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D-3756/2018

D-3756/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger und ethnischer Albaner aus B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 9. März 2018 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2018 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Er reichte in diesem Zusammenhang die Kopie seines Reisepasses ein, wo als Geburtsdatum ebenfalls der (...) vermerkt ist. Am 16. April 2018 befragte ihn das SEM im Beisein einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 wies ihn das SEM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. B. Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die (...) dem SEM mit, dass sie die Vertretung des minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführers (als Vertrauensperson) übernehme. C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in B._______ gelebt, wo er die Schule bis zur zehnten Klasse respektive die erste Klasse des Gymnasiums besucht habe. Zwischen August 2015 und Februar 2017 habe er mit seinen Eltern sowie zwei Brüdern als Asylbewerber in E._______ gelebt. Nach Abweisung ihrer Asylgesuche durch E._______ seien sie gemeinsam per Flugzeug wieder nach Albanien zurückgekehrt. Seit ihrer Rückkehr nach Albanien sei sein Vater, mit dem sie bis anhin alle ein gutes Verhältnis gehabt hätten, arbeitslos geworden und habe zu trinken begonnen. In der Folge sei es vermehrt zu heftigem Streit und dabei auch zu gewaltsamen Übergriffen ihres Vaters auf die ganze Familie gekommen, wobei es sich meistens um Ohrfeigen gehandelt habe. Die Familie habe zwar in Betracht gezogen, ihn deswegen behördlich anzuzeigen, habe indessen darauf verzichtet, da sie sich nur geringe Erfolgschancen ausgerechnet hätten, da er früher bei der Polizei gearbeitet habe. Nachdem sein Vater ihm persönlich angedroht habe, er müsse die Schule nach seinem Urlaub in E._______ abbrechen und zu arbeiten beginnen, sei er nach den Ferien nicht in sein Elternhaus zurückgekehrt, sondern bei seinem in E._______ wohnhaften Cousin geblieben und von dort aus in die Schweiz gereist. D. Mit an die (...) versandter Originalverfügung vom 7. Juni 2018 - eröffnet am 8. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Weiteren händigte es der (...) die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte das SEM der (...) eine Kopie seiner - an den Beschwerdeführer adressierten - Verfügung vom 7. Juni 2018 zu, ohne letztere dem Beschwerdeführer separat zu eröffnen. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei. Entsprechend sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das SEM hat es versäumt, eine Doppeleröffnung im Sinne von Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorzunehmen, sondern hat seine Verfügung ausschliesslich der (...) eröffnet. Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die (...) die Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 persönlich übergeben beziehungsweise eröffnet hat. Demnach ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von seinem Vater wiederholt geschlagen worden zu sein. Da er zudem von ihm verlangt habe, das Gymnasium zu beenden, sei er nach seiner Urlaubsreise nach E._______ nicht mehr nach Albanien zurückgekehrt. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 nach sorgfältiger Prüfung Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinem Vater respektive häusliche Gewalt würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es werde nicht bestritten, dass die Probleme mit seinem Vater für ihn eine belastende Situation darstellen würden und es erscheine auch verständlich, dass er aus einer Furcht vor einer Verschlechterung der familiären Situation bislang von einer Anzeige abgesehen habe. Da er die erlittenen Nachteile jedoch nie zur Anzeige gebracht habe, könne den albanischen Behörden aber keine diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Trotz seines mangelnden Vertrauens in die albanischen Behörden wäre es ihm gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern dennoch möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln gegen die Probleme mit seinem Vater vorzugehen. Sollte sich die Polizei, wie von ihm befürchtet, tatsächlich weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestünde überdies die Möglichkeit, sich - gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts - bei einer höheren Instanz zu beschweren. Aufgrund der Akten bestehe somit vorliegend keinerlei Anlass zur Annahme, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht in seinem Falle nicht nachkommen würde, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird durch den Beschwerdeführer - unter weitgehender Wiederholung der Verfolgungsvorbringen - im Wesentlichen geltend gemacht, hätten er und seine Familie die Probleme mit seinem Vater nach aussen getragen, also etwa einer Sozialbehörde gemeldet, hätte dieser sie alle nur noch mehr geschlagen oder noch Schlimmeres angestellt. Bei seiner Rückkehr nach Albanien könne alles passieren. Sein alkoholabhängiger Vater könne Vieles mit ihm machen.

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. So ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe des Vaters des Beschwerdeführers in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Vorliegend wurden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine übrigen Familienangehörigen hätten sich aus Angst vor einer Eskalation des innerfamiliären Streits nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen künftig ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien - Albanien gilt seit dem 5. Oktober 1993 als "safe country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben ferner auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung sind unter dem Aspekt insbesondere folgende Faktoren von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in Albanien die Mutter sowie drei Brüder des Beschwerdeführers leben (vgl. act. A6/11 S. 5., Ziff. 3.01). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Familienangehörigen ein enges Verhältnis pflegt und sie sich gegenseitig bei den Problemen mit ihrem Vater beigestanden sind (vgl. act. A14/15 S. 2 f., F7 bis 9 und S. 11 F117). Ferner leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sowie deren Kinder in Albanien, zu denen er und seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben ein gutes Verhältnis haben (vgl. act. A14/15 S. 3 f., F20 bis 34). So besehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme mit seinem Vater insgesamt über ein tragfähiges Familiennetz verfügt. Seine Familie lebt überdies in einem eigenen Haus und die Mutter sowie ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. act. A14/15 S. 6, F54 bis 62 und S. 7 F73), weshalb sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten können. Im Bedarfsfall könnte der Beschwerdeführer sich bei einer erneuten Zuspitzung innerfamiliärer Zwistigkeiten auch an in Albanien existierende Krisenzentren beziehungsweise Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt wenden. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 5 Ziff. 2) verwiesen werden. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Albanien weiterhin das Gymnasium wird besuchen können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sichergestellt ist, dass ihn Familienangehörige bei seiner Rückkehr nach Albanien am Ankunftsort in Empfang nehmen können.

E. 8.3.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 8.5 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3756/2018 law/rep Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger und ethnischer Albaner aus B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 9. März 2018 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. März 2018 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Er reichte in diesem Zusammenhang die Kopie seines Reisepasses ein, wo als Geburtsdatum ebenfalls der (...) vermerkt ist. Am 16. April 2018 befragte ihn das SEM im Beisein einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 wies ihn das SEM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. B. Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die (...) dem SEM mit, dass sie die Vertretung des minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführers (als Vertrauensperson) übernehme. C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in B._______ gelebt, wo er die Schule bis zur zehnten Klasse respektive die erste Klasse des Gymnasiums besucht habe. Zwischen August 2015 und Februar 2017 habe er mit seinen Eltern sowie zwei Brüdern als Asylbewerber in E._______ gelebt. Nach Abweisung ihrer Asylgesuche durch E._______ seien sie gemeinsam per Flugzeug wieder nach Albanien zurückgekehrt. Seit ihrer Rückkehr nach Albanien sei sein Vater, mit dem sie bis anhin alle ein gutes Verhältnis gehabt hätten, arbeitslos geworden und habe zu trinken begonnen. In der Folge sei es vermehrt zu heftigem Streit und dabei auch zu gewaltsamen Übergriffen ihres Vaters auf die ganze Familie gekommen, wobei es sich meistens um Ohrfeigen gehandelt habe. Die Familie habe zwar in Betracht gezogen, ihn deswegen behördlich anzuzeigen, habe indessen darauf verzichtet, da sie sich nur geringe Erfolgschancen ausgerechnet hätten, da er früher bei der Polizei gearbeitet habe. Nachdem sein Vater ihm persönlich angedroht habe, er müsse die Schule nach seinem Urlaub in E._______ abbrechen und zu arbeiten beginnen, sei er nach den Ferien nicht in sein Elternhaus zurückgekehrt, sondern bei seinem in E._______ wohnhaften Cousin geblieben und von dort aus in die Schweiz gereist. D. Mit an die (...) versandter Originalverfügung vom 7. Juni 2018 - eröffnet am 8. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Weiteren händigte es der (...) die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte das SEM der (...) eine Kopie seiner - an den Beschwerdeführer adressierten - Verfügung vom 7. Juni 2018 zu, ohne letztere dem Beschwerdeführer separat zu eröffnen. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 Beschwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei. Entsprechend sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das SEM hat es versäumt, eine Doppeleröffnung im Sinne von Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorzunehmen, sondern hat seine Verfügung ausschliesslich der (...) eröffnet. Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass die (...) die Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 persönlich übergeben beziehungsweise eröffnet hat. Demnach ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von seinem Vater wiederholt geschlagen worden zu sein. Da er zudem von ihm verlangt habe, das Gymnasium zu beenden, sei er nach seiner Urlaubsreise nach E._______ nicht mehr nach Albanien zurückgekehrt. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 nach sorgfältiger Prüfung Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Werde ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seinem Vater respektive häusliche Gewalt würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Es werde nicht bestritten, dass die Probleme mit seinem Vater für ihn eine belastende Situation darstellen würden und es erscheine auch verständlich, dass er aus einer Furcht vor einer Verschlechterung der familiären Situation bislang von einer Anzeige abgesehen habe. Da er die erlittenen Nachteile jedoch nie zur Anzeige gebracht habe, könne den albanischen Behörden aber keine diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Trotz seines mangelnden Vertrauens in die albanischen Behörden wäre es ihm gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern dennoch möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln gegen die Probleme mit seinem Vater vorzugehen. Sollte sich die Polizei, wie von ihm befürchtet, tatsächlich weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestünde überdies die Möglichkeit, sich - gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts - bei einer höheren Instanz zu beschweren. Aufgrund der Akten bestehe somit vorliegend keinerlei Anlass zur Annahme, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht in seinem Falle nicht nachkommen würde, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird durch den Beschwerdeführer - unter weitgehender Wiederholung der Verfolgungsvorbringen - im Wesentlichen geltend gemacht, hätten er und seine Familie die Probleme mit seinem Vater nach aussen getragen, also etwa einer Sozialbehörde gemeldet, hätte dieser sie alle nur noch mehr geschlagen oder noch Schlimmeres angestellt. Bei seiner Rückkehr nach Albanien könne alles passieren. Sein alkoholabhängiger Vater könne Vieles mit ihm machen. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. So ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe des Vaters des Beschwerdeführers in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Vorliegend wurden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine übrigen Familienangehörigen hätten sich aus Angst vor einer Eskalation des innerfamiliären Streits nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen künftig ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien - Albanien gilt seit dem 5. Oktober 1993 als "safe country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben ferner auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung sind unter dem Aspekt insbesondere folgende Faktoren von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in Albanien die Mutter sowie drei Brüder des Beschwerdeführers leben (vgl. act. A6/11 S. 5., Ziff. 3.01). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Familienangehörigen ein enges Verhältnis pflegt und sie sich gegenseitig bei den Problemen mit ihrem Vater beigestanden sind (vgl. act. A14/15 S. 2 f., F7 bis 9 und S. 11 F117). Ferner leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sowie deren Kinder in Albanien, zu denen er und seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben ein gutes Verhältnis haben (vgl. act. A14/15 S. 3 f., F20 bis 34). So besehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme mit seinem Vater insgesamt über ein tragfähiges Familiennetz verfügt. Seine Familie lebt überdies in einem eigenen Haus und die Mutter sowie ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers gehen einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. act. A14/15 S. 6, F54 bis 62 und S. 7 F73), weshalb sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten können. Im Bedarfsfall könnte der Beschwerdeführer sich bei einer erneuten Zuspitzung innerfamiliärer Zwistigkeiten auch an in Albanien existierende Krisenzentren beziehungsweise Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt wenden. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 5 Ziff. 2) verwiesen werden. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Albanien weiterhin das Gymnasium wird besuchen können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sichergestellt ist, dass ihn Familienangehörige bei seiner Rückkehr nach Albanien am Ankunftsort in Empfang nehmen können. 8.3.3 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.5 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: