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D-8454/2007

D-8454/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, eritreischer Abstammung zu sein und im Juli 1985 von Asmara nach E.______ gezogen zu sein, wo er als Händler tätig gewesen sei. Am 20. November 1998 hätten Angehörige der äthiopischen Armee ihm und seiner Familie zu verstehen gegeben, dass sie Äthiopien verlassen müssten und sie an einen unbekannten Ort in Äthiopien gebracht, von wo er und seine Familie nach Kenya gereist seien, um schliesslich über Italien in die Schweiz zu gelangen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen geltend, eritreischer Abstammung zu sein, Asmara 1990 verlassen und bis zu ihrer Heirat 1993 bei einem Onkel in E._______ gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 12. März 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 11. April 2001 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. D. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 15. September 2003 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2001 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. E. Mit Beschluss vom 16. September 2003 schrieb die ARK die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. II. F. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2006 beantragten die Beschwerdeführenden unter Einreichung mehrerer Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Mitgliederausweis der ELF-RC, Einladungsschreiben für eine Versammlung der ELF-RC in Bern vom F.______ sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bewilligung der Bestattung des Vaters vom 20. Dezember 2004; ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter N.) die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, die Gefährdung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea sowie die Furcht der Tochter N. vor einer Genitalverstümmelung hin. G. Am 9. November 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesamt zu ihren (neuen) Asylgründen angehört. H. Mit Verfügung vom 13. November 2007 nahm das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2006 als neues Asylgesuch entgegen, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden - unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet bezüglich Militärdienstpflicht in Eritrea - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass mit der Einreichung eines Lohnauszugs betreffend die Beschwerdeführerin und dem blossen Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers der Nachweis der Bedürftigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend erbracht worden sei. K. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Am 15. Dezember 2009 wurde der Sohn W. der Beschwerdeführenden unter gleichzeitiger Zuerkennung des F._______ in der Schweiz eingebürgert. In einem Schreiben vom 4. Januar 2010 an die zuständige kantonale Behörde stellte das BFM fest, dass durch die erfolgte Einbürgerung auch dessen vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei. M. Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Der Sohn W. der Beschwerdeführenden besitzt seit dem 15. Dezember 2009 das Schweizer Bürgerrecht. Damit ist die Flüchtlingseigenschaft, welche nur ausländischen Personen zuerkannt werden kann, für ihn begrifflich ausgeschlossen bzw. würde mit der Einbürgerung erlöschen (vgl. Art. 64 Abs. 3 AsylG), weshalb er am vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr hat und bezüglich seiner Person die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Auf die Kostenregelung ist unter E. 6 zurückzukommen.

E. 1.5 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführenden und ihre Tochter N., welche bereits vorläufig aufgenommen sind, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, zum Einen hätten sie bei einer Rückkehr nach Eritrea behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Militärdienst und im Weiteren wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu befürchten, zum Anderen drohe der Tochter N. bei einer Rückkehr Zwangsbeschneidung. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Mitgliederausweis der ELF-RC, Einladungsschreiben für eine Versammlung der ELF-RC in Bern vom F._______ sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bewilligung der Bestattung des Vaters vom 20. Dezember 2004; ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter N.) ein.

E. 3.2 Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Armee mit der Begründung, zum Einen seien die Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen, zum Anderen hätten sie aufgrund ihrer eritreischen Abstammung zwar grundsätzlich Anspruch auf die eritreische Staatsangehörigkeit, hätten indessen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stets kategorisch verneint, diese tatsächlich erworben zu haben. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur ELF-RC überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person oder seiner Familie eingeleitet hätten. Zum Einen hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht, im Heimatstaat politisch tätig gewesen zu sein, weshalb kein Anlass für die eritreischen Behörden bestünde, deren Aktivitäten in der Schweiz mitzuverfolgen, zumal diese in der Schweiz lediglich mit einem Honorarkonsulat in Genf präsent seien und daher die hiesige Opposition nicht effizient überwachen könnten. Zum Anderen handle es sich beim Beschwerdeführer lediglich um ein einfaches Mitglied der ELF-RC mit nach eigenen Angaben 'gelegentlichen Teilnahmen an Sitzungen'. Schliesslich erachtete das BFM in der angefochtenen Verfügung die Furcht der Beschwerdeführenden, ihre Tochter N. würde bei einer Rückkehr nach Eritrea gegen ihren Willen beschnitten werden, als nicht begründet. Die Beschwerdeführenden seien weder in der Lage gewesen, konkret darzulegen, wer genau gegen ihren Willen ihre Tochter beschneiden könnte, noch stringent auszuführen, weshalb diese angesichts der Tatsache, dass sie selber vehement gegen eine solche Verstümmelung ihrer Tochter wären, trotzdem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Behandlung rechnen müsste, zumal diese Praktik in der Zwischenzeit auch in Eritrea strafbar sei.

E. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des BFM könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführenden gegen ihren Willen zum Militärdienst rekrutiert beziehungsweise dass ihr Aufenthalt im Ausland vom eritreischen Regime als konkludente Militärdienstverweigerung betrachtet würde. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, bei den Beschwerdeführenden eritreischer Abstammung handle es sich klarerweise um eritreische Staatsangehörige, werde die eritreische Staatsangehörigkeit doch durch Abstammung erworben. Im Weiteren bedeute die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen seien, nicht, dass sie bei einer Rückkehr vom Militärdienst befreit wären. Schliesslich treffe die Behauptung der Vorinstanz, wonach verheiratete Frauen und Mütter generell vom Militärdienst befreit seien, nicht zu. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch als einfaches Mitglied der ELF-RC Behelligungen durch die eritreischen Behörden zu befürchten, sei doch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt würde und die eritreischen Behörden aufgrund seines langen Auslandaufenthalts und der Einreichung eines Asylgesuchs auch auf Hinweise exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers stossen würden, verfügten die eritreischen Behörden im Ausland doch über ein weit verzweigtes Spitzelsystem. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in Eritrea zwar seit Ende März 2007 die Genitalverstümmelung unter Strafandrohung verboten sei, sich indessen hieraus kein hinreichender Schutz ergebe. Auch nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes würden Genitalverstümmelungen mangels Unrechtsbewusstseins und aus kulturellen Gründen an jungen Mädchen weiterhin praktiziert; wenn von der Familie gefordert, werde mit höchster Wahrscheinlichkeit eine solche Beschneidung auch gegen den Willen der Eltern durchgeführt, weil ansonsten soziale Ausgrenzung drohe.

E. 4.1 Von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgehend, stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden, wie geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen bis 27 Jahre und für Männer bis 40 Jahre; Frauen bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von 47 und der Beschwerdeführerin von 35 Jahren liegen somit über der aktuellen Dienstpflicht. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in ihrem Fall selbst in Berücksichtigung der verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis als gering einzustufen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung zum Militärdienst - von der im Fall der heute noch minderjährigen Tochter N. der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr ausgegangen werden müsste - ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies wird jedoch vorliegend nicht geltend gemacht. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich rekrutiert würden, könnte darin per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblickt werden, weshalb die geäusserte Furcht davor ebenfalls nicht asylrelevant ist. Im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst kommt der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion asylrechtliche Bedeutung zu, ist sie doch nach weiterhin geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig streng und politisch motiviert (absoluter Malus) einzustufen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist diesem Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Ein solcher Kontakt ist vorliegend zu verneinen, sind doch die Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen und nie wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Im oben genannten Urteil wurde denn auch festgehalten, dass es zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreiche, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E. 4.10 S. 39). Falls, wie vorliegend, kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten festzustellen sei, bestehe kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert habe. Solche Personen müssten allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweise (a.a.O. E 4.10 S. 40). Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten.

E. 4.2 Im Weiteren wird - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse deswegen im Heimatstaat mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Es wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 in der Schweiz Mitglied der ELF-RC ist. Allerdings ist er eigenen Angaben zufolge lediglich ein einfaches Mitglied dieser Organisation und hat bisher nur an kleineren, in privaten Räumlichkeiten stattfindenden Sitzungen teilgenommen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer, welcher sich vor seiner Ausreise nie politisch betätigt hat, tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage, wie erörtert, auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.

E. 4.3 Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, wonach der Tochter N. bei einer Rückkehr - flüchtlingsrelevante - Zwangsbeschneidung drohe, ist festzuhalten, dass zwar allein aufgrund der Tatsache, dass diese Praktik seit Ende März 2007 in Eritrea gesetzlich verboten ist, nicht zwingend auf eine fehlende Gefährdungslage der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann; indessen erscheint angesichts der weiteren Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden vehement gegen die Beschneidung ihrer Tochter ausgesprochen haben, deren Furcht vor einer solchen kaum nachvollziehbar. Auch in Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach innerhalb der muslimischen G.______, welchen sie angehörten, die Beschneidung trotz Verbot weiterhin praktiziert werde (vgl. BFM-Dossier B8, S. 4), ist nicht anzunehmen, dass eine solche Beschneidung auch gegen den eindeutig manifestierten Willen der Eltern vorgenommen würde, zumal - auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit - nicht von besonders engen familiären Bindungen auszugehen ist. Somit besteht weder eine begründete Furcht vor aslyrechtlich relevanten Übergriffen auf die Tochter der Beschwerdeführenden noch ein dieser drohendes reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]).

E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz im Rahmen des ersten Asylverfahrens mit Verfügung vom 15. September 2003 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet und diese Anordnung in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 bestätigt. Daher erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden ist.

E. 7.1 Da die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, sind ihnen als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da indessen bis zum heutigen Zeitpunkt der erforderliche Nachweis der Bedürftigkeit (entgegen dem Hinweis in der Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2008) nicht erbracht wurde, ist dieses Gesuch abzuweisen.

E. 7.3 Hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden, dessen Beschwerde wegen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist, ist über die Kostenfolgen in Anwendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Somit sind die Prozessaussichten massgeblich, wie sie vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestanden haben. Diese waren nicht als erheblich zu bezeichnen, ist doch die geltend gemachte Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 3 festgelegten und nach wie vor massgeblichen Kriterien nicht als begründet zu erachten. Zur näheren Begründung kann auf die bezüglich der Tochter N. gemachten Ausführungen unter E. 3.4 verwiesen werden, welche auch im Fall des Sohnes W. zutreffen. Aus diesen Gründen fällt die Kostenauflage auch im gegenstandslos gewordenen Punkt zulasten der Beschwerdeführenden aus, und es ist daher auch keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. Art. 15 VGKE). Den Beschwerdeführenden sind somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8454/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniele Cattaneo, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______dessen Ehefrau B.______und deren Kinder C.______und D.______Eritrea, alle vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N_______ Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, eritreischer Abstammung zu sein und im Juli 1985 von Asmara nach E.______ gezogen zu sein, wo er als Händler tätig gewesen sei. Am 20. November 1998 hätten Angehörige der äthiopischen Armee ihm und seiner Familie zu verstehen gegeben, dass sie Äthiopien verlassen müssten und sie an einen unbekannten Ort in Äthiopien gebracht, von wo er und seine Familie nach Kenya gereist seien, um schliesslich über Italien in die Schweiz zu gelangen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte im Wesentlichen geltend, eritreischer Abstammung zu sein, Asmara 1990 verlassen und bis zu ihrer Heirat 1993 bei einem Onkel in E._______ gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 12. März 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 11. April 2001 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. D. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 15. September 2003 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2001 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. E. Mit Beschluss vom 16. September 2003 schrieb die ARK die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. II. F. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2006 beantragten die Beschwerdeführenden unter Einreichung mehrerer Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Mitgliederausweis der ELF-RC, Einladungsschreiben für eine Versammlung der ELF-RC in Bern vom F.______ sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bewilligung der Bestattung des Vaters vom 20. Dezember 2004; ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter N.) die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Zur Begründung wiesen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz, die Gefährdung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea sowie die Furcht der Tochter N. vor einer Genitalverstümmelung hin. G. Am 9. November 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesamt zu ihren (neuen) Asylgründen angehört. H. Mit Verfügung vom 13. November 2007 nahm das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2006 als neues Asylgesuch entgegen, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden - unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet bezüglich Militärdienstpflicht in Eritrea - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass mit der Einreichung eines Lohnauszugs betreffend die Beschwerdeführerin und dem blossen Hinweis auf die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers der Nachweis der Bedürftigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend erbracht worden sei. K. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Am 15. Dezember 2009 wurde der Sohn W. der Beschwerdeführenden unter gleichzeitiger Zuerkennung des F._______ in der Schweiz eingebürgert. In einem Schreiben vom 4. Januar 2010 an die zuständige kantonale Behörde stellte das BFM fest, dass durch die erfolgte Einbürgerung auch dessen vorläufige Aufnahme erloschen und die angeordnete Wegweisung dahingefallen sei. M. Auf die weiteren rechtserheblichen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Sohn W. der Beschwerdeführenden besitzt seit dem 15. Dezember 2009 das Schweizer Bürgerrecht. Damit ist die Flüchtlingseigenschaft, welche nur ausländischen Personen zuerkannt werden kann, für ihn begrifflich ausgeschlossen bzw. würde mit der Einbürgerung erlöschen (vgl. Art. 64 Abs. 3 AsylG), weshalb er am vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr hat und bezüglich seiner Person die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Auf die Kostenregelung ist unter E. 6 zurückzukommen. 1.5 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführenden und ihre Tochter N., welche bereits vorläufig aufgenommen sind, die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu gewähren ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, zum Einen hätten sie bei einer Rückkehr nach Eritrea behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Militärdienst und im Weiteren wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu befürchten, zum Anderen drohe der Tochter N. bei einer Rückkehr Zwangsbeschneidung. Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (Bestätigungsschreiben und Mitgliederausweis der ELF-RC, Einladungsschreiben für eine Versammlung der ELF-RC in Bern vom F._______ sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers und eine Bewilligung der Bestattung des Vaters vom 20. Dezember 2004; ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter N.) ein. 3.2 Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Armee mit der Begründung, zum Einen seien die Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen, zum Anderen hätten sie aufgrund ihrer eritreischen Abstammung zwar grundsätzlich Anspruch auf die eritreische Staatsangehörigkeit, hätten indessen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens stets kategorisch verneint, diese tatsächlich erworben zu haben. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur ELF-RC überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person oder seiner Familie eingeleitet hätten. Zum Einen hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht, im Heimatstaat politisch tätig gewesen zu sein, weshalb kein Anlass für die eritreischen Behörden bestünde, deren Aktivitäten in der Schweiz mitzuverfolgen, zumal diese in der Schweiz lediglich mit einem Honorarkonsulat in Genf präsent seien und daher die hiesige Opposition nicht effizient überwachen könnten. Zum Anderen handle es sich beim Beschwerdeführer lediglich um ein einfaches Mitglied der ELF-RC mit nach eigenen Angaben 'gelegentlichen Teilnahmen an Sitzungen'. Schliesslich erachtete das BFM in der angefochtenen Verfügung die Furcht der Beschwerdeführenden, ihre Tochter N. würde bei einer Rückkehr nach Eritrea gegen ihren Willen beschnitten werden, als nicht begründet. Die Beschwerdeführenden seien weder in der Lage gewesen, konkret darzulegen, wer genau gegen ihren Willen ihre Tochter beschneiden könnte, noch stringent auszuführen, weshalb diese angesichts der Tatsache, dass sie selber vehement gegen eine solche Verstümmelung ihrer Tochter wären, trotzdem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Behandlung rechnen müsste, zumal diese Praktik in der Zwischenzeit auch in Eritrea strafbar sei. 3.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des BFM könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführenden gegen ihren Willen zum Militärdienst rekrutiert beziehungsweise dass ihr Aufenthalt im Ausland vom eritreischen Regime als konkludente Militärdienstverweigerung betrachtet würde. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, bei den Beschwerdeführenden eritreischer Abstammung handle es sich klarerweise um eritreische Staatsangehörige, werde die eritreische Staatsangehörigkeit doch durch Abstammung erworben. Im Weiteren bedeute die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen seien, nicht, dass sie bei einer Rückkehr vom Militärdienst befreit wären. Schliesslich treffe die Behauptung der Vorinstanz, wonach verheiratete Frauen und Mütter generell vom Militärdienst befreit seien, nicht zu. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch als einfaches Mitglied der ELF-RC Behelligungen durch die eritreischen Behörden zu befürchten, sei doch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt würde und die eritreischen Behörden aufgrund seines langen Auslandaufenthalts und der Einreichung eines Asylgesuchs auch auf Hinweise exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers stossen würden, verfügten die eritreischen Behörden im Ausland doch über ein weit verzweigtes Spitzelsystem. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in Eritrea zwar seit Ende März 2007 die Genitalverstümmelung unter Strafandrohung verboten sei, sich indessen hieraus kein hinreichender Schutz ergebe. Auch nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes würden Genitalverstümmelungen mangels Unrechtsbewusstseins und aus kulturellen Gründen an jungen Mädchen weiterhin praktiziert; wenn von der Familie gefordert, werde mit höchster Wahrscheinlichkeit eine solche Beschneidung auch gegen den Willen der Eltern durchgeführt, weil ansonsten soziale Ausgrenzung drohe. 4. 4.1 Von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgehend, stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden, wie geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen bis 27 Jahre und für Männer bis 40 Jahre; Frauen bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von 47 und der Beschwerdeführerin von 35 Jahren liegen somit über der aktuellen Dienstpflicht. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in ihrem Fall selbst in Berücksichtigung der verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis als gering einzustufen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung zum Militärdienst - von der im Fall der heute noch minderjährigen Tochter N. der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr ausgegangen werden müsste - ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies wird jedoch vorliegend nicht geltend gemacht. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich rekrutiert würden, könnte darin per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblickt werden, weshalb die geäusserte Furcht davor ebenfalls nicht asylrelevant ist. Im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst kommt der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion asylrechtliche Bedeutung zu, ist sie doch nach weiterhin geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig streng und politisch motiviert (absoluter Malus) einzustufen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist diesem Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Ein solcher Kontakt ist vorliegend zu verneinen, sind doch die Beschwerdeführenden rund acht beziehungsweise drei Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas und der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nach Äthiopien gezogen und nie wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Im oben genannten Urteil wurde denn auch festgehalten, dass es zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreiche, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E. 4.10 S. 39). Falls, wie vorliegend, kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten festzustellen sei, bestehe kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert habe. Solche Personen müssten allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweise (a.a.O. E 4.10 S. 40). Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten. 4.2 Im Weiteren wird - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse deswegen im Heimatstaat mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Es wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 in der Schweiz Mitglied der ELF-RC ist. Allerdings ist er eigenen Angaben zufolge lediglich ein einfaches Mitglied dieser Organisation und hat bisher nur an kleineren, in privaten Räumlichkeiten stattfindenden Sitzungen teilgenommen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer, welcher sich vor seiner Ausreise nie politisch betätigt hat, tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage, wie erörtert, auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen. 4.3 Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, wonach der Tochter N. bei einer Rückkehr - flüchtlingsrelevante - Zwangsbeschneidung drohe, ist festzuhalten, dass zwar allein aufgrund der Tatsache, dass diese Praktik seit Ende März 2007 in Eritrea gesetzlich verboten ist, nicht zwingend auf eine fehlende Gefährdungslage der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann; indessen erscheint angesichts der weiteren Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden vehement gegen die Beschneidung ihrer Tochter ausgesprochen haben, deren Furcht vor einer solchen kaum nachvollziehbar. Auch in Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach innerhalb der muslimischen G.______, welchen sie angehörten, die Beschneidung trotz Verbot weiterhin praktiziert werde (vgl. BFM-Dossier B8, S. 4), ist nicht anzunehmen, dass eine solche Beschneidung auch gegen den eindeutig manifestierten Willen der Eltern vorgenommen würde, zumal - auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit - nicht von besonders engen familiären Bindungen auszugehen ist. Somit besteht weder eine begründete Furcht vor aslyrechtlich relevanten Übergriffen auf die Tochter der Beschwerdeführenden noch ein dieser drohendes reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]). 4.4 Zusammenfassend folgt, dass es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz im Rahmen des ersten Asylverfahrens mit Verfügung vom 15. September 2003 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet und diese Anordnung in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 bestätigt. Daher erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Da die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, sind ihnen als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da indessen bis zum heutigen Zeitpunkt der erforderliche Nachweis der Bedürftigkeit (entgegen dem Hinweis in der Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2008) nicht erbracht wurde, ist dieses Gesuch abzuweisen. 7.3 Hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden, dessen Beschwerde wegen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist, ist über die Kostenfolgen in Anwendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Somit sind die Prozessaussichten massgeblich, wie sie vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit bestanden haben. Diese waren nicht als erheblich zu bezeichnen, ist doch die geltend gemachte Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 3 festgelegten und nach wie vor massgeblichen Kriterien nicht als begründet zu erachten. Zur näheren Begründung kann auf die bezüglich der Tochter N. gemachten Ausführungen unter E. 3.4 verwiesen werden, welche auch im Fall des Sohnes W. zutreffen. Aus diesen Gründen fällt die Kostenauflage auch im gegenstandslos gewordenen Punkt zulasten der Beschwerdeführenden aus, und es ist daher auch keine Parteientschädigung zu sprechen (vgl. Art. 15 VGKE). Den Beschwerdeführenden sind somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Hinsichtlich des Sohnes W. der Beschwerdeführenden wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: