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D-1321/2008

D-1321/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben in Addis Abeba geborene Staatsangehörige Eritreas, reiste am 17. Oktober 2003 von Johannesburg herkommend mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 verweigerte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 31. Oktober 2003 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Am 26. Oktober 2003 erhob das BFF im Flughafen Zürich-Kloten die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. D. Am 27. Oktober 2003 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs. E. Am 31. Oktober 2003 erhob das BFF an der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen nochmals die Personalien und befragte die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. Am 4. März 2004 hörte sie das kantonale (...) einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei gestorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Im Herbst 1999 seien ihr Vater, ihre Schwester und eine Tante väterlicherseits von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil die Familie ihres Vaters eritreischer Herkunft sei. Sie sei einige Tage danach festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Bei den Befragungen sei sie der Kollaboration mit Eritrea beschuldigt, geschlagen und drei Mal vergewaltigt worden. Mit Hilfe ihres Onkels sei sie freigekommen und habe fortan bei ihm gelebt. Von 2000 bis 2001 habe sie in einem Kaffee als Kassiererin gearbeitet. Sie sei immer wieder vorgeladen worden, weshalb sie am 15. Oktober 2003 Äthiopien verlassen habe. F. Am 14. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend zu ihren Asylgründen von einem Frauenteam angehört. G. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. März 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 26. April 2005 nicht ein. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin daraufhin eine neue Frist bis zum 27. Juni 2005 zum Verlassen der Schweiz an. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin beim BFM für sich und ihren inzwischen geborenen Sohn ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei widererwägungsweise festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses vorliegenden Gesuches entschieden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eritreische Staatsbürger, welche sich länger im Ausland aufgehalten hätten, würden unter den Generalverdacht gestellt, sie hätten sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt. Die Beschwerdeführerin sei seit Erlass der ersten Verfügung inzwischen noch länger aus Eritrea abwesend. Als sie Äthiopien kurz vor einer Deportation nach Eritrea verlassen habe, sei sie im militärpflichtigen Alter gewesen und sei es heute noch. Ihr drohe bei einer Rückkehr nebst einer unverhältnismässigen Bestrafung auch der Einzug in einen illegalen, zeitlich unbegrenzten Militärdienst. In der Wahrnehmung der eritreischen Militärdiktatur werde das Ersuchen eines anderen Staates um Schutz einem Landesverrat gleichgesetzt. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung sei vorliegend vom BFM nicht hinreichend geprüft worden. In der Zwischenzeit sei es ihr gelungen, ihren äthiopischen Ausländerausweis für Eritreer erhältlich zu machen. Sie habe berechtigte Angst, von Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Personen eritreischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren worden seien. Aus dem Ausweis gehe hervor, dass sie die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe, wenn sie im Besitze derselben gewesen sei. Die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Sie sei somit nur im Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft. Insgesamt würden diese Tatsachen eine erhebliche Bedrohung für die Beschwerdeführerin darstellen und gäben ihr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Der Eingabe lagen ein oranger Ausweis mit Foto und eine Rede des äthiopischen Premier, Meles Zenawi, vom 27. Oktober 2006 bei. J. Das BFM ersuchte am 22. Juni 2007 die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen bezüglich der Echtheit des eingereichten Ausweises und der äthiopischen Adressangaben der Beschwerdeführerin. K. Mit Schreiben vom 24. August 2007 reichte die Schweizer Botschaft ein Bericht eines Vertrauensanwalts vom 22. August 2007 mit den Abklärungsergebnissen ein. L. Am 18. Dezember 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin nochmals an und gab ihr die Möglichkeit zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Botschaft Stellung zu nehmen. M. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche vom 27. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 26. März 2008 zu verlassen. Ferner stellte es fest, dass eine Wegweisung nach Eritrea nicht zumutbar sei. Zu Lasten der Beschwerdeführerin erhob das BFM zudem Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-. N. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde eine Kopie einer Verfügung vom 1. November 2007 betreffend das Verfahren E-7237/2007 und ein Lohnblatt vom Dezember 2007 beigelegt. O. Mit Verfügung vom 7. März 2008 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. In der Vernehmlassung vom 18. März 2008 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. Q. Mit Verfügung vom 19. März 2008 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. R. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2008 durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. S. Am 20. Mai 2010 erteilte das BFM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Beschwerdeführenden. T. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde sei betreffend Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung infolge der erteilten Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden, und fragte die Beschwerdeführenden an, ob sie an der Beschwerde hinsichtlich der Begehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese allenfalls zurückziehen. U. Mit Schreiben vom 12. Juni 2010 gaben die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter bekannt, an der Beschwerde festzuhalten. V. Am 18. März 2011 heiratete die Beschwerdeführerin den äthiopischen Staatsangehörigen und Vater ihres Sohnes C._______ (N [...]).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb mit demjenigen des Ehemanns und Vaters (D-2120/2008) koordiniert zu behandeln.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesamt lehnte das zweite Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, dass an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in Addis Abeba Personen lebten, welche die Beschwerdeführerin nicht kennen würden. In der Folge hätten Abklärungen der Botschaft bezüglich der Bewohner an der in der Aufenthaltsbewilligung angegebenen Adresse ergeben, dass dort ihr Vater, die Mutter und ihre Geschwister lebten. Somit stünden die Abklärungen der Botschaft im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylgesuchs, wo sie angegeben habe, ihre Mutter sei verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei und ihr Vater und ihre Schwester seien im Jahr 1999 nach Eritrea verschleppt worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2007 habe sie die Botschaftsabklärung in Abrede gestellt und angegeben, ihr Onkel und seine Familie seien in diesem Haus wohnhaft. Die Antwort der Beschwerdeführerin zur anschliessenden Frage, wie viele Kinder der Onkel habe und wie diese hiessen, stünden ebenfalls im Widerspruch zu den Abklärungen der Botschaft. Die Beschwerdeführerin habe nämlich angegeben, der Onkel habe zwei Kinder, welche dort leben würden, während die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass sich an der besagten Adresse drei Kinder aufhielten. Zudem stimmten die Namen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht überein mit den Namen, welche im Schreiben der Botschaft aufgeführt seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren unwahre Angaben zu ihrer Familie gemacht habe. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater noch immer in Äthiopien aufhalte, könne auch die Aussage der Beschwerdeführerin zur Deportation nach Eritrea, wie dies aufgrund der widersprüchlichen Aussagen bereits im Entscheid vom 17. Februar 2005 festgehalten wurde, nicht geglaubt werden. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Eritrea sei festzuhalten, dass sie noch nie in Eritrea gelebt habe. Sie sei deshalb in Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie einen solchen geleistet und nach Desertation das Land verlassen. Bei einer Einreise in Eritrea bestehe für sie deshalb keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung und Desertation. Die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Sohnes. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien in Eritrea Mütter generell vom Militärdienst befreit. Sie müsse daher auch nicht befürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. In der Folge seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Im Weiteren mache sie geltend, aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthalts von der eritreischen Regierung verdächtigt zu werden, sich subversiv verhalten zu haben. Im vorliegenden Fall habe sie keine gegen den Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, die zu ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes führen könnten. Folglich ist die blosse Tatsache, dass sie sich im Ausland aufgehalten habe, nicht asylbeachtlich. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, sie habe auf alle ihr gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet. Überdies habe sie den Nachweis bezüglich ihrer eritreischen Abstammung erbracht. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, welche sich auf Angaben von Personen oder Behörden in Äthiopien stützen würden, seien von geringem Beweiswert. Aufgrund des nach wie vor angespannten Klimas zwischen Äthiopien und Eritrea könne davon ausgegangen werden, dass äthiopische Staatsbürger - egal ob dies aus Angst oder aus Kalkül erfolge - falsche Angaben bezüglich eritreischer Staatsbürger machen würden. In diesem Sinne werde auf zwei ähnlich gelagerte Fälle (N [...] und N [...]) verwiesen, bei denen sich die Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig erwiesen habe. Nur der Onkel der Beschwerdeführerin lebe in Addis Abeba und sei bereit, sich zu seiner Nichte befragen zu lassen. Warum dies vom BFM nicht gemacht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ihre Angaben bezüglich Namen und Anzahl der Kinder ihres Onkels bezögen sich auf ihren Onkel und nicht auf die von der Botschaft angeblich ausfindig gemachte Familie. Auch wenn das Familienoberhaupt angeblich den Namen "(...)" trage, könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese Person der Vater der Beschwerdeführerin sei. Der Name "(...)" (anders geschrieben: [...], [...], [...], etc.) komme in Äthiopien sehr häufig vor. Das Verwandtschaftsverhältnis der vorgefundenen Familie zur Beschwerdeführerin werde bestritten. Der Vater sei deportiert worden und die Mutter sei tot. Wenn sie etwas zu verheimlichen gehabt hätte, hätte sie nicht den äthiopischen Aufenthaltsausweis für eritreische Staatsbürger, in welchem die Adresse aufgeführt sei, eingereicht. Die Behauptung des BFM, wonach Mütter von kleinen Kindern vom Militärdienst in Eritrea befreit seien, sei tatsachenwidrig, da dies nur stillende Mütter betreffe. Sie sei keine stillende Mutter mehr. Im Rahmen der allgemeinen Mobilmachung bestehe die Vermutung, dass sich die militärdienstpflichtige Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes ihrer Dienstpflicht durch Flucht beziehungsweise durch Verweilen im Ausland entzogen habe. Die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) halte an ihrer Position vom 28. März 2007 fest, wonach für das eritreische Regime die blosse Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylantrags als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlicher Haltung gelte. Eritreische Asylsuchende würden bei ihrer Ankunft in Eritrea festgenommen und in Geheimgefängnissen erfasst. Der Ausweis belege ausserdem, dass sie Eritreerin sei und als solche nur einen Ausländerstatus in Äthiopien gehabt habe. Äthiopien könne daher nicht als ihr Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gelten. Eine allfällige Möglichkeit sich in Äthiopien einbürgern zu lassen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der Formulierung von Art. 1A Abs. 2 FK sowie in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 1 und 5 FK werde mit dem Begriff "Heimatstaat" beziehungsweise "Heimatland" klarerweise das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie erwerben könne. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werde und ihr seitens der äthiopischen Behörden keine Verfolgung und Diskriminierung drohe. Dieser Umstand als auch die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien verfüge und auch keinen Rechtsanspruch - ebenso wenig die Beschwerdeführerin - auf eine solche hat, bleibe von der Vorinstanz gänzlich ungewürdigt und ungeprüft, was gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1923/2007 vom 5. Juli 2007 unzulässig sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 18. März 2008 hält das BFM fest, dass es Sache der Beschwerdeführerin sei, ihren Sohn bei den äthiopischen Behörden zu registrieren und die dafür benötigten Dokumente einzureichen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien könne sie die notwendigen Schritte unternehmen, um den Aufenthalt ihres Sohnes zu legalisieren. Aus den Akten seien nämlich keine Indizien ersichtlich, wonach der Sohn nicht nach Äthiopien reisen und dort via seine Mutter eine Aufenthaltsbewilligung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen könnte.

E. 5.4 In der Replik vom 31. März 2008 werden diese Ausführungen des BFM bestritten.

E. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 17. Februar 2005 die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorladungen nach ihrer Haftentlassung bis zur Ausreise im Herbst 2003 als nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Vorbringen - ihr Vater, ihre Schwester und eine Tante seien nach Eritrea deportiert worden und sie selber sei drei Monate inhaftiert, befragt und dabei geschlagen und sexuell misshandelt worden - äusserte das BFM jedoch keine Zweifel. Es hielt hingegen fest, der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea habe zu zahlreichen Übergriffen und Diskriminierungen geführt. Insbesondere in der Zeit von Mitte 1998 bis Ende 2000 seien etwa 70'000 Äthiopier und Äthiopierinnen eritreischer Herkunft verschleppt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Deportation ihrer Angehörigen und ihre persönlichen Erlebnisse würden offensichtlich auf der angespannten Lage und den schwierigen Lebensbedingungen als Folge der bewaffneten Auseinandersetzungen der beiden Ländern beruhen. Die Situation in Äthiopien habe sich jedoch inzwischen wesentlich verbessert. Eritrea und Äthiopien befänden sich in einer Phase der Stabilisierung. Zurzeit würden nur diejenigen eritreischen Staatsangehörigen oder Personen eritreischer Herkunft nach Eritrea zurückgeführt, für die aus der Sicht der äthiopischen Behörden Grund zur Annahme bestehe, sie würden die öffentliche Ruhe und Ordnung stören - Überlegungen, die für die Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden. Zudem führe das IKRK seit Juni 2000 auf freiwilliger Basis Rückführungen durch, was die Rückkehr von 42'000 äthiopischen und 5'500 eritreischen Staatsangehörigen ermöglicht habe. Diese Entwicklung halte an. Die Situation der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der neusten Entwicklungen in Äthiopien grundsätzlich verändert, so dass auch dieses Vorbringen der Asylrelevanz entbehre. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung trifft es in Anbetracht dieser Erwägungen nicht zu, dass das BFM die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Deportation ihrer Angehörigen nach Eritrea aufgrund widersprüchlicher Angaben bereits im Entscheid vom 17. Februar 2005 als unglaubhaft bezeichnet hat.

E. 6.3 Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Ergebnisse einer Botschaftsanfrage die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und der Deportation als unglaubhaft erachtet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hinsichtlich der Wohnadresse der Beschwerdeführerin keine korrekten Angaben machte und andererseits aus den Abklärungsergebnissen unzutreffende Rückschlüsse gezogen hat. Das BFM teilte der Schweizer Botschaft mit: "The applicant has explained to have lived her whole life in Addis Abeba at the following adress: (...)." Die Beschwerdeführerin hat aber an keiner Befragung oder Anhörung geltend gemacht, ihr ganzes Leben im Haus Nr. Z._______ verbracht zu haben. Sie hat vielmehr angegeben, sie habe dort bis ins Jahre 1999 mit ihrem Vater gelebt. Danach habe sie bei ihrem Onkel im Haus Nr. Y._______ gewohnt (vgl. act. A4/24 S. 6 Ziff. 10, A19/10 S. 2, B10/7 S. 2). Es ist deshalb naheliegend, dass der von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba beauftragte Vertrauensanwalt zwar das Haus Nr. Z._______ gefunden hat, dessen Bewohner jedoch die Beschwerdeführerin nicht zu kennen angaben. Ferner stellte der Vertrauensanwalt bei seinen Abklärungen fest, die Bewohner der Hausnummer Y._______ seien "Mr. D._______ and M/s E._______ with their children F._______, G._______ and H._______. A._______ ([andere Schreibweise von A._______]) is registered in the file but the investigator was told that she was out of the country." Warum im beigelegten Brief der Botschaft an das BFM dann erwähnt wird, dass der Vertrauensanwalt habe feststellen können, dass die ganze Familie der Beschwerdeführerin dort lebe, das heisse, ihr Vater, ihre Mutter und ihre drei Geschwister, ist schleierhaft, denn der Vertrauensanwalt hat in seinen am 22. August 2007 schriftlich festgehaltenen Erkenntnissen nicht erklärt, bei den Bewohnern der Hausnummer Y._______ handle es sich um den Vater, die Mutter und drei Geschwister der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Botschaftsanfrage bleibt somit unklar, ob die vom Vertrauensanwalt vorgefundenen Personen im Haus Nr. Y._______ mit der Beschwerdeführerin verwandt sind oder es sich, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um Drittpersonen handelt, die dort zur Untermiete wohnen würden. Immerhin liegen zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin im Oktober 2003 bis zum Zeitpunkt der Abklärungen durch den Vertrauensanwalt im Sommer 2007 rund vier Jahre, in denen es im Haus Nr. Y._______ in Bezug auf dessen Bewohner durchaus zu Veränderungen gekommen sein kann. Die Abklärungen des Vertrauensanwaltes können mithin durchaus zutreffend sein. Sie stehen aber nicht zwingend im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, weshalb aus den Erkenntnissen, die der Vertrauensanwalt bei seinen Abklärungen gewonnen hat, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erwägungen des BFM, mit welchen es begründet, die Beschwerdeführerin habe unwahre Angaben zu ihrer Familie gemacht, weshalb ihre Angaben zur erfolgten Deportation ihrer Angehörigen nach Eritrea im Jahre 1999 nicht glaubhaft seien, nicht zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677).

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, in Eritrea wegen Militärdienstverweigerung und Desertation unverhältnismässig bestraft zu werden. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass das BFM die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin aufgrund des als authentisch erachteten Ausweises nicht bezweifelt hat. Es hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Eritrea in den Militärdienst eingezogen oder wegen Desertation inhaftiert zu werden, nicht begründet ist. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 1982 in Addis Abeba geboren worden. Sie hat sich nie in Eritrea aufgehalten, sondern hat bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien gelebt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2003 bezeichnete sie sich vorerst immer als Staatsangehörige Äthiopiens, obwohl Eritrea bereits im Jahre 1993 seine Unabhängigkeit erlangt hatte (vgl. act. A1/2, A4/24 S. 2 und 4, A9/2, A12/7 S. 1). Erst bei der Einreichung ihres zweiten Asylgesuchs am 27. Dezember 2006 machte die Beschwerdeführerin - dies nachdem mit EMARK 2006 Nr. 3 ein Entscheid betreffend Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea publiziert wurde - erstmals geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin mit dem Gesuch eingereichten orangefarbenen Ausweis - im Gegensatz zum blauen Ausweis - nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um einen äthiopischen Identitätsausweis für eritreische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin belegt mit diesem Ausweis zwar, dass die äthiopischen Behörden sie im Jahre 2002 als Eritreerin erachteten. Sie verfügt jedoch über keine eritreischen Identitätspapiere. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass sie jemals die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen oder diese zumindest beantragt hatte (vgl. act. A17/16 S. 3, B10/7 S. 3). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den Behörden in Eritrea als Staatsangehörige registriert ist. Dementsprechend bestehen denn auch - was insofern auch nicht erstaunen kann - keine Hinweise, dass sie von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. Gemäss Praxis gilt die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion indessen nur dann als begründet, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats mit ihr in konkreten Kontakt getreten sind und erkennbar wurde, dass sie rekrutiert werden sollte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.). Vorliegend trifft dies auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu. Entgegen der Vermutung in der Beschwerde besteht demnach kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Eritrea eine Strafe wegen Militärdienstverweigerung oder Desertation drohen könnte. Allein die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im dienstpflichtigen Alter ist und als nicht stillende Mutter in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten werden könnte, ist asylrechtlich grundsätzlich nicht relevant, da jeder Staat das Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 16 f.). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin bei einer Rekrutierung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollten. Die Beschwerdeführerin muss sich demnach in Eritrea nicht vor ernsthaften Nachteilen wegen Dienstverweigerung oder Desertation fürchten und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie im Falle der Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Äthiopien bestehe für Eritreer beziehungsweise Eritreerinnen die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr seitens der äthiopischen Behörden eine Verfolgung und Diskriminierung drohe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts heutzutage in Äthiopien nicht mehr aufgrund ihrer eritreischen Herkunft vor Diskriminierung, willkürlicher Verhaftung oder einer Deportation nach Eritrea zu fürchten braucht. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen haben im Jahre 2002 bereits wieder ein Ende gefunden und die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 5). Der Hinweis in der Beschwerde auf eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 in welcher festgestellt wurde, dass die Frage der Staatsangehörigkeit zentral sei, um festzustellen, ob einer Person bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mangels äthiopischer Staatsangehörigkeit aufgrund der eritreischer Herkunft Nachteile drohen, ist deshalb in vorliegendem Verfahren aufgrund der veränderten Situation nicht mehr von Bedeutung. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt auch insoweit nicht vor.

E. 7.4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist sodann nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die uner­laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjek­tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).

E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund ihrer Flucht ins Ausland, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des langjährigen Auslandaufenthalts von den eritreischen Behörden verdächtigt zu werden, sich subversiv verhalten zu haben und des Landesverrats beschuldigt zu werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.2) hat sich die Beschwerdeführerin nie in Eritrea aufgehalten. Sie ist demnach nicht aus Eritrea geflüchtet beziehungsweise illegal ausgereist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist auch nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden automatisch aus der vermuteten illegalen Ausreise schliessen, sie habe sich der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Militärpolizei entzogen, zumal es, wie bereits aufgezeigt, vorliegend an jeglichem Kontakt mit den Militärbehörden fehlte. Ausserdem bestehen keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die eritreischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis genommen haben könnten. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die eritreischen Behörden würden allein aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben lang ausserhalb von Eritrea aufgehalten habe, den Verdacht hegen, sie hätte sich regimefeindlich verhalten, handelt es sich daher um eine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin hat im Ausland nämlich keine gegen den Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, weshalb nicht davon auszugehen ist, die eritreischen Behörden wären auf sie aufmerksam geworden. Aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, sie habe deswegen bei der Einreise nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die eritreischen oder äthiopischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 9.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 9.2. Die Beschwerdeführerin hat am 18. März 2011 ihren äthiopischen Lebenspartner C._______ (N [...]) geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2120/2008 vom 29. Dezember 2011 festgestellt, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Ein Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt somit nicht in Betracht.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 11.2 Vorliegend erteilte der Kanton (...) den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM am 20. Mai 2010 eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2008) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach, soweit beantragt wurde, es sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Gleichzeitig ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

E. 13 In der Beschwerde wird neben der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch die unentgeltliche Prozessvertretung beantragt, über welche bisher nicht befunden wurde. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Angesichts dessen, dass Verfahren - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, rechtfertigt es, an die Voraussetzungen unter denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Ein dergestalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Verfahren liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen.

E. 14.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 30. Januar 2008 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2.2 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführenden verfügt worden ist. Sie waren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar, kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden sich wieder in Äthiopien niederlassen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. BVGE E-2097/2008 E. 8.3-8.6). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 20. Mai 2010 noch nicht verheiratet und lebte auch nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes zusammen. In Anbetracht der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien (vgl. zum Ganzen BVGE E-2097/2008 E. 8.5) und da die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihr Kind zu tragen gehabt hatte, dürfte sie trotz dem vorhandenen Beziehungsnetz in Addis Abeba im Falle der Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende, junge Frau mit einem Kleinkind kaum in der Lage gewesen sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden wäre unter diesen Umständen im Zeitpunkt vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden wären somit mit ihren auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 30. Januar 2008 angefochtene Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Den Beschwerdeführenden sind demnach keine Kosten aufzuerlegen, soweit das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 15 Das BFM erhob gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 für das erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.- (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). Diese Gebühr ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im Vollzugspunkt mit ihrer Beschwerde durchgedrungen wären, nicht im vollem Umfang gerechtfertigt und praxisgemäss um die Hälfte zu kürzen. Für den Fall, dass die Gebühr von den Beschwerdeführenden in vollem Umfang bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihnen Fr. 600.- zurückzuerstatten.

E. 16 Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen (vgl. Art. 15 i. V. m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 630.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die von ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2008 erhobene Gebühr von Fr. 1200.- im Umfang von Fr. 600.- zurückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt haben sollten.
  5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 630.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1321/2008law/mah Urteil vom 29. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben in Addis Abeba geborene Staatsangehörige Eritreas, reiste am 17. Oktober 2003 von Johannesburg herkommend mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 verweigerte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 31. Oktober 2003 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Am 26. Oktober 2003 erhob das BFF im Flughafen Zürich-Kloten die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. D. Am 27. Oktober 2003 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs. E. Am 31. Oktober 2003 erhob das BFF an der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen nochmals die Personalien und befragte die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. Am 4. März 2004 hörte sie das kantonale (...) einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei gestorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Im Herbst 1999 seien ihr Vater, ihre Schwester und eine Tante väterlicherseits von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil die Familie ihres Vaters eritreischer Herkunft sei. Sie sei einige Tage danach festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Bei den Befragungen sei sie der Kollaboration mit Eritrea beschuldigt, geschlagen und drei Mal vergewaltigt worden. Mit Hilfe ihres Onkels sei sie freigekommen und habe fortan bei ihm gelebt. Von 2000 bis 2001 habe sie in einem Kaffee als Kassiererin gearbeitet. Sie sei immer wieder vorgeladen worden, weshalb sie am 15. Oktober 2003 Äthiopien verlassen habe. F. Am 14. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend zu ihren Asylgründen von einem Frauenteam angehört. G. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. März 2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 26. April 2005 nicht ein. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin daraufhin eine neue Frist bis zum 27. Juni 2005 zum Verlassen der Schweiz an. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin beim BFM für sich und ihren inzwischen geborenen Sohn ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei widererwägungsweise festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses vorliegenden Gesuches entschieden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eritreische Staatsbürger, welche sich länger im Ausland aufgehalten hätten, würden unter den Generalverdacht gestellt, sie hätten sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt. Die Beschwerdeführerin sei seit Erlass der ersten Verfügung inzwischen noch länger aus Eritrea abwesend. Als sie Äthiopien kurz vor einer Deportation nach Eritrea verlassen habe, sei sie im militärpflichtigen Alter gewesen und sei es heute noch. Ihr drohe bei einer Rückkehr nebst einer unverhältnismässigen Bestrafung auch der Einzug in einen illegalen, zeitlich unbegrenzten Militärdienst. In der Wahrnehmung der eritreischen Militärdiktatur werde das Ersuchen eines anderen Staates um Schutz einem Landesverrat gleichgesetzt. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung sei vorliegend vom BFM nicht hinreichend geprüft worden. In der Zwischenzeit sei es ihr gelungen, ihren äthiopischen Ausländerausweis für Eritreer erhältlich zu machen. Sie habe berechtigte Angst, von Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Personen eritreischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren worden seien. Aus dem Ausweis gehe hervor, dass sie die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe, wenn sie im Besitze derselben gewesen sei. Die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Sie sei somit nur im Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft. Insgesamt würden diese Tatsachen eine erhebliche Bedrohung für die Beschwerdeführerin darstellen und gäben ihr begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Der Eingabe lagen ein oranger Ausweis mit Foto und eine Rede des äthiopischen Premier, Meles Zenawi, vom 27. Oktober 2006 bei. J. Das BFM ersuchte am 22. Juni 2007 die schweizerische Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen bezüglich der Echtheit des eingereichten Ausweises und der äthiopischen Adressangaben der Beschwerdeführerin. K. Mit Schreiben vom 24. August 2007 reichte die Schweizer Botschaft ein Bericht eines Vertrauensanwalts vom 22. August 2007 mit den Abklärungsergebnissen ein. L. Am 18. Dezember 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin nochmals an und gab ihr die Möglichkeit zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Botschaft Stellung zu nehmen. M. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche vom 27. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 26. März 2008 zu verlassen. Ferner stellte es fest, dass eine Wegweisung nach Eritrea nicht zumutbar sei. Zu Lasten der Beschwerdeführerin erhob das BFM zudem Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-. N. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde eine Kopie einer Verfügung vom 1. November 2007 betreffend das Verfahren E-7237/2007 und ein Lohnblatt vom Dezember 2007 beigelegt. O. Mit Verfügung vom 7. März 2008 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. In der Vernehmlassung vom 18. März 2008 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. Q. Mit Verfügung vom 19. März 2008 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. R. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. März 2008 durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. S. Am 20. Mai 2010 erteilte das BFM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Beschwerdeführenden. T. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde sei betreffend Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung infolge der erteilten Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden, und fragte die Beschwerdeführenden an, ob sie an der Beschwerde hinsichtlich der Begehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese allenfalls zurückziehen. U. Mit Schreiben vom 12. Juni 2010 gaben die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter bekannt, an der Beschwerde festzuhalten. V. Am 18. März 2011 heiratete die Beschwerdeführerin den äthiopischen Staatsangehörigen und Vater ihres Sohnes C._______ (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb mit demjenigen des Ehemanns und Vaters (D-2120/2008) koordiniert zu behandeln. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesamt lehnte das zweite Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, dass an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in Addis Abeba Personen lebten, welche die Beschwerdeführerin nicht kennen würden. In der Folge hätten Abklärungen der Botschaft bezüglich der Bewohner an der in der Aufenthaltsbewilligung angegebenen Adresse ergeben, dass dort ihr Vater, die Mutter und ihre Geschwister lebten. Somit stünden die Abklärungen der Botschaft im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylgesuchs, wo sie angegeben habe, ihre Mutter sei verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei und ihr Vater und ihre Schwester seien im Jahr 1999 nach Eritrea verschleppt worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 18. Dezember 2007 habe sie die Botschaftsabklärung in Abrede gestellt und angegeben, ihr Onkel und seine Familie seien in diesem Haus wohnhaft. Die Antwort der Beschwerdeführerin zur anschliessenden Frage, wie viele Kinder der Onkel habe und wie diese hiessen, stünden ebenfalls im Widerspruch zu den Abklärungen der Botschaft. Die Beschwerdeführerin habe nämlich angegeben, der Onkel habe zwei Kinder, welche dort leben würden, während die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass sich an der besagten Adresse drei Kinder aufhielten. Zudem stimmten die Namen, welche die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht überein mit den Namen, welche im Schreiben der Botschaft aufgeführt seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren unwahre Angaben zu ihrer Familie gemacht habe. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater noch immer in Äthiopien aufhalte, könne auch die Aussage der Beschwerdeführerin zur Deportation nach Eritrea, wie dies aufgrund der widersprüchlichen Aussagen bereits im Entscheid vom 17. Februar 2005 festgehalten wurde, nicht geglaubt werden. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Eritrea sei festzuhalten, dass sie noch nie in Eritrea gelebt habe. Sie sei deshalb in Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie einen solchen geleistet und nach Desertation das Land verlassen. Bei einer Einreise in Eritrea bestehe für sie deshalb keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung und Desertation. Die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Sohnes. Gemäss Erkenntnissen des BFM seien in Eritrea Mütter generell vom Militärdienst befreit. Sie müsse daher auch nicht befürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. In der Folge seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. Im Weiteren mache sie geltend, aufgrund ihres langjährigen Auslandaufenthalts von der eritreischen Regierung verdächtigt zu werden, sich subversiv verhalten zu haben. Im vorliegenden Fall habe sie keine gegen den Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, die zu ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes führen könnten. Folglich ist die blosse Tatsache, dass sie sich im Ausland aufgehalten habe, nicht asylbeachtlich. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2. In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten und ausgeführt, sie habe auf alle ihr gestellten Fragen genau und ausführlich geantwortet. Überdies habe sie den Nachweis bezüglich ihrer eritreischen Abstammung erbracht. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, welche sich auf Angaben von Personen oder Behörden in Äthiopien stützen würden, seien von geringem Beweiswert. Aufgrund des nach wie vor angespannten Klimas zwischen Äthiopien und Eritrea könne davon ausgegangen werden, dass äthiopische Staatsbürger - egal ob dies aus Angst oder aus Kalkül erfolge - falsche Angaben bezüglich eritreischer Staatsbürger machen würden. In diesem Sinne werde auf zwei ähnlich gelagerte Fälle (N [...] und N [...]) verwiesen, bei denen sich die Botschaftsabklärung als tatsachenwidrig erwiesen habe. Nur der Onkel der Beschwerdeführerin lebe in Addis Abeba und sei bereit, sich zu seiner Nichte befragen zu lassen. Warum dies vom BFM nicht gemacht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ihre Angaben bezüglich Namen und Anzahl der Kinder ihres Onkels bezögen sich auf ihren Onkel und nicht auf die von der Botschaft angeblich ausfindig gemachte Familie. Auch wenn das Familienoberhaupt angeblich den Namen "(...)" trage, könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass diese Person der Vater der Beschwerdeführerin sei. Der Name "(...)" (anders geschrieben: [...], [...], [...], etc.) komme in Äthiopien sehr häufig vor. Das Verwandtschaftsverhältnis der vorgefundenen Familie zur Beschwerdeführerin werde bestritten. Der Vater sei deportiert worden und die Mutter sei tot. Wenn sie etwas zu verheimlichen gehabt hätte, hätte sie nicht den äthiopischen Aufenthaltsausweis für eritreische Staatsbürger, in welchem die Adresse aufgeführt sei, eingereicht. Die Behauptung des BFM, wonach Mütter von kleinen Kindern vom Militärdienst in Eritrea befreit seien, sei tatsachenwidrig, da dies nur stillende Mütter betreffe. Sie sei keine stillende Mutter mehr. Im Rahmen der allgemeinen Mobilmachung bestehe die Vermutung, dass sich die militärdienstpflichtige Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes ihrer Dienstpflicht durch Flucht beziehungsweise durch Verweilen im Ausland entzogen habe. Die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) halte an ihrer Position vom 28. März 2007 fest, wonach für das eritreische Regime die blosse Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylantrags als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlicher Haltung gelte. Eritreische Asylsuchende würden bei ihrer Ankunft in Eritrea festgenommen und in Geheimgefängnissen erfasst. Der Ausweis belege ausserdem, dass sie Eritreerin sei und als solche nur einen Ausländerstatus in Äthiopien gehabt habe. Äthiopien könne daher nicht als ihr Heimatstaat gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gelten. Eine allfällige Möglichkeit sich in Äthiopien einbürgern zu lassen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der Formulierung von Art. 1A Abs. 2 FK sowie in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 1 und 5 FK werde mit dem Begriff "Heimatstaat" beziehungsweise "Heimatland" klarerweise das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie erwerben könne. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werde und ihr seitens der äthiopischen Behörden keine Verfolgung und Diskriminierung drohe. Dieser Umstand als auch die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für Äthiopien verfüge und auch keinen Rechtsanspruch - ebenso wenig die Beschwerdeführerin - auf eine solche hat, bleibe von der Vorinstanz gänzlich ungewürdigt und ungeprüft, was gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1923/2007 vom 5. Juli 2007 unzulässig sei. 5.3. In der Vernehmlassung vom 18. März 2008 hält das BFM fest, dass es Sache der Beschwerdeführerin sei, ihren Sohn bei den äthiopischen Behörden zu registrieren und die dafür benötigten Dokumente einzureichen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien könne sie die notwendigen Schritte unternehmen, um den Aufenthalt ihres Sohnes zu legalisieren. Aus den Akten seien nämlich keine Indizien ersichtlich, wonach der Sohn nicht nach Äthiopien reisen und dort via seine Mutter eine Aufenthaltsbewilligung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangen könnte. 5.4. In der Replik vom 31. März 2008 werden diese Ausführungen des BFM bestritten. 6. 6.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2. Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 17. Februar 2005 die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorladungen nach ihrer Haftentlassung bis zur Ausreise im Herbst 2003 als nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Vorbringen - ihr Vater, ihre Schwester und eine Tante seien nach Eritrea deportiert worden und sie selber sei drei Monate inhaftiert, befragt und dabei geschlagen und sexuell misshandelt worden - äusserte das BFM jedoch keine Zweifel. Es hielt hingegen fest, der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea habe zu zahlreichen Übergriffen und Diskriminierungen geführt. Insbesondere in der Zeit von Mitte 1998 bis Ende 2000 seien etwa 70'000 Äthiopier und Äthiopierinnen eritreischer Herkunft verschleppt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Deportation ihrer Angehörigen und ihre persönlichen Erlebnisse würden offensichtlich auf der angespannten Lage und den schwierigen Lebensbedingungen als Folge der bewaffneten Auseinandersetzungen der beiden Ländern beruhen. Die Situation in Äthiopien habe sich jedoch inzwischen wesentlich verbessert. Eritrea und Äthiopien befänden sich in einer Phase der Stabilisierung. Zurzeit würden nur diejenigen eritreischen Staatsangehörigen oder Personen eritreischer Herkunft nach Eritrea zurückgeführt, für die aus der Sicht der äthiopischen Behörden Grund zur Annahme bestehe, sie würden die öffentliche Ruhe und Ordnung stören - Überlegungen, die für die Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden. Zudem führe das IKRK seit Juni 2000 auf freiwilliger Basis Rückführungen durch, was die Rückkehr von 42'000 äthiopischen und 5'500 eritreischen Staatsangehörigen ermöglicht habe. Diese Entwicklung halte an. Die Situation der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der neusten Entwicklungen in Äthiopien grundsätzlich verändert, so dass auch dieses Vorbringen der Asylrelevanz entbehre. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung trifft es in Anbetracht dieser Erwägungen nicht zu, dass das BFM die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Deportation ihrer Angehörigen nach Eritrea aufgrund widersprüchlicher Angaben bereits im Entscheid vom 17. Februar 2005 als unglaubhaft bezeichnet hat. 6.3. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Ergebnisse einer Botschaftsanfrage die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie und der Deportation als unglaubhaft erachtet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hinsichtlich der Wohnadresse der Beschwerdeführerin keine korrekten Angaben machte und andererseits aus den Abklärungsergebnissen unzutreffende Rückschlüsse gezogen hat. Das BFM teilte der Schweizer Botschaft mit: "The applicant has explained to have lived her whole life in Addis Abeba at the following adress: (...)." Die Beschwerdeführerin hat aber an keiner Befragung oder Anhörung geltend gemacht, ihr ganzes Leben im Haus Nr. Z._______ verbracht zu haben. Sie hat vielmehr angegeben, sie habe dort bis ins Jahre 1999 mit ihrem Vater gelebt. Danach habe sie bei ihrem Onkel im Haus Nr. Y._______ gewohnt (vgl. act. A4/24 S. 6 Ziff. 10, A19/10 S. 2, B10/7 S. 2). Es ist deshalb naheliegend, dass der von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba beauftragte Vertrauensanwalt zwar das Haus Nr. Z._______ gefunden hat, dessen Bewohner jedoch die Beschwerdeführerin nicht zu kennen angaben. Ferner stellte der Vertrauensanwalt bei seinen Abklärungen fest, die Bewohner der Hausnummer Y._______ seien "Mr. D._______ and M/s E._______ with their children F._______, G._______ and H._______. A._______ ([andere Schreibweise von A._______]) is registered in the file but the investigator was told that she was out of the country." Warum im beigelegten Brief der Botschaft an das BFM dann erwähnt wird, dass der Vertrauensanwalt habe feststellen können, dass die ganze Familie der Beschwerdeführerin dort lebe, das heisse, ihr Vater, ihre Mutter und ihre drei Geschwister, ist schleierhaft, denn der Vertrauensanwalt hat in seinen am 22. August 2007 schriftlich festgehaltenen Erkenntnissen nicht erklärt, bei den Bewohnern der Hausnummer Y._______ handle es sich um den Vater, die Mutter und drei Geschwister der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Botschaftsanfrage bleibt somit unklar, ob die vom Vertrauensanwalt vorgefundenen Personen im Haus Nr. Y._______ mit der Beschwerdeführerin verwandt sind oder es sich, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um Drittpersonen handelt, die dort zur Untermiete wohnen würden. Immerhin liegen zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin im Oktober 2003 bis zum Zeitpunkt der Abklärungen durch den Vertrauensanwalt im Sommer 2007 rund vier Jahre, in denen es im Haus Nr. Y._______ in Bezug auf dessen Bewohner durchaus zu Veränderungen gekommen sein kann. Die Abklärungen des Vertrauensanwaltes können mithin durchaus zutreffend sein. Sie stehen aber nicht zwingend im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, weshalb aus den Erkenntnissen, die der Vertrauensanwalt bei seinen Abklärungen gewonnen hat, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erwägungen des BFM, mit welchen es begründet, die Beschwerdeführerin habe unwahre Angaben zu ihrer Familie gemacht, weshalb ihre Angaben zur erfolgten Deportation ihrer Angehörigen nach Eritrea im Jahre 1999 nicht glaubhaft seien, nicht zu überzeugen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). 7. 7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, in Eritrea wegen Militärdienstverweigerung und Desertation unverhältnismässig bestraft zu werden. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass das BFM die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin aufgrund des als authentisch erachteten Ausweises nicht bezweifelt hat. Es hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Eritrea in den Militärdienst eingezogen oder wegen Desertation inhaftiert zu werden, nicht begründet ist. Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 1982 in Addis Abeba geboren worden. Sie hat sich nie in Eritrea aufgehalten, sondern hat bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien gelebt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2003 bezeichnete sie sich vorerst immer als Staatsangehörige Äthiopiens, obwohl Eritrea bereits im Jahre 1993 seine Unabhängigkeit erlangt hatte (vgl. act. A1/2, A4/24 S. 2 und 4, A9/2, A12/7 S. 1). Erst bei der Einreichung ihres zweiten Asylgesuchs am 27. Dezember 2006 machte die Beschwerdeführerin - dies nachdem mit EMARK 2006 Nr. 3 ein Entscheid betreffend Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea publiziert wurde - erstmals geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin mit dem Gesuch eingereichten orangefarbenen Ausweis - im Gegensatz zum blauen Ausweis - nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um einen äthiopischen Identitätsausweis für eritreische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin belegt mit diesem Ausweis zwar, dass die äthiopischen Behörden sie im Jahre 2002 als Eritreerin erachteten. Sie verfügt jedoch über keine eritreischen Identitätspapiere. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass sie jemals die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen oder diese zumindest beantragt hatte (vgl. act. A17/16 S. 3, B10/7 S. 3). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den Behörden in Eritrea als Staatsangehörige registriert ist. Dementsprechend bestehen denn auch - was insofern auch nicht erstaunen kann - keine Hinweise, dass sie von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. Gemäss Praxis gilt die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion indessen nur dann als begründet, wenn die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats mit ihr in konkreten Kontakt getreten sind und erkennbar wurde, dass sie rekrutiert werden sollte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.). Vorliegend trifft dies auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu. Entgegen der Vermutung in der Beschwerde besteht demnach kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Eritrea eine Strafe wegen Militärdienstverweigerung oder Desertation drohen könnte. Allein die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im dienstpflichtigen Alter ist und als nicht stillende Mutter in Eritrea zum Militärdienst aufgeboten werden könnte, ist asylrechtlich grundsätzlich nicht relevant, da jeder Staat das Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung in den Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 16 f.). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin bei einer Rekrutierung erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollten. Die Beschwerdeführerin muss sich demnach in Eritrea nicht vor ernsthaften Nachteilen wegen Dienstverweigerung oder Desertation fürchten und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie im Falle der Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsste. 7.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Äthiopien bestehe für Eritreer beziehungsweise Eritreerinnen die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr seitens der äthiopischen Behörden eine Verfolgung und Diskriminierung drohe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts heutzutage in Äthiopien nicht mehr aufgrund ihrer eritreischen Herkunft vor Diskriminierung, willkürlicher Verhaftung oder einer Deportation nach Eritrea zu fürchten braucht. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen haben im Jahre 2002 bereits wieder ein Ende gefunden und die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 5). Der Hinweis in der Beschwerde auf eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 in welcher festgestellt wurde, dass die Frage der Staatsangehörigkeit zentral sei, um festzustellen, ob einer Person bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mangels äthiopischer Staatsangehörigkeit aufgrund der eritreischer Herkunft Nachteile drohen, ist deshalb in vorliegendem Verfahren aufgrund der veränderten Situation nicht mehr von Bedeutung. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt auch insoweit nicht vor. 7.4. 7.4.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist sodann nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die uner­laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjek­tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). 7.4.2. Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund ihrer Flucht ins Ausland, der Asylgesuchstellung in der Schweiz und des langjährigen Auslandaufenthalts von den eritreischen Behörden verdächtigt zu werden, sich subversiv verhalten zu haben und des Landesverrats beschuldigt zu werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.2) hat sich die Beschwerdeführerin nie in Eritrea aufgehalten. Sie ist demnach nicht aus Eritrea geflüchtet beziehungsweise illegal ausgereist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist auch nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden würden automatisch aus der vermuteten illegalen Ausreise schliessen, sie habe sich der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Militärpolizei entzogen, zumal es, wie bereits aufgezeigt, vorliegend an jeglichem Kontakt mit den Militärbehörden fehlte. Ausserdem bestehen keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die eritreischen Behörden von der Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis genommen haben könnten. Bei der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die eritreischen Behörden würden allein aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin ihr ganzes Leben lang ausserhalb von Eritrea aufgehalten habe, den Verdacht hegen, sie hätte sich regimefeindlich verhalten, handelt es sich daher um eine Mutmassung. Die Beschwerdeführerin hat im Ausland nämlich keine gegen den Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, weshalb nicht davon auszugehen ist, die eritreischen Behörden wären auf sie aufmerksam geworden. Aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, sie habe deswegen bei der Einreise nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die eritreischen oder äthiopischen Behörden nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 9.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 9.2. Die Beschwerdeführerin hat am 18. März 2011 ihren äthiopischen Lebenspartner C._______ (N [...]) geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2120/2008 vom 29. Dezember 2011 festgestellt, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Ein Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt somit nicht in Betracht.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 11. 11.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 11.2. Vorliegend erteilte der Kanton (...) den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM am 20. Mai 2010 eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Januar 2008) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach, soweit beantragt wurde, es sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Gleichzeitig ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

13. In der Beschwerde wird neben der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch die unentgeltliche Prozessvertretung beantragt, über welche bisher nicht befunden wurde. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Angesichts dessen, dass Verfahren - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, rechtfertigt es, an die Voraussetzungen unter denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Ein dergestalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Verfahren liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen. 14. 14.1. Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 30. Januar 2008 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu überbinden. Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2. 14.2.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführenden verfügt worden ist. Sie waren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar, kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden sich wieder in Äthiopien niederlassen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. BVGE E-2097/2008 E. 8.3-8.6). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 20. Mai 2010 noch nicht verheiratet und lebte auch nicht mit dem Vater des gemeinsamen Kindes zusammen. In Anbetracht der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien (vgl. zum Ganzen BVGE E-2097/2008 E. 8.5) und da die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihr Kind zu tragen gehabt hatte, dürfte sie trotz dem vorhandenen Beziehungsnetz in Addis Abeba im Falle der Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende, junge Frau mit einem Kleinkind kaum in der Lage gewesen sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden wäre unter diesen Umständen im Zeitpunkt vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden wären somit mit ihren auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 30. Januar 2008 angefochtene Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Den Beschwerdeführenden sind demnach keine Kosten aufzuerlegen, soweit das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

15. Das BFM erhob gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 für das erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.- (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). Diese Gebühr ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im Vollzugspunkt mit ihrer Beschwerde durchgedrungen wären, nicht im vollem Umfang gerechtfertigt und praxisgemäss um die Hälfte zu kürzen. Für den Fall, dass die Gebühr von den Beschwerdeführenden in vollem Umfang bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihnen Fr. 600.- zurückzuerstatten.

16. Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen (vgl. Art. 15 i. V. m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 630.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die von ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2008 erhobene Gebühr von Fr. 1200.- im Umfang von Fr. 600.- zurückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt haben sollten.

5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 630.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: