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E-6626/2006

E-6626/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea im Mai 2002. Am 3. Juni 2002 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er am 4. Juni 2002 um Asyl und Einreise in die Schweiz ersuchte. Das BFF erteilte gleichentags die Einreisebewilligung und wies den Beschwerdeführer zwecks Einleitung des Asylverfahrens der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juni 2002 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 11. No-vember 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und in C._______ (Eritrea) geboren. Seit 1979 beziehungsweise 1981 habe er jedoch mit seiner Familie in Äthiopien gelebt, dort die Schulen besucht und in der Folge als selbständiger Lastwagenchauffeur gearbeitet. Seit 1998 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Eritrean Liberation Front" (ELF). Im Januar 1999 sei er nach Eritrea ausgewiesen worden, wobei er seinen (...) in Addis Abeba ausgestellten äthiopischen Reisepass habe abgeben müssen. Nach seiner Rückkehr sei er zunächst weiter als Lastwagenfahrer erwerbstätig gewesen, habe sich aber aufgrund des damit zusammenhängenden Gefahrenpotenzials nicht mehr aktiv für die ELF eingesetzt. Nach sechs Monaten beziehungsweise zwei Jahren sei er gegen seinen Willen in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden. Er habe rund zwei Jahre in der Funktion eines Lastwagenfahrers Dienst geleistet, auch an der Front. Nach dem Waffenstillstand vom Dezember 2000 seien viele "wichtige Personen" von den eritreischen Behörden festgenommen worden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer kritische Fragen aufgeworfen. Ende 2001 beziehungsweise im Januar 2002 sei er, wie zahlreiche andere Kämpfer auch, deswegen sowie wegen seiner ELF-Mitgliedschaft und wegen angeblicher Sympathiebekundungen für die eine Demokratisierung anstrebenden "G15" verhaftet worden. Im Mai 2002 sei ihm nachts die Flucht aus der Gefangenschaft in der Militärbasis Sawa gelungen und er habe sich auf dem Landweg nach Sudan abgesetzt, um einer Tötung oder Verschleppung in Eritrea zu entrinnen. Mit Hilfe eines Schleppers und dank Freunden beziehungsweise Verwandten aus D._______ habe er die Weiterreise auf dem Luftweg via Italien in die Schweiz organisiert und realisiert. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine eritreische Flüchtlingskarte ("CERA") - diese habe er nach seiner Deportation aus Äthiopien bekommen - und eine ELF-Mitgliederkarte zu den Akten. Einen eritreischen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt und seine Identitätskarte befinde sich seit seiner Zwangsrekrutierung bei den eritreischen Behörden. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2003, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2003 beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. August 2003 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 7. November 2005 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das BFM über die Entgegennahme der Vorausanerkennung eines Kindes durch den Beschwerdeführer, wobei es sich bei der Kindsmutter um die eritreische Asylbewerberin E._______ (N [...]) handle. Deren Asylgesuch vom 21. November 2002 wurde mit Entscheid des BFF vom 7. Dezember 2004 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen; seit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Januar 2005 ist das Verfahren rekursinstanzlich bei der ARK beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht (unter der Geschäftsnummer E-4212/2006) hängig. G. Am 27. Dezember 2005 orientierte das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt die ARK über das Prüfungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach der mit der Beschwerde vom 3. Juli 2003 eingereichte eritreische Führerausweis gefälscht sei. H. Am 31. März 2006 wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die aktuelle ARK-Praxis zu Eritrea und auf die zwischenzeitlich wiedererwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme zugunsten von E._______ zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. April 2006 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Duplik vom 11. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. I. Am 10. April 2006 stellte das Schweizerische Grenzwachtkorps den Inhalt einer vom zuständigen Zollinspektorat überwiesenen und aus Deutschland stammenden Postsendung sicher. Unter den in der Folge vom BFM nach Art. 10 Abs. 2 AsylG eingezogenen Dokumenten befand sich eine am 29. März 2006 ausgestellte und auf die Personalien des Beschwerdeführers lautende Mitgliederkarte der ELF und ein Begleitschreiben der ELF Deutschland. J. Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise nach Eritrea zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte das Bundesamt abermals die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Orientierungskopie einer gleichentags an das BFM gerichteten Eingabe zu den Akten, in welcher er sich gegen die Fälschungserkenntnis betreffend seinen Führerausweis zur Wehr setzt, verschiedene Dokumente mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das zuständige Strassenverkehrsamt vorlegt und unter Berücksichtigung seiner somit nunmehr erstellten Identität sowie aus prozessökonomischen Gründen um wiedererwägungsweise Erteilung des Asyls ersucht. Am 24. April 2007 überwies das BFM die Originaleingabe vom 20. April 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Anhandnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 retournierte das Bundesverwaltungsgericht diese Originaleingabe zur direkten Beantwortung an das BFM. L. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine sich abzeichnende neue Praxis des BFM betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer um Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz. M. Mit Telefax vom 3. September 2008 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das Bundesverwaltungsgericht über die am 22. Mai 2008 von ihm verfügte Verweigerung der im Jahre 2005 vom Beschwerdeführer anbegehrten Anerkennung des am (...) von E._______ geborenen Kindes namens F._______. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 wurde das Bundesamt zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits auf das eheähnliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit E._______ und dessen Vaterschaftsbehauptung zur Tochter F._______ sowie anderseits auf die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Praxisänderung des Bundesamtes (betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer) hinwies. Zudem erklärte die zuständige Instruktionsrichterin ihre Absicht zur koordinierten Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem von E._______ und ihres Kindes. Mit Verfügung vom 26. September 2008 zog das BFM seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Als Folge davon stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, weshalb der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage vorläufig aufgenommen wurde. Bezüglich der Frage der Asylgewährung verwies es auf den Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG. O. Mit Schreiben vom "30. Juli 2008" (Eingang beim BFM am 8. Oktober 2008) orientierte das zuständige Strassenverkehrsamt das BFM über die Umschreibung des eingereichten eritreischen Führerausweises in einen schweizerischen. P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er in Anbetracht der teilweisen Wiedererwägung des BFM vom 26. September 2008 bereit sei, seine Beschwerde innert Frist zurückzuziehen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Innert angesetzter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2009 mit, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Q. Am (...) anerkannte das zuständige Zivilstandsamt formell die Vaterschaft des Beschwerdeführers zum am (...) geborenen Kind F._______. R. Mit Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 17. November 2009 stellte das BFM infolge Erteilung einer auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestützten Aufenthaltsbewilligung das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest, welcher jedoch weiterhin die Stellung eines Flüchtlings ohne Asylstatus innehabe. S. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer einladungsgemäss eine Kostennote ein. T. Mit Urteil heutigen Datums wurde die von E._______ (N [...]) am 3. Januar 2005 gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFF vom 7. Dezember 2004 eingereichte Beschwerde (E-4212/2006) abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Durch die Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes vom 26. September 2008 wurden die Ziffern 1 (Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling) sowie 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2003 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Mit Erteilung der härtefallbedingten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vom 4. November 2009 wurde zusätzlich die Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2003) hinfällig. Die Beschwerde vom 3. Juli 2003 ist daher, soweit sie die Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In den nachfolgenden Erwägungen werden dementsprechend Verfahrensinhalte, welche diese Gegenstände beschlagen, nur noch insoweit zu erörtern sein, als sie Relevanz für den materiell verbleibenden Verfahrensgegenstand aufweisen. Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert hat. Die Frage der Asylgewährung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf den Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl der Beschwerdeführer als Flüchtling bereits anerkannt ist und deshalb diesbezüglich kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweist, er diese Eigenschaft aber aufgrund von (Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachfluchtgründen erworben hat, bleibt der Flüchtlingsbegriff vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten. So habe er sich insofern widersprochen, als er in der Empfangsstelle eine sechsmonatige militärische Grundausbildung, seinen anschliessenden Einsatz an der Kriegsfront und seine Verhaftung im Dezember 2001 geltend gemacht, bei der kantonalen Anhörung jedoch eine militärische Ausbildung wie auch Kampfeinsätze verneint und seine Verhaftung auf Januar 2002 positioniert habe. Zudem seien gemäss den Kenntnissen des Amtes politisch inaktive und nicht an militärischen Einsätzen gegen die Regierung beteiligte blosse Mitglieder und Sympathisanten der ELF aktuell keinem politisch motivierten Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden ausgesetzt. Dies treffe insbesondere auf den Beschwerdeführer zu, der zudem durch eine weitgehende Unkenntnis über die "G15" aufgefallen sei. Im Weiteren habe er in Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach wie vor keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere vorgelegt und könne hierfür keine zulängliche Erklärung präsentieren. Dieser Umstand sowie die stereotyp und unplausibel geschilderten Reiseumstände wirkten sich ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Angesichts dieser Erkenntnisse könne auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen verzichtet werden.

E. 5.2 In seiner Beschwerde vom 3. Juli 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, der aufgetretene Widerspruch betreffend Absolvierung einer militärischen Ausbildung sei vermeintlicher Art und insbesondere auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung und den dortigen Zeitdruck zurückzuführen. Tatsächlich handle es sich bei den diesbezüglichen Aussagen im kantonalen Protokoll um Präzisierungen der in der Empfangsstelle gemachten Angaben. Der divergierende Verhaftungszeitpunkt gründe sodann in einem Protokollierungsfehler beziehungsweise in seiner Mühe mit Kalenderdaten; korrekt sei das Verhaftungsdatum Mitte Dezember 2001. Betreffend die gemäss Vorinstanz nicht bestehende Verfolgungsgefahr von ELF- beziehungsweise ELF-RC-Mitgliedern stellt er klar, dass er von einer Verhaftungswelle im Zusammenhang mit der Verfolgung der "G15" gesprochen habe; diese sei medien- und internetkundig und würde in verschiedenen Berichten bestätigt. Die ihm vorgeworfene Unkenntnis betreffend die "G15" sei im Weiteren auf eine unglückliche Formulierung im Protokoll zurückzuführen und vom BFM in sorgfaltswidriger Weise missinterpretiert worden. Ferner sei auch der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht unberechtigt, da er die Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren genannt und zudem ein ganz wesentliches "grünes Büchlein" und einen Parteiausweis abgegeben habe; die Existenz des ersteren sei vom BFM gänzlich ignoriert worden, obwohl es die Deportation aus Äthiopien belege. Nunmehr könne er zusätzlich seinen originalen Führerschein vorlegen, welcher dem Beweis seiner Identität und ebenso seiner Chauffeurtätigkeit diene. Gesamthaft seien seine Asylvorbringen somit zumindest glaubhaft gemacht und sie würden zudem die flüchtlingsrechtlichen Merkmale des Verfolgungsbegriffs erfüllen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung insoweit, als er vom BFM als äthiopischer Staatsangehöriger bezeichnet werde, auf welches Land denn auch der angeordnete Wegweisungsvollzug unzutreffenderweise abziele.

E. 5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 17. Juli 2003 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Mit seiner Replik vom 29. August 2003 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Angehöriger der Gruppe aus Äthiopien deportierter Personen, welchen gemäss einem beiliegenden Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine erhebliche Gefährdung in Eritrea drohe.

E. 5.4 Mittels Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2004 verweist der Beschwerdeführer auf ein neues UNHCR-Positionspapier, in welchem sich die Organisation gegen eine zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern nach Eritrea ausspricht.

E. 5.5 In einem Schreiben vom 27. Dezember 2005 orientierte das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt die ARK über das Prüfungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach der mit der Beschwerde vom 3. Juli 2003 eingereichte eritreische Führerausweis gefälscht sei und somit nicht in einen schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden könne. Im beiliegenden Prüfbericht des Urkundenlabors vom 3. November 2005 wird festgehalten, die Echtheit des eritreischen Führerausweises könne trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung nicht abschliessend beurteilt werden.

E. 5.6 In seiner erneut die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2006 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Im Speziellen hält es aufgrund der zahlreich erkannten Ungereimtheiten an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion aus der eritreischen Armee fest. Aus dem nachträglich eingereichten Führerausweis gehe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine gegenteilige Annahme hervor, zumal das Dokument vom Urkundenlabor Zürich ohnehin als Fälschung erkannt worden sei. In seiner Duplik vom 11. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen bisherigen Standpunkten fest. Im Besonderen wehrt er sich gegen die vorinstanzliche Unterstellung, wonach er nie als Chauffeur im Militär gewesen sei. Sein Führerausweis sei ihm bereits am 11. März 1999, mithin vor seiner Zwangsrekrutierung ausgestellt worden. Die Fälschungserkenntnis des Urkundenlabors basiere womöglich auf einer unzureichenden Laboruntersuchung, bei welcher dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass es sich nicht um einen normalen, sondern um einen LKW-Führerausweis handle. Sodann seien objektive Nachfluchtgründe dergestalt eingetreten, als er nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe. Dies treffe ihn umso mehr, als er sich in der Schweiz für die Anliegen der ELF exilpolitisch einsetze. Dies und seine Mitgliedschaft als solche könne er mit einem neuen Bestätigungsschreiben der ELF vom 20. April 2006 belegen.

E. 5.7 Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise nach Eritrea zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In seiner ergänzenden und abermals die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 30. August 2006 wiederholt das Bundesamt den Inhalt seiner vorgängigen Vernehmlassung vom 20. April 2006, insbesondere die erkannte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer offiziell von der Dienstpflicht befreit worden sei, zumal er sich in der kantonalen Anhörung selber die Eigenschaft als Soldat abgesprochen habe.

E. 5.8 Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Orientierungskopie einer gleichentags an das BFM gerichteten Eingabe zu den Akten, in welcher er sich erneut gegen die Fälschungserkenntnis betreffend seinen LKW-Führerausweis zur Wehr setzt. Die Echtheit des Dokumentes gehe aus einer nunmehr vorlegbaren Bestätigung des zuständigen Verkehrsministeriums vom (...) sowie einem zwischenzeitlich via seinen Schwager erhältlich gemachten und am (...) ausgestellten neuen Führerausweis hervor. Als eritreischer Deserteur mit nunmehr erstellter Identität habe er Anspruch auf (wiedererwägungsweise) Erteilung des Asyls.

E. 5.9 In seiner Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2008, mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund des illegalen Verlassens seines Heimatlandes im militärdienstpflichtigen Alter die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen erhielt, verweist das Bundesamt bezüglich der Frage der Asylgewährung ausdrücklich auf den Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG.

E. 6.1 Der beim Vorliegen bloss subjektiver Nachfluchtgründe anwendbare gesetzliche Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG wird als solcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist in seinem Wortlaut auch klar und unmissverständlich. Im vorliegenden Verfahren besteht somit kein Raum mehr, irgendwelche weiteren subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise womöglich entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den vom Beschwerdeführer anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status des Asyls nach Art. 2 AsylG verleihen.

E. 6.2 Strittig und entscheiderheblich ist hingegen zunächst die Feststellung des zur allfälligen Annahme von Vorfluchtgründen relevanten Sachverhalts: Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 6.2.1 Vorab von Bedeutung ist die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten und angeblich einzigen Staatsangehörigkeit Eritreas: Seine eritreische Staatsbürgerschaft wird vom BFM nicht bezweifelt und auch im Sachverhalt und im Rubrum der angefochtenen Verfügung als einzige aufgeführt. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise einwendet, beschlagen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug (angefochtene Verfügung E. II) das Zielland Äthiopien, welches als das Heimatland des Beschwerdeführers bezeichnet wird. Dies ist augenfällig unrichtig. Indessen handelt es sich hierbei um ein klares Redaktionsversehen, zumal das BFM den Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf des Verfahrens stets als eritreischen Staatsangehörigen betrachtet hat. Ob dieser eigentliche Fauxpas das Ausmass einer kassationswürdigen fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Wegweisungspunkt erreichen würde, kann angesichts des vorliegend beschränkten Verfahrensgegenstandes offen bleiben. Im Asylpunkt wird der Beschwerdeführer jedenfalls allseits unbestrittenerweise als Eritreer betrachtet. Dies gilt ebenso für das Vorbringen, wonach er nur eritreischer und nicht zugleich äthiopischer Staatsbürger sei. Diesbezüglich schreibt sich der Beschwerdeführer zwar selber die frühere Inhaberschaft eines äthiopischen Reisepasses zu, welcher Umstand eine Doppelbürgerschaft indiziert. Anderseits indizieren der abgegebene Flüchtlingspass und das glaubhafte Vorbringen einer Deportation aus Äthiopien im vorliegenden Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die aktuell ausschliessliche eritreische Staatsbürgerschaft, welche somit sachverhaltlich nicht mehr weiter zu hinterfragen ist. Unbegründet sind sodann die von der Vorinstanz verschiedentlich angesprochenen und hauptsächlich auf der Dokumentensituation basierenden Identitätszweifel und Glaubwürdigkeitsdefizite. Dabei ist entgegen der anderslautenden Kundgabe des BFM in aller Deutlichkeit festzustellen, dass das vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zur Dokumentenprüfung beauftragte Urkundenlabor Zürich den abgegebenen Führerausweis nicht als Falsifikat qualifiziert hat, sondern im betreffenden Prüfbericht vom 3. November 2005 festhält, die Echtheit des eritreischen Führerausweises könne trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung nicht abschliessend beurteilt werden. Die Annahme einer Fälschungsqualifikation ist denn auch spätestens seit dem Zeitpunkt hinfällig, als dasselbe Strassenverkehrsamt die beantragte Umschreibung des LKW-Führerausweise in einen schweizerischen vorgenommen und der Beschwerdeführer weitere erhebliche Beweismittel (Bestätigung des zuständigen Verkehrsministeriums vom (...) sowie neu ausgestellter Führerausweis) vorlegen konnte. Obwohl ein Motorfahrzeugführerausweis (und selbstredend ein Parteiausweis) per se noch keinen abschliessenden Identitätsbeleg wie ein Reisepass oder eine Identitätskarte darstellt (vgl. hierzu BVGE 2007/7), sind die vom BFM darauf gestützten Identitäts- und persönlichen Glaubwürdigkeitszweifel jedenfalls nicht statthaft und solche können sich daher auch nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auswirken.

E. 6.2.2 Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die eigentlichen und als Vorfluchtgründe geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (politisch motivierte Inhaftierung im Militärdienst, Desertion und darauf basierende Furcht vor weiteren Benachteiligungen) in sich selber vom BFM zu Recht als unglaubhaft erkannt wurden. Diesbezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM in der angefochtenen Verfügung und in weiteren Schriftenwechseln erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und -erkenntnisse (Widersprüche betreffen insbesondere Absolvierung, Dauer, Art und Orte der Militärdienstleistung; Verhaftungszeitpunkt; Substanzarmut hinsichtlich "G15" und politischer Regimekritik; stereotype und unplausible Desertions-, Flucht- und [Aus-]Reiseumstände) vollumfänglich. Auf die betreffenden Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die im Rahmen des Rekurses und der verschiedenen Ergänzungen und Stellungnahmen geltend gemachten Gegenargumente (summarische und unter Zeitdruck erfolgte Befragung in der Empfangsstelle; bloss Präzisierungen statt Widersprüche; Protokollierungsfehler sowie Formulierungsmängel und Missinterpretationen von Protokollpassagen; Mühe mit Daten) erweisen sich in der vorgebrachten Form als offensichtlich unbehelflich und entbehren unter Berücksichtigung der gesamten Akten und insbesondere der Anhörungsprotokolle jeglicher Stichhaltigkeit. Auch die Beweislage führt zu keinem anderen Bild: So taugt die Flüchtlingskarte zwar zum Beleg der Ausweisung aus Äthiopien und der Parteiausweis zum Beweis der ELF-Zugehörigkeit, darüber hinaus vermögen die Dokumente aber weder die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Verfolgungsvorbringen zu stützen noch per se eine Verfolgungssituation zu begründen. Auch der LKW-Führerschein vermag nichts über seine Zweckbestimmung hinaus zu beweisen. Die Positionspapiere der SFH und des UNHCR und auch die weiteren Beweismittel können beim Beschwerdeführer gleichsam keinen über die Flüchtlingseigenschaft hinaus reichenden Anspruch auf Asyl bewirken oder zumindest die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen anders beleuchten.

E. 6.2.3 Zusammenfassend präsentiert sich der wesentliche Vorfluchtsachverhalt aufgrund der bestehenden Akten für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Der die eritreische Staatsbürgerschaft besitzende Beschwerdeführer lebte seit ungefähr 1980 in Äthiopien, war dort zuletzt als LKW-Fahrer erwerbstätig und trat dort auch der ELF bei. Im Jahre 1999 wurde er nach Eritrea ausgewiesen, wo er weiterhin als LKW-Fahrer arbeitete, jedoch nicht mehr für die ELF-tätig war. Wahrscheinlich war er vom Militärdienst befreit, führte jedoch Transportaufträge für das Militär aus und hatte somit insoweit auch Kontakt mit den Militärbehörden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war er nicht im Kampfgebiet tätig und er entwickelte keine über eine blosse Gesinnung hinaus gehenden politischen und regimekritischen Aktivitäten. Weder wurde er inhaftiert noch ist er desertiert. Immerhin ist davon auszugehen, dass er das Land im Jahre 2002 illegal verliess. Es ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdeführer keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Vorfluchtsachverhalt glaubhaft machen kann und somit auf dieser Basis auch keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hat.

E. 6.3 Aus dem bisher Erwogenen (Nichtbestehen von Vorfluchtgründen) und prozessgeschichtlich Festgestellten (Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe) ergibt sich, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zugunsten des Beschwerdeführers einzig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme.

E. 6.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahre 2002 objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche seine erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen.

E. 6.3.2 Der solchermassen definierte Terminus objektiver Nachfluchtgründe wird vom Beschwerdeführer offensichtlich missverstanden: So behauptet er in seiner Duplik vom 11. Mai 2006 das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe dergestalt, dass er nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe, zumal er sich belegtermassen in der Schweiz für die Anliegen der ELF exilpolitisch einsetze. Dieser Generalverdacht im Falle des illegal ausgereisten und nunmehr seit rund acht Jahren landesabwesenden Beschwerdeführers ist, selbst wenn die eritreischen Behörden von seinem Exilaktivismus keine Kenntnis haben sollten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass die illegale Ausreise und die seitherige Landesabwesenheit von ihm selber bewirkt und gar beabsichtigt wurden. Es handelt sich somit tatsächlich um subjektive Nachfluchtgründe und nicht um äussere Umstände, auf welche er keinen Einfluss hätte nehmen können. Mithin bleibt ihm der darauf gestützte Anspruch auf Asyl von Gesetzes wegen (Art. 54 AsylG) verwehrt. Differenzierter wäre die Frage zu erörtern, ob eine zwischenzeitliche (d.h. nach der Ausreise eingetretene) Verschärfung der eritreischen Praxis im Umgang gegenüber Exil-Aktivisten für die Betroffenen bloss im Rahmen subjektiver oder auch im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe Relevanz aufwiese. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund der Akten offensichtlich keinen für die eritreischen Behörden erkennbaren oder gar auffallenden Exilaktivismus entfaltet hat und - wie bereits erwogen - auch keine politische Vorbelastung für die Zeit bis zur Ausreise glaubhaft machen konnte.

E. 6.3.3 Es bleibt die Prüfung der Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend die Behandlung von Dienstpflichtigen. In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Auseinandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Folgendes erkannt: "In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte" (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Die ARK ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32). Das erwähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend. Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienstbelange in jenem Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst restriktive Informationspolitik. Die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten Ausführungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern sind in den wesentlichen Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen. Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus geboten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Solche sind indessen mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die Dienstpflicht für den aktiven National Service besteht in der Praxis gegenwärtig für Männer bis 40 Jahre, wobei sie jedoch bis ins Alter von 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee bleiben und jederzeit aufgeboten werden können. Der (...) Beschwerdeführer unterliegt zwar altersmässig noch der Dienstpflicht und die Einberufungspraxis ist nach wie vor verbreiteter behördlicher Willkür unterworfen. Angesichts des Umstandes, dass er aber gemäss dem oben Erwogenen (insb. E. 6.2.2 und 6.2.3) wahrscheinlich vom Militärdienst befreit war und bestenfalls für Transportaufträge von den Militärbehörden herangezogen wurde, mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit aber keine Desertion oder anderweitige Wehrdienstverweigerung beging oder begehen konnte, erscheint seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen infolge einer allfälligen Praxisverschärfung in der Heimat zum Vornherein nicht begründet. Einer darüber hinaus anzunehmenden und durch die illegale Ausreise im dienstpflichtigen Alter entstandenen begründeten Furcht wurde demgegenüber bereits durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe Rechnung getragen.

E. 6.3.4 Zusammenfassend bestehen beim Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe, welche ihm nebst der bereits zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des Asyls verleihen würden.

E. 6.4 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums wurde die von der Lebenspartnerin und dem Kind des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es besteht daher kein Raum für einen abgeleiteten Anspruch auf Gewährung des Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG.

E. 7 Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln erübrigt sich angesichts des Erwogenen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls) sind die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und - unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwandes - auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Dem hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm diesbezüglich notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE, insb. Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter präsentiert eine Kostennote von Fr. 2'518.90 (inkl. Auslagen und MwSt) für seinen Gesamtaufwand; der Betrag ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind das Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls sowie der Umstand in Betracht zu ziehen, dass insbesondere auch Interventionen der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM zu den teilweisen Wiedererwägungen des BFM (Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) und im Weiteren der Entscheid einer Drittbehörde (Gewährung einer härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung B durch den Kanton) zur Hinfälligkeit des Wegweisungspunktes geführt haben. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist in Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände auf angemessene Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Auslagen und MwSt) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6626/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Februar 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Juni 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea im Mai 2002. Am 3. Juni 2002 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er am 4. Juni 2002 um Asyl und Einreise in die Schweiz ersuchte. Das BFF erteilte gleichentags die Einreisebewilligung und wies den Beschwerdeführer zwecks Einleitung des Asylverfahrens der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ zu. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juni 2002 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 11. No-vember 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und in C._______ (Eritrea) geboren. Seit 1979 beziehungsweise 1981 habe er jedoch mit seiner Familie in Äthiopien gelebt, dort die Schulen besucht und in der Folge als selbständiger Lastwagenchauffeur gearbeitet. Seit 1998 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Eritrean Liberation Front" (ELF). Im Januar 1999 sei er nach Eritrea ausgewiesen worden, wobei er seinen (...) in Addis Abeba ausgestellten äthiopischen Reisepass habe abgeben müssen. Nach seiner Rückkehr sei er zunächst weiter als Lastwagenfahrer erwerbstätig gewesen, habe sich aber aufgrund des damit zusammenhängenden Gefahrenpotenzials nicht mehr aktiv für die ELF eingesetzt. Nach sechs Monaten beziehungsweise zwei Jahren sei er gegen seinen Willen in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden. Er habe rund zwei Jahre in der Funktion eines Lastwagenfahrers Dienst geleistet, auch an der Front. Nach dem Waffenstillstand vom Dezember 2000 seien viele "wichtige Personen" von den eritreischen Behörden festgenommen worden. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer kritische Fragen aufgeworfen. Ende 2001 beziehungsweise im Januar 2002 sei er, wie zahlreiche andere Kämpfer auch, deswegen sowie wegen seiner ELF-Mitgliedschaft und wegen angeblicher Sympathiebekundungen für die eine Demokratisierung anstrebenden "G15" verhaftet worden. Im Mai 2002 sei ihm nachts die Flucht aus der Gefangenschaft in der Militärbasis Sawa gelungen und er habe sich auf dem Landweg nach Sudan abgesetzt, um einer Tötung oder Verschleppung in Eritrea zu entrinnen. Mit Hilfe eines Schleppers und dank Freunden beziehungsweise Verwandten aus D._______ habe er die Weiterreise auf dem Luftweg via Italien in die Schweiz organisiert und realisiert. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine eritreische Flüchtlingskarte ("CERA") - diese habe er nach seiner Deportation aus Äthiopien bekommen - und eine ELF-Mitgliederkarte zu den Akten. Einen eritreischen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt und seine Identitätskarte befinde sich seit seiner Zwangsrekrutierung bei den eritreischen Behörden. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2003, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2003 beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. August 2003 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest. E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 7. November 2005 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das BFM über die Entgegennahme der Vorausanerkennung eines Kindes durch den Beschwerdeführer, wobei es sich bei der Kindsmutter um die eritreische Asylbewerberin E._______ (N [...]) handle. Deren Asylgesuch vom 21. November 2002 wurde mit Entscheid des BFF vom 7. Dezember 2004 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen; seit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Januar 2005 ist das Verfahren rekursinstanzlich bei der ARK beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht (unter der Geschäftsnummer E-4212/2006) hängig. G. Am 27. Dezember 2005 orientierte das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt die ARK über das Prüfungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach der mit der Beschwerde vom 3. Juli 2003 eingereichte eritreische Führerausweis gefälscht sei. H. Am 31. März 2006 wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die aktuelle ARK-Praxis zu Eritrea und auf die zwischenzeitlich wiedererwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme zugunsten von E._______ zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. April 2006 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Duplik vom 11. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. I. Am 10. April 2006 stellte das Schweizerische Grenzwachtkorps den Inhalt einer vom zuständigen Zollinspektorat überwiesenen und aus Deutschland stammenden Postsendung sicher. Unter den in der Folge vom BFM nach Art. 10 Abs. 2 AsylG eingezogenen Dokumenten befand sich eine am 29. März 2006 ausgestellte und auf die Personalien des Beschwerdeführers lautende Mitgliederkarte der ELF und ein Begleitschreiben der ELF Deutschland. J. Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise nach Eritrea zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte das Bundesamt abermals die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Orientierungskopie einer gleichentags an das BFM gerichteten Eingabe zu den Akten, in welcher er sich gegen die Fälschungserkenntnis betreffend seinen Führerausweis zur Wehr setzt, verschiedene Dokumente mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das zuständige Strassenverkehrsamt vorlegt und unter Berücksichtigung seiner somit nunmehr erstellten Identität sowie aus prozessökonomischen Gründen um wiedererwägungsweise Erteilung des Asyls ersucht. Am 24. April 2007 überwies das BFM die Originaleingabe vom 20. April 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Anhandnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 retournierte das Bundesverwaltungsgericht diese Originaleingabe zur direkten Beantwortung an das BFM. L. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine sich abzeichnende neue Praxis des BFM betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer um Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz. M. Mit Telefax vom 3. September 2008 orientierte das zuständige Zivilstandsamt das Bundesverwaltungsgericht über die am 22. Mai 2008 von ihm verfügte Verweigerung der im Jahre 2005 vom Beschwerdeführer anbegehrten Anerkennung des am (...) von E._______ geborenen Kindes namens F._______. N. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 wurde das Bundesamt zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits auf das eheähnliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit E._______ und dessen Vaterschaftsbehauptung zur Tochter F._______ sowie anderseits auf die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Praxisänderung des Bundesamtes (betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer) hinwies. Zudem erklärte die zuständige Instruktionsrichterin ihre Absicht zur koordinierten Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem von E._______ und ihres Kindes. Mit Verfügung vom 26. September 2008 zog das BFM seinen angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Als Folge davon stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, weshalb der Beschwerdeführer auf dieser Grundlage vorläufig aufgenommen wurde. Bezüglich der Frage der Asylgewährung verwies es auf den Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG. O. Mit Schreiben vom "30. Juli 2008" (Eingang beim BFM am 8. Oktober 2008) orientierte das zuständige Strassenverkehrsamt das BFM über die Umschreibung des eingereichten eritreischen Führerausweises in einen schweizerischen. P. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er in Anbetracht der teilweisen Wiedererwägung des BFM vom 26. September 2008 bereit sei, seine Beschwerde innert Frist zurückzuziehen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Innert angesetzter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2009 mit, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Q. Am (...) anerkannte das zuständige Zivilstandsamt formell die Vaterschaft des Beschwerdeführers zum am (...) geborenen Kind F._______. R. Mit Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 17. November 2009 stellte das BFM infolge Erteilung einer auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestützten Aufenthaltsbewilligung das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest, welcher jedoch weiterhin die Stellung eines Flüchtlings ohne Asylstatus innehabe. S. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer einladungsgemäss eine Kostennote ein. T. Mit Urteil heutigen Datums wurde die von E._______ (N [...]) am 3. Januar 2005 gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFF vom 7. Dezember 2004 eingereichte Beschwerde (E-4212/2006) abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Durch die Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes vom 26. September 2008 wurden die Ziffern 1 (Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling) sowie 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2003 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Mit Erteilung der härtefallbedingten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vom 4. November 2009 wurde zusätzlich die Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2003) hinfällig. Die Beschwerde vom 3. Juli 2003 ist daher, soweit sie die Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In den nachfolgenden Erwägungen werden dementsprechend Verfahrensinhalte, welche diese Gegenstände beschlagen, nur noch insoweit zu erörtern sein, als sie Relevanz für den materiell verbleibenden Verfahrensgegenstand aufweisen. Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert hat. Die Frage der Asylgewährung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf den Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl der Beschwerdeführer als Flüchtling bereits anerkannt ist und deshalb diesbezüglich kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweist, er diese Eigenschaft aber aufgrund von (Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachfluchtgründen erworben hat, bleibt der Flüchtlingsbegriff vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten. So habe er sich insofern widersprochen, als er in der Empfangsstelle eine sechsmonatige militärische Grundausbildung, seinen anschliessenden Einsatz an der Kriegsfront und seine Verhaftung im Dezember 2001 geltend gemacht, bei der kantonalen Anhörung jedoch eine militärische Ausbildung wie auch Kampfeinsätze verneint und seine Verhaftung auf Januar 2002 positioniert habe. Zudem seien gemäss den Kenntnissen des Amtes politisch inaktive und nicht an militärischen Einsätzen gegen die Regierung beteiligte blosse Mitglieder und Sympathisanten der ELF aktuell keinem politisch motivierten Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden ausgesetzt. Dies treffe insbesondere auf den Beschwerdeführer zu, der zudem durch eine weitgehende Unkenntnis über die "G15" aufgefallen sei. Im Weiteren habe er in Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach wie vor keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere vorgelegt und könne hierfür keine zulängliche Erklärung präsentieren. Dieser Umstand sowie die stereotyp und unplausibel geschilderten Reiseumstände wirkten sich ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Angesichts dieser Erkenntnisse könne auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen verzichtet werden. 5.2 In seiner Beschwerde vom 3. Juli 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, der aufgetretene Widerspruch betreffend Absolvierung einer militärischen Ausbildung sei vermeintlicher Art und insbesondere auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung und den dortigen Zeitdruck zurückzuführen. Tatsächlich handle es sich bei den diesbezüglichen Aussagen im kantonalen Protokoll um Präzisierungen der in der Empfangsstelle gemachten Angaben. Der divergierende Verhaftungszeitpunkt gründe sodann in einem Protokollierungsfehler beziehungsweise in seiner Mühe mit Kalenderdaten; korrekt sei das Verhaftungsdatum Mitte Dezember 2001. Betreffend die gemäss Vorinstanz nicht bestehende Verfolgungsgefahr von ELF- beziehungsweise ELF-RC-Mitgliedern stellt er klar, dass er von einer Verhaftungswelle im Zusammenhang mit der Verfolgung der "G15" gesprochen habe; diese sei medien- und internetkundig und würde in verschiedenen Berichten bestätigt. Die ihm vorgeworfene Unkenntnis betreffend die "G15" sei im Weiteren auf eine unglückliche Formulierung im Protokoll zurückzuführen und vom BFM in sorgfaltswidriger Weise missinterpretiert worden. Ferner sei auch der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht unberechtigt, da er die Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren genannt und zudem ein ganz wesentliches "grünes Büchlein" und einen Parteiausweis abgegeben habe; die Existenz des ersteren sei vom BFM gänzlich ignoriert worden, obwohl es die Deportation aus Äthiopien belege. Nunmehr könne er zusätzlich seinen originalen Führerschein vorlegen, welcher dem Beweis seiner Identität und ebenso seiner Chauffeurtätigkeit diene. Gesamthaft seien seine Asylvorbringen somit zumindest glaubhaft gemacht und sie würden zudem die flüchtlingsrechtlichen Merkmale des Verfolgungsbegriffs erfüllen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung insoweit, als er vom BFM als äthiopischer Staatsangehöriger bezeichnet werde, auf welches Land denn auch der angeordnete Wegweisungsvollzug unzutreffenderweise abziele. 5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 17. Juli 2003 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Mit seiner Replik vom 29. August 2003 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Angehöriger der Gruppe aus Äthiopien deportierter Personen, welchen gemäss einem beiliegenden Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine erhebliche Gefährdung in Eritrea drohe. 5.4 Mittels Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2004 verweist der Beschwerdeführer auf ein neues UNHCR-Positionspapier, in welchem sich die Organisation gegen eine zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern nach Eritrea ausspricht. 5.5 In einem Schreiben vom 27. Dezember 2005 orientierte das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt die ARK über das Prüfungsergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach der mit der Beschwerde vom 3. Juli 2003 eingereichte eritreische Führerausweis gefälscht sei und somit nicht in einen schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden könne. Im beiliegenden Prüfbericht des Urkundenlabors vom 3. November 2005 wird festgehalten, die Echtheit des eritreischen Führerausweises könne trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung nicht abschliessend beurteilt werden. 5.6 In seiner erneut die Abweisung der Beschwerde beantragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2006 verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Im Speziellen hält es aufgrund der zahlreich erkannten Ungereimtheiten an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion aus der eritreischen Armee fest. Aus dem nachträglich eingereichten Führerausweis gehe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine gegenteilige Annahme hervor, zumal das Dokument vom Urkundenlabor Zürich ohnehin als Fälschung erkannt worden sei. In seiner Duplik vom 11. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen bisherigen Standpunkten fest. Im Besonderen wehrt er sich gegen die vorinstanzliche Unterstellung, wonach er nie als Chauffeur im Militär gewesen sei. Sein Führerausweis sei ihm bereits am 11. März 1999, mithin vor seiner Zwangsrekrutierung ausgestellt worden. Die Fälschungserkenntnis des Urkundenlabors basiere womöglich auf einer unzureichenden Laboruntersuchung, bei welcher dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass es sich nicht um einen normalen, sondern um einen LKW-Führerausweis handle. Sodann seien objektive Nachfluchtgründe dergestalt eingetreten, als er nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe. Dies treffe ihn umso mehr, als er sich in der Schweiz für die Anliegen der ELF exilpolitisch einsetze. Dies und seine Mitgliedschaft als solche könne er mit einem neuen Bestätigungsschreiben der ELF vom 20. April 2006 belegen. 5.7 Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise nach Eritrea zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. In seiner ergänzenden und abermals die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 30. August 2006 wiederholt das Bundesamt den Inhalt seiner vorgängigen Vernehmlassung vom 20. April 2006, insbesondere die erkannte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer offiziell von der Dienstpflicht befreit worden sei, zumal er sich in der kantonalen Anhörung selber die Eigenschaft als Soldat abgesprochen habe. 5.8 Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Orientierungskopie einer gleichentags an das BFM gerichteten Eingabe zu den Akten, in welcher er sich erneut gegen die Fälschungserkenntnis betreffend seinen LKW-Führerausweis zur Wehr setzt. Die Echtheit des Dokumentes gehe aus einer nunmehr vorlegbaren Bestätigung des zuständigen Verkehrsministeriums vom (...) sowie einem zwischenzeitlich via seinen Schwager erhältlich gemachten und am (...) ausgestellten neuen Führerausweis hervor. Als eritreischer Deserteur mit nunmehr erstellter Identität habe er Anspruch auf (wiedererwägungsweise) Erteilung des Asyls. 5.9 In seiner Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2008, mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund des illegalen Verlassens seines Heimatlandes im militärdienstpflichtigen Alter die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen erhielt, verweist das Bundesamt bezüglich der Frage der Asylgewährung ausdrücklich auf den Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG. 6. 6.1 Der beim Vorliegen bloss subjektiver Nachfluchtgründe anwendbare gesetzliche Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG wird als solcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist in seinem Wortlaut auch klar und unmissverständlich. Im vorliegenden Verfahren besteht somit kein Raum mehr, irgendwelche weiteren subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise womöglich entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den vom Beschwerdeführer anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status des Asyls nach Art. 2 AsylG verleihen. 6.2 Strittig und entscheiderheblich ist hingegen zunächst die Feststellung des zur allfälligen Annahme von Vorfluchtgründen relevanten Sachverhalts: Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 6.2.1 Vorab von Bedeutung ist die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten und angeblich einzigen Staatsangehörigkeit Eritreas: Seine eritreische Staatsbürgerschaft wird vom BFM nicht bezweifelt und auch im Sachverhalt und im Rubrum der angefochtenen Verfügung als einzige aufgeführt. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise einwendet, beschlagen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug (angefochtene Verfügung E. II) das Zielland Äthiopien, welches als das Heimatland des Beschwerdeführers bezeichnet wird. Dies ist augenfällig unrichtig. Indessen handelt es sich hierbei um ein klares Redaktionsversehen, zumal das BFM den Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf des Verfahrens stets als eritreischen Staatsangehörigen betrachtet hat. Ob dieser eigentliche Fauxpas das Ausmass einer kassationswürdigen fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Wegweisungspunkt erreichen würde, kann angesichts des vorliegend beschränkten Verfahrensgegenstandes offen bleiben. Im Asylpunkt wird der Beschwerdeführer jedenfalls allseits unbestrittenerweise als Eritreer betrachtet. Dies gilt ebenso für das Vorbringen, wonach er nur eritreischer und nicht zugleich äthiopischer Staatsbürger sei. Diesbezüglich schreibt sich der Beschwerdeführer zwar selber die frühere Inhaberschaft eines äthiopischen Reisepasses zu, welcher Umstand eine Doppelbürgerschaft indiziert. Anderseits indizieren der abgegebene Flüchtlingspass und das glaubhafte Vorbringen einer Deportation aus Äthiopien im vorliegenden Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die aktuell ausschliessliche eritreische Staatsbürgerschaft, welche somit sachverhaltlich nicht mehr weiter zu hinterfragen ist. Unbegründet sind sodann die von der Vorinstanz verschiedentlich angesprochenen und hauptsächlich auf der Dokumentensituation basierenden Identitätszweifel und Glaubwürdigkeitsdefizite. Dabei ist entgegen der anderslautenden Kundgabe des BFM in aller Deutlichkeit festzustellen, dass das vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zur Dokumentenprüfung beauftragte Urkundenlabor Zürich den abgegebenen Führerausweis nicht als Falsifikat qualifiziert hat, sondern im betreffenden Prüfbericht vom 3. November 2005 festhält, die Echtheit des eritreischen Führerausweises könne trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung nicht abschliessend beurteilt werden. Die Annahme einer Fälschungsqualifikation ist denn auch spätestens seit dem Zeitpunkt hinfällig, als dasselbe Strassenverkehrsamt die beantragte Umschreibung des LKW-Führerausweise in einen schweizerischen vorgenommen und der Beschwerdeführer weitere erhebliche Beweismittel (Bestätigung des zuständigen Verkehrsministeriums vom (...) sowie neu ausgestellter Führerausweis) vorlegen konnte. Obwohl ein Motorfahrzeugführerausweis (und selbstredend ein Parteiausweis) per se noch keinen abschliessenden Identitätsbeleg wie ein Reisepass oder eine Identitätskarte darstellt (vgl. hierzu BVGE 2007/7), sind die vom BFM darauf gestützten Identitäts- und persönlichen Glaubwürdigkeitszweifel jedenfalls nicht statthaft und solche können sich daher auch nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auswirken. 6.2.2 Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die eigentlichen und als Vorfluchtgründe geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (politisch motivierte Inhaftierung im Militärdienst, Desertion und darauf basierende Furcht vor weiteren Benachteiligungen) in sich selber vom BFM zu Recht als unglaubhaft erkannt wurden. Diesbezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM in der angefochtenen Verfügung und in weiteren Schriftenwechseln erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und -erkenntnisse (Widersprüche betreffen insbesondere Absolvierung, Dauer, Art und Orte der Militärdienstleistung; Verhaftungszeitpunkt; Substanzarmut hinsichtlich "G15" und politischer Regimekritik; stereotype und unplausible Desertions-, Flucht- und [Aus-]Reiseumstände) vollumfänglich. Auf die betreffenden Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die im Rahmen des Rekurses und der verschiedenen Ergänzungen und Stellungnahmen geltend gemachten Gegenargumente (summarische und unter Zeitdruck erfolgte Befragung in der Empfangsstelle; bloss Präzisierungen statt Widersprüche; Protokollierungsfehler sowie Formulierungsmängel und Missinterpretationen von Protokollpassagen; Mühe mit Daten) erweisen sich in der vorgebrachten Form als offensichtlich unbehelflich und entbehren unter Berücksichtigung der gesamten Akten und insbesondere der Anhörungsprotokolle jeglicher Stichhaltigkeit. Auch die Beweislage führt zu keinem anderen Bild: So taugt die Flüchtlingskarte zwar zum Beleg der Ausweisung aus Äthiopien und der Parteiausweis zum Beweis der ELF-Zugehörigkeit, darüber hinaus vermögen die Dokumente aber weder die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Verfolgungsvorbringen zu stützen noch per se eine Verfolgungssituation zu begründen. Auch der LKW-Führerschein vermag nichts über seine Zweckbestimmung hinaus zu beweisen. Die Positionspapiere der SFH und des UNHCR und auch die weiteren Beweismittel können beim Beschwerdeführer gleichsam keinen über die Flüchtlingseigenschaft hinaus reichenden Anspruch auf Asyl bewirken oder zumindest die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen anders beleuchten. 6.2.3 Zusammenfassend präsentiert sich der wesentliche Vorfluchtsachverhalt aufgrund der bestehenden Akten für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Der die eritreische Staatsbürgerschaft besitzende Beschwerdeführer lebte seit ungefähr 1980 in Äthiopien, war dort zuletzt als LKW-Fahrer erwerbstätig und trat dort auch der ELF bei. Im Jahre 1999 wurde er nach Eritrea ausgewiesen, wo er weiterhin als LKW-Fahrer arbeitete, jedoch nicht mehr für die ELF-tätig war. Wahrscheinlich war er vom Militärdienst befreit, führte jedoch Transportaufträge für das Militär aus und hatte somit insoweit auch Kontakt mit den Militärbehörden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war er nicht im Kampfgebiet tätig und er entwickelte keine über eine blosse Gesinnung hinaus gehenden politischen und regimekritischen Aktivitäten. Weder wurde er inhaftiert noch ist er desertiert. Immerhin ist davon auszugehen, dass er das Land im Jahre 2002 illegal verliess. Es ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdeführer keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Vorfluchtsachverhalt glaubhaft machen kann und somit auf dieser Basis auch keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hat. 6.3 Aus dem bisher Erwogenen (Nichtbestehen von Vorfluchtgründen) und prozessgeschichtlich Festgestellten (Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe) ergibt sich, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zugunsten des Beschwerdeführers einzig noch auf der Grundlage objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme. 6.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahre 2002 objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche seine erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. 6.3.2 Der solchermassen definierte Terminus objektiver Nachfluchtgründe wird vom Beschwerdeführer offensichtlich missverstanden: So behauptet er in seiner Duplik vom 11. Mai 2006 das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe dergestalt, dass er nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe, zumal er sich belegtermassen in der Schweiz für die Anliegen der ELF exilpolitisch einsetze. Dieser Generalverdacht im Falle des illegal ausgereisten und nunmehr seit rund acht Jahren landesabwesenden Beschwerdeführers ist, selbst wenn die eritreischen Behörden von seinem Exilaktivismus keine Kenntnis haben sollten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass die illegale Ausreise und die seitherige Landesabwesenheit von ihm selber bewirkt und gar beabsichtigt wurden. Es handelt sich somit tatsächlich um subjektive Nachfluchtgründe und nicht um äussere Umstände, auf welche er keinen Einfluss hätte nehmen können. Mithin bleibt ihm der darauf gestützte Anspruch auf Asyl von Gesetzes wegen (Art. 54 AsylG) verwehrt. Differenzierter wäre die Frage zu erörtern, ob eine zwischenzeitliche (d.h. nach der Ausreise eingetretene) Verschärfung der eritreischen Praxis im Umgang gegenüber Exil-Aktivisten für die Betroffenen bloss im Rahmen subjektiver oder auch im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe Relevanz aufwiese. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund der Akten offensichtlich keinen für die eritreischen Behörden erkennbaren oder gar auffallenden Exilaktivismus entfaltet hat und - wie bereits erwogen - auch keine politische Vorbelastung für die Zeit bis zur Ausreise glaubhaft machen konnte. 6.3.3 Es bleibt die Prüfung der Frage nach einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend die Behandlung von Dienstpflichtigen. In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Auseinandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Folgendes erkannt: "In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte" (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Die ARK ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32). Das erwähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgebend. Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienstbelange in jenem Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst restriktive Informationspolitik. Die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten Ausführungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eritreischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und -verweigerern sind in den wesentlichen Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen. Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus geboten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Solche sind indessen mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die Dienstpflicht für den aktiven National Service besteht in der Praxis gegenwärtig für Männer bis 40 Jahre, wobei sie jedoch bis ins Alter von 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee bleiben und jederzeit aufgeboten werden können. Der (...) Beschwerdeführer unterliegt zwar altersmässig noch der Dienstpflicht und die Einberufungspraxis ist nach wie vor verbreiteter behördlicher Willkür unterworfen. Angesichts des Umstandes, dass er aber gemäss dem oben Erwogenen (insb. E. 6.2.2 und 6.2.3) wahrscheinlich vom Militärdienst befreit war und bestenfalls für Transportaufträge von den Militärbehörden herangezogen wurde, mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit aber keine Desertion oder anderweitige Wehrdienstverweigerung beging oder begehen konnte, erscheint seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen infolge einer allfälligen Praxisverschärfung in der Heimat zum Vornherein nicht begründet. Einer darüber hinaus anzunehmenden und durch die illegale Ausreise im dienstpflichtigen Alter entstandenen begründeten Furcht wurde demgegenüber bereits durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe Rechnung getragen. 6.3.4 Zusammenfassend bestehen beim Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe, welche ihm nebst der bereits zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des Asyls verleihen würden. 6.4 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums wurde die von der Lebenspartnerin und dem Kind des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es besteht daher kein Raum für einen abgeleiteten Anspruch auf Gewährung des Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG. 7. Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln erübrigt sich angesichts des Erwogenen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls) sind die Kosten teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und - unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwandes - auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Dem hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm diesbezüglich notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE, insb. Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter präsentiert eine Kostennote von Fr. 2'518.90 (inkl. Auslagen und MwSt) für seinen Gesamtaufwand; der Betrag ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind das Unterliegen im Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls sowie der Umstand in Betracht zu ziehen, dass insbesondere auch Interventionen der ARK beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM zu den teilweisen Wiedererwägungen des BFM (Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) und im Weiteren der Entscheid einer Drittbehörde (Gewährung einer härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung B durch den Kanton) zur Hinfälligkeit des Wegweisungspunktes geführt haben. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist in Anbetracht der gesamten vorliegenden Umstände auf angemessene Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Auslagen und MwSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: