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D-7612/2015

D-7612/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie, aus B._______ stammend und zuletzt in C._______ wohnhaft, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2014 und reiste am 21. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzligen am 29. September 2014 summarisch befragt und am 27. Oktober 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört (vgl. act. A4 und A17). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. A.b Nach seinen Gesuchsgründen befragt, führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) aus, es hätte deren drei gegeben; zunächst die allgemeine politische Situation in seinem Heimatland, wobei zu betonen sei, dass das Regime Gewehre an die Zivilbevölkerung abgebe, wodurch ein Bürgerkrieg entstehen könne. Sodann sei er vom Regime unterdrückt worden, nachdem sein Vater - ein Freiheitskämpfer - das Land illegal verlassen habe, indem er und seine Familie zu einer Bezahlung von 50'000 Nakfa gezwungen worden seien. Ausserdem sei er eingeschüchtert worden, da er öfters seine Meinung kundgetan habe. Ferner sei anlässlich einer Forschungsfahrt auf dem Meer, welche er in seiner Funktion als Meeresforscher und Fahrer des Schiffes im Januar 2014 angetreten habe, letzteres sei gesunken, wofür er von seinen Vorgesetzten verantwortlich gemacht und mündlich zur Bezahlung von ungefähr 250'000 Nakfa aufgefordert worden sei. In seiner Heimat sei er insofern politisch tätig gewesen, als er mit seinen Vorgesetzten diskutiert und politische Bücher gelesen habe. Abgesehen vom oben Ausgeführten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei bisher lediglich im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit vor Gericht gewesen, bei welcher ihm und seinen Geschwistern Land zugesprochen worden sei. A.c Ergänzend zu den im Rahmen der BzP dargelegten Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, gegen seinen Willen von den heimatlichen Behörden als Soldat rekrutiert worden zu sein. Er habe bereits als Schüler in D._______ parallel zum Schulunterricht Militärdienst leisten müssen, ebenso während seinem Studium und auch als Angestellter des (...) (jeweils nach der Arbeit), wobei evident sei, dass er nicht zwei Berufe - Soldat und (...) - parallel ausüben könne. Er habe diverse mehrmonatige Kurse besucht und sei im Rahmen des Militärdienstes Opfer von Demütigungen und öffentlichen Bestrafungen in Form von Schlägen, beispielsweise fürs Zuspätkommen, geworden (vgl. act. A17, F7 und F105 ff.). Bezüglich seines Vaters führte er aus, seit seiner Flucht nach Äthiopien im Jahr 2005 hätten er und seine Familie gelitten. Beispielsweise seien ihm von den heimatlichen Behörden Ausbildungsreisen nach China und Indien, der Erwerb einer SIM-Karte für sein Mobiltelefon und Land verweigert worden, was auf die Flucht seines Vaters zurückzuführen sei (vgl. act. A17, F102 ff.). Im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall führte er im Wesentlichen aus, dieser habe sich ungefähr 100-200 Meter vor der Küste von E._______ (in der Nähe von F._______) zugetragen. Am fraglichen Tag hätten er und seine zwei Arbeitskollegen einen Tauchgang unternommen und nach schätzungsweise eineinhalb Stunden sei das Boot nicht mehr an der Meeresoberfläche sichtbar gewesen, weshalb sie angenommen hätten, es sei gesunken. Diese Befürchtung habe sich nach wenigen Tagen bestätigt, als sie mit einem grösseren Schiff zur Unfallstelle gefahren und das Boot vom Meeresgrund geholt hätten. Bei der Reparatur habe sich herausgestellt, dass der Supporter gebrochen sei, wodurch Wasser ins Boot gesickert sei und dieses schliesslich zum Sinken gebracht habe. Ihm sei in diesem Zusammenhang von seinen Vorgesetzten fehlende Vorsicht vorgeworfen und mitgeteilt worden, dass ihn die Schadensbehebung ungefähr 150'000 Nakfa kosten werde. Seiner Einschätzung zufolge hätten ihm im Widersetzungsfall Gefängnis oder das Eingehen einer Bürgschaft gedroht. Nachdem das Boot in Reparatur gegeben worden sei, sei er bis zu seiner Ausreise einer anderen Tätigkeit im (...) nachgegangen (vgl. act. A17, F9ff.). Bezüglich seiner Flucht gab er an, durch die landwirtschaftliche Gegend von C._______ nach G._______, H._______ und von da während einer ungefähr dreitätigen Autofahrt mit vier weiteren Personen durch waldiges Gelände nach Sudan gereist zu sein. Die ungefähr (...) Kilometer lange Fahrt habe sich aufgrund der Strassenverhältnisse schwierig und ohne besondere Vorkommnisse gestaltet. Sie hätten täglich eine Pause eingelegt, Süssigkeiten zu sich genommen und in I._______ sei ihnen schliesslich mitgeteilt worden, im Sudan angekommen zu sein. Wie der Grenzübertritt konkret abgelaufen sei, könne er nicht sagen, da er diesen nicht bemerkt habe. Besondere Vorsichtsmassnahmen seien wohl nicht getroffen worden (vgl. act. A17, F82 ff.). Für seine Ausreise ausschlaggebend seien die dargelegten Gründe im selben Ausmass gewesen (vgl. act. A17, F8). A.d Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Gebrauch des Bootes des (...), ein Foto des gesunkenen Bootes, eine Militärbescheinigung des eritreischen Verteidigungsministeriums, einen "Text über Leistung des militärischen Eides" sowie ein provisorisches Abschlusszeugnis der Hochschule für (...) ("Provisional Certificate of Graduation") jeweils im Original und teilweise zusätzlich in Kopie ins Recht (vgl. act. A18). Eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln erfolgt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. B. B.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 - eröffnet am Folgetag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung desselben aus der Schweiz an und schob den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vgl. act. A19). B.b Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz genügten und führte im Einzelnen aus was folgt. Im Zusammenhang mit dem im Januar 2014 gesunkenen Boot verneinte sie eine Verfolgungsabsicht des Arbeitgebers, da dieser eine solche vermutungsweise kurze Zeit nach dem Vorfall realisiert hätte, was nicht geschehen sei. Vielmehr spreche der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) vor seiner Ausreise monatelang habe weiterarbeiten können und keine konkreten Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, gegen eine Verfolgungsabsicht. Ohnehin sei zu bezweifeln, dass er für den unterstellten Schaden hätte aufkommen müssen beziehungsweise ihm eine Verfolgung deswegen erwachsen wäre, da er unterschiedliche Angaben zur Schadenssumme gemacht habe. Zusätzlich spreche der Umstand, dass er die Kosten für seine Flucht unter anderem aus Eigenmitteln im Umfang von 150'000 Nakfa mitfinanziert habe, dafür, dass diese aus anderen Motiven erfolgt sei. Da sich die eingereichten Unterlagen auf seine Arbeit bezögen, seien sie nicht geeignet, die behauptete Verfolgung zu beweisen. Somit könne nicht geglaubt werden, dass der Untergang des Arbeitsbootes zu einer Verfolgung geführt hätte. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Ausreise seines Vaters sei festzuhalten, dass die angeführten Massnahmen beziehungsweise Unterlassungen keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt hätten und dadurch ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Es stehe vielmehr fest, dass er in Eritrea eine vergleichsweise hochstehende Ausbildung und in der Folge eine qualifizierte Arbeit als (...) habe ausüben können. Als unglaubhaft zu qualifizieren sei schliesslich auch die geltend gemachte illegale Ausreise, da seine diesbezüglichen Schilderungen frei von Realitätskennzeichen wie Detailreichtum, freies anschauliches Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten ausgefallen seien. C. C.a Mit Beschwerde vom 25. November 2015 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde einleitend gerügt, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und der Reflexverfolgung, nicht jedoch hinsichtlich seiner Desertion geprüft. Der Beschwerdeführer habe seine Militärausbildung zwar abgeschlossen, allerdings hätte er - wie in der Vergangenheit - auch zukünftig als Reservist militärische Kurse zu absolvieren gehabt, "weil auch Zivilpersonen während ihrer Berufsausübung immer wieder militärische Kurse absolvieren müssen". Er habe während seiner Berufsausübung immer wieder militärische Kurse leisten müssen und überzeugend dargelegt, dass dem auch zukünftig so gewesen wäre. Folglich sei seine Dienstpflicht noch nicht erfüllt gewesen und er habe sich dieser durch Flucht entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei dienstpflichtigen Personen in Eritrea von einer Wehrdienstverweigerung auszugehen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der dienstpflichtigen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt eine Rekrutierungsabsicht ersichtlich werde. Sei ein solcher Kontakt erfolgt, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden werde. Dabei müsse der Begriff des direkten Kontaktes relativ offen gehandhabt werden, um der in Eritrea vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen, zumal die Rekrutierung auch nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens erfolge, anhand dessen präzise festgestellt werden könne, unter welchen Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgingen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Flucht gebe, sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert sei oder einen Marschbefehl erhalten habe (vgl. EMARK, 2006/3, E.4.10 und Urteil des BVGer D-399/2010 vom 5. Juni 2012, E.7.2). Nach gefestigter Rechtsprechung und nunmehr auch in Art. 3 Abs. 3 AsylG festgehaltener Rechtsauffassung sei die Wehrdienstverweigerung jedenfalls dann asylrelevant, wenn der Betroffene wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei (vgl. EMARK 2006/3, E.4.2 ff. und Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015). Indem sich der Beschwerdeführer durch Flucht aus Eritrea seiner Wehrdienstpflicht aktiv entzogen habe, werde er von der eritreischen Regierung als potentiell oppositionelle und staatsfeindliche Person betrachtet. Er habe demnach zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Selbst wenn die begründete Verfolgungsfurcht aufgrund der Wehrdienstverweigerung als nicht glaubhaft erachtet werde, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea dennoch die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Nach gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelte, dass das legale Verlassen des Landes lediglich mit gültigen Papieren und einem speziellen Ausreisevisum möglich sei und Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Busse sanktioniert würden. Dieser Umstand führe zwar nicht zu einer eigentlichen Beweislastumkehr und die flüchtende Person müsse die illegale Ausreise weiterhin glaubhaft machen. Dennoch sei zu beachten, dass diese notorische Schwierigkeit der legalen Ausreise zumindest als Glaubhaftigkeitsmerkmal zu beachten sei und sich in den Akten keine Hinweise auf eine legale Ausreise finden liessen. Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - sei ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehrten mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der teilweise unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung wiesen die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus Realkennzeichen auf und seien mit verschiedenen (teilweise überprüfbaren) Details versehen, beispielsweise habe er die Namen seiner Mitreisenden, die Uhrzeit, als er die Wohnung verlassen habe, die Stammeszugehörigkeit des Fahrers, landschaftliche Gegebenheiten und Fahrdistanzen angeben können. Die Übereinstimmung mit gesicherten Erkenntnissen gelte dabei ebenfalls als Realkennzeichen (vgl. Caroni/Meyer/Ott, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 319, Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 387). Dass er keine weiteren Vorkommnisse schildern könne, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, weil keine solche vorgefallen seien. Gänzlich unhaltbar sei der Vorwurf der fehlenden Kenntnisnahme des Grenzübertritts, zumal die illegale Flucht den Übertritt an einem unkontrollierten Grenzabschnitt vorliegend erforderlich gemacht habe und ihnen erst in I._______ mitgeteilt worden sei, dass sie sich nun im Sudan befänden. Dass sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers auf die Aussagen ihres Schleppers verlasse, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei nicht zu beanstanden. Zu bemerken sei auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei seinen Ausführungen zur Flucht unterbrochen worden sei und in der Folge nur noch auf die Fragen des Befragers geantwortet habe (vgl. act. A17, F82). Die knappe Erzählweise sei also auch der Befragungstechnik geschuldet. Zusammengefasst verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstpflichtverweigerung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Dementsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Flucht aus Eritrea, da er im Falle einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre und sei wegen dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG und Art. 83 AuG). D. D.a Mit Verfügungen vom 30. November 2015 und 7. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D.b In der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 bestreitet das SEM, dass ein Anlass bestanden habe, sich mit der geltend gemachten unfreiwilligen Rekrutierung auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise weder Dienst geleistet noch einen militärischen Kurs besucht habe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. D.c In der Replik vom 11. März 2016 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorinstanz verkenne die Struktur der eritreischen Wehr- bzw. Dienstpflicht (Hagerawi Agelglot), welche eine Mischung aus Militär- und Zivildienst darstelle. Sie bestehe aus aktivem Nationaldienst (Militärdienst) und zivilem Nationaldienst. Die allgemeine Wehrpflicht dauere grundsätzlich vom 18. bis zum 50. Lebensjahr, wobei deren Ableistung eigentlich auf 18 Monate beschränkt sei, allerdings könne diese seit dem 1998 ausgerufenen Ausnahmezustand unbeschränkt bis ca. zum 50. Lebensjahr verlängert werden, womit die Wehrpflicht auch nach Absolvierung des aktiven Dienstes fortbestehe. Da er auch nach der Absolvierung der aktiven Dienstpflicht immer wieder unfreiwillig verschiedene Ausbildungen und Kurse habe absolvieren müssen und dargelegt habe, dass dem auch in Zukunft so gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass seine Flucht während der andauernden Dienstpflicht vom eritreischen Regime als Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion betrachtet werde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17).

E. 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die dargelegten Vorbringen zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Konsequenzen wegen des Arbeitsunfalls teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerdeeingabe vom 25. November 2015 unbestritten gebliebene Auffassung der Vorinstanz, wonach diese unbegründet und damit unbenommen von deren Urheber nicht asylrelevant ist. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er noch während Monaten nach dem fraglichen Vorfall unbehelligt seiner Arbeit nachgehen konnte und sich mit keinen Unannehmlichkeiten durch seinen Arbeitgeber konfrontiert sah, weshalb der mündlich ausgesprochenen und sich durch keine Massnahmen konkretisierenden Drohung durch seinen direkten Vorgesetzten keine asylrelevante Bedeutung beizumessen ist.

E. 4.1.2 Im Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung wegen der Flucht des Vaters des Beschwerdeführers nach Äthiopien steht fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie den heimatlichen Behörden eine Busse in der Höhe von 50'000 Nakfa bezahlen mussten. Ausserdem soll der Beschwerdeführer weiteren Benachteiligungen - die Verweigerung von Studienreisen ins Ausland, von Landerwerb und vom Erwerb einer SIM-Karte fürs Natel - ausgesetzt gewesen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bewirken die angeführten staatlichen Massnahmen beziehungsweise Unterlassungen keinen unerträglichen psychischen Druck und damit keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, weshalb die Gewährung von Asyl aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung ausser Betracht fällt.

E. 4.1.3 Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde- und Replikeingabe zum eritreischen Nationaldienst, der in der Regel im 18. Lebensjahr angetreten und in militärischen und / oder zivilen Strukturen geleistet wird und grundsätzlich auf 18 Monate beschränkt ist (wobei die Dienstpflicht bis zum 50. Lebensjahr verlängert werden kann), stimmen mit den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und seiner darauf basierenden Rechtsprechung überein (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C.a und D.c). Ergänzend ist festzuhalten, dass der eritreische Nationaldienst verschiedenen Schätzungen zufolge zwischen 200'000 und 600'000 Angehörige zählt, was bei einer Bevölkerungsanzahl im wehrdienstpflichtigen Alter von ungefähr 2 Millionen Einwohnern einem Prozentsatz zwischen 10 und 30 % entsprechen dürfte (vgl. https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/er.html und https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, mit weiteren Verweisen, zuletzt besucht am 27. Februar 2017). Die restlichen Eritreerinnen und Eritreer im wehrdienstpflichtigen Alter dürfen (von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) ihrem Leben als Zivilpersonen nachgehen, haben sich jedoch als Reservisten zur Verfügung zu halten. Nach eigenen Angaben trifft das auch auf den Beschwerdeführer zu, der sich in der Beschwerdeeingabe als "Zivilperson während ihrer Berufsausübung" und "Reservist" bezeichnet (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3). Unbestritten ist somit, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst von 18 Monaten durchlaufen hat und anschliessend der Reserve zugeteilt wurde. Aus seinen Ausführungen geht ferner nicht hervor, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ein Aufgebot zur Leistung eines militärischen Kurses oder dergleichen erhalten hat, sondern lediglich, dass er sich "auch in Zukunft" hierzu hätte zur Verfügung halten müssen (vgl. act. A17, F109). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise zwar im wehrdienstpflichtigen Alter, hatte als Reservist jedoch keinen Wehrdienst zu leisten. Folglich konnte er sich diesem auch nicht durch Desertion entziehen.

E. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.2.1 Im Gegensatz zur Vorinstanz gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Zwar trifft es zu, dass seine Ausführungen ein gewisses Mass an Detailreichtum und verifizierbaren Fakten vermissen lassen. Allerdings gibt es hierfür - zumindest überwiegend - nachvollziehbare Gründe, welche der Beschwerdeführer bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt hat. Beispielsweise moniert die Vorinstanz, dass er "von der Grenze" keine Angaben gemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Person ohne einschlägige geolokale Kenntnisse den Grenzübertritt an einer nicht als solche ausgewiesenen Grenze kaum bemerken kann. Wäre der Beschwerdeführer mit den erforderlichen Gegebenheiten vertraut gewesen, hätte er die kostspielige Hilfe eines Schleppers vermutlich nicht in Anspruch genommen. Sodann trifft es auch nicht zu, dass er keine individualisierten Aussagen gemacht hat. Er gab an, sich an die Namen von drei von vier Mitflüchtenden erinnern zu können, korrigierte anlässlich der Anhörung entstandene Missverständnisse (mit den Mitflüchtenden habe er nicht gearbeitet, sondern sie hätten in J._______ [phon] oder C._______ gewohnt, wo sich auch sein Arbeitsort befunden habe, weshalb man die Flucht gemeinsam angetreten habe) und schilderte die wechselnden Landschaften (landwirtschaftliche, waldige und sandige Gegenden, nicht asphaltierte Strassen, keine bewohnten Ortschaften) in groben Zügen (vgl. act. 17, F83 ff.). Dass diese Reiseschilderung "so von jeder Person abgegeben werden" kann, erweist sich zwar als zutreffend, muss jedoch im Kontext der tatsächlichen landschaftlichen Verhältnisse, der anlässlich der Befragungen gestellten Fragen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gewürdigt werden. Hierzu ist festzuhalten, dass zur illegalen Ausreise hauptsächlich faktenbasierte Fragen gestellt wurden und sich damit zusammenhängende Antworten, selbst wenn sie korrekt und vollständig beantwortet werden, in wenigen Worten erschöpfen können. Die Antwort nach besonderen Vorkommnissen kann (wie vorliegend) in Ermangelung von solchen kurz ausfallen und erlaubt noch keine negativen Rückschlüsse (vgl. act. A17, F96). Auf die Antwort "das war das, was ich gesehen habe, ich möchte nicht erzählen, was ich nicht gesehen habe", wäre eine gezielte Frage, welche seine subjektive Wahrnehmung oder sein Innenleben zum Inhalt gehabt hätte, möglicherweise zielführend gewesen (vgl. act. A17, F94). Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen überwiegend sehr knapp, sachlich, wertungs- bzw. deutungsfrei und unter Ausklammerung seiner jeweiligen Gefühlslage - sollte er sich dieser überhaupt gewahr gewesen sein - beantwortet hat. Beispielsweise hat er die Frage, ob er die Person auf einem bestimmten Foto sei, lediglich mit "Ja" beantwortet (vgl. act. A17, F62). Eine Person, welche sich das freie Erzählen gewohnt ist, hätte vermutungsweise noch eine Präzisierung oder Ergänzung angebracht, naheliegenderweise wann, wo und allenfalls unter welchen näheren Umständen die Aufnahme entstanden ist. Vorliegend lässt sich somit kein Unterschied in der Erzählstruktur oder im Aussageverhalten bezüglich der zumindest teilweise als glaubhaft, aber nicht asylrelevant eingestuften Asylvorbringen und der als nicht glaubhaft beurteilten subjektiven Nachfluchtgründe ausmachen. Die karge Erzählweise lässt eher auf sein allgemeines Unvermögen, Erlebtes reflektiert wiederzugeben, schliessen, als darauf, dass er das Vorgebrachte frei erfunden hat. Ferner erweisen sich seine einschlägigen Darlegungen unbenommen von der bereits festgestellten Detailarmut als in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei, zudem wusste er die gestellten Fragen präzise zu beantworten, was ihm bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise ebenfalls zugute zu halten ist. Sodann befinden sich in den Akten keine Hinweise, welche auf eine legale Ausreise hindeuten würden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung und unter Anwendung des reduzierten Beweismassstabes sieht es das Gericht trotz gewisser Restzweifel als überwiegend erstellt an, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Indes gelangte das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. vorstehend E. 3.4).

E. 4.2.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 4.1 f.). Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

E. 6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich als nicht nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr MLaw Gian Ege als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zu einem allenfalls reduzierten Stundenansatz zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 11. März 2016 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Beschwerdeverfahren ein. Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 1665. (8 Stunden à Fr. 200. zzgl. Auslagen im Umfang von Fr. 65. , inkl. Mehrwertsteuer) und erscheint in zeitlicher Hinsicht angemessen, allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150. zu kürzen. Das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1265. (8 Stunden à Fr. 150. zzgl. Auslagen, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem Rechtsvertreter MLaw Gian Ege vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Rechtsvertreter MLaw Gian Ege ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1265. .
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7612/2015mel Urteil vom 3. März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie, aus B._______ stammend und zuletzt in C._______ wohnhaft, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2014 und reiste am 21. September 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzligen am 29. September 2014 summarisch befragt und am 27. Oktober 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört (vgl. act. A4 und A17). Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. A.b Nach seinen Gesuchsgründen befragt, führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) aus, es hätte deren drei gegeben; zunächst die allgemeine politische Situation in seinem Heimatland, wobei zu betonen sei, dass das Regime Gewehre an die Zivilbevölkerung abgebe, wodurch ein Bürgerkrieg entstehen könne. Sodann sei er vom Regime unterdrückt worden, nachdem sein Vater - ein Freiheitskämpfer - das Land illegal verlassen habe, indem er und seine Familie zu einer Bezahlung von 50'000 Nakfa gezwungen worden seien. Ausserdem sei er eingeschüchtert worden, da er öfters seine Meinung kundgetan habe. Ferner sei anlässlich einer Forschungsfahrt auf dem Meer, welche er in seiner Funktion als Meeresforscher und Fahrer des Schiffes im Januar 2014 angetreten habe, letzteres sei gesunken, wofür er von seinen Vorgesetzten verantwortlich gemacht und mündlich zur Bezahlung von ungefähr 250'000 Nakfa aufgefordert worden sei. In seiner Heimat sei er insofern politisch tätig gewesen, als er mit seinen Vorgesetzten diskutiert und politische Bücher gelesen habe. Abgesehen vom oben Ausgeführten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei bisher lediglich im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit vor Gericht gewesen, bei welcher ihm und seinen Geschwistern Land zugesprochen worden sei. A.c Ergänzend zu den im Rahmen der BzP dargelegten Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, gegen seinen Willen von den heimatlichen Behörden als Soldat rekrutiert worden zu sein. Er habe bereits als Schüler in D._______ parallel zum Schulunterricht Militärdienst leisten müssen, ebenso während seinem Studium und auch als Angestellter des (...) (jeweils nach der Arbeit), wobei evident sei, dass er nicht zwei Berufe - Soldat und (...) - parallel ausüben könne. Er habe diverse mehrmonatige Kurse besucht und sei im Rahmen des Militärdienstes Opfer von Demütigungen und öffentlichen Bestrafungen in Form von Schlägen, beispielsweise fürs Zuspätkommen, geworden (vgl. act. A17, F7 und F105 ff.). Bezüglich seines Vaters führte er aus, seit seiner Flucht nach Äthiopien im Jahr 2005 hätten er und seine Familie gelitten. Beispielsweise seien ihm von den heimatlichen Behörden Ausbildungsreisen nach China und Indien, der Erwerb einer SIM-Karte für sein Mobiltelefon und Land verweigert worden, was auf die Flucht seines Vaters zurückzuführen sei (vgl. act. A17, F102 ff.). Im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall führte er im Wesentlichen aus, dieser habe sich ungefähr 100-200 Meter vor der Küste von E._______ (in der Nähe von F._______) zugetragen. Am fraglichen Tag hätten er und seine zwei Arbeitskollegen einen Tauchgang unternommen und nach schätzungsweise eineinhalb Stunden sei das Boot nicht mehr an der Meeresoberfläche sichtbar gewesen, weshalb sie angenommen hätten, es sei gesunken. Diese Befürchtung habe sich nach wenigen Tagen bestätigt, als sie mit einem grösseren Schiff zur Unfallstelle gefahren und das Boot vom Meeresgrund geholt hätten. Bei der Reparatur habe sich herausgestellt, dass der Supporter gebrochen sei, wodurch Wasser ins Boot gesickert sei und dieses schliesslich zum Sinken gebracht habe. Ihm sei in diesem Zusammenhang von seinen Vorgesetzten fehlende Vorsicht vorgeworfen und mitgeteilt worden, dass ihn die Schadensbehebung ungefähr 150'000 Nakfa kosten werde. Seiner Einschätzung zufolge hätten ihm im Widersetzungsfall Gefängnis oder das Eingehen einer Bürgschaft gedroht. Nachdem das Boot in Reparatur gegeben worden sei, sei er bis zu seiner Ausreise einer anderen Tätigkeit im (...) nachgegangen (vgl. act. A17, F9ff.). Bezüglich seiner Flucht gab er an, durch die landwirtschaftliche Gegend von C._______ nach G._______, H._______ und von da während einer ungefähr dreitätigen Autofahrt mit vier weiteren Personen durch waldiges Gelände nach Sudan gereist zu sein. Die ungefähr (...) Kilometer lange Fahrt habe sich aufgrund der Strassenverhältnisse schwierig und ohne besondere Vorkommnisse gestaltet. Sie hätten täglich eine Pause eingelegt, Süssigkeiten zu sich genommen und in I._______ sei ihnen schliesslich mitgeteilt worden, im Sudan angekommen zu sein. Wie der Grenzübertritt konkret abgelaufen sei, könne er nicht sagen, da er diesen nicht bemerkt habe. Besondere Vorsichtsmassnahmen seien wohl nicht getroffen worden (vgl. act. A17, F82 ff.). Für seine Ausreise ausschlaggebend seien die dargelegten Gründe im selben Ausmass gewesen (vgl. act. A17, F8). A.d Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Bewilligung zum Gebrauch des Bootes des (...), ein Foto des gesunkenen Bootes, eine Militärbescheinigung des eritreischen Verteidigungsministeriums, einen "Text über Leistung des militärischen Eides" sowie ein provisorisches Abschlusszeugnis der Hochschule für (...) ("Provisional Certificate of Graduation") jeweils im Original und teilweise zusätzlich in Kopie ins Recht (vgl. act. A18). Eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln erfolgt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen. B. B.a Mit Verfügung vom 4. November 2015 - eröffnet am Folgetag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung desselben aus der Schweiz an und schob den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vgl. act. A19). B.b Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz genügten und führte im Einzelnen aus was folgt. Im Zusammenhang mit dem im Januar 2014 gesunkenen Boot verneinte sie eine Verfolgungsabsicht des Arbeitgebers, da dieser eine solche vermutungsweise kurze Zeit nach dem Vorfall realisiert hätte, was nicht geschehen sei. Vielmehr spreche der Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) vor seiner Ausreise monatelang habe weiterarbeiten können und keine konkreten Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, gegen eine Verfolgungsabsicht. Ohnehin sei zu bezweifeln, dass er für den unterstellten Schaden hätte aufkommen müssen beziehungsweise ihm eine Verfolgung deswegen erwachsen wäre, da er unterschiedliche Angaben zur Schadenssumme gemacht habe. Zusätzlich spreche der Umstand, dass er die Kosten für seine Flucht unter anderem aus Eigenmitteln im Umfang von 150'000 Nakfa mitfinanziert habe, dafür, dass diese aus anderen Motiven erfolgt sei. Da sich die eingereichten Unterlagen auf seine Arbeit bezögen, seien sie nicht geeignet, die behauptete Verfolgung zu beweisen. Somit könne nicht geglaubt werden, dass der Untergang des Arbeitsbootes zu einer Verfolgung geführt hätte. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Ausreise seines Vaters sei festzuhalten, dass die angeführten Massnahmen beziehungsweise Unterlassungen keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt hätten und dadurch ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Es stehe vielmehr fest, dass er in Eritrea eine vergleichsweise hochstehende Ausbildung und in der Folge eine qualifizierte Arbeit als (...) habe ausüben können. Als unglaubhaft zu qualifizieren sei schliesslich auch die geltend gemachte illegale Ausreise, da seine diesbezüglichen Schilderungen frei von Realitätskennzeichen wie Detailreichtum, freies anschauliches Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten ausgefallen seien. C. C.a Mit Beschwerde vom 25. November 2015 focht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde einleitend gerügt, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und der Reflexverfolgung, nicht jedoch hinsichtlich seiner Desertion geprüft. Der Beschwerdeführer habe seine Militärausbildung zwar abgeschlossen, allerdings hätte er - wie in der Vergangenheit - auch zukünftig als Reservist militärische Kurse zu absolvieren gehabt, "weil auch Zivilpersonen während ihrer Berufsausübung immer wieder militärische Kurse absolvieren müssen". Er habe während seiner Berufsausübung immer wieder militärische Kurse leisten müssen und überzeugend dargelegt, dass dem auch zukünftig so gewesen wäre. Folglich sei seine Dienstpflicht noch nicht erfüllt gewesen und er habe sich dieser durch Flucht entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei dienstpflichtigen Personen in Eritrea von einer Wehrdienstverweigerung auszugehen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der dienstpflichtigen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt eine Rekrutierungsabsicht ersichtlich werde. Sei ein solcher Kontakt erfolgt, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden werde. Dabei müsse der Begriff des direkten Kontaktes relativ offen gehandhabt werden, um der in Eritrea vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen, zumal die Rekrutierung auch nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens erfolge, anhand dessen präzise festgestellt werden könne, unter welchen Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgingen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Flucht gebe, sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert sei oder einen Marschbefehl erhalten habe (vgl. EMARK, 2006/3, E.4.10 und Urteil des BVGer D-399/2010 vom 5. Juni 2012, E.7.2). Nach gefestigter Rechtsprechung und nunmehr auch in Art. 3 Abs. 3 AsylG festgehaltener Rechtsauffassung sei die Wehrdienstverweigerung jedenfalls dann asylrelevant, wenn der Betroffene wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei (vgl. EMARK 2006/3, E.4.2 ff. und Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015). Indem sich der Beschwerdeführer durch Flucht aus Eritrea seiner Wehrdienstpflicht aktiv entzogen habe, werde er von der eritreischen Regierung als potentiell oppositionelle und staatsfeindliche Person betrachtet. Er habe demnach zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Selbst wenn die begründete Verfolgungsfurcht aufgrund der Wehrdienstverweigerung als nicht glaubhaft erachtet werde, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea dennoch die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Nach gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gelte, dass das legale Verlassen des Landes lediglich mit gültigen Papieren und einem speziellen Ausreisevisum möglich sei und Widerhandlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Busse sanktioniert würden. Dieser Umstand führe zwar nicht zu einer eigentlichen Beweislastumkehr und die flüchtende Person müsse die illegale Ausreise weiterhin glaubhaft machen. Dennoch sei zu beachten, dass diese notorische Schwierigkeit der legalen Ausreise zumindest als Glaubhaftigkeitsmerkmal zu beachten sei und sich in den Akten keine Hinweise auf eine legale Ausreise finden liessen. Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - sei ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehrten mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der teilweise unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung wiesen die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus Realkennzeichen auf und seien mit verschiedenen (teilweise überprüfbaren) Details versehen, beispielsweise habe er die Namen seiner Mitreisenden, die Uhrzeit, als er die Wohnung verlassen habe, die Stammeszugehörigkeit des Fahrers, landschaftliche Gegebenheiten und Fahrdistanzen angeben können. Die Übereinstimmung mit gesicherten Erkenntnissen gelte dabei ebenfalls als Realkennzeichen (vgl. Caroni/Meyer/Ott, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 319, Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 387). Dass er keine weiteren Vorkommnisse schildern könne, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, weil keine solche vorgefallen seien. Gänzlich unhaltbar sei der Vorwurf der fehlenden Kenntnisnahme des Grenzübertritts, zumal die illegale Flucht den Übertritt an einem unkontrollierten Grenzabschnitt vorliegend erforderlich gemacht habe und ihnen erst in I._______ mitgeteilt worden sei, dass sie sich nun im Sudan befänden. Dass sich eine Person in der Situation des Beschwerdeführers auf die Aussagen ihres Schleppers verlasse, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei nicht zu beanstanden. Zu bemerken sei auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei seinen Ausführungen zur Flucht unterbrochen worden sei und in der Folge nur noch auf die Fragen des Befragers geantwortet habe (vgl. act. A17, F82). Die knappe Erzählweise sei also auch der Befragungstechnik geschuldet. Zusammengefasst verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstpflichtverweigerung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Dementsprechend sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Flucht aus Eritrea, da er im Falle einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre und sei wegen dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG und Art. 83 AuG). D. D.a Mit Verfügungen vom 30. November 2015 und 7. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. D.b In der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 bestreitet das SEM, dass ein Anlass bestanden habe, sich mit der geltend gemachten unfreiwilligen Rekrutierung auseinanderzusetzen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise weder Dienst geleistet noch einen militärischen Kurs besucht habe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. D.c In der Replik vom 11. März 2016 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorinstanz verkenne die Struktur der eritreischen Wehr- bzw. Dienstpflicht (Hagerawi Agelglot), welche eine Mischung aus Militär- und Zivildienst darstelle. Sie bestehe aus aktivem Nationaldienst (Militärdienst) und zivilem Nationaldienst. Die allgemeine Wehrpflicht dauere grundsätzlich vom 18. bis zum 50. Lebensjahr, wobei deren Ableistung eigentlich auf 18 Monate beschränkt sei, allerdings könne diese seit dem 1998 ausgerufenen Ausnahmezustand unbeschränkt bis ca. zum 50. Lebensjahr verlängert werden, womit die Wehrpflicht auch nach Absolvierung des aktiven Dienstes fortbestehe. Da er auch nach der Absolvierung der aktiven Dienstpflicht immer wieder unfreiwillig verschiedene Ausbildungen und Kurse habe absolvieren müssen und dargelegt habe, dass dem auch in Zukunft so gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass seine Flucht während der andauernden Dienstpflicht vom eritreischen Regime als Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion betrachtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 AsylG). 3.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die dargelegten Vorbringen zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.1 4.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Konsequenzen wegen des Arbeitsunfalls teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerdeeingabe vom 25. November 2015 unbestritten gebliebene Auffassung der Vorinstanz, wonach diese unbegründet und damit unbenommen von deren Urheber nicht asylrelevant ist. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er noch während Monaten nach dem fraglichen Vorfall unbehelligt seiner Arbeit nachgehen konnte und sich mit keinen Unannehmlichkeiten durch seinen Arbeitgeber konfrontiert sah, weshalb der mündlich ausgesprochenen und sich durch keine Massnahmen konkretisierenden Drohung durch seinen direkten Vorgesetzten keine asylrelevante Bedeutung beizumessen ist. 4.1.2 Im Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung wegen der Flucht des Vaters des Beschwerdeführers nach Äthiopien steht fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie den heimatlichen Behörden eine Busse in der Höhe von 50'000 Nakfa bezahlen mussten. Ausserdem soll der Beschwerdeführer weiteren Benachteiligungen - die Verweigerung von Studienreisen ins Ausland, von Landerwerb und vom Erwerb einer SIM-Karte fürs Natel - ausgesetzt gewesen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bewirken die angeführten staatlichen Massnahmen beziehungsweise Unterlassungen keinen unerträglichen psychischen Druck und damit keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, weshalb die Gewährung von Asyl aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung ausser Betracht fällt. 4.1.3 Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde- und Replikeingabe zum eritreischen Nationaldienst, der in der Regel im 18. Lebensjahr angetreten und in militärischen und / oder zivilen Strukturen geleistet wird und grundsätzlich auf 18 Monate beschränkt ist (wobei die Dienstpflicht bis zum 50. Lebensjahr verlängert werden kann), stimmen mit den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und seiner darauf basierenden Rechtsprechung überein (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C.a und D.c). Ergänzend ist festzuhalten, dass der eritreische Nationaldienst verschiedenen Schätzungen zufolge zwischen 200'000 und 600'000 Angehörige zählt, was bei einer Bevölkerungsanzahl im wehrdienstpflichtigen Alter von ungefähr 2 Millionen Einwohnern einem Prozentsatz zwischen 10 und 30 % entsprechen dürfte (vgl. https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/er.html und https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, mit weiteren Verweisen, zuletzt besucht am 27. Februar 2017). Die restlichen Eritreerinnen und Eritreer im wehrdienstpflichtigen Alter dürfen (von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) ihrem Leben als Zivilpersonen nachgehen, haben sich jedoch als Reservisten zur Verfügung zu halten. Nach eigenen Angaben trifft das auch auf den Beschwerdeführer zu, der sich in der Beschwerdeeingabe als "Zivilperson während ihrer Berufsausübung" und "Reservist" bezeichnet (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 3). Unbestritten ist somit, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst von 18 Monaten durchlaufen hat und anschliessend der Reserve zugeteilt wurde. Aus seinen Ausführungen geht ferner nicht hervor, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ein Aufgebot zur Leistung eines militärischen Kurses oder dergleichen erhalten hat, sondern lediglich, dass er sich "auch in Zukunft" hierzu hätte zur Verfügung halten müssen (vgl. act. A17, F109). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise zwar im wehrdienstpflichtigen Alter, hatte als Reservist jedoch keinen Wehrdienst zu leisten. Folglich konnte er sich diesem auch nicht durch Desertion entziehen. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2.1 Im Gegensatz zur Vorinstanz gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Zwar trifft es zu, dass seine Ausführungen ein gewisses Mass an Detailreichtum und verifizierbaren Fakten vermissen lassen. Allerdings gibt es hierfür - zumindest überwiegend - nachvollziehbare Gründe, welche der Beschwerdeführer bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt hat. Beispielsweise moniert die Vorinstanz, dass er "von der Grenze" keine Angaben gemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Person ohne einschlägige geolokale Kenntnisse den Grenzübertritt an einer nicht als solche ausgewiesenen Grenze kaum bemerken kann. Wäre der Beschwerdeführer mit den erforderlichen Gegebenheiten vertraut gewesen, hätte er die kostspielige Hilfe eines Schleppers vermutlich nicht in Anspruch genommen. Sodann trifft es auch nicht zu, dass er keine individualisierten Aussagen gemacht hat. Er gab an, sich an die Namen von drei von vier Mitflüchtenden erinnern zu können, korrigierte anlässlich der Anhörung entstandene Missverständnisse (mit den Mitflüchtenden habe er nicht gearbeitet, sondern sie hätten in J._______ [phon] oder C._______ gewohnt, wo sich auch sein Arbeitsort befunden habe, weshalb man die Flucht gemeinsam angetreten habe) und schilderte die wechselnden Landschaften (landwirtschaftliche, waldige und sandige Gegenden, nicht asphaltierte Strassen, keine bewohnten Ortschaften) in groben Zügen (vgl. act. 17, F83 ff.). Dass diese Reiseschilderung "so von jeder Person abgegeben werden" kann, erweist sich zwar als zutreffend, muss jedoch im Kontext der tatsächlichen landschaftlichen Verhältnisse, der anlässlich der Befragungen gestellten Fragen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gewürdigt werden. Hierzu ist festzuhalten, dass zur illegalen Ausreise hauptsächlich faktenbasierte Fragen gestellt wurden und sich damit zusammenhängende Antworten, selbst wenn sie korrekt und vollständig beantwortet werden, in wenigen Worten erschöpfen können. Die Antwort nach besonderen Vorkommnissen kann (wie vorliegend) in Ermangelung von solchen kurz ausfallen und erlaubt noch keine negativen Rückschlüsse (vgl. act. A17, F96). Auf die Antwort "das war das, was ich gesehen habe, ich möchte nicht erzählen, was ich nicht gesehen habe", wäre eine gezielte Frage, welche seine subjektive Wahrnehmung oder sein Innenleben zum Inhalt gehabt hätte, möglicherweise zielführend gewesen (vgl. act. A17, F94). Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt auf, dass der Beschwerdeführer die gestellten Fragen überwiegend sehr knapp, sachlich, wertungs- bzw. deutungsfrei und unter Ausklammerung seiner jeweiligen Gefühlslage - sollte er sich dieser überhaupt gewahr gewesen sein - beantwortet hat. Beispielsweise hat er die Frage, ob er die Person auf einem bestimmten Foto sei, lediglich mit "Ja" beantwortet (vgl. act. A17, F62). Eine Person, welche sich das freie Erzählen gewohnt ist, hätte vermutungsweise noch eine Präzisierung oder Ergänzung angebracht, naheliegenderweise wann, wo und allenfalls unter welchen näheren Umständen die Aufnahme entstanden ist. Vorliegend lässt sich somit kein Unterschied in der Erzählstruktur oder im Aussageverhalten bezüglich der zumindest teilweise als glaubhaft, aber nicht asylrelevant eingestuften Asylvorbringen und der als nicht glaubhaft beurteilten subjektiven Nachfluchtgründe ausmachen. Die karge Erzählweise lässt eher auf sein allgemeines Unvermögen, Erlebtes reflektiert wiederzugeben, schliessen, als darauf, dass er das Vorgebrachte frei erfunden hat. Ferner erweisen sich seine einschlägigen Darlegungen unbenommen von der bereits festgestellten Detailarmut als in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei, zudem wusste er die gestellten Fragen präzise zu beantworten, was ihm bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise ebenfalls zugute zu halten ist. Sodann befinden sich in den Akten keine Hinweise, welche auf eine legale Ausreise hindeuten würden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung und unter Anwendung des reduzierten Beweismassstabes sieht es das Gericht trotz gewisser Restzweifel als überwiegend erstellt an, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Indes gelangte das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. vorstehend E. 3.4). 4.2.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 4.1 f.). Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 6. 6.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende Abklärungen erweisen sich als nicht nötig. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr MLaw Gian Ege als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zu einem allenfalls reduzierten Stundenansatz zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 11. März 2016 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Beschwerdeverfahren ein. Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 1665. (8 Stunden à Fr. 200. zzgl. Auslagen im Umfang von Fr. 65. , inkl. Mehrwertsteuer) und erscheint in zeitlicher Hinsicht angemessen, allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150. zu kürzen. Das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1265. (8 Stunden à Fr. 150. zzgl. Auslagen, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem Rechtsvertreter MLaw Gian Ege vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Rechtsvertreter MLaw Gian Ege ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1265. .

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: