Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Eritrea am 2. Oktober 2002 und gelangte am 21. November 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2002 im damaligen C._______ sowie der Anhörung vom 3. Februar 2003 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sei sei ethnische Tigrinerin und in D._______ geboren, wo sie stets gelebt und während zwölf Jahren die Schulen bis zur Highschool besucht habe. Nach Absolvierung ihres von Juni 1995 bis Februar 1997 dauernden Grundwehrdienstes habe sie zunächst ihre Mutter im Haushalt unterstützt und anschliessend im familieneigenen beziehungsweise von einer Drittperson gemieteten Café in der Funktion der Geschäftsführerin gearbeitet. Als Sympathisantin der oppositionellen "G15" beziehungsweise der "5. Organisation" habe sie sich im Lokal manchmal mit politisch interessierten Gästen unterhalten und die Regierung kritisiert. Eines Abends seien in ihrer Abwesenheit zwei Sicherheitsbeamte gekommen, hätten das Café geschlossen und die stellvertretend anwesende Schwester E._______ - im Glauben, es handle sich dabei um die Beschwerdeführerin - sowie drei Mitarbeiter festgenommen. Ihr Vater habe deshalb um das Leben der Beschwerdeführerin gefürchtet und ihr Geld für die Ausreise gegeben. Am nächsten Tag habe sie mit organisatorischer Unterstützung von Verwandten und den Diensten eines Schleppers ihr Heimatland auf dem Landweg in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei sie in die Schweiz gelangt, wobei sie keine näheren Angaben zu den Reiseumständen und zur Reiseroute zu machen imstande sei. In der Schweiz habe sie erfahren, dass ihre Schwester wieder freigekommen sei, man jedoch ihren Vater inhaftiert habe. Dieser sei vom Gefängnis ins Spital überführt worden und dort in der Folge gestorben, wobei sie die näheren Umstände nicht kenne. Ihre (...) Brüder seien im Übrigen allesamt in den Militärdienst eingezogen worden und seither wüssten die Angehörigen nichts mehr über ihr Schicksal; so ergehe es in Eritrea vielen. Die Beschwerdeführerin reichte trotz mehrfacher Aufforderungen weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ein. Einen Reisepass habe sie nach Absolvierung ihres Militärdienstes zwar beantragt, jedoch aufgrund der politisch instabilen Lage nicht erhalten. Ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gelassen beziehungsweise diese sei zusammen mit ihrer Wehrdienstbestätigung vom Schlepper zerrissen worden. Sie könne keine Ausweispapiere beschaffen, da sie niemanden kontaktieren könne. B. Mit Verfügung vom 12. November 2003 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin keine identitätsbelegenden Dokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht habe; zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin klar nicht asylrelevant und mithin offensichtlich haltlos. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2003, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Urteil der ARK vom 24. November 2004 wurde die Beschwerde vom 10. Dezember 2003 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs zurückgewiesen wurde. In der Begründung erwog die Kommission hauptsächlich, dass das BFF praxiswidrig eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nichteintretensentscheides vorgenommen und zu Unrecht auf Haltlosigkeit der Asylvorbringen geschlossen habe. F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch vom 21. November 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einenteils den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2005 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2004, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Januar 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt und jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2005 beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. J. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. K. Am 30. Januar 2006 wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die aktuelle ARK-Praxis zu Eritrea zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Mit Verfügung vom 29. März 2006 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. L. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie in Anbetracht der teilweisen Wiedererwägung des BFM vom 29. März 2006 bereit seien, die Beschwerde innert Frist zurückzuziehen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Innert angesetzter Frist teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2006 mit, dass sie an den in der Beschwerde gestellten Hauptanträgen festhielten. Gleichzeitig ergänzten sie ihre bisherigen Ausführungen. M. Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte das Bundesamt abermals die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Beschwerdeergänzung vom 8. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf objektive Nachfluchtgründe und neue Beweismittel um Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz. P. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 ergänzten die Beschwerdeführerinnen die Rekursakten weiter mit der Einreichung einer Geburtsurkunde, ausgestellt von der Eritrean Orthodox Tewahedo Church. Q. Mit Eingabe vom 24. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine sich abzeichnende neue Praxis des BFM betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer erneut um Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz. R. Mit Telefax vom 3. September 2008 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das Bundesverwaltungsgericht über die am 22. Mai 2008 von ihm verfügte Verweigerung der im Jahre 2005 vom eritreischen Staatsangehörigen F._______. anbegehrten Anerkennung der am (...) geborenen Beschwerdeführerin B._______. Das Asylgesuch von F._______ vom 4. Juni 2002 wurde mit Verfügung des BFF vom 2. Juni 2003 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt und ist seit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Juli 2003 anfangs bei der ARK und seit dem Jahre 2007 unter der Geschäftsnummer E-6626/2006 beim Bundesverwaltungsgericht hängig. S. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 wurde das Bundesamt zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits auf das eheähnliche beziehungsweise kindesrechtliche Verhältnis der Beschwerdeführerinnen mit F._______ sowie anderseits auf die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Praxisänderung des Bundesamtes (betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer) hinwies. Zudem erklärte die Instruktionsrichterin ihre Absicht zur koordinierten Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem von F._______. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte das Bundesamt unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen abermals die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 3. November 2008 hielten die Beschwerdeführerinnen ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. T. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008 erhielten die Beschwerdeführerinnen nachträglich das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des BFM vom 30. August 2006. Mit Stellungnahme vom 12. November 2008 hielten die Beschwerdeführerinnen an den gestellten Anträgen weiterhin fest. U. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 wurde das Bundesamt zu einem erneuten Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits wiederum auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen sowie anderseits auf die zwischenzeitlich mit Verfügung des BFM vom 26. September 2008 wiedererwägungsweise gewährte Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG) und vorläufige Aufnahme zugunsten von F.________ aufmerksam gemacht wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 zog das BFM seinen angefochtenen Entscheid erneut teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) die Flüchtlingseigenschaft. Indessen verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Gewährung des Asyls mit der Begründung, dass F._______ ihnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der über seinen eigenen hinausgehe. Als Flüchtlinge blieben sie vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Die Wegweisung als solche habe weiter Bestand. V. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie in Anbetracht der erneuten teilweisen Wiedererwägung des BFM vom 10. Dezember 2008 bereit seien, ihre Beschwerde, soweit nicht bereits gegenstandslos geworden, innert Frist zurückzuziehen. Am 5. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten würden. W. Am (...) anerkannte das zuständige Zivilstandsamt formell die Vaterschaft von F._______ zur am (...) geborenen Beschwerdeführerin B._______. X. Mit Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Juli 2009 stellte das BFM infolge am 13. Juli 2009 erfolgter Erteilung von auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestützten Aufenthaltsbewilligungen das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen fest, welche jedoch weiterhin die Stellung von Flüchtlingen ohne Asylstatus innehätten. Y. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen einladungsgemäss eine Kostennote ein. Z. Mit Urteil heutigen Datums wurde die von F._______ (N [...]) am 3. Juli 2003 eingereichte Beschwerde (E-6626/2006) abgewiesen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Durch die Wiedererwägungsverfügungen des Bundesamtes vom 29. März 2006 und vom 10. Dezember 2008 wurden die Ziffern 1 (Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling) sowie 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Beschwerdeführerinnen wurden wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen. Mit Erteilung der härtefallbedingten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juli 2009 wurde zusätzlich die Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2004) hinfällig. Die Beschwerde vom 3. Januar 2005 ist daher, soweit sie die Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In den nachfolgenden Erwägungen werden dementsprechend Verfahrensinhalte, welche diese Gegenstände beschlagen, nur noch insoweit zu erörtern sein, als sie Relevanz für den materiell verbleibenden Verfahrensgegenstand aufweisen. Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert hat. Die Frage der Asylgewährung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf dem Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge bereits anerkannt sind und deshalb diesbezüglich kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweisen, sie diese Eigenschaft aber im Rahmen des Familienasyls aufgrund von bei F._______. bestehenden (Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachfluchtgründen erworben haben, bleibt der Flüchtlingsbegriff vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So habe sie in Missachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt. Hierfür könne sie keine zulängliche Erklärung präsentieren, zumal sie in D._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und sie sich widersprüchlich über den Verbleib ihrer Identitätskarte geäussert habe (zuhause gelassen beziehungsweise vom Schlepper zerrissen). Auch die stereotyp und unplausibel geschilderten Reiseumstände (insbesondere Passierung der verschiedenen Grenzkontrollen) wirkten sich negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus, und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie durch Nichteinreichung des Reisepasses wesentliche Einträge zu verheimlichen versuche. Im Weiteren wiesen die angeblich versehentliche Festnahme ihrer Schwester im Cafe sowie blosse Personen- und Identitätskontrollen durch die Behörden mit kurzfristigen Festnahmen oder Verhaftungen nicht jene flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität auf, die ein Weiterverbleiben im Heimatstaat verunmöglichen oder einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen würden. Die Annahme einer behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin beruhe zudem auf blossen Vermutungen und dem Hörensagen, mithin aus Drittquellen, und sei somit mangels konkreter Indizien nicht hinreichend begründet. Die bloss hypothetische Furcht vor einer Verhaftung führe keinen unerträglichen psychischen Druck herbei und sei mangels genügender Intensität nicht zureichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin vermöge hierzu weder konkrete Anhaltspunkte noch Beweise vorzulegen.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2005 stellt die Beschwerdeführerin zunächst eine weitreichende argumentative Übereinstimmung der vorinstanzlichen Erwägungen mit jenen im kassierten Entscheid vom 12. November 2003 fest, weshalb dem Bundesamt abermals eine Verletzung der Abklärungspflicht vorzuwerfen sei. Ferner seien es nicht blosse Mutmassungen oder Aussagen Dritter gewesen, welche sie zur Ausreise bewogen hätten, sondern die Verhaftung ihrer Schwester, welche klar ihr gegolten hätte. Angesichts der rechtsstaatlich und demokratisch defizitären Verhältnisse in Eritrea sei sodann die Beweismittelarmut in ihrem Fall nachvollziehbar, da weder Haftbefehle noch andere Urkunden erhältlich gemacht werden könnten. Zudem ignoriere das Bundesamt das reduzierte Beweismass der blossen Glaubhaftmachung gemäss Asylgesetz und es komme seiner Pflicht zur Abwägung von Unglaubhaftigkeitselementen mit positiv ins Gewicht fallenden Elementen in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nach. Aufgrund des gesamthaft durchaus glaubhaft geschilderten Sachverhalts und des aus verschiedenen Berichten bekannten Umgangs der eritreischen Behörden mit Oppositionellen drohten ihr in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter oder die Exekution. Die befürchteten Nachteile seien somit durchaus begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich bekräftigt die Beschwerdeführerin die bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten in Eritrea, zumal sie dort auch über kein soziales Netz mehr verfüge. Zudem enthielten ihre Vorbringen erkanntermassen Hinweise auf Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos seien, weshalb sich die Diskussion um entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitätspapieren ohnehin erübrige.
E. 5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 14. April 2005 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen.
E. 5.4 In seinem Rückkommensentscheid vom 29. März 2006, mit welchem das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte, nimmt es nicht materiell Stellung zur Frage der Asylgewährung.
E. 5.5 Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. April 2006 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre politisch motivierte Verfolgung durch den eritreischen Staat, wobei in der Wahrnehmung der eritreischen Behörden schon der Austausch von Informationen regierungskritischen Inhalts - beispielsweise in Restaurants und Bars - als oppositionspolitische Aktivität gelte. Solche würde nach Aufdeckung durch Geheimpolizei oder Spitzel unverhältnismässig hart bestraft. Daher sei die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer geringfügigen politischen Aktivitäten in Eritrea einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zudem habe sie sich vor kurzem im Exil der Eritrean Democratic Party (EDP) angeschlossen und könne dadurch ihrer politischen Überzeugung Ausdruck verleihen.
E. 5.6 In seiner wiederum die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 30. August 2006 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Unter Bezugnahme auf die am (...) erfolgte Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin macht es darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin, obwohl zur Altersgruppe der 18- bis 45-Jährigen gehörend, nicht der Militärdienstpflicht unterworfen werde.
E. 5.7 Mittels Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2006 und vom 3. Mai 2007 macht die Beschwerdeführerin auf objektive Nachfluchtgründe und neue Beweismittel aufmerksam. Erstere bestünden in der Tatsache, dass sie inzwischen mehrere Jahre landesabwesend sei, dadurch in den Augen der eritreischen Regierung unter Generalverdacht stehe, sich subversiv zu betätigen, und zudem ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe, wodurch sie nunmehr als Landesverräterin eingestuft werde. Ferner gibt sie nebst ihrem EDP-Mitgliederausweis zwei aus dem Jahre (...) stammende Fotos betreffend ihren Militärdienst in Eritrea zu den Akten, welcher somit belegt sei. Ebenso reicht sie ihre als solche bezeichnete Geburtsurkunde, ausgestellt von der Eritrean Orthodox Tewahedo Church, ein, womit nun auch ihre Identität ausgewiesen sei.
E. 5.8 In seiner abermals die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 6. September 2008 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und insbesondere auf den Inhalt seiner Vernehmlassung vom 30. August 2006. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2008 bedauern die Beschwerdeführerinnen, dass das Bundesamt das Vorliegen zwischenzeitlich geltend gemachter neuer Tatsachen und Beweismittel (betreffend Absolvierung des Militärdienstes, oppositionspolitische Tätigkeit und familiäre Beziehung zu F._______) ignoriere. Im Übrigen halten sie an ihren bisherigen Standpunkten und Ausführungen fest. Im Rahmen des ihnen nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs zur Vernehmlassung vom 30. August 2006 bekräftigt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2008, dass sie bereits Militärdienst in Eritrea geleistet und daher mit ihrer Flucht den Tatbestand der Desertion erfüllt habe. Mit einer Befreiung von der Dienstpflicht, aufgrund der Geburt ihrer Tochter, könne sie nicht rechnen.
E. 5.9 Im Rückkommensentscheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2008, mit welchem es den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer familiären Beziehung zum als Flüchtling vorläufig aufgenommenen F._______ gewährt, verweigert es eine Asylgewährung mit der Begründung, dass F._______ ihnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der über seinen eigenen hinausgehe.
E. 6.1 Die zu bestätigende Erkenntnis des Bundesamtes, wonach die von einem Familienangehörigen abgeleitete Flüchtlingseigenschaft den Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der über dessen originären hinausgehe, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Der bei F._______ anwendbare gesetzliche Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG (Asylverweigerung bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe) hat somit derivative Wirkung auch für die Beschwerdeführerinnen. Im vorliegenden Verfahren besteht somit kein Raum mehr, irgendwelche bei den Beschwerdeführerinnen allfällig vorliegende subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den von ihnen anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status des Asyls nach Art. 2 AsylG verleihen.
E. 6.2.1 Strittig und entscheiderheblich ist hingegen zunächst die Feststellung des zur allfälligen Annahme von Vorfluchtgründen relevanten Sachverhalts: Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt weitgehend die vom BFM in der angefochtenen Verfügung und in weiteren Schriftenwechseln erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und -erkenntnisse (insbesondere erhebliche Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsdefizite infolge unzureichend erklärter Nichteinreichung von Reise- und Identitätsdokumenten und aufgrund unplausibler [Aus-]Reiseumstände) vollumfänglich. Auf die betreffenden Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die im Rahmen des Rekurses und der verschiedenen Ergänzungen und Stellungnahmen geltend gemachten Gegenargumente (nachvollziehbare Beweismittelarmut angesichts der rechtsstaatlich und demokratisch defizitären Verhältnisse in Eritrea; Irrelevanz des Fehlens von Identitätsdokumenten beim Vorliegen nicht offensichtlich haltloser Verfolgungsvorbringen; Missachtung der Abwägungspflicht und des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung; nunmehr durch Fotos bewiesene Militärdienstleistung und durch Geburtsurkunde erstellte Identität) erweisen sich in der vorgebrachten Form als unbehelflich: Vorab ist festzuhalten, dass die Irrelevanz des Fehlens von Identitätsdokumenten beim Vorliegen nicht offensichtlich haltloser Verfolgungsvorbringen prozessgeschichtlich bereits erkannt wurde und gerade zur rechtskräftigen Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 12. November 2003 durch die ARK geführt hat. Im Rahmen eines materiellen Asylentscheides hingegen ist das Fehlen von Identitäts- und weiteren Beweisdokumenten unter den Aspekten der Mitwirkungspflicht und der Glaubhaftmachung durchaus bedeutsam. Die vorliegende Beweismittelarmut ist daher im vorliegenden Verfahren ein zulässiges Argumentationselement für die Erkenntnis fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit und sachverhaltlicher Glaubhaftmachung. Zwar vermochte die Beschwerdeführerin nachträglich eine angebliche Geburtsurkunde vorzulegen. Dieses Dokument ändert jedoch an den bisherigen Einschätzungen nichts, da es sich dabei tatsächlich um einen (undatierten) Taufschein handelt, der somit als Identitätsbeleg untauglich ist. Die nachträgliche Beschaffung dieses und weiterer Dokumente (beispielsweise Fotos vom Militärdienst) widerlegt zudem die eigene Behauptung einer unmöglichen Beweismittelbeschaffung aus Eritrea und unterstreicht mithin eine zumindest partielle Missachtung der nach Art. 8 AsylG gebotenen Mitwirkung. Es liegt die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin versuche wesentliche Sachverhaltsteile zu verheimlichen oder zu verschleiern. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist immerhin festzuhalten, dass die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin schwach erkennbar ist, Glaubhaftigkeitszweifel an der angeblichen Militärdienstleistung in den Hintergrund verdrängen. Solche hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin indessen auch nie vorgehalten. Die vorinstanzlich erwogenen Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitszweifel beschlagen denn auch schwergewichtig die eigentlichen Verfolgungsvorbringen (angeblich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlichen und politisch motivierten Benachteiligungen infolge regierungskritischer Äusserungen im Cafélokal); sie liessen sich zudem durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten stützen (beispielsweise unstimmige Ereignischronologie und verschiedene Widersprüche), auf welche näher einzugehen sich jedoch angesichts des bisher Erkannten erübrigt.
E. 6.2.3 Zusammenfassend präsentiert sich der wesentliche Vorfluchtsachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Die Beschwerdeführerin absolvierte von (...) bis (...) ihren Grundwehrdienst und wurde seither zu keinen militärischen Dienstleistungen mehr einberufen. Zuletzt arbeitete sie in einem Café, wo sie sich zeitweise mit Gästen über politische Themen unterhielt, ohne dass sie oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deswegen irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hat. Über die Identität der Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt, Beweggrund, Route und weitere Umstände der (Aus-) Reise von Eritrea bis in die Schweiz bestehen mangels zureichender Mitwirkung keine gesicherten Erkenntnisse; die Ausreise erfolgte jedoch im militärdienstpflichtigen Alter.
E. 6.3 Aus dem soeben Erwogenen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin einen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Vorfluchtsachverhalt einzig insoweit glaubhaft machen konnte, als sie sich als Geschäftsführerin beziehungsweise als Angestellte im familieneigenen beziehungsweise gemieteten Café zeitweise mit Gästen über politische Themen unterhalten hat. Diese Sachverhaltsbasis allein sowie der Umstand, dass Betriebe der vorliegenden Art Personen- und Identitätskontrollen durch die eritreischen Behörden unterworfen sind, weist augenfällig nicht jene flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität auf, die ein Weiterverbleiben im Heimatstaat verunmöglichen oder einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen würde. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Furcht vor Verfolgung ist mangels konkreter Indizien weder objektiv hinreichend begründet noch subjektiv nachvollziehbar und mithin nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz ist in ihren diesbezüglichen Einschätzungen zu stützen. Aus den festgestellten Sachverhaltselementen, wonach die Beschwerdeführerin seit Beendigung ihres Grundwehrdienstes im Jahre (...) zu keinen aktiven militärischen Dienstleistungen mehr einberufen wurde und zudem einer von staatlichen Kontrollen betroffenen Berufstätigkeit nachging, ergibt sich gleichsam, dass sie den Tatbestand der Desertion gar nicht erfüllen konnte. Der Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise im dienstpflichtigen Alter und einer allfällig daraus fliessenden Erfüllung des Desertionstatbestandes kann nur als subjektiver Nachfluchtgrund Bedeutung haben und ist somit im vorliegenden, gegenständlich einzig noch auf den Asylpunkt beschränkten Verfahren irrelevant.
E. 6.4 Daraus ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zugunsten der Beschwerdeführerinnen einzig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme.
E. 6.4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 2002 objektive, von den Beschwerdeführerinnen nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Dienstpflichtigen und betreffend den Umgang mit Oppositionellen.
E. 6.4.2 Der solchermassen definierte Terminus objektiver Nachfluchtgründe wird von der Beschwerdeführerin offensichtlich missverstanden: So behauptet sie in den Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2006 und vom 3. Mai 2007 das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe dergestalt, dass sie nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe, zumal sie belegtermassen in der Schweiz der EDP beigetreten sei. Dieser Generalverdacht im Falle der wahrscheinlich illegal ausgereisten und nunmehr seit bald acht Jahren landesabwesenden Beschwerdeführerin ist, selbst wenn die eritreischen Behörden vom EDP-Beitritt im Exil keine Kenntnis haben sollten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass die illegale Ausreise und die seitherige Landesabwesenheit von ihr selber bewirkt und gar beabsichtigt wurden. Es handelt sich somit tatsächlich um subjektive Nachfluchtgründe und nicht um äussere Umstände, auf welche sie keinen Einfluss hätte nehmen können. Mithin bleibt ihr der darauf gestützte Anspruch auf Asyl von Gesetzes wegen (Art. 54 AsylG) verwehrt. Differenzierter wäre die Frage zu erörtern, ob eine zwischenzeitliche (d.h. nach der Ausreise eingetretene) Verschärfung der eritreischen Praxis im Umgang gegenüber Exil-Aktivisten für die Betroffenen bloss im Rahmen subjektiver oder auch im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe Relevanz aufwiese. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten offensichtlich keinen für die eritreischen Behörden erkennbaren oder gar auffallenden Exilaktivismus entfaltet hat und - wie bereits erwogen - auch keine politische Vorbelastung für die Zeit bis zur Ausreise glaubhaft machen konnte.
E. 6.4.3 Es bleibt die Prüfung der Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend die Behandlung von Dienstpflichtigen. In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Auseinandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Folgendes erkannt: "In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte" (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Im Besonderen hielt die ARK fest, dass Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, zumindest theoretisch nicht bestraft werden; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (a.a.O. E. 4.9 S. 39). Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reicht es demgegenüber nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E. 4.10 S. 39). Ist kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (a.a.O. E. 4.10 S. 40). Die ARK ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32) und erkannte - unter vorbehältlicher Erwähnung bestehender behördlicher Willkür - die Möglichkeit, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der Dienstpflicht zu dispensieren (a.a.O. E. 4.11 S. 40). Das erwähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend. Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienstbelange in jenem Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst restriktive Informationspolitik. Die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten Ausführungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern sind in den wesentlichen Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen. Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus geboten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass weder seit ihrer Ausreise aus Eritrea noch seit Ergehen des in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteils der ARK objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst als nunmehr begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im Gegenteil: Gemäss den bestehenden Quellen besteht die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen nur noch bis 27 Jahre. Sie bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee und können jederzeit aufgeboten werden. Die Senkung der Dienstpflicht von Frauen für den aktiven National Service auf 27 Jahre basiert auf der zwischenzeitlich durch die Behörden gewonnenen Einsicht, dass die lange Dienstpflicht für Frauen sich negativ auf die Bevölkerungsentwicklung auswirkt. Gegenwärtig wird die Dienstpflicht als solche für Frauen allgemein nicht rigoros durchgesetzt. Verheiratete Frauen und jene mit kleinen Kindern sind gar von der Dienstpflicht befreit. Frauen werden aus dem aktiven National Service entlassen, wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht haben oder wenn sie vor Erreichen dieser inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden. Unverheiratete Frauen mit Kindern werden nur noch gelegentlich zum Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt sind. Dies geschieht allerdings als willkürliche Massnahme im Zuge von Razzien oder als Bestrafung für kritische Äusserungen. Diese nurmehr ausnahmsweise Einberufung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes nachvollziehbar, dass die Aufnahmekapazitäten in Militär und WYDC inzwischen weitgehend erreicht sind. Weiblichen Dienstpflichtigen, die sich der Einberufung entziehen, wird weniger nachgespürt als männlichen Refraktären. Es bestehen im Übrigen keine Hinweise, dass Frauen aus der Diaspora zu Besuch in Eritrea verhaftet und zum National Service überstellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Grundwehrdienst geleistet und weist heute ein Alter von (...) Jahren auf, welches somit über der aktuellen Dienstpflicht für Frauen liegt. Zusätzlich ist sie als unverheiratete, aber in einem eheähnlichen Verhältnis lebende Frau Mutter eines (...) Kleinkindes. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist in ihrem Fall somit in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und selbst in Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen, zumal verschiedene männliche Geschwister gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aktiv Dienst leistende Armeeangehörige sind. Gesamthaft erscheint die Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst als nicht begründet.
E. 6.4.4 Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin keine objektiven Nachfluchtgründe, welche ihr nebst der bereits zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des Asyls verleihen würden.
E. 6.5 Betreffend die am (...) geborene Beschwerdeführerin werden keine in ihrer eigenen Person liegenden Asylgründe geltend gemacht und solche sind offensichtlich auch nicht erkennbar. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums wurde die vom Lebenspartner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es besteht daher kein Raum für einen abgeleiteten Anspruch auf Gewährung des Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG.
E. 7 Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln erübrigt sich angesichts des Erwogenen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls) wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem Antrag um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der vorliegenden Verhältnisse jedoch stattzugeben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Den hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist eine Parteientschädigung für die ihnen diesbezüglich notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], insb. Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter präsentiert eine Kostennote von Fr. 1'191.15 (inkl. Auslagen und MwSt) für seinen Gesamtaufwand; der Betrag ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind das Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls sowie der Umstand in Betracht zu ziehen, dass insbesondere auch Interventionen der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM zu den teilweisen Wiedererwägungen des BFM (Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) und im Weiteren der Entscheid einer Drittbehörde (Gewährung einer härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung B durch den Kanton) zur Hinfälligkeit des Wegweisungspunktes geführt haben. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist in Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände auf angemessene Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und MwSt) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4212/2006 {T 0/2} Urteil vom 10. Februar 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Eritrea, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Dezember 2004 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Eritrea am 2. Oktober 2002 und gelangte am 21. November 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2002 im damaligen C._______ sowie der Anhörung vom 3. Februar 2003 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sei sei ethnische Tigrinerin und in D._______ geboren, wo sie stets gelebt und während zwölf Jahren die Schulen bis zur Highschool besucht habe. Nach Absolvierung ihres von Juni 1995 bis Februar 1997 dauernden Grundwehrdienstes habe sie zunächst ihre Mutter im Haushalt unterstützt und anschliessend im familieneigenen beziehungsweise von einer Drittperson gemieteten Café in der Funktion der Geschäftsführerin gearbeitet. Als Sympathisantin der oppositionellen "G15" beziehungsweise der "5. Organisation" habe sie sich im Lokal manchmal mit politisch interessierten Gästen unterhalten und die Regierung kritisiert. Eines Abends seien in ihrer Abwesenheit zwei Sicherheitsbeamte gekommen, hätten das Café geschlossen und die stellvertretend anwesende Schwester E._______ - im Glauben, es handle sich dabei um die Beschwerdeführerin - sowie drei Mitarbeiter festgenommen. Ihr Vater habe deshalb um das Leben der Beschwerdeführerin gefürchtet und ihr Geld für die Ausreise gegeben. Am nächsten Tag habe sie mit organisatorischer Unterstützung von Verwandten und den Diensten eines Schleppers ihr Heimatland auf dem Landweg in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei sie in die Schweiz gelangt, wobei sie keine näheren Angaben zu den Reiseumständen und zur Reiseroute zu machen imstande sei. In der Schweiz habe sie erfahren, dass ihre Schwester wieder freigekommen sei, man jedoch ihren Vater inhaftiert habe. Dieser sei vom Gefängnis ins Spital überführt worden und dort in der Folge gestorben, wobei sie die näheren Umstände nicht kenne. Ihre (...) Brüder seien im Übrigen allesamt in den Militärdienst eingezogen worden und seither wüssten die Angehörigen nichts mehr über ihr Schicksal; so ergehe es in Eritrea vielen. Die Beschwerdeführerin reichte trotz mehrfacher Aufforderungen weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ein. Einen Reisepass habe sie nach Absolvierung ihres Militärdienstes zwar beantragt, jedoch aufgrund der politisch instabilen Lage nicht erhalten. Ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gelassen beziehungsweise diese sei zusammen mit ihrer Wehrdienstbestätigung vom Schlepper zerrissen worden. Sie könne keine Ausweispapiere beschaffen, da sie niemanden kontaktieren könne. B. Mit Verfügung vom 12. November 2003 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin keine identitätsbelegenden Dokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft gemacht habe; zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin klar nicht asylrelevant und mithin offensichtlich haltlos. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2003, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Urteil der ARK vom 24. November 2004 wurde die Beschwerde vom 10. Dezember 2003 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs zurückgewiesen wurde. In der Begründung erwog die Kommission hauptsächlich, dass das BFF praxiswidrig eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nichteintretensentscheides vorgenommen und zu Unrecht auf Haltlosigkeit der Asylvorbringen geschlossen habe. F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch vom 21. November 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin einenteils den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2005 an die ARK beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2004, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Januar 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt und jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2005 beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. J. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______. K. Am 30. Januar 2006 wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die aktuelle ARK-Praxis zu Eritrea zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Mit Verfügung vom 29. März 2006 zog das Bundesamt seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. L. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie in Anbetracht der teilweisen Wiedererwägung des BFM vom 29. März 2006 bereit seien, die Beschwerde innert Frist zurückzuziehen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Innert angesetzter Frist teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2006 mit, dass sie an den in der Beschwerde gestellten Hauptanträgen festhielten. Gleichzeitig ergänzten sie ihre bisherigen Ausführungen. M. Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte das Bundesamt abermals die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Beschwerdeergänzung vom 8. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf objektive Nachfluchtgründe und neue Beweismittel um Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz. P. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 ergänzten die Beschwerdeführerinnen die Rekursakten weiter mit der Einreichung einer Geburtsurkunde, ausgestellt von der Eritrean Orthodox Tewahedo Church. Q. Mit Eingabe vom 24. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine sich abzeichnende neue Praxis des BFM betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer erneut um Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz. R. Mit Telefax vom 3. September 2008 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das Bundesverwaltungsgericht über die am 22. Mai 2008 von ihm verfügte Verweigerung der im Jahre 2005 vom eritreischen Staatsangehörigen F._______. anbegehrten Anerkennung der am (...) geborenen Beschwerdeführerin B._______. Das Asylgesuch von F._______ vom 4. Juni 2002 wurde mit Verfügung des BFF vom 2. Juni 2003 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt und ist seit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Juli 2003 anfangs bei der ARK und seit dem Jahre 2007 unter der Geschäftsnummer E-6626/2006 beim Bundesverwaltungsgericht hängig. S. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 wurde das Bundesamt zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits auf das eheähnliche beziehungsweise kindesrechtliche Verhältnis der Beschwerdeführerinnen mit F._______ sowie anderseits auf die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Praxisänderung des Bundesamtes (betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer) hinwies. Zudem erklärte die Instruktionsrichterin ihre Absicht zur koordinierten Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem von F._______. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte das Bundesamt unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen abermals die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 3. November 2008 hielten die Beschwerdeführerinnen ihrerseits an den gestellten Anträgen fest. T. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008 erhielten die Beschwerdeführerinnen nachträglich das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des BFM vom 30. August 2006. Mit Stellungnahme vom 12. November 2008 hielten die Beschwerdeführerinnen an den gestellten Anträgen weiterhin fest. U. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 wurde das Bundesamt zu einem erneuten Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits wiederum auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen sowie anderseits auf die zwischenzeitlich mit Verfügung des BFM vom 26. September 2008 wiedererwägungsweise gewährte Flüchtlingseigenschaft (aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG) und vorläufige Aufnahme zugunsten von F.________ aufmerksam gemacht wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 zog das BFM seinen angefochtenen Entscheid erneut teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) die Flüchtlingseigenschaft. Indessen verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Gewährung des Asyls mit der Begründung, dass F._______ ihnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der über seinen eigenen hinausgehe. Als Flüchtlinge blieben sie vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Die Wegweisung als solche habe weiter Bestand. V. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie in Anbetracht der erneuten teilweisen Wiedererwägung des BFM vom 10. Dezember 2008 bereit seien, ihre Beschwerde, soweit nicht bereits gegenstandslos geworden, innert Frist zurückzuziehen. Am 5. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten würden. W. Am (...) anerkannte das zuständige Zivilstandsamt formell die Vaterschaft von F._______ zur am (...) geborenen Beschwerdeführerin B._______. X. Mit Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Juli 2009 stellte das BFM infolge am 13. Juli 2009 erfolgter Erteilung von auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestützten Aufenthaltsbewilligungen das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen fest, welche jedoch weiterhin die Stellung von Flüchtlingen ohne Asylstatus innehätten. Y. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen einladungsgemäss eine Kostennote ein. Z. Mit Urteil heutigen Datums wurde die von F._______ (N [...]) am 3. Juli 2003 eingereichte Beschwerde (E-6626/2006) abgewiesen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Durch die Wiedererwägungsverfügungen des Bundesamtes vom 29. März 2006 und vom 10. Dezember 2008 wurden die Ziffern 1 (Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling) sowie 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Beschwerdeführerinnen wurden wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen. Mit Erteilung der härtefallbedingten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juli 2009 wurde zusätzlich die Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2004) hinfällig. Die Beschwerde vom 3. Januar 2005 ist daher, soweit sie die Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In den nachfolgenden Erwägungen werden dementsprechend Verfahrensinhalte, welche diese Gegenstände beschlagen, nur noch insoweit zu erörtern sein, als sie Relevanz für den materiell verbleibenden Verfahrensgegenstand aufweisen. Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert hat. Die Frage der Asylgewährung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf dem Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge bereits anerkannt sind und deshalb diesbezüglich kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweisen, sie diese Eigenschaft aber im Rahmen des Familienasyls aufgrund von bei F._______. bestehenden (Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachfluchtgründen erworben haben, bleibt der Flüchtlingsbegriff vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So habe sie in Missachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt. Hierfür könne sie keine zulängliche Erklärung präsentieren, zumal sie in D._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und sie sich widersprüchlich über den Verbleib ihrer Identitätskarte geäussert habe (zuhause gelassen beziehungsweise vom Schlepper zerrissen). Auch die stereotyp und unplausibel geschilderten Reiseumstände (insbesondere Passierung der verschiedenen Grenzkontrollen) wirkten sich negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus, und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie durch Nichteinreichung des Reisepasses wesentliche Einträge zu verheimlichen versuche. Im Weiteren wiesen die angeblich versehentliche Festnahme ihrer Schwester im Cafe sowie blosse Personen- und Identitätskontrollen durch die Behörden mit kurzfristigen Festnahmen oder Verhaftungen nicht jene flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität auf, die ein Weiterverbleiben im Heimatstaat verunmöglichen oder einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen würden. Die Annahme einer behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin beruhe zudem auf blossen Vermutungen und dem Hörensagen, mithin aus Drittquellen, und sei somit mangels konkreter Indizien nicht hinreichend begründet. Die bloss hypothetische Furcht vor einer Verhaftung führe keinen unerträglichen psychischen Druck herbei und sei mangels genügender Intensität nicht zureichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin vermöge hierzu weder konkrete Anhaltspunkte noch Beweise vorzulegen. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2005 stellt die Beschwerdeführerin zunächst eine weitreichende argumentative Übereinstimmung der vorinstanzlichen Erwägungen mit jenen im kassierten Entscheid vom 12. November 2003 fest, weshalb dem Bundesamt abermals eine Verletzung der Abklärungspflicht vorzuwerfen sei. Ferner seien es nicht blosse Mutmassungen oder Aussagen Dritter gewesen, welche sie zur Ausreise bewogen hätten, sondern die Verhaftung ihrer Schwester, welche klar ihr gegolten hätte. Angesichts der rechtsstaatlich und demokratisch defizitären Verhältnisse in Eritrea sei sodann die Beweismittelarmut in ihrem Fall nachvollziehbar, da weder Haftbefehle noch andere Urkunden erhältlich gemacht werden könnten. Zudem ignoriere das Bundesamt das reduzierte Beweismass der blossen Glaubhaftmachung gemäss Asylgesetz und es komme seiner Pflicht zur Abwägung von Unglaubhaftigkeitselementen mit positiv ins Gewicht fallenden Elementen in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nach. Aufgrund des gesamthaft durchaus glaubhaft geschilderten Sachverhalts und des aus verschiedenen Berichten bekannten Umgangs der eritreischen Behörden mit Oppositionellen drohten ihr in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter oder die Exekution. Die befürchteten Nachteile seien somit durchaus begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich bekräftigt die Beschwerdeführerin die bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten in Eritrea, zumal sie dort auch über kein soziales Netz mehr verfüge. Zudem enthielten ihre Vorbringen erkanntermassen Hinweise auf Verfolgung, die nicht offensichtlich haltlos seien, weshalb sich die Diskussion um entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitätspapieren ohnehin erübrige. 5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 14. April 2005 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen. 5.4 In seinem Rückkommensentscheid vom 29. März 2006, mit welchem das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte, nimmt es nicht materiell Stellung zur Frage der Asylgewährung. 5.5 Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. April 2006 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre politisch motivierte Verfolgung durch den eritreischen Staat, wobei in der Wahrnehmung der eritreischen Behörden schon der Austausch von Informationen regierungskritischen Inhalts - beispielsweise in Restaurants und Bars - als oppositionspolitische Aktivität gelte. Solche würde nach Aufdeckung durch Geheimpolizei oder Spitzel unverhältnismässig hart bestraft. Daher sei die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer geringfügigen politischen Aktivitäten in Eritrea einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zudem habe sie sich vor kurzem im Exil der Eritrean Democratic Party (EDP) angeschlossen und könne dadurch ihrer politischen Überzeugung Ausdruck verleihen. 5.6 In seiner wiederum die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 30. August 2006 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Unter Bezugnahme auf die am (...) erfolgte Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin macht es darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin, obwohl zur Altersgruppe der 18- bis 45-Jährigen gehörend, nicht der Militärdienstpflicht unterworfen werde. 5.7 Mittels Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2006 und vom 3. Mai 2007 macht die Beschwerdeführerin auf objektive Nachfluchtgründe und neue Beweismittel aufmerksam. Erstere bestünden in der Tatsache, dass sie inzwischen mehrere Jahre landesabwesend sei, dadurch in den Augen der eritreischen Regierung unter Generalverdacht stehe, sich subversiv zu betätigen, und zudem ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe, wodurch sie nunmehr als Landesverräterin eingestuft werde. Ferner gibt sie nebst ihrem EDP-Mitgliederausweis zwei aus dem Jahre (...) stammende Fotos betreffend ihren Militärdienst in Eritrea zu den Akten, welcher somit belegt sei. Ebenso reicht sie ihre als solche bezeichnete Geburtsurkunde, ausgestellt von der Eritrean Orthodox Tewahedo Church, ein, womit nun auch ihre Identität ausgewiesen sei. 5.8 In seiner abermals die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 6. September 2008 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und insbesondere auf den Inhalt seiner Vernehmlassung vom 30. August 2006. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2008 bedauern die Beschwerdeführerinnen, dass das Bundesamt das Vorliegen zwischenzeitlich geltend gemachter neuer Tatsachen und Beweismittel (betreffend Absolvierung des Militärdienstes, oppositionspolitische Tätigkeit und familiäre Beziehung zu F._______) ignoriere. Im Übrigen halten sie an ihren bisherigen Standpunkten und Ausführungen fest. Im Rahmen des ihnen nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs zur Vernehmlassung vom 30. August 2006 bekräftigt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2008, dass sie bereits Militärdienst in Eritrea geleistet und daher mit ihrer Flucht den Tatbestand der Desertion erfüllt habe. Mit einer Befreiung von der Dienstpflicht, aufgrund der Geburt ihrer Tochter, könne sie nicht rechnen. 5.9 Im Rückkommensentscheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2008, mit welchem es den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer familiären Beziehung zum als Flüchtling vorläufig aufgenommenen F._______ gewährt, verweigert es eine Asylgewährung mit der Begründung, dass F._______ ihnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der über seinen eigenen hinausgehe. 6. 6.1 Die zu bestätigende Erkenntnis des Bundesamtes, wonach die von einem Familienangehörigen abgeleitete Flüchtlingseigenschaft den Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der über dessen originären hinausgehe, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Der bei F._______ anwendbare gesetzliche Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG (Asylverweigerung bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe) hat somit derivative Wirkung auch für die Beschwerdeführerinnen. Im vorliegenden Verfahren besteht somit kein Raum mehr, irgendwelche bei den Beschwerdeführerinnen allfällig vorliegende subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den von ihnen anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status des Asyls nach Art. 2 AsylG verleihen. 6.2 6.2.1 Strittig und entscheiderheblich ist hingegen zunächst die Feststellung des zur allfälligen Annahme von Vorfluchtgründen relevanten Sachverhalts: Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt weitgehend die vom BFM in der angefochtenen Verfügung und in weiteren Schriftenwechseln erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und -erkenntnisse (insbesondere erhebliche Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsdefizite infolge unzureichend erklärter Nichteinreichung von Reise- und Identitätsdokumenten und aufgrund unplausibler [Aus-]Reiseumstände) vollumfänglich. Auf die betreffenden Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die im Rahmen des Rekurses und der verschiedenen Ergänzungen und Stellungnahmen geltend gemachten Gegenargumente (nachvollziehbare Beweismittelarmut angesichts der rechtsstaatlich und demokratisch defizitären Verhältnisse in Eritrea; Irrelevanz des Fehlens von Identitätsdokumenten beim Vorliegen nicht offensichtlich haltloser Verfolgungsvorbringen; Missachtung der Abwägungspflicht und des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung; nunmehr durch Fotos bewiesene Militärdienstleistung und durch Geburtsurkunde erstellte Identität) erweisen sich in der vorgebrachten Form als unbehelflich: Vorab ist festzuhalten, dass die Irrelevanz des Fehlens von Identitätsdokumenten beim Vorliegen nicht offensichtlich haltloser Verfolgungsvorbringen prozessgeschichtlich bereits erkannt wurde und gerade zur rechtskräftigen Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 12. November 2003 durch die ARK geführt hat. Im Rahmen eines materiellen Asylentscheides hingegen ist das Fehlen von Identitäts- und weiteren Beweisdokumenten unter den Aspekten der Mitwirkungspflicht und der Glaubhaftmachung durchaus bedeutsam. Die vorliegende Beweismittelarmut ist daher im vorliegenden Verfahren ein zulässiges Argumentationselement für die Erkenntnis fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit und sachverhaltlicher Glaubhaftmachung. Zwar vermochte die Beschwerdeführerin nachträglich eine angebliche Geburtsurkunde vorzulegen. Dieses Dokument ändert jedoch an den bisherigen Einschätzungen nichts, da es sich dabei tatsächlich um einen (undatierten) Taufschein handelt, der somit als Identitätsbeleg untauglich ist. Die nachträgliche Beschaffung dieses und weiterer Dokumente (beispielsweise Fotos vom Militärdienst) widerlegt zudem die eigene Behauptung einer unmöglichen Beweismittelbeschaffung aus Eritrea und unterstreicht mithin eine zumindest partielle Missachtung der nach Art. 8 AsylG gebotenen Mitwirkung. Es liegt die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin versuche wesentliche Sachverhaltsteile zu verheimlichen oder zu verschleiern. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist immerhin festzuhalten, dass die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin schwach erkennbar ist, Glaubhaftigkeitszweifel an der angeblichen Militärdienstleistung in den Hintergrund verdrängen. Solche hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin indessen auch nie vorgehalten. Die vorinstanzlich erwogenen Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitszweifel beschlagen denn auch schwergewichtig die eigentlichen Verfolgungsvorbringen (angeblich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlichen und politisch motivierten Benachteiligungen infolge regierungskritischer Äusserungen im Cafélokal); sie liessen sich zudem durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten stützen (beispielsweise unstimmige Ereignischronologie und verschiedene Widersprüche), auf welche näher einzugehen sich jedoch angesichts des bisher Erkannten erübrigt. 6.2.3 Zusammenfassend präsentiert sich der wesentliche Vorfluchtsachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Die Beschwerdeführerin absolvierte von (...) bis (...) ihren Grundwehrdienst und wurde seither zu keinen militärischen Dienstleistungen mehr einberufen. Zuletzt arbeitete sie in einem Café, wo sie sich zeitweise mit Gästen über politische Themen unterhielt, ohne dass sie oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deswegen irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hat. Über die Identität der Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt, Beweggrund, Route und weitere Umstände der (Aus-) Reise von Eritrea bis in die Schweiz bestehen mangels zureichender Mitwirkung keine gesicherten Erkenntnisse; die Ausreise erfolgte jedoch im militärdienstpflichtigen Alter. 6.3 Aus dem soeben Erwogenen ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin einen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Vorfluchtsachverhalt einzig insoweit glaubhaft machen konnte, als sie sich als Geschäftsführerin beziehungsweise als Angestellte im familieneigenen beziehungsweise gemieteten Café zeitweise mit Gästen über politische Themen unterhalten hat. Diese Sachverhaltsbasis allein sowie der Umstand, dass Betriebe der vorliegenden Art Personen- und Identitätskontrollen durch die eritreischen Behörden unterworfen sind, weist augenfällig nicht jene flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität auf, die ein Weiterverbleiben im Heimatstaat verunmöglichen oder einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen würde. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Furcht vor Verfolgung ist mangels konkreter Indizien weder objektiv hinreichend begründet noch subjektiv nachvollziehbar und mithin nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz ist in ihren diesbezüglichen Einschätzungen zu stützen. Aus den festgestellten Sachverhaltselementen, wonach die Beschwerdeführerin seit Beendigung ihres Grundwehrdienstes im Jahre (...) zu keinen aktiven militärischen Dienstleistungen mehr einberufen wurde und zudem einer von staatlichen Kontrollen betroffenen Berufstätigkeit nachging, ergibt sich gleichsam, dass sie den Tatbestand der Desertion gar nicht erfüllen konnte. Der Umstand einer allfälligen illegalen Ausreise im dienstpflichtigen Alter und einer allfällig daraus fliessenden Erfüllung des Desertionstatbestandes kann nur als subjektiver Nachfluchtgrund Bedeutung haben und ist somit im vorliegenden, gegenständlich einzig noch auf den Asylpunkt beschränkten Verfahren irrelevant. 6.4 Daraus ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zugunsten der Beschwerdeführerinnen einzig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme. 6.4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 2002 objektive, von den Beschwerdeführerinnen nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Dienstpflichtigen und betreffend den Umgang mit Oppositionellen. 6.4.2 Der solchermassen definierte Terminus objektiver Nachfluchtgründe wird von der Beschwerdeführerin offensichtlich missverstanden: So behauptet sie in den Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2006 und vom 3. Mai 2007 das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe dergestalt, dass sie nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe, zumal sie belegtermassen in der Schweiz der EDP beigetreten sei. Dieser Generalverdacht im Falle der wahrscheinlich illegal ausgereisten und nunmehr seit bald acht Jahren landesabwesenden Beschwerdeführerin ist, selbst wenn die eritreischen Behörden vom EDP-Beitritt im Exil keine Kenntnis haben sollten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass die illegale Ausreise und die seitherige Landesabwesenheit von ihr selber bewirkt und gar beabsichtigt wurden. Es handelt sich somit tatsächlich um subjektive Nachfluchtgründe und nicht um äussere Umstände, auf welche sie keinen Einfluss hätte nehmen können. Mithin bleibt ihr der darauf gestützte Anspruch auf Asyl von Gesetzes wegen (Art. 54 AsylG) verwehrt. Differenzierter wäre die Frage zu erörtern, ob eine zwischenzeitliche (d.h. nach der Ausreise eingetretene) Verschärfung der eritreischen Praxis im Umgang gegenüber Exil-Aktivisten für die Betroffenen bloss im Rahmen subjektiver oder auch im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe Relevanz aufwiese. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten offensichtlich keinen für die eritreischen Behörden erkennbaren oder gar auffallenden Exilaktivismus entfaltet hat und - wie bereits erwogen - auch keine politische Vorbelastung für die Zeit bis zur Ausreise glaubhaft machen konnte. 6.4.3 Es bleibt die Prüfung der Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend die Behandlung von Dienstpflichtigen. In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Auseinandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Folgendes erkannt: "In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte" (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Im Besonderen hielt die ARK fest, dass Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, zumindest theoretisch nicht bestraft werden; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (a.a.O. E. 4.9 S. 39). Zur Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reicht es demgegenüber nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O. E. 4.10 S. 39). Ist kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten Soldaten festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (a.a.O. E. 4.10 S. 40). Die ARK ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32) und erkannte - unter vorbehältlicher Erwähnung bestehender behördlicher Willkür - die Möglichkeit, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der Dienstpflicht zu dispensieren (a.a.O. E. 4.11 S. 40). Das erwähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend. Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienstbelange in jenem Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst restriktive Informationspolitik. Die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten Ausführungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern sind in den wesentlichen Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen. Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus geboten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass weder seit ihrer Ausreise aus Eritrea noch seit Ergehen des in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteils der ARK objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst als nunmehr begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im Gegenteil: Gemäss den bestehenden Quellen besteht die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen nur noch bis 27 Jahre. Sie bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee und können jederzeit aufgeboten werden. Die Senkung der Dienstpflicht von Frauen für den aktiven National Service auf 27 Jahre basiert auf der zwischenzeitlich durch die Behörden gewonnenen Einsicht, dass die lange Dienstpflicht für Frauen sich negativ auf die Bevölkerungsentwicklung auswirkt. Gegenwärtig wird die Dienstpflicht als solche für Frauen allgemein nicht rigoros durchgesetzt. Verheiratete Frauen und jene mit kleinen Kindern sind gar von der Dienstpflicht befreit. Frauen werden aus dem aktiven National Service entlassen, wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht haben oder wenn sie vor Erreichen dieser inoffiziellen Altersgrenze heiraten oder schwanger werden. Unverheiratete Frauen mit Kindern werden nur noch gelegentlich zum Dienst einberufen, wenn ihre Kinder abgestillt sind. Dies geschieht allerdings als willkürliche Massnahme im Zuge von Razzien oder als Bestrafung für kritische Äusserungen. Diese nurmehr ausnahmsweise Einberufung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes nachvollziehbar, dass die Aufnahmekapazitäten in Militär und WYDC inzwischen weitgehend erreicht sind. Weiblichen Dienstpflichtigen, die sich der Einberufung entziehen, wird weniger nachgespürt als männlichen Refraktären. Es bestehen im Übrigen keine Hinweise, dass Frauen aus der Diaspora zu Besuch in Eritrea verhaftet und zum National Service überstellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Grundwehrdienst geleistet und weist heute ein Alter von (...) Jahren auf, welches somit über der aktuellen Dienstpflicht für Frauen liegt. Zusätzlich ist sie als unverheiratete, aber in einem eheähnlichen Verhältnis lebende Frau Mutter eines (...) Kleinkindes. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist in ihrem Fall somit in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und selbst in Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen, zumal verschiedene männliche Geschwister gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aktiv Dienst leistende Armeeangehörige sind. Gesamthaft erscheint die Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst als nicht begründet. 6.4.4 Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin keine objektiven Nachfluchtgründe, welche ihr nebst der bereits zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des Asyls verleihen würden. 6.5 Betreffend die am (...) geborene Beschwerdeführerin werden keine in ihrer eigenen Person liegenden Asylgründe geltend gemacht und solche sind offensichtlich auch nicht erkennbar. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums wurde die vom Lebenspartner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es besteht daher kein Raum für einen abgeleiteten Anspruch auf Gewährung des Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG. 7. Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln erübrigt sich angesichts des Erwogenen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls) wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem Antrag um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der vorliegenden Verhältnisse jedoch stattzugeben und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Den hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist eine Parteientschädigung für die ihnen diesbezüglich notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], insb. Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter präsentiert eine Kostennote von Fr. 1'191.15 (inkl. Auslagen und MwSt) für seinen Gesamtaufwand; der Betrag ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind das Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls sowie der Umstand in Betracht zu ziehen, dass insbesondere auch Interventionen der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM zu den teilweisen Wiedererwägungen des BFM (Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) und im Weiteren der Entscheid einer Drittbehörde (Gewährung einer härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung B durch den Kanton) zur Hinfälligkeit des Wegweisungspunktes geführt haben. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist in Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände auf angemessene Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und MwSt) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: