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D-3760/2015

D-3760/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea Anfang Januar 2014 und gelangte in den Sudan. In der Folge reiste er nach Libyen, von wo aus er Ende Mai 2014 nach Italien übersetzte. Am 19. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 20. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 18. Juni 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Sein Geburtsdatum sei der (...). Seine Eltern seien seit langem geschieden. Sein Vater habe wieder geheiratet. Dessen zweite Ehefrau lebe zusammen mit seinen Stiefgeschwistern in der Schweiz. Der Vater halte sich möglicherweise in C._______ auf. Auch seine Mutter sei wieder verheiratet und lebe mit seinen Stiefgeschwistern in B._______. Er sei seit dem fünften Altersjahr bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe keine Geschwister aus der ersten Ehe seines Vaters. Nach dem Tod seiner Grossmutter habe er die Schule abgebrochen und eine Vorladung für D._______ erhalten. Er hätte sich bei der Schule melden sollen. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen und sei deswegen ausgereist. Wegen seiner Ausreise sei der Grossvater festgenommen worden. A.c Auf Vorhalt, seine Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, erklärte der Beschwerdeführer, es sei kein Problem, wenn das Geburtsdatum in den Akten im Sinne seiner Volljährigkeit geändert werde. A.d Die Anhörung fand am 7. Mai 2015 statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei zu Belangen seiner angegebenen Herkunftsregion befragt. Im Weiteren legte er dar, nach dem Tod seiner Grossmutter seien seine schulischen Leistungen schlechter geworden, weshalb man ihn von der Schule gewiesen habe. Sein Grossvater habe sich erfolglos für seine Wiederaufnahme in der Schule eingesetzt. In der Folge habe er ein Papier mit der Aufforderung, für den nationalen Dienst einzurücken, erhalten. Er habe sich bei der Verwaltung gemeldet und auf seine Minderjährigkeit hingewiesen, ohne dass dies an der erfolgten Einberufung etwas geändert hätte. Er und andere von der Schule Weggewiesene hätten aufgrund von Razzien der Sicherheitskräfte wiederholt ausser Haus geschlafen. Wegen der geschilderten Situation sei er schliesslich mit zwei Freunden im Januar 2013 ausser Landes geflohen. Aufgrund der illegalen Ausreise sei sein Grossvater vor Ort festgenommen worden. A.e Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 - eröffnet am 16. Mai 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 20. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als substanzlos qualifiziert werden. Auch auf Nachfragen hin habe er sich systematisch geweigert, mehr als ein paar Worte aneinanderzureihen. Obwohl er mit dieser konservativen Offenlegung der Vorbringen kaum ein Risiko, sich zu verhaspeln, eingegangen sei, habe er sich in mehrere bedeutende Widersprüche - so bei der Schilderung des Inhalts der Vorladung, der Angabe der Aufgebotsrunde und beim zeitlichen Ablauf der Ereignisse - verstrickt. Hinzu komme die Tatsache, dass er die Razzien der Sicherheitskräfte verbunden mit seiner jeweiligen Flucht aus dem Dorf bei der BzP noch nicht erwähnt und bei der Anhörung substanzlos geschildert habe. Auch die Flucht in den Sudan sei realitätsfremd vorgetragen worden. B.b Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 und mithin im Alter von (...) Jahren verlassen zu haben. Gemäss diesem Vorbringen wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der illegalen Ausreise auszugehen. Aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten im von ihm geltend gemachten Sachverhalt bestünden indes Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Es genüge nicht, sich lediglich notorisch auf die schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände und Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Es sei mithin - so auch im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - von seiner legalen Ausreise auszugehen. B.c Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Vor der Urteilsverkündung sei Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. C.b Er machte geltend, widerspruchsfreie Angaben zur Vorladung gemacht zu haben. Das SEM laste ihm an, bei der BzP von einer "Vorladung für D._______" und bei der Anhörung vom "Dienst nach E._______" gesprochen zu haben. Da in Eritrea die militärische Grundausbildung grundsätzlich für alle Schulabgänger in D._______ stattfinde, komme die Bezeichnung "Vorladung für D._______" im eritreischen Kontext dem Begriff der Militärdienstvorladung gleich. Dass er bei der Anhörung ausführte, auf der Vorladung sei nicht angegeben gewesen, wo er hätte einrücken müssen, vermöge keinen Widerspruch zur Aussage in der BzP zu begründen. Vielmehr habe er bereits dort geltend gemacht, er hätte sich "in der Schule" melden sollen. Übereinstimmend habe er bei der Anhörung ausgeführt, die Vorladung habe lediglich die Aufforderung zum Einrücken enthalten. Der Ort, wo der Dienst zu absolvieren gewesen wäre, sei auf dem Dokument nicht vermerkt gewesen. Ein Widerspruch könne so nicht ausgemacht werden. Auch hinsichtlich der Runde des Aufgebots liessen sich seinen Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine Widersprüche entnehmen. Ferner halte das SEM fest, er habe den Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der Vorladung und der Flucht ungereimt zu Protokoll gegeben. Dies treffe insofern zu, als er zwar nicht in der Lage gewesen sei, konsistente zeitliche Angaben zu machen. Insgesamt sei ihm aber gelungen, trotz Ungenauigkeiten ein grundsätzlich stimmiges Bild der zeitlichen Abfolgen zu vermitteln. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sehr jung sei und nur über eine geringe Bildung verfüge. Zudem hätten Daten in seinem Kulturkreis nur eine sehr geringe Bedeutung. Dass er die Razzien nicht bereits bei der BzP erwähnt habe, sei auf deren summarischen Charakter und den Umstand, wonach diese Razzien entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht als Kernvorbringen erschienen, zurückzuführen. In der Folge habe er die Razzien nicht genau beziffern können, was aber in Anbetracht seiner damaligen Situation vor Ort nachvollziehbar sei. Das SEM erwäge zudem, es befremde, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eingehender darzulegen, wie seine Freunde die Razzien jeweils hätten voraussehen können. Diese Argumentation sei insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer über die diesbezüglichen Methoden seiner Freunde offenbar keine Kenntnisse hatte. Weiter bringe die Vorinstanz vor, es sei realitätsfremd, wie er und seine Kollegen den Weg über die Grenze in den Sudan ohne Gebietskenntnisse hätten bewältigen können. Das SEM verkenne aber, dass der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt habe, er wisse nicht, ob seine Freunde das Gebiet bereits vor der Flucht gekannt hätten. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass die Mitflüchtlinge tatsächlich gewisse Gebietskenntnisse gehabt hätten, zumal sie älter als er gewesen seien. Ausserdem könne die Vorinstanz nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer, welcher auf der Flucht zusammen mit seinen Gefährten von einem Lastwagen mitgenommen worden sei, den Chauffeur nicht gefragt habe, ob sie sich bereits auf sudanesischem Staatsgebiet befänden. Schon aufgrund sprachlicher Verständigungsproblemen sei indes durchaus realistisch, dass sie ein solches Gespräch nicht geführt hätten. Das SEM gehe auch fehl, wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal als sehr platt und undifferenziert bezeichne. Seine Antworten seien zwar kurz gewesen, wobei er aber stets konkret und substanziiert geantwortet habe. Angesichts der Kargheit des sudanesisch-eritreischen Grenzgebiets sei nicht erstaunlich, dass er nur bedingt Besonderheiten der Landschaft habe hervorheben können. Im Übrigen sei schon aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, welcher einen langjährigen Eritrea-Aufenthalt habe glaubhaft machen können, und der bekannten Ausreiseeinschränkungen nahezu ausgeschlossen, dass er Eritrea bereits vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters legal hätte verlassen können. Nach dem Gesagten sei die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen gegeben. Er habe ein militärisches Aufgebot erhalten und deshalb Eritrea illegal verlassen. C.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Bezüglich Fristansetzung (Einreichung einer Kostennote) wurde auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verwiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. In Eritrea würden zwar sämtliche Schüler, welche das 11. Schuljahr abgeschossen hätten, nach D._______ geschickt. Dies gelte jedoch nicht für Rekruten wie den Beschwerdeführer, der bereits früher von der Schule abgegangen sei. Solche Personen würden in ein explizit bezeichnetes Militärlager aufgeboten. Vor diesem Hintergrund vermöge der Erklärungsversuch, eine Vorladung nach D._______ komme begrifflich einer Militärdienstvorladung gleich, nicht zu überzeugen. Auch die Ungereimtheiten bei den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Aufgebotsrunde seien nicht hinreichend entkräftet worden. Im Weiteren sei es Sache der asylsuchenden Person, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. F. F.a Mit Replik vom 16. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen grundsätzlich fest. In der eritreischen Sprachgemeinschaft sei die synonyme Verwendung von "Vorladung für D._______" und "Vorladung zum Militärdienst" weit verbreitet. Auch seine Ausführungen zur Rekrutierungsrunde seien nicht zu widerlegen, da er als Schulabbrecher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im Rahmen einer ordentlichen solchen Runde ein Aufgebot erhalten habe. Bezüglich der illegalen Ausreise verkenne das SEM nach wie vor, dass diese lediglich glaubhaft gemacht werden müsse. Die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person führe nicht dazu, dass die Vorinstanz von der Untersuchungsmaxime befreit werde. Das SEM verkenne die differenzierte Praxis der Beschwerdeinstanz. F.b Der Eingabe lagen Dokumente - gemäss Begleitschreiben Schulzeugnisse und ein Schülerausweis des Beschwerdeführers aus Eritrea im Original - bei. Gemäss diesen Unterlagen sei glaubhaft, dass er zumindest noch das Schuljahr (...) vor Ort absolviert und erst danach und mithin im Alter von mehr als (...) Jahren Eritrea verlassen habe. Im Weiteren räumte der Rechtsvertreter ein, sein Mandant sei - wie aus den jetzt eingereichten Unterlagen ersichtlich - entgegen seinen Angaben im Asylverfahren bereits am (...) geboren worden. Auf Anraten von anderen Flüchtlingen habe er sich für jünger ausgegeben, daraus aber keinen Vorteil gezogen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich die Vorinstanz dabei auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Vorladungsdokument und den Angaben des Beschwerdeführers zur Aufgebotsrunde stützt, erscheinen die Argumente unbesehen der wiederholt eigentümlichen Formulierungen insgesamt als nachvollziehbar (vgl. dazu A 17/15 Antworten 58 ff.), auch wenn in der Beschwerdeschrift - so namentlich auch unter Hinweis auf den synonymen sprachlichen Gebrauch von "D._______" und "Aufgebot" vor Ort - die Stichhaltigkeit einzelner Argumente zumindest im Ansatz nicht zu Unrecht in Frage gestellt wird. In Anbetracht nachfolgender Ausführungen kann aber die rechtliche Relevanz dieser vom SEM erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente letztlich offen gelassen werden. Entscheidender ins Gewicht fällt nämlich die offensichtliche Substanzlosigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufgebot für den Nationaldienst verbunden mit den nachfolgenden Razzien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Razzien, welche entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus als Kernvorbringen zu qualifizieren sind, bei der BzP noch nicht erwähnte, weisen seine diesbezüglichen Aussagen keinerlei Realkennzeichen auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts (a.a.O. Antworten 72 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, seine Antworten seien zwar kurz gewesen, wobei er aber stets konkret und substanziiert geantwortet habe, kann gestützt auf die protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommen die Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht, welche vom Beschwerdeführer bereits in der Eingabe vom 15. Juni 2015 nicht bestritten wurden. In der Replik räumte er ein, entgegen seinen Angaben bereits am (...) geboren worden zu sein. Auf Anraten von anderen Flüchtlingen habe er sich für jünger ausgegeben. Durch dieses Aussageverhalten wird die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich und massiv beeinträchtigt. Das Beschwerdeargument, durch die falsche Altersangabe habe er sich keinen Vorteil verschafft, ändert nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr wird zusammen mit den bereits erwähnten ungereimten zeitlichen Angaben der Eindruck bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat mutmasslich bereits früher als angegeben und ohne konkret erfolgte Rekrutierung verliess - ein Umstand, welcher in der Replik im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren jedenfalls nicht mehr explizit bestritten wird.

E. 4.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Deser­tion in Erit­rea unverhältnismäs­sig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung we­gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be­troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per­son im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Wegweisung von der Schule vermag unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht zur Asylgewährung zu führen.

E. 4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241).

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen dort an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.).

E. 4.4.3 In den Ausführungen zum Eventualbegehren wird in der Replik geltend gemacht, gestützt auf die eingereichten Unterlagen - darunter ein Schülerausweis mit Foto - sei der Beschwerdeführer jedenfalls nach dem (...) Altersjahr ins Ausland geflohen. Unbesehen der Frage des Beweiswertes dieser Unterlagen kann diese Sichtweise zutreffen, zumal der Beschwerdeführer bei Fragen zu seiner Herkunftsregion gewisse Kenntnisse offenbarte und insgesamt möglicherweise den Eindruck, auch dort als Heranwachsender gelebt zu haben, vermitteln konnte (A 17/15 Antworten 12 ff.). Das SEM lastet ihm aber zu Recht an, die angeblichen Ausreiseumstände absolut realitätsfremd geschildert zu haben. Vorliegend war der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage, die angeblich illegale Ausreise nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Seine widersprüchlichen Angaben zu den Grenzkontrollen sowie das erneute Fehlen jeglicher Realkennzeichen lassen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vermuten, dass er die Reise nicht unter den erwähnten Umständen antrat (A 17/15 Antworten 88 ff.). Dass eine Unterhaltung im Lastwagen über die Frage, ob man sich bereits auf sudanesischem Staatsgebiet befinde, aufgrund sprachlicher Verständigungsproblemen nicht zu Stande gekommen sei, wirkt aufgrund der offensichtlichen Wichtigkeit dieses Fluchtaspekts konstruiert. Auch die übrigen eher spekulativen Beschwerdeargumente namentlich zum geografischen Kenntnisstand der Begleitpersonen vermögen nicht zu überzeugen. Vor allem aber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen angab, im Jahr (...) geboren worden und 2014 kurz nach Abschluss der (...) Klasse ausgereist zu sein, während aufgrund der nun nachgereichten Schuldokumente vom Geburtsjahre (...) auszugehen ist. Damit wird den Vorbringen insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Ausreisegründe jegliche Grundlage entzogen, ohne dass der Beschwerdeführer dies aufzuklären versucht. Damit bleibt insgesamt im Dunkeln, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es jedoch Sache des Asylsuchenden, die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft zu machen, es reicht nicht aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen (E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014, als Referenzurteil publiziert).

E. 4.5 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, die illegale Ausreise und damit das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 13. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2015 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 7.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von Fr. 3579.75 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist in Anbetracht der geringen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich zu hoch und entsprechend zu kürzen. Aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar gerundet auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3760/2015/plo Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea Anfang Januar 2014 und gelangte in den Sudan. In der Folge reiste er nach Libyen, von wo aus er Ende Mai 2014 nach Italien übersetzte. Am 19. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 20. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 18. Juni 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Sein Geburtsdatum sei der (...). Seine Eltern seien seit langem geschieden. Sein Vater habe wieder geheiratet. Dessen zweite Ehefrau lebe zusammen mit seinen Stiefgeschwistern in der Schweiz. Der Vater halte sich möglicherweise in C._______ auf. Auch seine Mutter sei wieder verheiratet und lebe mit seinen Stiefgeschwistern in B._______. Er sei seit dem fünften Altersjahr bei seiner Grossmutter aufgewachsen und habe keine Geschwister aus der ersten Ehe seines Vaters. Nach dem Tod seiner Grossmutter habe er die Schule abgebrochen und eine Vorladung für D._______ erhalten. Er hätte sich bei der Schule melden sollen. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen und sei deswegen ausgereist. Wegen seiner Ausreise sei der Grossvater festgenommen worden. A.c Auf Vorhalt, seine Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, erklärte der Beschwerdeführer, es sei kein Problem, wenn das Geburtsdatum in den Akten im Sinne seiner Volljährigkeit geändert werde. A.d Die Anhörung fand am 7. Mai 2015 statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei zu Belangen seiner angegebenen Herkunftsregion befragt. Im Weiteren legte er dar, nach dem Tod seiner Grossmutter seien seine schulischen Leistungen schlechter geworden, weshalb man ihn von der Schule gewiesen habe. Sein Grossvater habe sich erfolglos für seine Wiederaufnahme in der Schule eingesetzt. In der Folge habe er ein Papier mit der Aufforderung, für den nationalen Dienst einzurücken, erhalten. Er habe sich bei der Verwaltung gemeldet und auf seine Minderjährigkeit hingewiesen, ohne dass dies an der erfolgten Einberufung etwas geändert hätte. Er und andere von der Schule Weggewiesene hätten aufgrund von Razzien der Sicherheitskräfte wiederholt ausser Haus geschlafen. Wegen der geschilderten Situation sei er schliesslich mit zwei Freunden im Januar 2013 ausser Landes geflohen. Aufgrund der illegalen Ausreise sei sein Grossvater vor Ort festgenommen worden. A.e Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 - eröffnet am 16. Mai 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 20. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als substanzlos qualifiziert werden. Auch auf Nachfragen hin habe er sich systematisch geweigert, mehr als ein paar Worte aneinanderzureihen. Obwohl er mit dieser konservativen Offenlegung der Vorbringen kaum ein Risiko, sich zu verhaspeln, eingegangen sei, habe er sich in mehrere bedeutende Widersprüche - so bei der Schilderung des Inhalts der Vorladung, der Angabe der Aufgebotsrunde und beim zeitlichen Ablauf der Ereignisse - verstrickt. Hinzu komme die Tatsache, dass er die Razzien der Sicherheitskräfte verbunden mit seiner jeweiligen Flucht aus dem Dorf bei der BzP noch nicht erwähnt und bei der Anhörung substanzlos geschildert habe. Auch die Flucht in den Sudan sei realitätsfremd vorgetragen worden. B.b Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 und mithin im Alter von (...) Jahren verlassen zu haben. Gemäss diesem Vorbringen wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der illegalen Ausreise auszugehen. Aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten im von ihm geltend gemachten Sachverhalt bestünden indes Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Es genüge nicht, sich lediglich notorisch auf die schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände und Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Es sei mithin - so auch im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - von seiner legalen Ausreise auszugehen. B.c Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Vor der Urteilsverkündung sei Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. C.b Er machte geltend, widerspruchsfreie Angaben zur Vorladung gemacht zu haben. Das SEM laste ihm an, bei der BzP von einer "Vorladung für D._______" und bei der Anhörung vom "Dienst nach E._______" gesprochen zu haben. Da in Eritrea die militärische Grundausbildung grundsätzlich für alle Schulabgänger in D._______ stattfinde, komme die Bezeichnung "Vorladung für D._______" im eritreischen Kontext dem Begriff der Militärdienstvorladung gleich. Dass er bei der Anhörung ausführte, auf der Vorladung sei nicht angegeben gewesen, wo er hätte einrücken müssen, vermöge keinen Widerspruch zur Aussage in der BzP zu begründen. Vielmehr habe er bereits dort geltend gemacht, er hätte sich "in der Schule" melden sollen. Übereinstimmend habe er bei der Anhörung ausgeführt, die Vorladung habe lediglich die Aufforderung zum Einrücken enthalten. Der Ort, wo der Dienst zu absolvieren gewesen wäre, sei auf dem Dokument nicht vermerkt gewesen. Ein Widerspruch könne so nicht ausgemacht werden. Auch hinsichtlich der Runde des Aufgebots liessen sich seinen Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise keine Widersprüche entnehmen. Ferner halte das SEM fest, er habe den Zeitpunkt des angeblichen Erhalts der Vorladung und der Flucht ungereimt zu Protokoll gegeben. Dies treffe insofern zu, als er zwar nicht in der Lage gewesen sei, konsistente zeitliche Angaben zu machen. Insgesamt sei ihm aber gelungen, trotz Ungenauigkeiten ein grundsätzlich stimmiges Bild der zeitlichen Abfolgen zu vermitteln. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er sehr jung sei und nur über eine geringe Bildung verfüge. Zudem hätten Daten in seinem Kulturkreis nur eine sehr geringe Bedeutung. Dass er die Razzien nicht bereits bei der BzP erwähnt habe, sei auf deren summarischen Charakter und den Umstand, wonach diese Razzien entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht als Kernvorbringen erschienen, zurückzuführen. In der Folge habe er die Razzien nicht genau beziffern können, was aber in Anbetracht seiner damaligen Situation vor Ort nachvollziehbar sei. Das SEM erwäge zudem, es befremde, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eingehender darzulegen, wie seine Freunde die Razzien jeweils hätten voraussehen können. Diese Argumentation sei insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer über die diesbezüglichen Methoden seiner Freunde offenbar keine Kenntnisse hatte. Weiter bringe die Vorinstanz vor, es sei realitätsfremd, wie er und seine Kollegen den Weg über die Grenze in den Sudan ohne Gebietskenntnisse hätten bewältigen können. Das SEM verkenne aber, dass der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt habe, er wisse nicht, ob seine Freunde das Gebiet bereits vor der Flucht gekannt hätten. Es sei also nicht ausgeschlossen, dass die Mitflüchtlinge tatsächlich gewisse Gebietskenntnisse gehabt hätten, zumal sie älter als er gewesen seien. Ausserdem könne die Vorinstanz nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer, welcher auf der Flucht zusammen mit seinen Gefährten von einem Lastwagen mitgenommen worden sei, den Chauffeur nicht gefragt habe, ob sie sich bereits auf sudanesischem Staatsgebiet befänden. Schon aufgrund sprachlicher Verständigungsproblemen sei indes durchaus realistisch, dass sie ein solches Gespräch nicht geführt hätten. Das SEM gehe auch fehl, wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal als sehr platt und undifferenziert bezeichne. Seine Antworten seien zwar kurz gewesen, wobei er aber stets konkret und substanziiert geantwortet habe. Angesichts der Kargheit des sudanesisch-eritreischen Grenzgebiets sei nicht erstaunlich, dass er nur bedingt Besonderheiten der Landschaft habe hervorheben können. Im Übrigen sei schon aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, welcher einen langjährigen Eritrea-Aufenthalt habe glaubhaft machen können, und der bekannten Ausreiseeinschränkungen nahezu ausgeschlossen, dass er Eritrea bereits vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters legal hätte verlassen können. Nach dem Gesagten sei die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen gegeben. Er habe ein militärisches Aufgebot erhalten und deshalb Eritrea illegal verlassen. C.c Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Bezüglich Fristansetzung (Einreichung einer Kostennote) wurde auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verwiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. In Eritrea würden zwar sämtliche Schüler, welche das 11. Schuljahr abgeschossen hätten, nach D._______ geschickt. Dies gelte jedoch nicht für Rekruten wie den Beschwerdeführer, der bereits früher von der Schule abgegangen sei. Solche Personen würden in ein explizit bezeichnetes Militärlager aufgeboten. Vor diesem Hintergrund vermöge der Erklärungsversuch, eine Vorladung nach D._______ komme begrifflich einer Militärdienstvorladung gleich, nicht zu überzeugen. Auch die Ungereimtheiten bei den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Aufgebotsrunde seien nicht hinreichend entkräftet worden. Im Weiteren sei es Sache der asylsuchenden Person, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. F. F.a Mit Replik vom 16. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen grundsätzlich fest. In der eritreischen Sprachgemeinschaft sei die synonyme Verwendung von "Vorladung für D._______" und "Vorladung zum Militärdienst" weit verbreitet. Auch seine Ausführungen zur Rekrutierungsrunde seien nicht zu widerlegen, da er als Schulabbrecher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im Rahmen einer ordentlichen solchen Runde ein Aufgebot erhalten habe. Bezüglich der illegalen Ausreise verkenne das SEM nach wie vor, dass diese lediglich glaubhaft gemacht werden müsse. Die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person führe nicht dazu, dass die Vorinstanz von der Untersuchungsmaxime befreit werde. Das SEM verkenne die differenzierte Praxis der Beschwerdeinstanz. F.b Der Eingabe lagen Dokumente - gemäss Begleitschreiben Schulzeugnisse und ein Schülerausweis des Beschwerdeführers aus Eritrea im Original - bei. Gemäss diesen Unterlagen sei glaubhaft, dass er zumindest noch das Schuljahr (...) vor Ort absolviert und erst danach und mithin im Alter von mehr als (...) Jahren Eritrea verlassen habe. Im Weiteren räumte der Rechtsvertreter ein, sein Mandant sei - wie aus den jetzt eingereichten Unterlagen ersichtlich - entgegen seinen Angaben im Asylverfahren bereits am (...) geboren worden. Auf Anraten von anderen Flüchtlingen habe er sich für jünger ausgegeben, daraus aber keinen Vorteil gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Soweit sich die Vorinstanz dabei auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Vorladungsdokument und den Angaben des Beschwerdeführers zur Aufgebotsrunde stützt, erscheinen die Argumente unbesehen der wiederholt eigentümlichen Formulierungen insgesamt als nachvollziehbar (vgl. dazu A 17/15 Antworten 58 ff.), auch wenn in der Beschwerdeschrift - so namentlich auch unter Hinweis auf den synonymen sprachlichen Gebrauch von "D._______" und "Aufgebot" vor Ort - die Stichhaltigkeit einzelner Argumente zumindest im Ansatz nicht zu Unrecht in Frage gestellt wird. In Anbetracht nachfolgender Ausführungen kann aber die rechtliche Relevanz dieser vom SEM erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Unglaubhaftigkeitselemente letztlich offen gelassen werden. Entscheidender ins Gewicht fällt nämlich die offensichtliche Substanzlosigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufgebot für den Nationaldienst verbunden mit den nachfolgenden Razzien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Razzien, welche entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus als Kernvorbringen zu qualifizieren sind, bei der BzP noch nicht erwähnte, weisen seine diesbezüglichen Aussagen keinerlei Realkennzeichen auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts (a.a.O. Antworten 72 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, seine Antworten seien zwar kurz gewesen, wobei er aber stets konkret und substanziiert geantwortet habe, kann gestützt auf die protokollierten Aussagen nicht nachvollzogen werden. Hinzu kommen die Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht, welche vom Beschwerdeführer bereits in der Eingabe vom 15. Juni 2015 nicht bestritten wurden. In der Replik räumte er ein, entgegen seinen Angaben bereits am (...) geboren worden zu sein. Auf Anraten von anderen Flüchtlingen habe er sich für jünger ausgegeben. Durch dieses Aussageverhalten wird die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich und massiv beeinträchtigt. Das Beschwerdeargument, durch die falsche Altersangabe habe er sich keinen Vorteil verschafft, ändert nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr wird zusammen mit den bereits erwähnten ungereimten zeitlichen Angaben der Eindruck bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat mutmasslich bereits früher als angegeben und ohne konkret erfolgte Rekrutierung verliess - ein Umstand, welcher in der Replik im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren jedenfalls nicht mehr explizit bestritten wird. 4.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Deser­tion in Erit­rea unverhältnismäs­sig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung we­gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be­troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per­son im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Wegweisung von der Schule vermag unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht zur Asylgewährung zu führen. 4.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen dort an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der starken Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der schlechten Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, m.w.H.). 4.4.3 In den Ausführungen zum Eventualbegehren wird in der Replik geltend gemacht, gestützt auf die eingereichten Unterlagen - darunter ein Schülerausweis mit Foto - sei der Beschwerdeführer jedenfalls nach dem (...) Altersjahr ins Ausland geflohen. Unbesehen der Frage des Beweiswertes dieser Unterlagen kann diese Sichtweise zutreffen, zumal der Beschwerdeführer bei Fragen zu seiner Herkunftsregion gewisse Kenntnisse offenbarte und insgesamt möglicherweise den Eindruck, auch dort als Heranwachsender gelebt zu haben, vermitteln konnte (A 17/15 Antworten 12 ff.). Das SEM lastet ihm aber zu Recht an, die angeblichen Ausreiseumstände absolut realitätsfremd geschildert zu haben. Vorliegend war der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage, die angeblich illegale Ausreise nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Seine widersprüchlichen Angaben zu den Grenzkontrollen sowie das erneute Fehlen jeglicher Realkennzeichen lassen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vermuten, dass er die Reise nicht unter den erwähnten Umständen antrat (A 17/15 Antworten 88 ff.). Dass eine Unterhaltung im Lastwagen über die Frage, ob man sich bereits auf sudanesischem Staatsgebiet befinde, aufgrund sprachlicher Verständigungsproblemen nicht zu Stande gekommen sei, wirkt aufgrund der offensichtlichen Wichtigkeit dieses Fluchtaspekts konstruiert. Auch die übrigen eher spekulativen Beschwerdeargumente namentlich zum geografischen Kenntnisstand der Begleitpersonen vermögen nicht zu überzeugen. Vor allem aber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen angab, im Jahr (...) geboren worden und 2014 kurz nach Abschluss der (...) Klasse ausgereist zu sein, während aufgrund der nun nachgereichten Schuldokumente vom Geburtsjahre (...) auszugehen ist. Damit wird den Vorbringen insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Ausreisegründe jegliche Grundlage entzogen, ohne dass der Beschwerdeführer dies aufzuklären versucht. Damit bleibt insgesamt im Dunkeln, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist es jedoch Sache des Asylsuchenden, die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft zu machen, es reicht nicht aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen (E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014, als Referenzurteil publiziert). 4.5 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, die illegale Ausreise und damit das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 13. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2015 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2015 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von Fr. 3579.75 ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist in Anbetracht der geringen Komplexität des vorliegenden Verfahrens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich zu hoch und entsprechend zu kürzen. Aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar gerundet auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: