Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 27. Dezember 2005 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 8. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch sowie am 21. April 2007 vom für die Dauer des Asylverfahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Als am (...) Oktober 2002 im Rahmen einer Schulversammlung Schüler nach C._______ hätten gebracht werden sollen, habe er als Vertreter der Vereinigung (...) eingegriffen und moniert, Schüler würden zwar dorthin gebracht, jedoch würden diese nach dem Wehrdienst nicht mehr zurückkehren. Aufgrund dieser Äusserung habe man ihn am (...) Dezember 2002 festgenommen. Daraufhin sei er ohne Gerichtsverfahren zuerst sechs Monate in einem Gefängnis in B._______ gewesen und in der Folge in ein Gefängnis in Asmara gebracht worden. Am (...) Dezember 2004 sei er entlassen worden und habe in der Folge seine Arbeit - [Tätigkeit] - bei der obgenannten Vereinigung wieder aufgenommen. Er habe während dieser Zeit zu niemandem Kontakt gehabt und sei ständig von seinem Vorgesetzten beobachtet worden. Schliesslich habe man ihm einen Passagierschein ausgestellt, mit welchem er das Land habe verlassen können. Im Übrigen sei er im Jahre 1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [religiöse Bewegung] von der Vereinigungsverwaltung ermahnt worden. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Hingegen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachtfluchtgründen. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, was sich bei ihm ohnehin bereits aus der Flüchtlingseigenschaft und der ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme ergebe. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, es rechtfertige sich aber, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer - dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten - Vernehmlassung vom 18. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. F. Am [...] 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aus D._______ stammende Frau, welche ebenfalls ihrerseits als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist. G. Mit Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2009 respektive vom 21. März 2011 wurden die am (...) respektive am (...) geborenen [Kinder] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen und ihnen wurde die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, welche die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachtfluchtgründe erfüllen (Art. 54 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 6. September 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzugehen sei. Zur Begründung führte sie aus, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 respektive die Haftentlassung am (...) Dezember 2004 habe im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits über ein Jahr zurückgelegen und könne deshalb nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden. Gemäss seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen habe er von den Behörden ein Papier erhalten, wonach seine Strafe beendet sei; er habe daraufhin - unter der Bedingung, dass er künftig keine solchen Äusserungen mehr von sich gebe - nach Hause zurückkehren können (vgl. A21/18 S. 13). Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er nach seiner Freilassung asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten, auch wenn er sich eingeschränkt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, weil er sowohl im dienstpflichtigen Alter sei als auch aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea sich dem Wehrdienst entzogen habe und deshalb begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Allerdings habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleistet, noch sei er hierzu aufgeboten worden; aus diesem Grund sei ihm nach Massgabe von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, zwischen Verfolgung und Flucht bestehe kein Kausalzusammenhang. Eine Bedingung für die Freilassung des Beschwerdeführers sei insbesondere gewesen, dass er seinen Wohnort nicht habe verlassen dürfen; er sei daher sehr stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und de facto gefangen gewesen. Zudem werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer erst durch seine Flucht ins Ausland der Militärpflicht entzogen habe. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei insbesondere begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei; es sei dabei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkennbar sei, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Zudem herrsche eine allgemeine Mobilmachung: Namentlich werde die 12. Sekundarschulabschlussklasse seit 2003 einzig im zentralen Militärtrainingslager C._______ unterrichtet; der Gang in die nächsthöhere Klasse sei gleichbedeutend mit der Einberufung in den Militärdienst; ergreife man vor der Beendigung der 11. Klasse die Flucht, stelle dies in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes eine konkludente Missachtung des Aufgebots beziehungsweise eine Militärdienstverweigerung dar, welche entsprechend unverhältnismässig geahndet werde. Militärdienstpflichtige würden überdies kein schriftliches Aufgebot erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich ferner mit den Lagebeurteilungen anerkannter Menschenrechtsorganisationen decken, was seine Glaubwürdigkeit unterstreiche. Insofern bestehe eine natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer den - im Übrigen illegalen, zeitlich unbegrenzten - Militärdienst hätte leisten müssen. Somit habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ein Aufgebot für den Militärdienst bestanden. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, noch nicht rekrutiert worden zu sein, jedoch habe er gleichzeitig - in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea - an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse (vgl. A21/18 S. 8). Schliesslich werde darauf hingewiesen, wenn auch diesbezüglich kein strikter Beweis erbracht werden könne, dass die Mutter des Beschwerdeführers kürzlich vorgeladen und zum Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden sei.
E. 5.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz behauptet - erst durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist und ihm somit - mit Verweis auf Art. 54 AsylG - kein Asyl gewährt werden kann oder ob er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Dienstverweigerung habe rechnen müssen.
E. 5.1.1 Nach Erkenntnis des Gerichts besteht gegenwärtig in Eritrea die Dienstpflicht für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahre dienstpflichtig und können jederzeit aufgeboten werden. Derweil ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 2). Gemäss weiterhin massgebender, vom Gericht fortgeführter Praxis der ARK kommt - im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst - der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als unverhältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person vor ihrer Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, eines Tages ausgehoben zu werden. Ebenso besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat, wenn kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten feststeht. Solche Personen müssten allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, jedoch nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9 und 4.10 S. 39f.).
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer befand sich zwar im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland im militärdienstpflichtigen Alter, jedoch ist fraglich, ob auch ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden zwecks Rekrutierung bestanden hat. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe befürchtet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er aus seinem Heimatland geflohen sei (vgl. A21/18 S. 8). Er führte zwar aus, er sei noch nicht rekrutiert worden, gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse. Den Schülern werde nicht in Form einer schriftlichen Aufforderung mitgeteilt, dass sie in den Militärdienst eintreten müssen, sondern man werde von den jeweiligen Schulen darüber mündlich informiert, dass man nach der 11. Klasse für den Militärdienst einberufen werde. Die Registrierung in der Schule kann - selbst wenn das Schulwesen in Eritrea als "militarisiert" angesehen werde - nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3876/2010 vom 12. Januar 2011). Allein die Furcht, aufgrund des Besuchs der 11. Klasse möglicherweise einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft schliessen zu können. Zudem ist den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach seiner Freilassung am (...) Dezember 2004 seiner Arbeit als [Tätigkeit] in der (...)-Vereinigung wieder nachgegangen sei, bis er am 27. Dezember 2005 sein Heimatland verlassen habe. Dass er angeblich nach der Freilassung weiterhin Schüler beziehungsweise Student gewesen sei (vgl. A21/18 S. 9, 14), steht in Widerspruch zu seinen anderweitigen Aussagen, er habe die Schule nur (...) Jahre lang, bis im Jahr 2002, besucht (A21/18 S. 5f.); auch im EVZ war nicht von einem Schulbesuch nach 2004, sondern von einer "Rückkehr zur Arbeit" die Rede (vgl. A1/9 S. 4). Da der Beschwerdeführer ferner in der Zeitspanne von Dezember 2004 bis zur Ausreise kein offizielles Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes bekommen hat, ist auch kein konkreter Bezug festzustellen, dass ein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand, auch wenn der Beschwerdeführer im dienstfähigen Alter ist und seinen Militärdienst noch nicht absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer eingeschränkt gefühlt haben mag, vermag nicht die nötige Intensität zu erreichen, um das Ereignis als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt, ist somit der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Flucht aus dem Heimatland nicht gegeben.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht in einem konkreten Kontakt zu den dortigen Militärbehörden stand. Er hatte demnach während seines Aufenthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Somit hatte er nicht bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausführungen zu angeblich gleich gelagerten Fällen, in denen das BFM Asyl gewährt habe, einzugehen, zumal den eingereichten positiven Entscheiden des Bundesamtes nicht zu entnehmen ist, aufgrund welchen Sachverhaltes entschieden wurde. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
E. 6.3 Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterbleiben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Angesichts der obigen Erwägungen muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6765/2007 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verfügung vom 6. September 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 27. Dezember 2005 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 8. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch sowie am 21. April 2007 vom für die Dauer des Asylverfahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Als am (...) Oktober 2002 im Rahmen einer Schulversammlung Schüler nach C._______ hätten gebracht werden sollen, habe er als Vertreter der Vereinigung (...) eingegriffen und moniert, Schüler würden zwar dorthin gebracht, jedoch würden diese nach dem Wehrdienst nicht mehr zurückkehren. Aufgrund dieser Äusserung habe man ihn am (...) Dezember 2002 festgenommen. Daraufhin sei er ohne Gerichtsverfahren zuerst sechs Monate in einem Gefängnis in B._______ gewesen und in der Folge in ein Gefängnis in Asmara gebracht worden. Am (...) Dezember 2004 sei er entlassen worden und habe in der Folge seine Arbeit - [Tätigkeit] - bei der obgenannten Vereinigung wieder aufgenommen. Er habe während dieser Zeit zu niemandem Kontakt gehabt und sei ständig von seinem Vorgesetzten beobachtet worden. Schliesslich habe man ihm einen Passagierschein ausgestellt, mit welchem er das Land habe verlassen können. Im Übrigen sei er im Jahre 1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft in der [religiöse Bewegung] von der Vereinigungsverwaltung ermahnt worden. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies jedoch sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Hingegen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachtfluchtgründen. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, was sich bei ihm ohnehin bereits aus der Flüchtlingseigenschaft und der ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme ergebe. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, es rechtfertige sich aber, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer - dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten - Vernehmlassung vom 18. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. F. Am [...] 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine aus D._______ stammende Frau, welche ebenfalls ihrerseits als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist. G. Mit Verfügungen des BFM vom 15. Mai 2009 respektive vom 21. März 2011 wurden die am (...) respektive am (...) geborenen [Kinder] des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen und ihnen wurde die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, welche die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachtfluchtgründe erfüllen (Art. 54 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 6. September 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, weshalb auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzugehen sei. Zur Begründung führte sie aus, die Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 2002 respektive die Haftentlassung am (...) Dezember 2004 habe im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits über ein Jahr zurückgelegen und könne deshalb nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden. Gemäss seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen habe er von den Behörden ein Papier erhalten, wonach seine Strafe beendet sei; er habe daraufhin - unter der Bedingung, dass er künftig keine solchen Äusserungen mehr von sich gebe - nach Hause zurückkehren können (vgl. A21/18 S. 13). Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er nach seiner Freilassung asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten, auch wenn er sich eingeschränkt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, weil er sowohl im dienstpflichtigen Alter sei als auch aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea sich dem Wehrdienst entzogen habe und deshalb begründete Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Allerdings habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder Militärdienst geleistet, noch sei er hierzu aufgeboten worden; aus diesem Grund sei ihm nach Massgabe von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, zwischen Verfolgung und Flucht bestehe kein Kausalzusammenhang. Eine Bedingung für die Freilassung des Beschwerdeführers sei insbesondere gewesen, dass er seinen Wohnort nicht habe verlassen dürfen; er sei daher sehr stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt und de facto gefangen gewesen. Zudem werde bestritten, dass sich der Beschwerdeführer erst durch seine Flucht ins Ausland der Militärpflicht entzogen habe. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei insbesondere begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei; es sei dabei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkennbar sei, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Zudem herrsche eine allgemeine Mobilmachung: Namentlich werde die 12. Sekundarschulabschlussklasse seit 2003 einzig im zentralen Militärtrainingslager C._______ unterrichtet; der Gang in die nächsthöhere Klasse sei gleichbedeutend mit der Einberufung in den Militärdienst; ergreife man vor der Beendigung der 11. Klasse die Flucht, stelle dies in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes eine konkludente Missachtung des Aufgebots beziehungsweise eine Militärdienstverweigerung dar, welche entsprechend unverhältnismässig geahndet werde. Militärdienstpflichtige würden überdies kein schriftliches Aufgebot erhalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich ferner mit den Lagebeurteilungen anerkannter Menschenrechtsorganisationen decken, was seine Glaubwürdigkeit unterstreiche. Insofern bestehe eine natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer den - im Übrigen illegalen, zeitlich unbegrenzten - Militärdienst hätte leisten müssen. Somit habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ein Aufgebot für den Militärdienst bestanden. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, noch nicht rekrutiert worden zu sein, jedoch habe er gleichzeitig - in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea - an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse (vgl. A21/18 S. 8). Schliesslich werde darauf hingewiesen, wenn auch diesbezüglich kein strikter Beweis erbracht werden könne, dass die Mutter des Beschwerdeführers kürzlich vorgeladen und zum Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden sei. 5. 5.1. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz behauptet - erst durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist und ihm somit - mit Verweis auf Art. 54 AsylG - kein Asyl gewährt werden kann oder ob er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Dienstverweigerung habe rechnen müssen. 5.1.1. Nach Erkenntnis des Gerichts besteht gegenwärtig in Eritrea die Dienstpflicht für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben indessen bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahre dienstpflichtig und können jederzeit aufgeboten werden. Derweil ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 2). Gemäss weiterhin massgebender, vom Gericht fortgeführter Praxis der ARK kommt - im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst - der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als unverhältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Dabei ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person vor ihrer Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen. Zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, eines Tages ausgehoben zu werden. Ebenso besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat, wenn kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten feststeht. Solche Personen müssten allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, jedoch nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9 und 4.10 S. 39f.). 5.1.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwar im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland im militärdienstpflichtigen Alter, jedoch ist fraglich, ob auch ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden zwecks Rekrutierung bestanden hat. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe befürchtet, nach dem Ende seiner Schulzeit in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er aus seinem Heimatland geflohen sei (vgl. A21/18 S. 8). Er führte zwar aus, er sei noch nicht rekrutiert worden, gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass man unmittelbar nach der 11. Klasse in den Militärdienst gehen müsse. Den Schülern werde nicht in Form einer schriftlichen Aufforderung mitgeteilt, dass sie in den Militärdienst eintreten müssen, sondern man werde von den jeweiligen Schulen darüber mündlich informiert, dass man nach der 11. Klasse für den Militärdienst einberufen werde. Die Registrierung in der Schule kann - selbst wenn das Schulwesen in Eritrea als "militarisiert" angesehen werde - nicht als konkreter Kontakt mit den Militärbehörden betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3876/2010 vom 12. Januar 2011). Allein die Furcht, aufgrund des Besuchs der 11. Klasse möglicherweise einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist nicht begründet genug, um auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft schliessen zu können. Zudem ist den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach seiner Freilassung am (...) Dezember 2004 seiner Arbeit als [Tätigkeit] in der (...)-Vereinigung wieder nachgegangen sei, bis er am 27. Dezember 2005 sein Heimatland verlassen habe. Dass er angeblich nach der Freilassung weiterhin Schüler beziehungsweise Student gewesen sei (vgl. A21/18 S. 9, 14), steht in Widerspruch zu seinen anderweitigen Aussagen, er habe die Schule nur (...) Jahre lang, bis im Jahr 2002, besucht (A21/18 S. 5f.); auch im EVZ war nicht von einem Schulbesuch nach 2004, sondern von einer "Rückkehr zur Arbeit" die Rede (vgl. A1/9 S. 4). Da der Beschwerdeführer ferner in der Zeitspanne von Dezember 2004 bis zur Ausreise kein offizielles Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes bekommen hat, ist auch kein konkreter Bezug festzustellen, dass ein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand, auch wenn der Beschwerdeführer im dienstfähigen Alter ist und seinen Militärdienst noch nicht absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer eingeschränkt gefühlt haben mag, vermag nicht die nötige Intensität zu erreichen, um das Ereignis als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend festhielt, ist somit der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Flucht aus dem Heimatland nicht gegeben. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht in einem konkreten Kontakt zu den dortigen Militärbehörden stand. Er hatte demnach während seines Aufenthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Somit hatte er nicht bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Ausführungen zu angeblich gleich gelagerten Fällen, in denen das BFM Asyl gewährt habe, einzugehen, zumal den eingereichten positiven Entscheiden des Bundesamtes nicht zu entnehmen ist, aufgrund welchen Sachverhaltes entschieden wurde. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 6.3. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterbleiben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Angesichts der obigen Erwägungen muss das Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: