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D-4281/2008

D-4281/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)

- (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4281/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2008 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.___alias B.___Eritrea, C.__ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom D.____ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2007 unter der Identität A.___ in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 22. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zum Nachweis seiner Identität die Identitätskarte seines verstorbenen Vaters einreichte mit der Begründung, er selbst besitze keine Identitätspapiere (vgl. A1, S. 3), dass er, zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere aufgefordert (vgl. A1, S. 4), im Rahmen der nachfolgenden Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 21. Juni 2008 ein Schulzeugnis einreichte und, nach dem Verbleib von Identitätspapieren gefragt, angab, im Rahmen des Konflikts zwischen Eritrea und Äthiopien sei (...), sein Herkunftsort, bombardiert worden und das elterliche Haus verbrannt, wobei das Schulzeugnis nur zufällig übriggeblieben sei (vgl. A10, S. 3), dass der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren Identitätspapiere und damit bis zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 22. März 2007 und der Anhörung vom 21. Juni 2008 im Wesentlichen geltend machte, nach der Verhaftung von zwei Freunden durch den Geheimdienst sei auch er zwei Monate später im Sommer 2006 festgenommen und inhaftiert worden, dass er während seines Aufenthalts im Gefängnis von der Hinrichtung seiner beiden inhaftierten Freunde wegen Tätigkeit als Schlepper erfahren habe und unter dem Vorwurf, diese dabei unterstützt zu haben, unter Anwendung von Gewalt mehrmals verhört worden sei, dass er trotz der Misshandlungen kein Geständnis abgelegt habe und ihm am 16. November 2006 die Flucht aus der Haft geglückt sei, dass er sich zu Fuss nach Kassala im Sudan begeben habe und Ende November 2006 nach Libyen weitergereist sei, um schliesslich ein paar Monate später Italien und von dort die Schweiz zu erreichen, dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz am 31. Januar 2007 unter der Identität B.___ in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt habe, welches in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen worden sei, dass sich die niederländischen Behörden am 22. Mai 2008 auf Anfrage des BFM zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. Juni 2008 angab, Eritrea im Juni 2005 beziehungsweise im Juni 2006 (vgl. A25, S. 2 und 3) verlassen zu haben und über Italien im November 2007 in die Niederlande eingereist zu sein, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das in der Folge abgelehnt worden sei, weshalb er sich dazu entschlossen habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass er gegenüber den schweizerischen Behörden seine wahre Identität angegeben habe, dass das BFM mit - am 23. Juni 2008 eröffnetem - Entscheid vom 18. Juni 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit auf den 23. Juni 2008 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 25. Juni 2008 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Ab4s. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden unbestritten ist, dass die Niederlande (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sind, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und es daher der asylsuchenden Person obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6884), dass dies dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf die rechtskräftige Abweisung seines in den Niederlanden gestellten Asylgesuches und der nicht näher begründeten Behauptung, in den Niederlanden bestünde kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG, nicht gelingt, dass sich im übrigen die weitere Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe es unzulässigerweise unterlassen, das Non-Refoulementgebot bezüglich seines Heimatstaates zu prüfen, mangels entsprechender Verpflichtung als unzutreffend erweist, dass im Weiteren bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass mit der Vorinstanz die Vorbringen, im Juli 2006 in Eritrea vom Geheimdienst festgenommen und bis zu seiner Flucht im November 2006 inhaftiert worden zu sein, als konstruiert zu erachten sind, gab der Beschwerdeführer doch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Aufenthalt in den Niederlanden an, im Juni 2005 beziehungsweise im Juni 2006 - und damit zeitlich vor den angeblichen behördlichen Behelligungen im Juli 2006 - Eritrea verlassen zu haben, dass sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, 'er habe angesichts des nicht erwähnten Aufenthaltes in den Niederlanden die Daten entsprechend anpassen müssen und sei in seiner Verwirrtheit durcheinander gekommen' als wenig überzeugend und damit unbehelflich erweisen, dass im Weiteren das Auftreten des Beschwerdeführers unter verschiedenen Identitäten dessen Glaubwürdigkeit grundsätzlich herabsetzt und dieser bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, dass an dieser Einschätzung der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Praxis der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise (bei fehlender Verfolgung im Heimatstaat im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes) die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, nichts zu ändern vermag, dass nämlich, auch wenn von einer solchen Praxis der Asylbehörden auszugehen wäre, fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllen würde, ist doch aufgrund der als unglaubhaft erachteteten Vorbringen, vom eritreischen Geheimdienst inhaftiert worden zu sein, auch das damit verbundene weitere Vorbringen, aus der Haft geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft zu erachten, womit auch die geltend gemachte Tatsache, als Folge seiner Flucht aus Eritrea illegal ausgereist zu sein, nicht zweifelsfrei feststeht, dass somit auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt, dass im Weiteren mit der Vorinstanz zu Recht festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat und diese Feststellung vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in den Niederlanden effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag in der Beschwerdeschrift, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, mit den Vorakten (...)

- (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: