über­dies kein schriftliches Aufgebot erhalten. Die Ausführungen des Beschwer­defüh­rers würden sich ferner mit den Lagebeurteilungen aner­kannter Menschenrechtsorganisationen decken, was seine Glaubwür­dig­keit unterstreiche. Insofern bestehe eine natürliche Vermu­tung, dass der Be­schwerdeführer den - im Übrigen illegalen, zeitlich unbe­grenzten - Mili­tärdienst hätte leisten müssen. Somit habe entgegen der Einschät­zung der Vorinstanz ein Aufge­bot für den Militär­dienst bestanden. Der Be­schwerdefüh­rer habe zwar ausge­führt, noch nicht rekrutiert worden zu sein, jedoch habe er gleichzeitig - in Übereinstimmung mit den tatsächli­chen Ge­geben­heiten in Eritrea - an mehreren Stellen darauf hin­gewie­sen, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse (vgl. A21/18 S. 8). Schliesslich werde darauf hingewiesen, wenn auch dies­bezüglich kein strikter Beweis erbracht werden könne, dass die Mutter des Beschwerdeführers kürzlich vorgeladen und zum Aufenthalts­ort ihres Sohnes befragt worden sei. 5. 5.1. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz be­hauptet - erst durch seine Aus­reise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ge­worden ist und ihm somit - mit Verweis auf Art. 54 AsylG - kein Asyl ge­währt wer­den kann oder ob er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise mit asylbeachtli­chen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Dienstverweige­rung habe rech­nen müssen. 5.1.1. Nach Erkenntnis des Gerichts besteht gegenwärtig in Eritrea die Dienst­pflicht für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Män­ner zwi­schen 18 und 40 Jah­ren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 Jah­ren und Män­ner bis 54 Jah­re dienstpflichtig und können jederzeit aufge­bo­ten werden. Derweil ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das le­gi­time Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in die­ser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Mili­tär­dienst ist da­her für sich ge­nommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, so­lange die Rek­rutie­rung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus ei­nem der in Art. 3 AsylG genann­ten Gründe erhebliche Nachteile zuzufü­gen oder die­sen in völker­rechtlich verpönte Handlungen zu ver­stricken (vgl. dazu Ent­schei­dungen und Mitteilungen der Schweize­ri­schen Asylrekurs-kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 2). Gemäss weiterhin massgebender, vom Gericht fortgeführter Praxis der ARK kommt - im Unterschied zur alleinigen Ein­be­ru­fung in den Militär­dienst - der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienst­verweige­rern asyl­rechtliche Bedeutung zu, da diese als unver­hältnis­mäs­sig streng und po­litisch motiviert im Sinne eines absoluten Ma­lus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Be­strafung wegen Dienst­verweige­rung oder Desertion dann begründet, wenn die be­troffene Person vor ih­rer Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militär­behörden stand. Ein sol­cher Kontakt ist regelmässig dann an­zu­neh­men, wenn die betrof­fene Per­son im aktiven Dienst stand und deser­tierte. Darüber hinaus ist jegli­cher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die be­troffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu ha­ben, können ge­stützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft wer­den. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu las­sen. Zur An­nahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol­gung reicht es nicht aus, dass die be­troffene Person im dienstfähigen Al­ter ist und fürchtet, eines Tages ausgehoben zu werden. Ebenso besteht kein Anlass für be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachtei­len, auch wenn die be­troffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absol­viert hat, wenn kein konkreter fa­miliä­rer Bezug zu rekrutier­ten Soldaten fest­steht. Solche Personen müssten allen­falls be­fürch­ten, für den Natio­naldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genom­men, jedoch nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf­weist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9 und 4.10 S. 39f.). 5.1.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwar im Zeitpunkt seiner Aus­reise aus dem Heimatland im militär­dienstpflichtigen Alter, jedoch ist frag­lich, ob auch ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden zwecks Rekrutie­rung bestanden hat. Der Be­schwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe befürch­tet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst eingezogen zu wer­den, weshalb er aus seinem Hei­mat­land geflohen sei (vgl. A21/18 S. 8). Er führte zwar aus, er sei noch nicht rekrutiert worden, gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Mi­litärdienst gehen müsse. Den Schülern werde nicht in Form einer schriftli­chen Aufforderung mitgeteilt, dass sie in den Militärdienst eintreten müssen, sondern man werde von den jeweiligen Schulen darüber münd­lich informiert, dass man nach der 11. Klasse für den Militärdienst einberu­fen werde. Die Registrierung in der Schule kann - selbst wenn das Schulwesen in Eritrea als "militarisiert" angesehen werde - nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3876/2010 vom 12. Januar 2011). Al­lein die Furcht, aufgrund des Besuchs der 11. Klasse möglicherweise ein­mal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft schliessen zu können. Zu­dem ist den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu entneh­men, dass er nach seiner Freilassung am (...) Dezember 2004 sei­ner Arbeit als [Tätigkeit] in der (...)-Vereinigung wie­der nachgegangen sei, bis er am 27. Dezem­ber 2005 sein Heimatland verlassen habe. Dass er angeblich nach der Freilassung weiterhin Schüler beziehungsweise Student gewesen sei (vgl. A21/18 S. 9, 14), steht in Widerspruch zu seinen anderweitigen Aussagen, er habe die Schule nur (...) Jahre lang, bis im Jahr 2002, besucht (A21/18 S. 5f.); auch im EVZ war nicht von einem Schulbesuch nach 2004, sondern von einer "Rückkehr zur Arbeit" die Rede (vgl. A1/9 S. 4). Da der Beschwerdeführer ferner in der Zeitspanne von Dezember 2004 bis zur Ausreise kein offizielles Aufge­bot zur Absolvie­rung des Militär­dienstes bekommen hat, ist auch kein konkreter Bezug festzustellen, dass ein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand, auch wenn der Beschwerdefüh­rer im dienstfähigen Alter ist und seinen Militär­dienst noch nicht absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer einge­schränkt gefühlt haben mag, vermag nicht die nötige Intensität zu errei­chen, um das Ereignis als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt, ist somit der zeitliche Kau­salzu­sammenhang zwischen geltend gemachter Verfol­gung und Flucht aus dem Heimatland nicht gegeben. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht in ei­nem konkreten Kontakt zu den dortigen Mili­tärbehörden stand. Er hatte demnach während seines Auf­enthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und Frauen bestehen­den grundsätzli­chen Dienstpflicht keine begrün­dete Furcht vor einer Bestra­fung wegen Dienstverweigerung oder De­sertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Somit hatte er nicht bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbe­achtli­che Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausführungen zu angeblich gleich gelagerten Fällen, in denen das BFM Asyl gewährt habe, einzugehen, zumal den eingereichten positiven Entscheiden des Bundesamtes nicht zu entnehmen ist, aufgrund welchen Sachverhaltes entschieden wurde. Das BFM hat dem­nach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge­wiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefoch­tene Verfügung zu bestätigen. 6.3. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterblei­ben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling aner­kannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vor­läufige Aufnahme angeordnet hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü­gung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsge­richts vom 11. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Angesichts der obigen Erwägungen muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig be­trachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ver­zichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: