Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 14. Februar 2003 und reiste am 5. März 2003 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und die rubrizierten Angaben in das Personalienblatt eintrug. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 10. März 2003 summarisch und am 12. März 2003 einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zu seiner Person führte er ergänzend aus, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und sei im Dorf B._______ in der Provinz Dohuk (heutige föderale Region Kurdistan-Irak) zur Welt gekommen, wohin er im November 2002 zurückgekehrt sei, nachdem er seit dem Jahre 1997 zusammen mit seiner Eltern in der Stadt Dohuk gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe Kämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan]) auf deren Drängen hin mit Lebensmitteln versorgt, weswegen sein in B._______ lebender Bruder zu Hause von den "Asaish" (Polizeikräfte der KDP [Kurdistan Democratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]) festgenommen worden sei und ihm selber angesichts laufender Suchanstrengungen das gleiche Schicksal drohe. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im Dispositiv ausdrücklich festhielt, dass eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werde. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten stereotyp, vage und widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. So habe er beispielsweise in der Kurzbefragung verlauten lassen, er wisse nicht, ob sein Bruder von den Behörden wieder freigelassen worden sei, in der Direktanhörung hingegen erklärt, er habe nach seiner Ausreise mit diesem Bruder telefonischen Kontakt gehabt. B. B.a Mit Beschwerde vom 7. April 2003 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 17. März 2003, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Zur Begründung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme berief er sich ausschliesslich auf die damals im Nordirak herrschende Lage, die er mit Blick auf die Folgen des Irak-Krieges und das als durchaus denkbar bezeichnete Szenario einer Wiederbesetzung durch die Zentralregierung als höchst unsicher einschätzte. B.b Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des BFF vom 24. Juni 2003, worin dieses die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte. Im Kern machte der Beschwerdeführer geltend, auch wenn sich durch den Sturz des Regimes von Saddam Hussein die Situation im Irak seit der Beschwerdeeinreichung grundlegend verändert habe, sei die Ungewissheit über die Zukunft des Landes weiterhin gross. Die humanitäre Situation sei nach wie vor äusserst besorgniserregend, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden sich die Verhältnisse nicht innert Jahresfrist nachhaltig verbessern, weshalb die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der vorläufigen Aufnahme Platz greifen müsse. B.c Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2006 den ursprünglichen Entscheid vom 17. März 2003 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Als Begründung führte es an, in Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. B.d Mit Beschluss der zuständigen Einzelrichterin vom 1. Februar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. April 2003 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2007, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie sie sich in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya präsentiere, herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Infolgedesen erachte es den Wegweisungsvollzug grundsätzlich und im Besonderen für jene Kategorie von Männern als zumutbar, welche - wie der Beschwerdeführer - aus dieser Region stammten und sich alleine in der Schweiz aufhielten. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die Möglichkeit geboten, bis zum 10. September 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. C.b Mit Eingabe vom 7. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat das BFM darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zur Begründung wies er schwergewichtig auf die Möglichkeit plötzlicher politischer Veränderungen in den kurdisch verwalteten Provinzen, die beschränkten Aufnahmekapazitäten und die angespannte soziale Situation vor Ort als Folge der hohen Zahl von Zurückkehrenden, auf die nach wie vor andauernde Gefangenschaft seines Bruders, die fehlenden wirtschaftlichen Mittel seiner Eltern und auf seine gelungene Integration in der Schweiz hin. Zur Stützung seiner Argumente reichte er Zeugnisse und Bestätigungen des aktuellen und dreier ehemaliger Arbeitgeber in der Schweiz, fünf Kursbestätigungen und ein Zeugnis seines Hausarztes (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) vom 3. September 2007 zu den Akten. C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 29. Januar 2008 auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des amtseigenen Formulars beizubringen. C.d Am 4. Februar 2008 (Poststempel) liess der Hausarzt des Beschwerdeführers den einverlangten ärztlichen Bericht, datierend vom 2. Februar 2008, direkt dem BFM zukommen. D. Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 8. März 2008 - hob das BFM die mit Verfügung vom 27. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine bis zum 6. Mai 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an. In der Entscheidbegründung führte es zum Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, aufgrund der örtlichen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Beschwerde vom 28. März 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin stellte er die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte er das Zeugnis seines Hausarztes vom 3. September 2007 und den Bericht desselben Hausarztes vom 2. Februar 2008 ein, welche beide bereits im vorinstanzlichen Verfahren in die Akten gelangten. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des hängigen Verfahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. G. Der Beschwerdeführer zahlte am 4. April 2008 einen Betrag von Fr. 600.-- in die Gerichtskasse ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), welches mit dem angefochtenen Entscheid betreffend Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des Asyls keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 105 AsylG). Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz, weil seine Entscheide auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Er hat ausserdem am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Dem BFM ist die Einschätzung der Sicherheitslage im Nordirak, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in den beiden publizierten Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) getroffen hat, bekannt. Diese Einschätzung und die daraus vom Gericht im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gezogenen Schlussfolgerungen stimmen in den Grundzügen mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung überein (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt in den drei kurdisch verwalteten Provinzen, vgl. hiernach E. 5.2.1). Sodann hat der Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Beschwerdeverfahren ausschliesslich Beweismittel eingereicht, die bereits Gegenstand der Würdigung des BFM im erstinstanzlichen Verfahren bildeten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2, Absätze 4 und 5, sowie S. 3, Absätze 4 und 5). Angesichts dessen wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Weil dem Beschwerdeführer mit - insoweit unangefochten - in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFF vom 17. März 2003 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm jedoch insofern nicht, als seine sinngemässen Bedenken, wegen Unterstützung der PKK von den Strafverfolgungsbehörden der KDP inhaftiert und gefoltert zu werden, vom BFF als unglaubhaft beurteilt wurden und er in diesem Punkt auf eine Anfechtung der betreffenden Verfügung vom 17. März 2003 verzichtet hat. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Sodann steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie hiernach unter E. 5.2.3 noch im Einzelnen dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. So können im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände ("circonstances très exceptionelles"), wie sie der EGMR zuletzt im bereits erwähnten Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45), klarerweise ausgeschlossen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.2.3 hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
E. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, womit sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar erweise. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So habe der aus der Provinz Dohuk stammende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Er verfüge heute dort über ein familiäres Beziehungsnetz und bringe die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration mit. Das depressive Zustandsbild, die chronischen Schmerzen unklarer Aetiologie und die (...), wie sie im ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2008 beim Beschwerdeführer diagnostiziert würden, stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der im ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2007 geäusserte Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werde im Bericht vom 2. Februar 2008 nicht weiter ausgeführt und gründe zudem auf einer Anamnese, die sich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren lasse.
E. 5.2.2 Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe seine bereits in der Stellungnahme vom 7. September 2007 gegenüber dem BFM geäusserten Bedenken. Seines Erachtens könne sich die Lage in den drei Provinzen, auch wenn diese sich gegenwärtig im Vergleich zu den zentralen und südlichen Landesteilen ruhig und sicher präsentiere, wegen der politischen Spannungen in der gesamten Region rasch ändern. Zudem seien die Aufnahmekapazitäten beschränkt und die angespannte soziale Situation vor Ort könne als Folge der hohen Zahl von Zurückkehrenden zusätzlich belastet werden. Was seine persönliche Situation betreffe, so sei der Wiederaufbau einer Existenz in Dohuk oder anderswo im Nordirak für ihn unmöglich. Wie er in den Bundesanhörungen erklärt habe, sei sein Bruder immer noch seinetwegen im Gefängnis. Dieser Umstand und seine Flucht ins Ausland hätten dazu geführt, dass er von der Familie ausgeschlossen worden sei. Weil er zudem auf eine regelmässige Überwachung seines Krankheitszustandes durch Ärzte angewiesen sei und im Nordirak der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei, erweise sich eine Rückkehr für ihn als zu gefährlich.
E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den beiden erwähnten Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden muss. Gleichwohl setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls ist ein Misslingen der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die kurdische Gesellschaft absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Nach diesem Massstab bemessen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser hat von seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Dohuk gelebt und verfügt mit seinen in der Stadt Dohuk wohnhaften Eltern und einem nicht weit entfernt angesiedelten Bruder über Bezugspersonen, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten, etwa durch Aufnahme im Familiendomizil in der anspruchsvollen ersten Phase nach der Rückkehr. Dass er für die Inhaftierung eines seiner beiden Brüder verantwortlich ist und seine Familie ihn deshalb ausgeschlossen hat, erscheint vor dem Hintergrund der Erwägungen des BFF in der insoweit rechtskräftigen Verfügung vom 17. März 2003 als nicht glaubhaft. Eine Ächtung durch die Familie hatte der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 7. September 2007 mit keiner Silbe thematisiert, so dass im diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde eine Schutzbehauptung zu erblicken ist. Es kann deshalb mit genügender Sicherheit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in seiner Heimat bis ins Jahr 2000 einem Studium nachgegangen und hat daneben sporadisch als Arbeiter gewirkt. In der Schweiz hat er gemäss den von ihm eingereichten Bestätigungen nach einer Tätigkeit in der (...) in verschiedenen (...) gearbeitet und tut dies auch heute zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers. Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Bildung und Berufserfahrung weit überdurchschnittliche Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Keinen Hinderungsgrund sollten dabei Probleme gesundheitlicher Natur darstellen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der im Zeugnis vom 3. September 2007 geäusserte Verdacht einer PTBS im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt oder Bedrohung in der Heimat vom behandelnden Hausarzt (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) im Bericht vom 2. Februar 2008 nicht aufgegriffen wird. Es fehlen demnach Anhaltspunkte, um im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung auf eine PTBS abzustellen oder tiefer gehende Abklärungen in diese Richtung zu treffen. Die vom Beschwerdeführer empfundenen chronischen Schmerzen im Bereich des linken (...) und die bei ihm diagnostizierte (...) stellen nach den Ausführungen des Hausarztes aus schulmedizinischer Sicht keine behandelbare somatische Erkrankung dar und sind durch schulmedizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht beeinflussbar. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz seit längerer Zeit in Branchen erwerbstätig, die auch in körperlicher Hinsicht nicht geringe Anforderungen an die Arbeitenden stellen. Was die in den Unterlagen des Hausarztes erwähnten psychischen Probleme (depressives Zustandsbild mit stark fluktuierendem Verlauf bei gegenwärtig intermittierender Episode mit latenter Suizidalität [Zeugnis vom 3. September 2007] beziehungsweise bei aktuell oligosymptomatischer Periode [Bericht vom 2. Februar 2008]) betrifft, so lassen sich diese - ohne die Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Nordirak insbesondere auch im Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen auszublenden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.) - nicht als schweres psychisches Leiden interpretieren, die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnten. Hierbei gilt es wiederum die nicht entscheidend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herauszustreichen und daneben festzuhalten, dass dessen Depressionen hierzulande nicht medikamentös oder im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie behandelt werden. Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 2. Februar 2008 ist zur Zeit eine psychiatrische Behandlung nicht indiziert. Es lässt sich demnach nicht damit argumentieren, dass der Beschwerdeführer durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in seiner Existenz gefährdet würde. Schliesslich hat gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2007 beim Beschwerdeführer in zwei Episoden in latenter Form eine Suizidalität bestanden. Diesbezüglich könnte - so die Prognose des Hausarztes im Bericht vom 2. Februar 2008 - in Belastungssituationen akuter Handlungsbedarf bestehen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt unter Vorlage diverser Bestätigungen geltend, er habe sich hierzulande gut integriert, geniesse eine guten Leumund und lebe seit drei Jahren unabhängig von der Fürsorge. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbare Folge.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-2049/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 14. Februar 2003 und reiste am 5. März 2003 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und die rubrizierten Angaben in das Personalienblatt eintrug. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 10. März 2003 summarisch und am 12. März 2003 einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zu seiner Person führte er ergänzend aus, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und sei im Dorf B._______ in der Provinz Dohuk (heutige föderale Region Kurdistan-Irak) zur Welt gekommen, wohin er im November 2002 zurückgekehrt sei, nachdem er seit dem Jahre 1997 zusammen mit seiner Eltern in der Stadt Dohuk gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe Kämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan]) auf deren Drängen hin mit Lebensmitteln versorgt, weswegen sein in B._______ lebender Bruder zu Hause von den "Asaish" (Polizeikräfte der KDP [Kurdistan Democratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]) festgenommen worden sei und ihm selber angesichts laufender Suchanstrengungen das gleiche Schicksal drohe. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im Dispositiv ausdrücklich festhielt, dass eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werde. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten stereotyp, vage und widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. So habe er beispielsweise in der Kurzbefragung verlauten lassen, er wisse nicht, ob sein Bruder von den Behörden wieder freigelassen worden sei, in der Direktanhörung hingegen erklärt, er habe nach seiner Ausreise mit diesem Bruder telefonischen Kontakt gehabt. B. B.a Mit Beschwerde vom 7. April 2003 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 17. März 2003, soweit darin der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Zur Begründung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme berief er sich ausschliesslich auf die damals im Nordirak herrschende Lage, die er mit Blick auf die Folgen des Irak-Krieges und das als durchaus denkbar bezeichnete Szenario einer Wiederbesetzung durch die Zentralregierung als höchst unsicher einschätzte. B.b Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des BFF vom 24. Juni 2003, worin dieses die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte. Im Kern machte der Beschwerdeführer geltend, auch wenn sich durch den Sturz des Regimes von Saddam Hussein die Situation im Irak seit der Beschwerdeeinreichung grundlegend verändert habe, sei die Ungewissheit über die Zukunft des Landes weiterhin gross. Die humanitäre Situation sei nach wie vor äusserst besorgniserregend, und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden sich die Verhältnisse nicht innert Jahresfrist nachhaltig verbessern, weshalb die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der vorläufigen Aufnahme Platz greifen müsse. B.c Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2006 den ursprünglichen Entscheid vom 17. März 2003 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Als Begründung führte es an, in Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. B.d Mit Beschluss der zuständigen Einzelrichterin vom 1. Februar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde vom 7. April 2003 als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2007, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie sie sich in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya präsentiere, herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Infolgedesen erachte es den Wegweisungsvollzug grundsätzlich und im Besonderen für jene Kategorie von Männern als zumutbar, welche - wie der Beschwerdeführer - aus dieser Region stammten und sich alleine in der Schweiz aufhielten. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die Möglichkeit geboten, bis zum 10. September 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. C.b Mit Eingabe vom 7. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat das BFM darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zur Begründung wies er schwergewichtig auf die Möglichkeit plötzlicher politischer Veränderungen in den kurdisch verwalteten Provinzen, die beschränkten Aufnahmekapazitäten und die angespannte soziale Situation vor Ort als Folge der hohen Zahl von Zurückkehrenden, auf die nach wie vor andauernde Gefangenschaft seines Bruders, die fehlenden wirtschaftlichen Mittel seiner Eltern und auf seine gelungene Integration in der Schweiz hin. Zur Stützung seiner Argumente reichte er Zeugnisse und Bestätigungen des aktuellen und dreier ehemaliger Arbeitgeber in der Schweiz, fünf Kursbestätigungen und ein Zeugnis seines Hausarztes (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) vom 3. September 2007 zu den Akten. C.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 29. Januar 2008 auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des amtseigenen Formulars beizubringen. C.d Am 4. Februar 2008 (Poststempel) liess der Hausarzt des Beschwerdeführers den einverlangten ärztlichen Bericht, datierend vom 2. Februar 2008, direkt dem BFM zukommen. D. Mit Verfügung vom 4. März 2008 - eröffnet am 8. März 2008 - hob das BFM die mit Verfügung vom 27. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine bis zum 6. Mai 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an. In der Entscheidbegründung führte es zum Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, aufgrund der örtlichen allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Beschwerde vom 28. März 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin stellte er die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte er das Zeugnis seines Hausarztes vom 3. September 2007 und den Bericht desselben Hausarztes vom 2. Februar 2008 ein, welche beide bereits im vorinstanzlichen Verfahren in die Akten gelangten. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des hängigen Verfahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. G. Der Beschwerdeführer zahlte am 4. April 2008 einen Betrag von Fr. 600.-- in die Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), welches mit dem angefochtenen Entscheid betreffend Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des Asyls keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 105 AsylG). Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz, weil seine Entscheide auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Er hat ausserdem am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Dem BFM ist die Einschätzung der Sicherheitslage im Nordirak, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in den beiden publizierten Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) getroffen hat, bekannt. Diese Einschätzung und die daraus vom Gericht im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gezogenen Schlussfolgerungen stimmen in den Grundzügen mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung überein (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt in den drei kurdisch verwalteten Provinzen, vgl. hiernach E. 5.2.1). Sodann hat der Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Beschwerdeverfahren ausschliesslich Beweismittel eingereicht, die bereits Gegenstand der Würdigung des BFM im erstinstanzlichen Verfahren bildeten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2, Absätze 4 und 5, sowie S. 3, Absätze 4 und 5). Angesichts dessen wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Weil dem Beschwerdeführer mit - insoweit unangefochten - in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFF vom 17. März 2003 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm jedoch insofern nicht, als seine sinngemässen Bedenken, wegen Unterstützung der PKK von den Strafverfolgungsbehörden der KDP inhaftiert und gefoltert zu werden, vom BFF als unglaubhaft beurteilt wurden und er in diesem Punkt auf eine Anfechtung der betreffenden Verfügung vom 17. März 2003 verzichtet hat. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Sodann steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie hiernach unter E. 5.2.3 noch im Einzelnen dargestellt wird, einem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. So können im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände ("circonstances très exceptionelles"), wie sie der EGMR zuletzt im bereits erwähnten Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45), klarerweise ausgeschlossen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.2.3 hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, womit sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar erweise. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So habe der aus der Provinz Dohuk stammende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Er verfüge heute dort über ein familiäres Beziehungsnetz und bringe die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration mit. Das depressive Zustandsbild, die chronischen Schmerzen unklarer Aetiologie und die (...), wie sie im ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2008 beim Beschwerdeführer diagnostiziert würden, stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der im ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2007 geäusserte Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werde im Bericht vom 2. Februar 2008 nicht weiter ausgeführt und gründe zudem auf einer Anamnese, die sich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren lasse. 5.2.2 Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak wiederholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe seine bereits in der Stellungnahme vom 7. September 2007 gegenüber dem BFM geäusserten Bedenken. Seines Erachtens könne sich die Lage in den drei Provinzen, auch wenn diese sich gegenwärtig im Vergleich zu den zentralen und südlichen Landesteilen ruhig und sicher präsentiere, wegen der politischen Spannungen in der gesamten Region rasch ändern. Zudem seien die Aufnahmekapazitäten beschränkt und die angespannte soziale Situation vor Ort könne als Folge der hohen Zahl von Zurückkehrenden zusätzlich belastet werden. Was seine persönliche Situation betreffe, so sei der Wiederaufbau einer Existenz in Dohuk oder anderswo im Nordirak für ihn unmöglich. Wie er in den Bundesanhörungen erklärt habe, sei sein Bruder immer noch seinetwegen im Gefängnis. Dieser Umstand und seine Flucht ins Ausland hätten dazu geführt, dass er von der Familie ausgeschlossen worden sei. Weil er zudem auf eine regelmässige Überwachung seines Krankheitszustandes durch Ärzte angewiesen sei und im Nordirak der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei, erweise sich eine Rückkehr für ihn als zu gefährlich. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den beiden erwähnten Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden muss. Gleichwohl setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls ist ein Misslingen der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die kurdische Gesellschaft absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Nach diesem Massstab bemessen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser hat von seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Dohuk gelebt und verfügt mit seinen in der Stadt Dohuk wohnhaften Eltern und einem nicht weit entfernt angesiedelten Bruder über Bezugspersonen, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten, etwa durch Aufnahme im Familiendomizil in der anspruchsvollen ersten Phase nach der Rückkehr. Dass er für die Inhaftierung eines seiner beiden Brüder verantwortlich ist und seine Familie ihn deshalb ausgeschlossen hat, erscheint vor dem Hintergrund der Erwägungen des BFF in der insoweit rechtskräftigen Verfügung vom 17. März 2003 als nicht glaubhaft. Eine Ächtung durch die Familie hatte der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 7. September 2007 mit keiner Silbe thematisiert, so dass im diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde eine Schutzbehauptung zu erblicken ist. Es kann deshalb mit genügender Sicherheit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in seiner Heimat bis ins Jahr 2000 einem Studium nachgegangen und hat daneben sporadisch als Arbeiter gewirkt. In der Schweiz hat er gemäss den von ihm eingereichten Bestätigungen nach einer Tätigkeit in der (...) in verschiedenen (...) gearbeitet und tut dies auch heute zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers. Damit bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf Bildung und Berufserfahrung weit überdurchschnittliche Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Keinen Hinderungsgrund sollten dabei Probleme gesundheitlicher Natur darstellen. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der im Zeugnis vom 3. September 2007 geäusserte Verdacht einer PTBS im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt oder Bedrohung in der Heimat vom behandelnden Hausarzt (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) im Bericht vom 2. Februar 2008 nicht aufgegriffen wird. Es fehlen demnach Anhaltspunkte, um im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung auf eine PTBS abzustellen oder tiefer gehende Abklärungen in diese Richtung zu treffen. Die vom Beschwerdeführer empfundenen chronischen Schmerzen im Bereich des linken (...) und die bei ihm diagnostizierte (...) stellen nach den Ausführungen des Hausarztes aus schulmedizinischer Sicht keine behandelbare somatische Erkrankung dar und sind durch schulmedizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht beeinflussbar. Zudem ist der Beschwerdeführer in der Schweiz seit längerer Zeit in Branchen erwerbstätig, die auch in körperlicher Hinsicht nicht geringe Anforderungen an die Arbeitenden stellen. Was die in den Unterlagen des Hausarztes erwähnten psychischen Probleme (depressives Zustandsbild mit stark fluktuierendem Verlauf bei gegenwärtig intermittierender Episode mit latenter Suizidalität [Zeugnis vom 3. September 2007] beziehungsweise bei aktuell oligosymptomatischer Periode [Bericht vom 2. Februar 2008]) betrifft, so lassen sich diese - ohne die Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Nordirak insbesondere auch im Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen auszublenden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.) - nicht als schweres psychisches Leiden interpretieren, die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnten. Hierbei gilt es wiederum die nicht entscheidend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herauszustreichen und daneben festzuhalten, dass dessen Depressionen hierzulande nicht medikamentös oder im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie behandelt werden. Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 2. Februar 2008 ist zur Zeit eine psychiatrische Behandlung nicht indiziert. Es lässt sich demnach nicht damit argumentieren, dass der Beschwerdeführer durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in seiner Existenz gefährdet würde. Schliesslich hat gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 3. September 2007 beim Beschwerdeführer in zwei Episoden in latenter Form eine Suizidalität bestanden. Diesbezüglich könnte - so die Prognose des Hausarztes im Bericht vom 2. Februar 2008 - in Belastungssituationen akuter Handlungsbedarf bestehen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt unter Vorlage diverser Bestätigungen geltend, er habe sich hierzulande gut integriert, geniesse eine guten Leumund und lebe seit drei Jahren unabhängig von der Fürsorge. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbare Folge. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: