Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. September 2010 zugegangener Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Als Beilage legte sie ihrem Asylgesuch ein Schreiben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über die Fortführung des Flüchtlingsstatus vom 31. März 2003 sowie vom UNHCR am 31. August 2010 ausgestellte Bestätigungen, wonach sie, ihre Eltern mit minderjährigen Kindern (...) und ihr volljähriger Bruder B._______ (...) im Gefolge einer weiteren Überprüfung ihres Flüchtlingsstatus im Jahre 2010 nach wie vor von der sudanesischen Regierung als Flüchtlinge anerkannt seien und als solche sowohl seitens des UNHCR als auch der sudanesischen Regierung registriert worden seien, bei. B. Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da das UNHCR alle Eritreer, die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 11. Dezember 2010 zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem Asylgesuch festhalten wolle oder nicht. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (Posteingang Botschaft) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch fest. D. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. E. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (Posteingang Botschaft) beantworteten die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 17. Mai 2011. F. Die Beschwerdeführerin machte in den Eingaben vom 7. September 2010, 7. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 im Wesentlichen geltend, ihr Vater, C._______, habe sich im Jahre (...) der "Eritreischen Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) angeschlossen und vier Jahre lang gegen die äthiopischen Machthaber gekämpft, bis die ELF von der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation Front", EPLF) besiegt worden sei und sich die ELF-Kämpfer in alle Richtungen zerstreut hätten. Daraufhin sei er im Jahre 1981 in den Sudan geflohen, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Sie selber sei im Sudan geboren und Analphabetin, da sie die Schule nicht habe besuchen dürfen. Zudem sei sie von den sudanesischen Kindern benachteiligt worden. Ferner habe sie ungenügenden Schutz vom UNHCR und von der sudanesischen Regierung erhalten. Im Weiteren sei das Haus ihrer Familie in Khartum von Agenten der eritreischen Botschaft und deren sudanesischen Partnern niedergebrannt worden. Schliesslich sei ihre Mutter schon mehrmals von den sudanesischen Behörden inhaftiert worden, weil sie auf der Strasse Tee verkauft habe. Das Leben in Khartum sei sehr hart. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 - eröffnet am 18. Juli 2011 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge beim UNHCR im Sudan registriert und habe den Flüchtlingsstatus erhalten. Ihre Eltern hätten das (zugewiesene) Flüchtlingscamp mangels Schutz vor Kidnapping bereits vor ihrer Geburt verlassen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten benötige sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. H. Mit am 28. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. August 2011) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte sie namentlich aus, sie sei im Sudan geboren und als Flüchtling anerkannt, habe jedoch nie die Schule besuchen können, da einerseits das UNHCR in Khartum Flüchtlingen keine entsprechende Hilfe gewähre, andererseits private Schulen für sie unerschwinglich gewesen seien. Stattdessen würden Flüchtlinge im Sudan an Hunger, Durst oder wegen vorenthaltener medizinischer Hilfe sterben. Darüber hinaus würden im Sudan immer wieder eritreische Flüchtlinge entführt. Nach wie vor bestehe auch die Gefahr, dass sie seitens der sudanesischen Behörden zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft werden könnte, wo sie einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. So besehen, führe sie trotz Flüchtlingsstatus seit vielen Jahren ein unsicheres und von Entbehrungen geprägtes Leben im Sudan.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht relevant sind. Dies einerseits aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater seitens der eritreischen Behörden noch heute als ehemaliger politischer Opponent Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Regierung ausgesetzt sein dürfte und letztere oftmals auch harte Sanktionen gegen nahe Angehörige von Flüchtlingen verhängt, weshalb ohne Weiteres von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist, womit sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und lebt dort mittlerweile vom UNHCR als Flüchtling registriert und ohne ernsthafte Probleme seit 25 Jahren. Es mag zwar zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise deren Deportation nach Eritrea gekommen ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit rund 25 Jahren als Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis allerdings dagegen, dass hinsichtlich ihrer Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe seitens des UNHCR in Khartum keine humanitäre Hilfe erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sie wie ihre übrigen Familienangehörigen im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, es jedoch den Akten zufolge vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um entsprechende Hilfe nachzusuchen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz bestehen. Vielmehr lebt die gesamte Kernfamilie - ihre Eltern mit den beiden minderjährigen Kindern/Geschwistern D._______ und E._______ (...) sowie ihr volljähriger Bruder F._______ (...) - im Sudan, weshalb sie dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4600/2011 law/rep Urteil vom 14. September 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. September 2010 zugegangener Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Als Beilage legte sie ihrem Asylgesuch ein Schreiben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über die Fortführung des Flüchtlingsstatus vom 31. März 2003 sowie vom UNHCR am 31. August 2010 ausgestellte Bestätigungen, wonach sie, ihre Eltern mit minderjährigen Kindern (...) und ihr volljähriger Bruder B._______ (...) im Gefolge einer weiteren Überprüfung ihres Flüchtlingsstatus im Jahre 2010 nach wie vor von der sudanesischen Regierung als Flüchtlinge anerkannt seien und als solche sowohl seitens des UNHCR als auch der sudanesischen Regierung registriert worden seien, bei. B. Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da das UNHCR alle Eritreer, die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 11. Dezember 2010 zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem Asylgesuch festhalten wolle oder nicht. C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (Posteingang Botschaft) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch fest. D. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. E. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (Posteingang Botschaft) beantworteten die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 17. Mai 2011. F. Die Beschwerdeführerin machte in den Eingaben vom 7. September 2010, 7. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 im Wesentlichen geltend, ihr Vater, C._______, habe sich im Jahre (...) der "Eritreischen Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) angeschlossen und vier Jahre lang gegen die äthiopischen Machthaber gekämpft, bis die ELF von der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation Front", EPLF) besiegt worden sei und sich die ELF-Kämpfer in alle Richtungen zerstreut hätten. Daraufhin sei er im Jahre 1981 in den Sudan geflohen, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Sie selber sei im Sudan geboren und Analphabetin, da sie die Schule nicht habe besuchen dürfen. Zudem sei sie von den sudanesischen Kindern benachteiligt worden. Ferner habe sie ungenügenden Schutz vom UNHCR und von der sudanesischen Regierung erhalten. Im Weiteren sei das Haus ihrer Familie in Khartum von Agenten der eritreischen Botschaft und deren sudanesischen Partnern niedergebrannt worden. Schliesslich sei ihre Mutter schon mehrmals von den sudanesischen Behörden inhaftiert worden, weil sie auf der Strasse Tee verkauft habe. Das Leben in Khartum sei sehr hart. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 - eröffnet am 18. Juli 2011 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge beim UNHCR im Sudan registriert und habe den Flüchtlingsstatus erhalten. Ihre Eltern hätten das (zugewiesene) Flüchtlingscamp mangels Schutz vor Kidnapping bereits vor ihrer Geburt verlassen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten benötige sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. H. Mit am 28. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. August 2011) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte sie namentlich aus, sie sei im Sudan geboren und als Flüchtling anerkannt, habe jedoch nie die Schule besuchen können, da einerseits das UNHCR in Khartum Flüchtlingen keine entsprechende Hilfe gewähre, andererseits private Schulen für sie unerschwinglich gewesen seien. Stattdessen würden Flüchtlinge im Sudan an Hunger, Durst oder wegen vorenthaltener medizinischer Hilfe sterben. Darüber hinaus würden im Sudan immer wieder eritreische Flüchtlinge entführt. Nach wie vor bestehe auch die Gefahr, dass sie seitens der sudanesischen Behörden zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft werden könnte, wo sie einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. So besehen, führe sie trotz Flüchtlingsstatus seit vielen Jahren ein unsicheres und von Entbehrungen geprägtes Leben im Sudan. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.). 5. 5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht relevant sind. Dies einerseits aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater seitens der eritreischen Behörden noch heute als ehemaliger politischer Opponent Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Regierung ausgesetzt sein dürfte und letztere oftmals auch harte Sanktionen gegen nahe Angehörige von Flüchtlingen verhängt, weshalb ohne Weiteres von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist, womit sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.2. Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und lebt dort mittlerweile vom UNHCR als Flüchtling registriert und ohne ernsthafte Probleme seit 25 Jahren. Es mag zwar zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise deren Deportation nach Eritrea gekommen ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit rund 25 Jahren als Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis allerdings dagegen, dass hinsichtlich ihrer Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe seitens des UNHCR in Khartum keine humanitäre Hilfe erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sie wie ihre übrigen Familienangehörigen im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, es jedoch den Akten zufolge vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um entsprechende Hilfe nachzusuchen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz bestehen. Vielmehr lebt die gesamte Kernfamilie - ihre Eltern mit den beiden minderjährigen Kindern/Geschwistern D._______ und E._______ (...) sowie ihr volljähriger Bruder F._______ (...) - im Sudan, weshalb sie dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: