Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige oromischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. April 2011 und gelangte am 2. Mai 2011 via ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2011 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, seit sie ein kleines Kind sei, hätten die äthiopischen Polizeibehörden ihren Vater regelmässig verhaftet und für mehrere Tage mitgenommen. Sie habe vernommen, dass er der Mitgliedschaft bei der ONEG (amharischer Name der OLF [Oromo Liberation Front]) beschuldigt worden sei. Deswegen habe sie ständig in Angst gelebt. Am 26. März 2011 sei er erneut festgenommen worden. Da er diesmal nicht wieder nach Hause zurückgekehrt sei, habe die Mutter nach ihm gesucht. Die Suche nach seinem Aufenthaltsort sei jedoch erfolglos geblieben. Am 3. April 2011 seien während ihrer Abwesenheit gemäss Aussagen von Nachbarn auch ihre Mutter und ihr älterer Bruder verhaftet worden. In ihrer Not habe sie sich an ihren Onkel väterlicherseits gewandt, welcher sie daraufhin zu sich nach Hause geholt habe. Er habe ihr klar gemacht, dass auch sie beide in Gefahr seien, was ihn dazu veranlasst habe, ihre und seine Ausreise aus Äthiopien in die Wege zu leiten. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt beim Onkel habe sie am 30. April 2011 in Begleitung eines Schleppers in B._______ ein Flugzeug bestiegen und sei auf dem Luftweg nach Europa und von dort aus mit dem Zug und dem Auto in die Schweiz gelangt. Der Onkel sei um seiner Sicherheit willen ebenfalls aus Äthiopien ausgereist. A.b. Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.c. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um nähere Abklärungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe, namentlich zum Verbleib ihrer Eltern und ihres Bruders. Die Botschaftsantwort ging am 19. August 2011 beim BFM ein. A.d. Mit Schreiben vom 11. November 2011 wurde der zu jenem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin über ihre Vertrauensperson schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vor Ort getätigten Abklärungen gewährt. Die Vertrauensperson reichte am 25. November 2011 im Namen der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 - eröffnet am 17. Februar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuch vom 2. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die vorgebrachten Ereignisse überzeugend darzustellen und den geschilderten Ausreisegründen die nötige Plausibilität zu verleihen. Ihre Angaben seien vage und ungenau und ergäben in ihrer Gesamtheit keinen Sinn. Die sich bereits aus der Botschaftsabklärung ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität und zu den Asylgründen würden durch die in der Stellungnahme vom 25. November 2011 auftretenden Widersprüche noch zusätzlich erhärtet. Die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Vollzug der Wegweisung betreffe, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug für sie nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.Als Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe nach dem Abbruch der Schule weder eine Ausbildung gemacht noch Berufserfahrungen gesammelt. Ausserdem könne sie im Heimatland nicht auf ein intaktes soziales Netzwerk und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. In Anbetracht der körperlichen und psychischen Beschwerden und der von ihrer Ärztin vermuteten traumatischen Erlebnisse bestünden konkrete Hinweise, dass sie in ihrem Umfeld, wo sie aufgewachsen sei, traumatisiert worden sei. Sie dorthin zurückzuschicken, wäre in ihrem vulnerablen Zustand unzumutbar. Es müsse bezweifelt werden, dass in Äthiopien eine adäquate psychotherapeutische Behandlung gewährleistet sei. Sollte eine entsprechende Behandlung dennoch bestehen, wäre es für sie angesichts der ohnehin sehr geringen Berufschancen für alleinstehende Frauen kaum möglich, sich die dazu erforderlichen Mittel und den Zugang zu verschaffen. Erschwert werde die Situation schliesslich durch ihre Schwangerschaft. Als alleinstehende, junge Frau mit einem Kleinkind und in einem psychisch äusserst labilen Zustand dürfte sie in Äthiopien kaum in der Lage sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in casu die Voraussetzungen für eine zumutbare Rückweisung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-3430/2010 vom 23. September 2010,E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 und D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 formuliert worden seien, nicht erfüllt seien. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...), C._______, vom2. März 2012 zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung betrifft (Ziffern 1-3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen-stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der beim BFM geltend gemachten Gefährdung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 verwiesen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, jene glaubhaft erscheinen zu lassen. Somit ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine derartige Gefahr, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig erscheinen liesse. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie dem ärztlichen Bericht vom 2. März 2012 zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin eine mindestens mittelschwere Depression mit möglicher Suizidalität diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, BeschwerdeNr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. In Berücksichtigung der Praxis des EGMR, wonach die Ausschaffung einer suizidgefährdeten Person nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), ist der möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Auch ihre Schwangerschaft vermag aus medizinischer Hinsicht eine Rückführung nicht zu verhindern, zumal es sich gemäss dem erwähnten Arztbericht derzeit um eine Frühschwangerschaft handelt.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
E. 5.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat sprechen.
E. 5.3.2.1 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und an psychischen Beschwerden leidet, gilt es zunächst abzuklären, ob sie bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens ist festzuhalten, dass Addis Abeba als Hauptsitz der Afrikanischen Union (AU) im Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den anderen Teilen des Landes besser und moderner. Was die psychiatrische Versorgung anbelangt, gibt es in Addis Abeba sechs Zentren, in denen eine stationäre Behandlung möglich ist. Dazu gehören das Amanuel Hospital, die Abteilung der Universitätsklinik St. Paulos, die psychiatrischen Abteilungen der beiden Militärspitäler und die Kliniken der Addis Abeba Universität und der Gefängnisadministration (vgl. SFH-Recherche vom 10. März 2006, Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen, SFH-Auskunft vom10. Juni 2009, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung). Betreffend der Versorgung von Schwangeren ist beispielsweise das "Tikur Anbessa Hospital", ein Universitätsspital, welches unter anderem stationäre und ambulante Dienste bietet, zu erwähnen. Neben Chirurgie, Innere Medizin, Orthopädie und Pädiatrie umfasst dieses Spital auch den Bereich Geburts- und Frauenheilkunde. Nach dem Gesagten darf davon ausgegangen werden, dass die im Arztbericht vom 2. März 2012 als notwendig erachtete gynäkologische Betreuung und psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in Addis Abeba, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Mai 2011, A4 S. 1), grundsätzlich gewährleistet ist und dort auch die im Arztbericht erwähnte Eisenmangelanämie behandelt werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin sich eine entsprechende medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht leisten können, wird es ihr offenstehen, in ihrer Heimatgemeinde (kebele) eine Bescheinigung zu beantragen, um kostenlose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund dessen kann sie aus der Argumentation, wonach es ihr angesichts der sehr geringen Berufschancen für alleinstehende Frauen kaum möglich wäre, sich die für eine Behandlung erforderlichen Mittel zu beschaffen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Weiteren hat sie die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei der Rückführung wäre mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken.
E. 5.3.2.2 Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Die sozio-ökonomische Lage von alleinerziehenden Frauen in Äthiopien ist zwar zweifellos schwierig. Es darf jedoch in casu davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Wiedereinstieg in ihrer Heimat gelingen wird. Eigenen Angaben zufolge wurde sie in Addis Abeba geboren und wuchs dort auf (vgl. A4 S. 1), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut ist. Ausserdem verfügt sie über eine mehrjährige Schulbildung und Englischkenntnisse (vgl. A4 S. 2/3). Vor dem Hintergrund, dass ihre geltend gemachten Asylgründe mangels Anfechtung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unglaubhaft zu beurteilen sind, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Schule in der neunten Klasse wegen Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der Probleme ihres Vaters abgebrochen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 30. Mai 2011, A10 S. 3 F21), jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. In Anbetracht des Umstands, dass an den von der Beschwerdeführerin angegebenen Adressen nichts über sie und ihre Familie in Erfahrung gebracht werden konnte (vgl. Botschaftsantwort vom 10. August 2011 inkl. Bericht des Anwalts vom 4. August 2011, A16), liegt der Schluss nahe, dass sie bewusst falsche Angaben gemacht hat, um ihre Identität zu verheimlichen. Bei dieser Sachlage ist vermutungsweise davon auszugehen, dass sie in der Heimat entgegen anderer Meinung nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass die Familienangehörigen ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein werden, was sich insbesondere auf ihre psychische Verfassung positiv auswirken dürfte. Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin offen, bei der Erziehung ihres im jetzigen Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes allenfalls auf familiäre Unterstützung zurückzugreifen, um einer Arbeit nachgehen zu können. Nötigenfalls wird ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland ebenfalls erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 AsylV 2). Im Übrigen sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
E. 5.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu qualifizieren. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin auf die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berufen könnte. So wurde in den Urteilen E-3430/2010 vom 23. September 2010 und E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 der Vollzug der Wegweisung jener alleinstehenden Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien insgesamt als zumutbar erachtet. Demgegenüber liegt dem Urteil D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb die darin gemachten Ausführungen in casu nicht als Vergleich herangezogen werden können. Zum einen handelte es sich bei jener Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Äthiopien. Zum anderen hatte das Gericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. Nach dem Gesagten erübrigt es sich vorliegend, die Zumutbarkeit nochmals einer Prüfung zu unterziehen, weshalb der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen, abgewiesen wird.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos qualifiziert werden konnten und das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2012 von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1435/2012 Urteil vom 28. März 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2012 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige oromischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. April 2011 und gelangte am 2. Mai 2011 via ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Am 19. Mai 2011 fand die Befragung zur Person statt und am 30. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, seit sie ein kleines Kind sei, hätten die äthiopischen Polizeibehörden ihren Vater regelmässig verhaftet und für mehrere Tage mitgenommen. Sie habe vernommen, dass er der Mitgliedschaft bei der ONEG (amharischer Name der OLF [Oromo Liberation Front]) beschuldigt worden sei. Deswegen habe sie ständig in Angst gelebt. Am 26. März 2011 sei er erneut festgenommen worden. Da er diesmal nicht wieder nach Hause zurückgekehrt sei, habe die Mutter nach ihm gesucht. Die Suche nach seinem Aufenthaltsort sei jedoch erfolglos geblieben. Am 3. April 2011 seien während ihrer Abwesenheit gemäss Aussagen von Nachbarn auch ihre Mutter und ihr älterer Bruder verhaftet worden. In ihrer Not habe sie sich an ihren Onkel väterlicherseits gewandt, welcher sie daraufhin zu sich nach Hause geholt habe. Er habe ihr klar gemacht, dass auch sie beide in Gefahr seien, was ihn dazu veranlasst habe, ihre und seine Ausreise aus Äthiopien in die Wege zu leiten. Nach einem rund einmonatigen Aufenthalt beim Onkel habe sie am 30. April 2011 in Begleitung eines Schleppers in B._______ ein Flugzeug bestiegen und sei auf dem Luftweg nach Europa und von dort aus mit dem Zug und dem Auto in die Schweiz gelangt. Der Onkel sei um seiner Sicherheit willen ebenfalls aus Äthiopien ausgereist. A.b. Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.c. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um nähere Abklärungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe, namentlich zum Verbleib ihrer Eltern und ihres Bruders. Die Botschaftsantwort ging am 19. August 2011 beim BFM ein. A.d. Mit Schreiben vom 11. November 2011 wurde der zu jenem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin über ihre Vertrauensperson schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vor Ort getätigten Abklärungen gewährt. Die Vertrauensperson reichte am 25. November 2011 im Namen der Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 - eröffnet am 17. Februar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuch vom 2. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die vorgebrachten Ereignisse überzeugend darzustellen und den geschilderten Ausreisegründen die nötige Plausibilität zu verleihen. Ihre Angaben seien vage und ungenau und ergäben in ihrer Gesamtheit keinen Sinn. Die sich bereits aus der Botschaftsabklärung ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zur Identität und zu den Asylgründen würden durch die in der Stellungnahme vom 25. November 2011 auftretenden Widersprüche noch zusätzlich erhärtet. Die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er den Vollzug der Wegweisung betreffe, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug für sie nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.Als Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe nach dem Abbruch der Schule weder eine Ausbildung gemacht noch Berufserfahrungen gesammelt. Ausserdem könne sie im Heimatland nicht auf ein intaktes soziales Netzwerk und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. In Anbetracht der körperlichen und psychischen Beschwerden und der von ihrer Ärztin vermuteten traumatischen Erlebnisse bestünden konkrete Hinweise, dass sie in ihrem Umfeld, wo sie aufgewachsen sei, traumatisiert worden sei. Sie dorthin zurückzuschicken, wäre in ihrem vulnerablen Zustand unzumutbar. Es müsse bezweifelt werden, dass in Äthiopien eine adäquate psychotherapeutische Behandlung gewährleistet sei. Sollte eine entsprechende Behandlung dennoch bestehen, wäre es für sie angesichts der ohnehin sehr geringen Berufschancen für alleinstehende Frauen kaum möglich, sich die dazu erforderlichen Mittel und den Zugang zu verschaffen. Erschwert werde die Situation schliesslich durch ihre Schwangerschaft. Als alleinstehende, junge Frau mit einem Kleinkind und in einem psychisch äusserst labilen Zustand dürfte sie in Äthiopien kaum in der Lage sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass in casu die Voraussetzungen für eine zumutbare Rückweisung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-3430/2010 vom 23. September 2010,E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 und D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 formuliert worden seien, nicht erfüllt seien. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...), C._______, vom2. März 2012 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung betrifft (Ziffern 1-3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen-stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der beim BFM geltend gemachten Gefährdung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 verwiesen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, jene glaubhaft erscheinen zu lassen. Somit ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine derartige Gefahr, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig erscheinen liesse. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie dem ärztlichen Bericht vom 2. März 2012 zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin eine mindestens mittelschwere Depression mit möglicher Suizidalität diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, BeschwerdeNr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. In Berücksichtigung der Praxis des EGMR, wonach die Ausschaffung einer suizidgefährdeten Person nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), ist der möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Auch ihre Schwangerschaft vermag aus medizinischer Hinsicht eine Rückführung nicht zu verhindern, zumal es sich gemäss dem erwähnten Arztbericht derzeit um eine Frühschwangerschaft handelt. 5.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 5.3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat sprechen. 5.3.2.1 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und an psychischen Beschwerden leidet, gilt es zunächst abzuklären, ob sie bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens ist festzuhalten, dass Addis Abeba als Hauptsitz der Afrikanischen Union (AU) im Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den anderen Teilen des Landes besser und moderner. Was die psychiatrische Versorgung anbelangt, gibt es in Addis Abeba sechs Zentren, in denen eine stationäre Behandlung möglich ist. Dazu gehören das Amanuel Hospital, die Abteilung der Universitätsklinik St. Paulos, die psychiatrischen Abteilungen der beiden Militärspitäler und die Kliniken der Addis Abeba Universität und der Gefängnisadministration (vgl. SFH-Recherche vom 10. März 2006, Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen, SFH-Auskunft vom10. Juni 2009, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung). Betreffend der Versorgung von Schwangeren ist beispielsweise das "Tikur Anbessa Hospital", ein Universitätsspital, welches unter anderem stationäre und ambulante Dienste bietet, zu erwähnen. Neben Chirurgie, Innere Medizin, Orthopädie und Pädiatrie umfasst dieses Spital auch den Bereich Geburts- und Frauenheilkunde. Nach dem Gesagten darf davon ausgegangen werden, dass die im Arztbericht vom 2. März 2012 als notwendig erachtete gynäkologische Betreuung und psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in Addis Abeba, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Mai 2011, A4 S. 1), grundsätzlich gewährleistet ist und dort auch die im Arztbericht erwähnte Eisenmangelanämie behandelt werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin sich eine entsprechende medizinische Versorgung aus finanziellen Gründen nicht leisten können, wird es ihr offenstehen, in ihrer Heimatgemeinde (kebele) eine Bescheinigung zu beantragen, um kostenlose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund dessen kann sie aus der Argumentation, wonach es ihr angesichts der sehr geringen Berufschancen für alleinstehende Frauen kaum möglich wäre, sich die für eine Behandlung erforderlichen Mittel zu beschaffen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Weiteren hat sie die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei der Rückführung wäre mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. 5.3.2.2 Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Die sozio-ökonomische Lage von alleinerziehenden Frauen in Äthiopien ist zwar zweifellos schwierig. Es darf jedoch in casu davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Wiedereinstieg in ihrer Heimat gelingen wird. Eigenen Angaben zufolge wurde sie in Addis Abeba geboren und wuchs dort auf (vgl. A4 S. 1), weshalb sie mit diesem Umfeld bestens vertraut ist. Ausserdem verfügt sie über eine mehrjährige Schulbildung und Englischkenntnisse (vgl. A4 S. 2/3). Vor dem Hintergrund, dass ihre geltend gemachten Asylgründe mangels Anfechtung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unglaubhaft zu beurteilen sind, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Schule in der neunten Klasse wegen Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der Probleme ihres Vaters abgebrochen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 30. Mai 2011, A10 S. 3 F21), jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. In Anbetracht des Umstands, dass an den von der Beschwerdeführerin angegebenen Adressen nichts über sie und ihre Familie in Erfahrung gebracht werden konnte (vgl. Botschaftsantwort vom 10. August 2011 inkl. Bericht des Anwalts vom 4. August 2011, A16), liegt der Schluss nahe, dass sie bewusst falsche Angaben gemacht hat, um ihre Identität zu verheimlichen. Bei dieser Sachlage ist vermutungsweise davon auszugehen, dass sie in der Heimat entgegen anderer Meinung nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass die Familienangehörigen ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein werden, was sich insbesondere auf ihre psychische Verfassung positiv auswirken dürfte. Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin offen, bei der Erziehung ihres im jetzigen Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes allenfalls auf familiäre Unterstützung zurückzugreifen, um einer Arbeit nachgehen zu können. Nötigenfalls wird ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland ebenfalls erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 AsylV 2). Im Übrigen sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. 5.3.3. In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM auch als zumutbar zu qualifizieren. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin auf die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berufen könnte. So wurde in den Urteilen E-3430/2010 vom 23. September 2010 und E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 der Vollzug der Wegweisung jener alleinstehenden Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien insgesamt als zumutbar erachtet. Demgegenüber liegt dem Urteil D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb die darin gemachten Ausführungen in casu nicht als Vergleich herangezogen werden können. Zum einen handelte es sich bei jener Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Äthiopien. Zum anderen hatte das Gericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. Nach dem Gesagten erübrigt es sich vorliegend, die Zumutbarkeit nochmals einer Prüfung zu unterziehen, weshalb der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen, abgewiesen wird. 5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos qualifiziert werden konnten und das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2012 von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: