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D-2924/2013

D-2924/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 27. März 2011 (Eingangsdatum) gelangte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandgesuch reichte er Kopien von medizinischen Berichten vom 30. Oktober 2008 und 29. September 2009, einige unlesbare Kopien von diversen Dokumenten sowie eine Kopie seiner Identitätskarte (Nr. [...]) ein. B. Am 10. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer noch einmal mit demselben Schreiben an die Botschaft. C. Mit Schreiben vom 20. August 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuches und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 9. September 2012 (Eingang am 11. September 2012) machte der Beschwer­de­führer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beantwortete die ihm konkret gestellten Fragen und reichte die Kopie eines (Mitglieder-)Ausweises des Khartoum International Centre for Human Rights (KICHR), die Kopien von Arztberichten vom 30. Oktober 2008 und 11. August 2009, von weiteren medizinischen Unterlagen sowie von zwei Schreiben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) vom 15. Oktober 2006 und 2. November 2009 zu den Akten. E. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 27. März 2011 und 9. September 2012 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre [...] in B._______ / Region C._______ in Äthiopien geboren. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und christlich orthodoxen Glaubens. Von [...] bis [...] habe er studiert. Zuletzt habe er in Äthiopien als Gärtner und Hausmeister einer Kirche gearbeitet. Anfang 1981 habe er sein Heimatland aufgrund der damaligen politischen und militärischen Instabilität verlassen und lebe seither als politischer Flüchtling im Sudan. Sein älterer Bruder sei vom damaligen kommunistischen Regime getötet worden und sein jüngerer Bruder sei ebenfalls von der Tigray People's Liberation Front (TPLF) umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er selber sei in Äthiopien von politischen Kadern der kommunistischen Regierung verhaftet und kurzzeitig inhaftiert worden. Nach seiner Einreise in den Sudan im Jahre 1981 sei er vom UNHCR im Flüchtlingslager in D._______ (Ostsudan) registriert und als Flüchtling anerkannt worden. Von 1981 bis 1985 habe er dort im Flüchtlingslager gelebt. Aufgrund ungenügender Sicherheit, schlechter medizinischer Versorgung, zu wenig Lebensmitteln und ungenügender sanitärer Einrichtungen habe er das Flüchtlingslager 1985 verlassen und sei nach Khartum gezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch in Eritrea gegen das äthiopische Regime gekämpft habe und es immer noch tue. Er sei seit dem Jahr 2000 gewöhnliches Mitglied der Oppositionspartei "Tigrian Alliance For National Democracy" (TAND), welche in Äthiopien verboten sei. Vor einigen Jahren sei er im Sudan verhaftet und dabei schwer an seinem rechten Auge verletzt worden. Deshalb sei er mit Hilfe vom UNHCR und COR (Commissioner for Refugees; Flüchtlingskommissär) ins Krankenhaus gebracht und dort behandelt worden. Wegen der ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten im Sudan werde die Sehleistung seines rechten Auges aber immer schlechter. Das UNHCR habe sein Gesuch, ihm eine Behandlung im Ausland zu bezahlen, abgewiesen, weil diese viel zu teuer sei. Er selber könne eine solche auch nicht bezahlen. Deshalb ersuche er um Einreise und Asyl in der Schweiz, damit ihm hier alle humanitären und medizinischen Rechte gewährt würden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass er eine äthiopische Ehefrau habe, die im Jahre 2011 wegen ungenügender Sicherheit im Sudan verschwunden sei. Er denke, dass sie sich in Libyen aufhalte, aber seit ihrem Verschwinden habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte. F. Mit Verfügung vom 19. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts sondern solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürften. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1981 aufgrund der Inhaftierung durch die äthiopischen Behörden und Zwangsrekrutierung durch die TPLF im Rahmen der allgemeinen Kriegssituation in Äthiopien in den Sudan geflüchtet zu sein. Das schweizerische Asylrecht diene, wie oben ausgeführt, nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten diese Bedrohungen durch die ehemaligen äthiopischen Behörden und seine Mitgliedschaft bei der TAND zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sie lägen 31 Jahre in der Vergangenheit zurück und seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Demnach komme das BFM zum Schluss, dass zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe und er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle. Das BFM führte weiter aus, dass der Vollständigkeit halber zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er seit 1981 dauerhaft im Sudan wohnhaft sei und vom COR bzw. vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Mit Schreiben vom 20. August 2012 habe das BFM ihm Gelegenheit gegeben, näher auszuführen, weshalb ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, seit dem Jahr 2000 Mitglied der TAND zu sein. Diese politische Partei sei in Äthiopien verboten und die Mitglieder würden dort verfolgt werden. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei er vor einigen Jahren von sudanesischen Behörden verhaftet worden und sein rechtes Auge sei bei diesem Ereignis sehr schwer verletzt worden. Vom UNHCR bzw. vom COR sei er anschliessend medizinisch versorgt worden, aber diese Behandlung sei unzureichend gewesen und sein rechtes Auge habe nicht wieder vollständig heilen können. Darunter würde er sehr leiden. Der gesundheitliche Zustand seines rechten aber auch seines linken Auges verschlechtere sich und es sei ihm nicht möglich, die medizinische Versorgung zu bezahlen. Der UNHCR würde ihn in dieser Angelegenheit nicht unterstützen, eine Behandlung im Ausland zu organisieren. Das BFM erklärte, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte (vgl. Urteile des BVGer D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das BFM erklärte, dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er seit 1981 dauerhaft im Sudan bzw. in Khartum wohnhaft sei. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Die Erkrankung seines linken Auges könne gemäss Schreiben des UNHCR vom 2. November 2009 im Sudan behandelt und von diesem übernommen werden. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach dem Schreiben des UNHCR zur Behandlung gegangen sei. Somit stelle sich die Frage nach dem Interesse an einer solchen Behandlung. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten. Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht benötige. Es sei ihm daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. G. Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 19. November 2012 am 16. April 2013 erhalten. H. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Vorinstanz (Eingang bei der Botschaft am 28. April 2013), welche das BFM am 23. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 24. April 2013) weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, weil ihm dort aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TAND lebenslange Haft drohe. Während seines 32-jährigen Aufenthalts im Sudan habe er durch die sudanesischen Behörden viel Schikane und Belästigungen erfahren. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Heiratsurkunde zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge­stellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.

E. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Ita­lie­nisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes ab­gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün­den verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Be­gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer­den kann.

E. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er­achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich ein­zutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 27. März 2011 schriftlich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 9. September 2012 schriftlich Stellung nahm. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuchs und der Einreise in die Schweiz gewährt (vgl. Ziffer 5). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

E. 5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im Hinblick auf die Ausreisegründe aus dem Heimatland nicht erfüllt sind, da zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 1981 in Äthiopien und dem Entscheidzeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht. Allerdings ist hinsichtlich der nicht unglaubhaften Probleme des Beschwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise 1981 und der Tatsache, dass er nach wie vor Mitglied der TAND ist, nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zu­zumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu nehmen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesamt hat richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation der zahlreichen äthiopischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit 32 Jahren im Sudan auf, wo er vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt wurde. Gemäss eigenen Angaben hat er das Flüchtlingslager, wo seine Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen wäre, freiwillig verlassen und es vorgezogen, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Dass eine Rückkehr ins Flüchtlingslager nicht möglich wäre, macht er nicht geltend. Es ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sich dorthin zurückzubegeben und dort um entsprechenden Schutz nachzusuchen.

E. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf beiden Augen an einem Sehfehler leidet. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ausserdem ein Auswärtsschielen und eine Hornhauttrübung am rechten Auge. Zudem hat der Beschwerdeführer seit 15 Jahren ein stumpfes Verletzungstrauma. Der Arzt empfahl, betreffend das Schielen eine YAG-Laseroperation vornehmen zu lassen, die allerdings im Sudan nicht möglich sei (vgl. Arztbericht vom 11. August 2009). Gemäss einem Schreiben des UNHCR vom 2. November 2009 kann der Beschwerdeführer im Maka Krankenhaus in Khartum insoweit behandelt werden, dass sich die Sehkraft seines linken Auges verbessern lässt. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass gemäss der verschiedenen medizinischen Berichte, die er beim UNHCR eingereicht habe, sein rechtes Auge nicht mehr behandelt werden könne. Ausserdem garantierte das UNHCR die Kostenübernahme für die Behandlung des linken Auges. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Zugang zu der nötigen medizinischen Versorgung hat. Bezüglich des rechten Auges erklärte das UNHCR, dass dieses gar nicht mehr behandelt werden könne. Soweit der behandelnde Arzt eine Laseroperation vorschlug, ist davon auszugehen, dass damit keine Verbesserung der Sehstärke hergestellt werden könnte sondern es sich eher um einen kosmetischen Eingriff handeln würde. Deswegen besteht keine Veranlassung, dass dem Beschwerdeführer deshalb die Einreise in die Schweiz bewilligt werden sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - was seine gesundheitlichen Probleme anbelangt - zugemutet werden kann, die Behandlung im Sudan fortzusetzen.

E. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2924/2013/mel Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 27. März 2011 (Eingangsdatum) gelangte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, an die Schweizerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandgesuch reichte er Kopien von medizinischen Berichten vom 30. Oktober 2008 und 29. September 2009, einige unlesbare Kopien von diversen Dokumenten sowie eine Kopie seiner Identitätskarte (Nr. [...]) ein. B. Am 10. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer noch einmal mit demselben Schreiben an die Botschaft. C. Mit Schreiben vom 20. August 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuches und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt im Sudan. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 9. September 2012 (Eingang am 11. September 2012) machte der Beschwer­de­führer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beantwortete die ihm konkret gestellten Fragen und reichte die Kopie eines (Mitglieder-)Ausweises des Khartoum International Centre for Human Rights (KICHR), die Kopien von Arztberichten vom 30. Oktober 2008 und 11. August 2009, von weiteren medizinischen Unterlagen sowie von zwei Schreiben des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) vom 15. Oktober 2006 und 2. November 2009 zu den Akten. E. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 27. März 2011 und 9. September 2012 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre [...] in B._______ / Region C._______ in Äthiopien geboren. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Tigray und christlich orthodoxen Glaubens. Von [...] bis [...] habe er studiert. Zuletzt habe er in Äthiopien als Gärtner und Hausmeister einer Kirche gearbeitet. Anfang 1981 habe er sein Heimatland aufgrund der damaligen politischen und militärischen Instabilität verlassen und lebe seither als politischer Flüchtling im Sudan. Sein älterer Bruder sei vom damaligen kommunistischen Regime getötet worden und sein jüngerer Bruder sei ebenfalls von der Tigray People's Liberation Front (TPLF) umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, sich dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er selber sei in Äthiopien von politischen Kadern der kommunistischen Regierung verhaftet und kurzzeitig inhaftiert worden. Nach seiner Einreise in den Sudan im Jahre 1981 sei er vom UNHCR im Flüchtlingslager in D._______ (Ostsudan) registriert und als Flüchtling anerkannt worden. Von 1981 bis 1985 habe er dort im Flüchtlingslager gelebt. Aufgrund ungenügender Sicherheit, schlechter medizinischer Versorgung, zu wenig Lebensmitteln und ungenügender sanitärer Einrichtungen habe er das Flüchtlingslager 1985 verlassen und sei nach Khartum gezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch in Eritrea gegen das äthiopische Regime gekämpft habe und es immer noch tue. Er sei seit dem Jahr 2000 gewöhnliches Mitglied der Oppositionspartei "Tigrian Alliance For National Democracy" (TAND), welche in Äthiopien verboten sei. Vor einigen Jahren sei er im Sudan verhaftet und dabei schwer an seinem rechten Auge verletzt worden. Deshalb sei er mit Hilfe vom UNHCR und COR (Commissioner for Refugees; Flüchtlingskommissär) ins Krankenhaus gebracht und dort behandelt worden. Wegen der ungenügenden Behandlungsmöglichkeiten im Sudan werde die Sehleistung seines rechten Auges aber immer schlechter. Das UNHCR habe sein Gesuch, ihm eine Behandlung im Ausland zu bezahlen, abgewiesen, weil diese viel zu teuer sei. Er selber könne eine solche auch nicht bezahlen. Deshalb ersuche er um Einreise und Asyl in der Schweiz, damit ihm hier alle humanitären und medizinischen Rechte gewährt würden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass er eine äthiopische Ehefrau habe, die im Jahre 2011 wegen ungenügender Sicherheit im Sudan verschwunden sei. Er denke, dass sie sich in Libyen aufhalte, aber seit ihrem Verschwinden habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte. F. Mit Verfügung vom 19. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts sondern solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürften. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1981 aufgrund der Inhaftierung durch die äthiopischen Behörden und Zwangsrekrutierung durch die TPLF im Rahmen der allgemeinen Kriegssituation in Äthiopien in den Sudan geflüchtet zu sein. Das schweizerische Asylrecht diene, wie oben ausgeführt, nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten diese Bedrohungen durch die ehemaligen äthiopischen Behörden und seine Mitgliedschaft bei der TAND zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sie lägen 31 Jahre in der Vergangenheit zurück und seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Demnach komme das BFM zum Schluss, dass zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe und er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle. Das BFM führte weiter aus, dass der Vollständigkeit halber zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er seit 1981 dauerhaft im Sudan wohnhaft sei und vom COR bzw. vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Mit Schreiben vom 20. August 2012 habe das BFM ihm Gelegenheit gegeben, näher auszuführen, weshalb ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, seit dem Jahr 2000 Mitglied der TAND zu sein. Diese politische Partei sei in Äthiopien verboten und die Mitglieder würden dort verfolgt werden. Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten sei er vor einigen Jahren von sudanesischen Behörden verhaftet worden und sein rechtes Auge sei bei diesem Ereignis sehr schwer verletzt worden. Vom UNHCR bzw. vom COR sei er anschliessend medizinisch versorgt worden, aber diese Behandlung sei unzureichend gewesen und sein rechtes Auge habe nicht wieder vollständig heilen können. Darunter würde er sehr leiden. Der gesundheitliche Zustand seines rechten aber auch seines linken Auges verschlechtere sich und es sei ihm nicht möglich, die medizinische Versorgung zu bezahlen. Der UNHCR würde ihn in dieser Angelegenheit nicht unterstützen, eine Behandlung im Ausland zu organisieren. Das BFM erklärte, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm daher zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte (vgl. Urteile des BVGer D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, D-4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das BFM erklärte, dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er seit 1981 dauerhaft im Sudan bzw. in Khartum wohnhaft sei. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Die Erkrankung seines linken Auges könne gemäss Schreiben des UNHCR vom 2. November 2009 im Sudan behandelt und von diesem übernommen werden. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach dem Schreiben des UNHCR zur Behandlung gegangen sei. Somit stelle sich die Frage nach dem Interesse an einer solchen Behandlung. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten. Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht benötige. Es sei ihm daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. G. Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 19. November 2012 am 16. April 2013 erhalten. H. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Vorinstanz (Eingang bei der Botschaft am 28. April 2013), welche das BFM am 23. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 24. April 2013) weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, weil ihm dort aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der TAND lebenslange Haft drohe. Während seines 32-jährigen Aufenthalts im Sudan habe er durch die sudanesischen Behörden viel Schikane und Belästigungen erfahren. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Heiratsurkunde zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge­stellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG. 2. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Ita­lie­nisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes ab­gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün­den verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Be­gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer­den kann. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er­achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich ein­zutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinen Asylgründen befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 27. März 2011 schriftlich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 9. September 2012 schriftlich Stellung nahm. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuchs und der Einreise in die Schweiz gewährt (vgl. Ziffer 5). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG im Hinblick auf die Ausreisegründe aus dem Heimatland nicht erfüllt sind, da zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahr 1981 in Äthiopien und dem Entscheidzeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht. Allerdings ist hinsichtlich der nicht unglaubhaften Probleme des Beschwerdeführers mit den äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise 1981 und der Tatsache, dass er nach wie vor Mitglied der TAND ist, nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem Beschwerdeführer zu­zumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates Sudan in Anspruch zu nehmen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesamt hat richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation der zahlreichen äthiopischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hält sich seit 32 Jahren im Sudan auf, wo er vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt wurde. Gemäss eigenen Angaben hat er das Flüchtlingslager, wo seine Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen wäre, freiwillig verlassen und es vorgezogen, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Dass eine Rückkehr ins Flüchtlingslager nicht möglich wäre, macht er nicht geltend. Es ist ihm grundsätzlich zuzumuten, sich dorthin zurückzubegeben und dort um entsprechenden Schutz nachzusuchen. 6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf beiden Augen an einem Sehfehler leidet. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ausserdem ein Auswärtsschielen und eine Hornhauttrübung am rechten Auge. Zudem hat der Beschwerdeführer seit 15 Jahren ein stumpfes Verletzungstrauma. Der Arzt empfahl, betreffend das Schielen eine YAG-Laseroperation vornehmen zu lassen, die allerdings im Sudan nicht möglich sei (vgl. Arztbericht vom 11. August 2009). Gemäss einem Schreiben des UNHCR vom 2. November 2009 kann der Beschwerdeführer im Maka Krankenhaus in Khartum insoweit behandelt werden, dass sich die Sehkraft seines linken Auges verbessern lässt. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass gemäss der verschiedenen medizinischen Berichte, die er beim UNHCR eingereicht habe, sein rechtes Auge nicht mehr behandelt werden könne. Ausserdem garantierte das UNHCR die Kostenübernahme für die Behandlung des linken Auges. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Zugang zu der nötigen medizinischen Versorgung hat. Bezüglich des rechten Auges erklärte das UNHCR, dass dieses gar nicht mehr behandelt werden könne. Soweit der behandelnde Arzt eine Laseroperation vorschlug, ist davon auszugehen, dass damit keine Verbesserung der Sehstärke hergestellt werden könnte sondern es sich eher um einen kosmetischen Eingriff handeln würde. Deswegen besteht keine Veranlassung, dass dem Beschwerdeführer deshalb die Einreise in die Schweiz bewilligt werden sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - was seine gesundheitlichen Probleme anbelangt - zugemutet werden kann, die Behandlung im Sudan fortzusetzen. 6.3 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.4 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: