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D-399/2010

D-399/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsbürger, ethnischer Tigriner, aus B.______ stammend und zuletzt in C.______ wohnhaft, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. April 2006 und reiste am 17. April 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ am 5. Mai 2008 summarisch und eingehend sowie am 30. November 2009 ergänzend befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Lehrer, für die Monate Mai und Juni 2000 zur militärischen Grundausbildung eingezogen worden sei. Ab September 2000 sei er sodann von den militärischen Behörden als Lehrer in C.______ eingesetzt worden, wo er bis zu seiner Verhaftung am 28. Mai 2005 tätig gewesen sei. Im Mai 2005 habe für alle Beamten eine Versammlung der regierenden People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) stattgefunden. Während der Versammlung habe er den Redner gefragt, ob die Versammlung nur für Parteimitglieder sei oder allen Interessierten offen stehe. In der Folge hätten viele Nichtmitglieder, darunter auch er, die Versammlung verlassen, welche daraufhin habe abgebrochen werden müssen. Zwei Tage später sei er von zwei Personen von der PFDJ diesbezüglich verwarnt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er in Staatsbürgerkunde verbotene Wörter benutze und die aus regierungstreuen Familien stammenden Schüler diskriminiere. Am 28. Mai 2005 sei er verhaftet und ins Gefängnis von F.______ gebracht worden, wo er während der folgenden zehn Monate inhaftiert gewesen sei. Er sei mehrmals verhört worden, mit der Verlegung in ein schlimmeres Gefängnis bedroht worden, für eine Woche in ein Gefängnis auf einer Insel verlegt und dabei unerträglicher Hitze ausgesetzt worden und einmal mit Wasser übergossen worden, wobei er die Nacht sodann im Freien habe verbringen müssen. Am 31. März 2006 sei er wegen einer Erkrankung in das Militärspital nach G.______ gebracht worden, wo er die erste Gelegenheit genutzt habe und tags darauf am 1. April 2006 geflüchtet sei. Zu Fuss sei er zu seiner Tante in G.______ gelangt. Sein Cousin habe ihm einen Passierschein besorgt und ihn über H.______ nach I.______ gebracht, wo er ihm einen Schlepper vermittelt habe. Am 2. April 2006 habe er mit Hilfe des Schleppers seinen Heimatstaat verlassen und sei in den Sudan gelangt. Über J.______ sei er nach K.______ gereist, wo er sich bis Mitte Februar 2008 aufgehalten habe. Schliesslich sei er am 1. März 2008 in L.______, Libyen, eingetroffen, wo er sich bis am 10. April 2008 aufgehalten habe. Danach sei er über Italien in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie diverse Diplome, insbesondere zwei Schuldiplome der Sekundarschule vom 30. Juni 1998 und vom August 1998, ein Universitätsdiplom der Universität B.______ vom 11. September 1999, ein Lehrerdiplom des B.______ Teacher Training Institute vom 5. November 2000 und eine Weiterbildungskursbestätigung vom 17. Januar 2001 bis 23. Januar 2001 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit derselben auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute und des Zeitpunktes seiner Ausreise und damit auch hinsichtlich seiner illegalen Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet, zum Teil realitätsfremd und unsubstantiiert. Aus dem Gesagten resultiere unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz habe zu täuschen versucht. Die Vorbringen würden eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen, weshalb dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, was insbesondere auch für die illegale Ausreise zu gelten habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz im Asyl- und Wegweisungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz gebeten bis zum 24. Februar 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 26. Februar 2010 eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 11. November 2010 (Poststempel) neue Beweismittel zu den Akten: Einen Brief des Bruders des Beschwerdeführers und einen Auszug aus der Operational Guidance Note des UK Home Offices, wonach im Ausland befindliche, wehrdienstpflichtige Personen unter flüchtlingsrechtlichen Schutz zu stellen seien. Ausserdem gelte in Eritrea die Republikflucht, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne des Flüchtlingsrechts darstelle.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In ihrer angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2009 führt die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, da die Vorbringen des Gesuchstellers zu seinem Reiseweg und zum Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich und realitätsfremd seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Pass abgegeben, seine Angaben zum Reiseweg seien hinsichtlich der gewählten Verkehrsmittel und der Routen zeitlich nicht möglich und es sei realitätsfremd, wenn der Beschwerdeführer behaupte, ein Unbekannter habe seine Reisekosten in Italien übernommen; dasselbe müsse für die Reise von M.______ nach D.______ für 200 USD gelten. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer seines Aufenthaltes in M.______ nicht mit denjenigen über seine Ankunft in Italien und dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz zu vereinbaren. Da weder der Reiseweg noch der Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat feststünden, sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen betreffend seiner illegalen Ausreise, in Frage zu stellen.

E. 4.2 Ferner habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche widersprüchliche Aussagen hinsichtlich Zeitpunkt der Versammlung, Zeitpunkt und Anzahl anwesender Personen der darauf folgenden Verwarnung, Anzahl und Inhalt der Verhöre in Gefangenschaft, Grund seines Spitalaufenthaltes, Dauer seines Aufenthaltes bei der Tante, Anzahl der bei der Flucht zu passierenden Kontrollpunkte und Zeitpunkt der Flucht verwickelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärspital seien realitätsfremd, und es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass es ihm ohne Hilfe von Drittpersonen gelingen konnte die Flucht zu ergreifen, zumal er gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen sei. Schliesslich seien seine Vorbringen über seinen angeblichen Gefängnis- und Spitalaufenthalt weitgehend unsubstantiiert, da jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung fehle. Schlussendlich liessen die widersprüchlichen, unsubstantiierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zusammen mit den vagen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden, was insbesondere auch in Bezug auf seine illegale Ausreise zu gelten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.3 Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liessen. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachte die Vorinstanz eine Rückkehr des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

E. 5.1 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass dieser zwar keinen Pass zu den Akten gereicht habe, jedoch etliche Dokumente beibrachte, die seinen beruflichen Werdegang betreffen. Trotz des fehlenden Passes ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eritreischer Staatsangehöriger sei und er dort im Rahmen des Militärdienstes als Lehrer tätig war, sich somit in der Vergangenheit auch in Eritrea aufgehalten habe. Die Distanzen und den Reiseweg betreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass er, wie den Akten zu entnehmen sei, mit dem Auto von H.______ nach I.______ gefahren sei, die Grenze, und nur diese, mit einem Esel überquert habe, und sodann nach J.______, Sudan, gelangte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nie gesagt, er hätte die ganze Strecke von I.______ nach J.______ mit dem Esel zurückgelegt. Ferner habe der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass ein Unbekannter seine Reisekosten in Italien übernommen habe, ohne dies jedoch zu behaupten. Die Darstellung der Vorinstanz würde zudem den falschen Eindruck erwecken, dass die ganze Reise von Eritrea in die Schweiz durch einen Unbekannten finanziert wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 12. April 2008 in N.______ ankam, sogleich nach M.______ weiterreiste und dort eine Woche verweilte und am 17. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte. Die Behauptung er habe sich während einer Woche in M.______ aufgehalten müsse somit dahingehend konkretisiert werden, dass es sich lediglich um fünf Tage handelte, was unter Umständen aber auch als eine Woche bezeichnet werden könnte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die Reise von M.______ nach D.______ mit einem Schlepper für 200 USD. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gehe aus den Akten nicht hervor, ob weitere Personen im Personenwagen des Schleppers anwesend waren, wodurch die Fahrt nach D.______ um Einiges lukrativer geworden wäre. Der mangelnde Geschäftssinn des Schleppers könne aber in keinem Fall dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Feststellung der Vorinstanz, dass gar keine illegale Ausreise aus Eritrea stattgefunden habe, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er in Eritrea geboren sei, im Jahr 2000 eine Ausbildung zum Lehrer absolviert habe und zum Militärdienst eingezogen wurde und er am 17. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. Daraus resultiere zwingenderweise, dass er das eritreische Staatsgebiet irgendwann zwischen 2000 und 2007, und somit im wehrpflichtigen Alter, verlassen habe, weshalb die Ausreise illegal erfolgt sein müsse.

E. 5.2 Ferner handle es sich eher um eine Ungenauigkeit als um einen schwerwiegenden Widerspruch, wenn sich der Beschwerdeführer nicht an das genaue Datum der Versammlung erinnern könne. Es sei davon auszugehen, dass diese irgendwann zwischen Ende März und Anfang April stattgefunden habe. Die Umstände der Verwarnung bertreffend möchte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend korrigieren, dass er von zwei Personen etwa drei bis vier Tage nach der Versammlung aufgesucht worden sei. Den Inhalt und die Anzahl der in Haft erlebten Verhöre betreffend seien die Vorbringen genau genommen nicht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in der ausführlichen Befragung des BFM vom 5. Mai 2008 gesagt habe, er sei mehrmals verhört worden und bei der ergänzenden Befragung des BFM vom 30. November 2009 sagte, er sei zweimal verhört worden, wobei mehrmals zweimal miteinschliesse. Bezüglich den Inhalt der Verhöre könne kein Widerspruch festgestellt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sinngemäss übereinstimmen, wobei die Schilderungen in der ergänzenden Anhörung vom November 2009 aufgrund der grösseren Zeitabstands merklich distanzierter ausgefallen seien, was wiederum nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Was den angeblichen Widerspruch betreffend den Grund für seinen Spitalaufenthalt angehe, habe der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen vor dem BFM zu Protokoll gegeben, dass er wegen Hautproblemen auf der Brust in Spital gebracht worden sei, wobei er in der ergänzenden Befragung zusätzlich eine Lungenentzündung angegeben habe. Dies sei als Ergänzung und nicht als Widerspruch zu verstehen. Die Übernachtung bei der Tante betreffend habe es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des beschwerlichen Fussmarsches und seinem angeschlagen physischen Zustandes bei der Tante ausruhen müssen und dort übernachtet. Schliesslich sei nicht klar, auf was für widersprüchliche Angaben die Vorinstanz sich hinsichtlich der Anzahl Kontrollposten und Einzelheiten der Flucht aus dem Spital beziehe. Die Anzahl Kontrollposten sei in den Protokollen widerspruchsfrei. Den Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Spital habe der Beschwerdeführer einmal auf 14 Uhr und einmal auf 16 Uhr geschätzt. Da es in der Haft generell schwierig sei genaue Uhrzeiten abzuschätzen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irgendwann zwischen 14 und 16 Uhr, währenddem alle Patienten wegen der grossen Hitze schliefen, geflohen sei. Es handle sich folglich um keinen Widerspruch. Ferner vermöge der Einwand der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und unsubstantiiert, in keiner Weise zu überzeugen, da sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers etliche Realkennzeichen und ein hohes Mass an Detailliertheit fänden. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe zusätzliche Beweismittel für seine eritreische Herkunft zu den Akten gereicht.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer sei desertiert und habe Eritrea somit höchstwahrscheinlich illegal verlassen, weshalb ausser Frage stehe, dass ihm bei einer Rückkehr eine brutale Bestrafung drohe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei demnach als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter müsse der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen werden, da diesem bei einer Rückkehr Folter und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaub­haft, wenn sie genügend substan­tiiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dür­fen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, dürfen in we­sentlichen Punk­ten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin­gen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interes­se am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung ver­weigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein redu­ziertes Be­weismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über­zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zwei­fel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdi­gung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tig­keit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).

E. 6.2 Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, hat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und Art. 7 AsylG zu restriktiv ausgelegt. Das BFM führt in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2009 an die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Insbesondere geben die Ausführungen des BFM zu folgenden Bemerkungen Anlass: Wie der zu den Akten gereichten Identitätskarte und den diversen Schuldiplomen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers als eritreischer Staatsangehöriger mit Jahrgang (...) wird von der Vorinstanz denn auch nirgends bestritten. Der nicht weiter erörterte Einwand der Vorinstanz der Beschwerdeführer habe keinen Pass zu den Akten gereicht, ist somit als unwesentlich zu qualifizieren. Ferner wird auch der Beweiswert des vom Beschwerdeführer eingereichten Lehrerdiploms, vom November 2000 datierend, und des Weiterbildungsdiploms, vom Januar 2001 datierend, von der Vorinstanz in keiner Weise angezweifelt (vgl. A13). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Eritrea irgendwann zwischen dem Jahr 2001 und dem Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz am 17. April 2008 verlassen hat. Den Reiseweg hat der Beschwerdeführer klar und widerspruchslos beschrieben. Nachdem er zu Fuss zu seiner Tante nach G.______ gelangte, habe sein Cousin ihn mit einem Personenwagen der Marke Toyota nach H.______ und I.______ gefahren, wo er sodann einem Schlepper übergeben wurde (vgl. A1 S. 5; A5 S. 9; A12 S. 6 f.). Aus den Akten geht denn auch hervor, dass Beschwerdeführer über sehr gute Länderkenntnisse verfügt und den Reiseweg gut beschrieben hat (vgl. A4). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers folgt auch in keiner Weise, dass er die gesamte Strecke von I.______ nach J.______ auf dem Rücken eines Esels zurückgelegt hat, wie es die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Hinweis auf die eine Protokollstelle annimmt (A12 S. 2). Die - und darin ist der Vorinstanz recht zu geben - etwas realitätsfernen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von Italien in die Schweiz, vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zum Reiseweg bis nach Italien jedoch nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Versammlung in der Anhörung vom 5. Mai 2008 auf Anfang April (A5, S. 5), in der zweiten ergänzenden Anhörung - welche eineinhalb Jahre später stattfand - hingegen auf Ende März datierte (A 12, S. 11), ist ein unwesentlicher Widerspruch des Beschwerdeführers, welcher aufgrund der ansonsten sehr konsistenten Zeitangaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu beeinträchtigen vermag. Darüber hinaus erscheint es auch unwesentlich, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich Ereignissen, die in der Erzählung dreieinhalb Jahre zurückliegen, einmal von zwei und einmal von drei Personen spricht, die ihn damals nach der Versammlung verwarnt haben sollen.

E. 6.3 Anzahl und Inhalt der Verhöre betreffend ist den Akten - wie in der Beschwerde zurecht aufgeführt - kein Widerspruch zu entnehmen. In A5 S. 6 gab der Beschwerdeführer an mehrmals verhört und danach gefragt worden zu sein, wer ihn und seine Tätigkeit gegen die Partei unterstütze. In A12 S. 12 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zweimal verhört und gefragt worden sei, wer ihn geschickt habe und welcher Partei er angehöre. "Mehrmals" und "zweimal" sind keine widersprüchlichen Angaben. Zweimal kann vielmehr als Präzisierung von mehrmals verstanden werden, die beiden Begriffe schliessen einander aber sicher nicht aus. Der Inhalt der Verhöre wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss übereinstimmend wiedergegeben, wobei er diesen einmal in direkter Rede (A5 S. 6) und einmal in indirekter Rede schilderte (A12 S. 12), womit auch hier kein Widerspruch zu finden ist. Ferner erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als Widerspruch sondern eher als Ergänzung, wenn der Beschwerdeführer als Grund für seinen Spitalaufenthalt in der ergänzenden Befragung neben den Hautproblemen auf der Brust zusätzlich eine Lungenentzündung, respektive Schmerzen im Brustbereich, angibt. Einzig die Aussage des Beschwerdeführers betreffend der Aufenthaltsdauer bei seiner Tante in G.______ ist widersprüchlich. In der ausführlichen Anhörung des BFM sagte der Beschwerdeführer, dass eine Übernachtung bei seiner Tante nicht in Frage gekommen sei, da dies zu gefährlich gewesen wäre (A 5, S. 8). In der ergänzenden Anhörung meinte er hingegen, dass er eine Nacht bei seiner Tante übernachtet habe (A 12, S. 2). Dem Einwand der Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gefängnis- und Spitalaufenthalts und die daran anschliessende Flucht seien realitätsfremd und unsubstantiiert kann schliesslich auch nicht gefolgt werden. Den Gefängnis- und Spitalaufenthalt hat der Beschwerdeführer substantiiert beschrieben und - wie in der Beschwerdeschrift richtig festgestellt - mit etlichen Realkennzeichen versehen. So konnte der Beschwerdeführer eine detaillierte Skizze des Krankenhauses anfertigen, beschrieb die drei verschiedenen Abteilungen, die Abteilung für HIV infizierte Personen oder das Wartzimmer, wo beispielsweise Personen mit einem gebrochenen Arm auf den Arzt warteten (vgl. A5 S. 8). Seine Festnahme betreffend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich in einer "Vergnügungsbar" aufgehalten und kurze Hosen getragen habe, da es sehr heiss gewesen sei (A5 S. 6) und er in einem grünen Personenwagen abgeführt worden sei (A12 S. 12). Zur Haft führte er aus, dass er jeweils um 6 Uhr habe aufstehen müssen, sodann 15 Minuten Zeit gehabt habe, um auf die Toilette zu gehen, um 11 Uhr sein Frühstück bestehend aus einem Brötchen, Linsen und Tee erhalten habe, dass er um 17 Uhr noch einmal Gelegenheit erhalten habe auf die Toilette zu gehen und er um 18 Uhr sein Abendessen erhalten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind folglich sehr substantiiert ausgefallen und mit etlichen Realkennzeichen versehen. Dass dem Beschwerdeführer schliesslich ohne Hilfe und ohne grosse Vorbereitung die Flucht aus dem nur schwach bewachten Militärspital gelang und es ihm auch, im gesundheitlich angeschlagenen Zustand möglich war die 1.30 Meter hohe Steinmauer zu überwinden und sodann mit einem dreistündigen Fussmarsch zu seiner Tante nach G.______ zu gelangen, ist im eritreischen Kontext nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.4 Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, da seine Ausführungen mehrheitlich schlüssig, widerspruchslos und substantiiert sind. Der Argumentation des BFM, wonach es sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handeln soll, kann nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4281/2008 zur Unglaubhaftigkeit einer allfälligen illegalen Ausreise ebenfalls fehl geht, ging es doch dort um ein Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, wo mithin ein erhöhter Massstab gemäss Art 7 AsylG gilt.

E. 7.1 Es gilt demnach die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c, S. 21 f.; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a, S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.

E. 7.2 In seinem wegleitenden Urteil (vgl. EMARK 2006, Nr. 3) setzte sich die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der eritreischen Praxis betreffend Rekrutierung und Behandlung von Dienstverweigerern auseinander. Dieses Urteil blieb auch für die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend (vgl. etwa E-4212/2006 vom 10. Februar 2010; D-8454/2007 vom 29. Januar 2010; D-3876/2010 vom 12. Januar 2011). Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht die Dienstpflicht für den aktiven Wehrdienst in Eritrea gegenwärtig für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben bis ins Alter von 47 und Männer bis ins Alter von 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von fast (...) Jahren liegt demnach innerhalb der aktiven Dienstpflicht. Im Unterschied zur alleinigen Ein­be­rufung in den Militärdienst kommt der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als unver­hältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Be­strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär­behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann an­zu­neh­men, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser­tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea vom 20. April 2011). Folglich muss eine begründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organe mit der betreffenden Person in konkreten Kontakt getreten sind. Ein konkreter Kontakt, welcher Anlass zu einer begründeten Furcht gibt, ist jedenfalls gegeben, wenn die betreffende Person desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Schliesslich können Staatsangehörige Eritreas ihr Heimatland nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum legal verlassen. Ausreisevisa werden in der Praxis jedoch bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt.

E. 7.3 Wie dem glaubhaften Sachverhalt und den zu den Akten gereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger. Er hat im Mai 2000 das Teachers Training Institute abgeschlossen und absolvierte anschliessend eine militärische Grundausbildung. Im September 2000 erhielt er seinen Marschbefehl, wonach er seinen Militärdienst als Lehrer in C.______ zu absolvieren habe. Bis zu seiner Festnahme im Mai 2005 war er sodann als Lehrer tätig. Nach zehnmonatiger Inhaftierung ist er am 1. April 2006 aus dem Spital geflohen und gelangte schliesslich über H.______ und I.______ mit einem Schlepper in den Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit aus dem aktiven Militärdienst desertiert und hat Eritrea illegal verlassen, womit ihm, gemäss obigen Ausführungen, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Angesichts der Omnipräsenz des eritreischen Militärs und der aktuellen Lage in Eritrea besteht für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach wie vor kein Raum (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea vom 20. April 2011, S. 33 ff.). Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ist den Anforderungen von Art. 3 AsylG genüge getan und der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 9 Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), wobei es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 10 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Es kann jedoch auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM wird unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung von Fr. 1'400. zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-399/2010/sed Urteil vom 5. Juni 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsbürger, ethnischer Tigriner, aus B.______ stammend und zuletzt in C.______ wohnhaft, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. April 2006 und reiste am 17. April 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D.______ am 5. Mai 2008 summarisch und eingehend sowie am 30. November 2009 ergänzend befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Lehrer, für die Monate Mai und Juni 2000 zur militärischen Grundausbildung eingezogen worden sei. Ab September 2000 sei er sodann von den militärischen Behörden als Lehrer in C.______ eingesetzt worden, wo er bis zu seiner Verhaftung am 28. Mai 2005 tätig gewesen sei. Im Mai 2005 habe für alle Beamten eine Versammlung der regierenden People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) stattgefunden. Während der Versammlung habe er den Redner gefragt, ob die Versammlung nur für Parteimitglieder sei oder allen Interessierten offen stehe. In der Folge hätten viele Nichtmitglieder, darunter auch er, die Versammlung verlassen, welche daraufhin habe abgebrochen werden müssen. Zwei Tage später sei er von zwei Personen von der PFDJ diesbezüglich verwarnt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er in Staatsbürgerkunde verbotene Wörter benutze und die aus regierungstreuen Familien stammenden Schüler diskriminiere. Am 28. Mai 2005 sei er verhaftet und ins Gefängnis von F.______ gebracht worden, wo er während der folgenden zehn Monate inhaftiert gewesen sei. Er sei mehrmals verhört worden, mit der Verlegung in ein schlimmeres Gefängnis bedroht worden, für eine Woche in ein Gefängnis auf einer Insel verlegt und dabei unerträglicher Hitze ausgesetzt worden und einmal mit Wasser übergossen worden, wobei er die Nacht sodann im Freien habe verbringen müssen. Am 31. März 2006 sei er wegen einer Erkrankung in das Militärspital nach G.______ gebracht worden, wo er die erste Gelegenheit genutzt habe und tags darauf am 1. April 2006 geflüchtet sei. Zu Fuss sei er zu seiner Tante in G.______ gelangt. Sein Cousin habe ihm einen Passierschein besorgt und ihn über H.______ nach I.______ gebracht, wo er ihm einen Schlepper vermittelt habe. Am 2. April 2006 habe er mit Hilfe des Schleppers seinen Heimatstaat verlassen und sei in den Sudan gelangt. Über J.______ sei er nach K.______ gereist, wo er sich bis Mitte Februar 2008 aufgehalten habe. Schliesslich sei er am 1. März 2008 in L.______, Libyen, eingetroffen, wo er sich bis am 10. April 2008 aufgehalten habe. Danach sei er über Italien in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie diverse Diplome, insbesondere zwei Schuldiplome der Sekundarschule vom 30. Juni 1998 und vom August 1998, ein Universitätsdiplom der Universität B.______ vom 11. September 1999, ein Lehrerdiplom des B.______ Teacher Training Institute vom 5. November 2000 und eine Weiterbildungskursbestätigung vom 17. Januar 2001 bis 23. Januar 2001 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit derselben auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute und des Zeitpunktes seiner Ausreise und damit auch hinsichtlich seiner illegalen Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen durch zahlreiche Widersprüche gekennzeichnet, zum Teil realitätsfremd und unsubstantiiert. Aus dem Gesagten resultiere unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz habe zu täuschen versucht. Die Vorbringen würden eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen, weshalb dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, was insbesondere auch für die illegale Ausreise zu gelten habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz im Asyl- und Wegweisungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz gebeten bis zum 24. Februar 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2010 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte. F. Dem Beschwerdeführer wurde am 26. Februar 2010 eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 11. November 2010 (Poststempel) neue Beweismittel zu den Akten: Einen Brief des Bruders des Beschwerdeführers und einen Auszug aus der Operational Guidance Note des UK Home Offices, wonach im Ausland befindliche, wehrdienstpflichtige Personen unter flüchtlingsrechtlichen Schutz zu stellen seien. Ausserdem gelte in Eritrea die Republikflucht, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne des Flüchtlingsrechts darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In ihrer angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2009 führt die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, da die Vorbringen des Gesuchstellers zu seinem Reiseweg und zum Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchlich und realitätsfremd seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Pass abgegeben, seine Angaben zum Reiseweg seien hinsichtlich der gewählten Verkehrsmittel und der Routen zeitlich nicht möglich und es sei realitätsfremd, wenn der Beschwerdeführer behaupte, ein Unbekannter habe seine Reisekosten in Italien übernommen; dasselbe müsse für die Reise von M.______ nach D.______ für 200 USD gelten. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer seines Aufenthaltes in M.______ nicht mit denjenigen über seine Ankunft in Italien und dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz zu vereinbaren. Da weder der Reiseweg noch der Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat feststünden, sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere diejenigen betreffend seiner illegalen Ausreise, in Frage zu stellen. 4.2. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche widersprüchliche Aussagen hinsichtlich Zeitpunkt der Versammlung, Zeitpunkt und Anzahl anwesender Personen der darauf folgenden Verwarnung, Anzahl und Inhalt der Verhöre in Gefangenschaft, Grund seines Spitalaufenthaltes, Dauer seines Aufenthaltes bei der Tante, Anzahl der bei der Flucht zu passierenden Kontrollpunkte und Zeitpunkt der Flucht verwickelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärspital seien realitätsfremd, und es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass es ihm ohne Hilfe von Drittpersonen gelingen konnte die Flucht zu ergreifen, zumal er gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen sei. Schliesslich seien seine Vorbringen über seinen angeblichen Gefängnis- und Spitalaufenthalt weitgehend unsubstantiiert, da jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung fehle. Schlussendlich liessen die widersprüchlichen, unsubstantiierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zusammen mit den vagen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden, was insbesondere auch in Bezug auf seine illegale Ausreise zu gelten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liessen. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachte die Vorinstanz eine Rückkehr des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 5. 5.1. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass dieser zwar keinen Pass zu den Akten gereicht habe, jedoch etliche Dokumente beibrachte, die seinen beruflichen Werdegang betreffen. Trotz des fehlenden Passes ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eritreischer Staatsangehöriger sei und er dort im Rahmen des Militärdienstes als Lehrer tätig war, sich somit in der Vergangenheit auch in Eritrea aufgehalten habe. Die Distanzen und den Reiseweg betreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass er, wie den Akten zu entnehmen sei, mit dem Auto von H.______ nach I.______ gefahren sei, die Grenze, und nur diese, mit einem Esel überquert habe, und sodann nach J.______, Sudan, gelangte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nie gesagt, er hätte die ganze Strecke von I.______ nach J.______ mit dem Esel zurückgelegt. Ferner habe der Beschwerdeführer lediglich vermutet, dass ein Unbekannter seine Reisekosten in Italien übernommen habe, ohne dies jedoch zu behaupten. Die Darstellung der Vorinstanz würde zudem den falschen Eindruck erwecken, dass die ganze Reise von Eritrea in die Schweiz durch einen Unbekannten finanziert wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 12. April 2008 in N.______ ankam, sogleich nach M.______ weiterreiste und dort eine Woche verweilte und am 17. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte. Die Behauptung er habe sich während einer Woche in M.______ aufgehalten müsse somit dahingehend konkretisiert werden, dass es sich lediglich um fünf Tage handelte, was unter Umständen aber auch als eine Woche bezeichnet werden könnte. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die Reise von M.______ nach D.______ mit einem Schlepper für 200 USD. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gehe aus den Akten nicht hervor, ob weitere Personen im Personenwagen des Schleppers anwesend waren, wodurch die Fahrt nach D.______ um Einiges lukrativer geworden wäre. Der mangelnde Geschäftssinn des Schleppers könne aber in keinem Fall dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Feststellung der Vorinstanz, dass gar keine illegale Ausreise aus Eritrea stattgefunden habe, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er in Eritrea geboren sei, im Jahr 2000 eine Ausbildung zum Lehrer absolviert habe und zum Militärdienst eingezogen wurde und er am 17. April 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. Daraus resultiere zwingenderweise, dass er das eritreische Staatsgebiet irgendwann zwischen 2000 und 2007, und somit im wehrpflichtigen Alter, verlassen habe, weshalb die Ausreise illegal erfolgt sein müsse. 5.2. Ferner handle es sich eher um eine Ungenauigkeit als um einen schwerwiegenden Widerspruch, wenn sich der Beschwerdeführer nicht an das genaue Datum der Versammlung erinnern könne. Es sei davon auszugehen, dass diese irgendwann zwischen Ende März und Anfang April stattgefunden habe. Die Umstände der Verwarnung bertreffend möchte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend korrigieren, dass er von zwei Personen etwa drei bis vier Tage nach der Versammlung aufgesucht worden sei. Den Inhalt und die Anzahl der in Haft erlebten Verhöre betreffend seien die Vorbringen genau genommen nicht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer in der ausführlichen Befragung des BFM vom 5. Mai 2008 gesagt habe, er sei mehrmals verhört worden und bei der ergänzenden Befragung des BFM vom 30. November 2009 sagte, er sei zweimal verhört worden, wobei mehrmals zweimal miteinschliesse. Bezüglich den Inhalt der Verhöre könne kein Widerspruch festgestellt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sinngemäss übereinstimmen, wobei die Schilderungen in der ergänzenden Anhörung vom November 2009 aufgrund der grösseren Zeitabstands merklich distanzierter ausgefallen seien, was wiederum nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Was den angeblichen Widerspruch betreffend den Grund für seinen Spitalaufenthalt angehe, habe der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen vor dem BFM zu Protokoll gegeben, dass er wegen Hautproblemen auf der Brust in Spital gebracht worden sei, wobei er in der ergänzenden Befragung zusätzlich eine Lungenentzündung angegeben habe. Dies sei als Ergänzung und nicht als Widerspruch zu verstehen. Die Übernachtung bei der Tante betreffend habe es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich wegen des beschwerlichen Fussmarsches und seinem angeschlagen physischen Zustandes bei der Tante ausruhen müssen und dort übernachtet. Schliesslich sei nicht klar, auf was für widersprüchliche Angaben die Vorinstanz sich hinsichtlich der Anzahl Kontrollposten und Einzelheiten der Flucht aus dem Spital beziehe. Die Anzahl Kontrollposten sei in den Protokollen widerspruchsfrei. Den Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Spital habe der Beschwerdeführer einmal auf 14 Uhr und einmal auf 16 Uhr geschätzt. Da es in der Haft generell schwierig sei genaue Uhrzeiten abzuschätzen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irgendwann zwischen 14 und 16 Uhr, währenddem alle Patienten wegen der grossen Hitze schliefen, geflohen sei. Es handle sich folglich um keinen Widerspruch. Ferner vermöge der Einwand der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und unsubstantiiert, in keiner Weise zu überzeugen, da sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers etliche Realkennzeichen und ein hohes Mass an Detailliertheit fänden. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe zusätzliche Beweismittel für seine eritreische Herkunft zu den Akten gereicht. 5.3. Der Beschwerdeführer sei desertiert und habe Eritrea somit höchstwahrscheinlich illegal verlassen, weshalb ausser Frage stehe, dass ihm bei einer Rückkehr eine brutale Bestrafung drohe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei demnach als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter müsse der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen werden, da diesem bei einer Rückkehr Folter und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. 6. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaub­haft, wenn sie genügend substan­tiiert, in sich schlüs­sig und plausibel sind; sie dür­fen sich nicht in va­gen Schilderungen erschöpfen, dürfen in we­sentlichen Punk­ten nicht wider­sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge­meinen Erfah­rung wi­dersprechen. Dar­über hin­aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür­dig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf ge­fälschte oder verfälschte Be­weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter­drückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin­gen aus­wechselt oder unbegründet nach­schiebt, mangelndes Interes­se am Ver­fahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung ver­weigert. Glaub­haftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein redu­ziertes Be­weismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Ein­wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer­deführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub­haft ge­macht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über­zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zwei­fel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es dem­gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin­gen zwar möglich ist, aber in Würdi­gung der gesamten Aspekte we­sentliche und überwiegende Umstände ge­gen die vorgebrachte Sach­verhaltsdarstellung spre­chen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich­tig­keit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 6.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, hat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und Art. 7 AsylG zu restriktiv ausgelegt. Das BFM führt in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2009 an die Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstantiiert. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Insbesondere geben die Ausführungen des BFM zu folgenden Bemerkungen Anlass: Wie der zu den Akten gereichten Identitätskarte und den diversen Schuldiplomen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers als eritreischer Staatsangehöriger mit Jahrgang (...) wird von der Vorinstanz denn auch nirgends bestritten. Der nicht weiter erörterte Einwand der Vorinstanz der Beschwerdeführer habe keinen Pass zu den Akten gereicht, ist somit als unwesentlich zu qualifizieren. Ferner wird auch der Beweiswert des vom Beschwerdeführer eingereichten Lehrerdiploms, vom November 2000 datierend, und des Weiterbildungsdiploms, vom Januar 2001 datierend, von der Vorinstanz in keiner Weise angezweifelt (vgl. A13). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Eritrea irgendwann zwischen dem Jahr 2001 und dem Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz am 17. April 2008 verlassen hat. Den Reiseweg hat der Beschwerdeführer klar und widerspruchslos beschrieben. Nachdem er zu Fuss zu seiner Tante nach G.______ gelangte, habe sein Cousin ihn mit einem Personenwagen der Marke Toyota nach H.______ und I.______ gefahren, wo er sodann einem Schlepper übergeben wurde (vgl. A1 S. 5; A5 S. 9; A12 S. 6 f.). Aus den Akten geht denn auch hervor, dass Beschwerdeführer über sehr gute Länderkenntnisse verfügt und den Reiseweg gut beschrieben hat (vgl. A4). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers folgt auch in keiner Weise, dass er die gesamte Strecke von I.______ nach J.______ auf dem Rücken eines Esels zurückgelegt hat, wie es die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Hinweis auf die eine Protokollstelle annimmt (A12 S. 2). Die - und darin ist der Vorinstanz recht zu geben - etwas realitätsfernen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von Italien in die Schweiz, vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zum Reiseweg bis nach Italien jedoch nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Versammlung in der Anhörung vom 5. Mai 2008 auf Anfang April (A5, S. 5), in der zweiten ergänzenden Anhörung - welche eineinhalb Jahre später stattfand - hingegen auf Ende März datierte (A 12, S. 11), ist ein unwesentlicher Widerspruch des Beschwerdeführers, welcher aufgrund der ansonsten sehr konsistenten Zeitangaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu beeinträchtigen vermag. Darüber hinaus erscheint es auch unwesentlich, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich Ereignissen, die in der Erzählung dreieinhalb Jahre zurückliegen, einmal von zwei und einmal von drei Personen spricht, die ihn damals nach der Versammlung verwarnt haben sollen. 6.3. Anzahl und Inhalt der Verhöre betreffend ist den Akten - wie in der Beschwerde zurecht aufgeführt - kein Widerspruch zu entnehmen. In A5 S. 6 gab der Beschwerdeführer an mehrmals verhört und danach gefragt worden zu sein, wer ihn und seine Tätigkeit gegen die Partei unterstütze. In A12 S. 12 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zweimal verhört und gefragt worden sei, wer ihn geschickt habe und welcher Partei er angehöre. "Mehrmals" und "zweimal" sind keine widersprüchlichen Angaben. Zweimal kann vielmehr als Präzisierung von mehrmals verstanden werden, die beiden Begriffe schliessen einander aber sicher nicht aus. Der Inhalt der Verhöre wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss übereinstimmend wiedergegeben, wobei er diesen einmal in direkter Rede (A5 S. 6) und einmal in indirekter Rede schilderte (A12 S. 12), womit auch hier kein Widerspruch zu finden ist. Ferner erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als Widerspruch sondern eher als Ergänzung, wenn der Beschwerdeführer als Grund für seinen Spitalaufenthalt in der ergänzenden Befragung neben den Hautproblemen auf der Brust zusätzlich eine Lungenentzündung, respektive Schmerzen im Brustbereich, angibt. Einzig die Aussage des Beschwerdeführers betreffend der Aufenthaltsdauer bei seiner Tante in G.______ ist widersprüchlich. In der ausführlichen Anhörung des BFM sagte der Beschwerdeführer, dass eine Übernachtung bei seiner Tante nicht in Frage gekommen sei, da dies zu gefährlich gewesen wäre (A 5, S. 8). In der ergänzenden Anhörung meinte er hingegen, dass er eine Nacht bei seiner Tante übernachtet habe (A 12, S. 2). Dem Einwand der Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gefängnis- und Spitalaufenthalts und die daran anschliessende Flucht seien realitätsfremd und unsubstantiiert kann schliesslich auch nicht gefolgt werden. Den Gefängnis- und Spitalaufenthalt hat der Beschwerdeführer substantiiert beschrieben und - wie in der Beschwerdeschrift richtig festgestellt - mit etlichen Realkennzeichen versehen. So konnte der Beschwerdeführer eine detaillierte Skizze des Krankenhauses anfertigen, beschrieb die drei verschiedenen Abteilungen, die Abteilung für HIV infizierte Personen oder das Wartzimmer, wo beispielsweise Personen mit einem gebrochenen Arm auf den Arzt warteten (vgl. A5 S. 8). Seine Festnahme betreffend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich in einer "Vergnügungsbar" aufgehalten und kurze Hosen getragen habe, da es sehr heiss gewesen sei (A5 S. 6) und er in einem grünen Personenwagen abgeführt worden sei (A12 S. 12). Zur Haft führte er aus, dass er jeweils um 6 Uhr habe aufstehen müssen, sodann 15 Minuten Zeit gehabt habe, um auf die Toilette zu gehen, um 11 Uhr sein Frühstück bestehend aus einem Brötchen, Linsen und Tee erhalten habe, dass er um 17 Uhr noch einmal Gelegenheit erhalten habe auf die Toilette zu gehen und er um 18 Uhr sein Abendessen erhalten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind folglich sehr substantiiert ausgefallen und mit etlichen Realkennzeichen versehen. Dass dem Beschwerdeführer schliesslich ohne Hilfe und ohne grosse Vorbereitung die Flucht aus dem nur schwach bewachten Militärspital gelang und es ihm auch, im gesundheitlich angeschlagenen Zustand möglich war die 1.30 Meter hohe Steinmauer zu überwinden und sodann mit einem dreistündigen Fussmarsch zu seiner Tante nach G.______ zu gelangen, ist im eritreischen Kontext nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, da seine Ausführungen mehrheitlich schlüssig, widerspruchslos und substantiiert sind. Der Argumentation des BFM, wonach es sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handeln soll, kann nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4281/2008 zur Unglaubhaftigkeit einer allfälligen illegalen Ausreise ebenfalls fehl geht, ging es doch dort um ein Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, wo mithin ein erhöhter Massstab gemäss Art 7 AsylG gilt. 7. 7.1. Es gilt demnach die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem, der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c, S. 21 f.; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6a, S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 7.2. In seinem wegleitenden Urteil (vgl. EMARK 2006, Nr. 3) setzte sich die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit der eritreischen Praxis betreffend Rekrutierung und Behandlung von Dienstverweigerern auseinander. Dieses Urteil blieb auch für die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend (vgl. etwa E-4212/2006 vom 10. Februar 2010; D-8454/2007 vom 29. Januar 2010; D-3876/2010 vom 12. Januar 2011). Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht die Dienstpflicht für den aktiven Wehrdienst in Eritrea gegenwärtig für Frauen zwischen 18 und 27 Jahren und für Männer zwischen 18 und 40 Jahren. Frauen bleiben bis ins Alter von 47 und Männer bis ins Alter von 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Das heutige Alter des Beschwerdeführers von fast (...) Jahren liegt demnach innerhalb der aktiven Dienstpflicht. Im Unterschied zur alleinigen Ein­be­rufung in den Militärdienst kommt der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerern asylrechtliche Bedeutung zu, da diese als unver­hältnismässig streng und politisch motiviert im Sinne eines absoluten Malus gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Be­strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär­behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann an­zu­neh­men, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser­tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt mit den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, können gestützt auf die erwähnte Praxis zumindest theoretisch nicht bestraft werden. Sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten verwiesen, sich vom Dienst dispensieren zu lassen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea vom 20. April 2011). Folglich muss eine begründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organe mit der betreffenden Person in konkreten Kontakt getreten sind. Ein konkreter Kontakt, welcher Anlass zu einer begründeten Furcht gibt, ist jedenfalls gegeben, wenn die betreffende Person desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Schliesslich können Staatsangehörige Eritreas ihr Heimatland nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum legal verlassen. Ausreisevisa werden in der Praxis jedoch bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. 7.3. Wie dem glaubhaften Sachverhalt und den zu den Akten gereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger. Er hat im Mai 2000 das Teachers Training Institute abgeschlossen und absolvierte anschliessend eine militärische Grundausbildung. Im September 2000 erhielt er seinen Marschbefehl, wonach er seinen Militärdienst als Lehrer in C.______ zu absolvieren habe. Bis zu seiner Festnahme im Mai 2005 war er sodann als Lehrer tätig. Nach zehnmonatiger Inhaftierung ist er am 1. April 2006 aus dem Spital geflohen und gelangte schliesslich über H.______ und I.______ mit einem Schlepper in den Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit aus dem aktiven Militärdienst desertiert und hat Eritrea illegal verlassen, womit ihm, gemäss obigen Ausführungen, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Angesichts der Omnipräsenz des eritreischen Militärs und der aktuellen Lage in Eritrea besteht für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach wie vor kein Raum (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea vom 20. April 2011, S. 33 ff.). Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ist den Anforderungen von Art. 3 AsylG genüge getan und der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. 7.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. Einer mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes oder einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), wobei es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 10. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Es kann jedoch auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM wird unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteienentschädigung von Fr. 1'400. zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: