Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine in Äthiopien geborene ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnsitz in Äthiopien - verliess gemäss ihren eigenen Angaben am 6. Januar 2002 Äthiopien und stellte am 9. Januar 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 3. Oktober 2002 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem am 17. Mai 2002 geborenen Sohn aus der Schweiz weggewiesen, wobei das BFM den Wegweisungsvollzug anordnete. Am 25. Oktober 2002 rekurrierte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Im Rahmen der Vernehmlassung schob das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 den Wegweisungsvollzug wiedererwägungsweise zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs durch die Beschwerdeführerin am 3. November 2006 von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Oktober 2002 und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich von vornherein als aussichtslos, weshalb es einen Gebührenvorschuss erhob. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet. Indessen erhob sie beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2007 eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007, auf welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2007 infolge Unzulässigkeit nicht eintrat (E-5067/2007). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter Hinweis auf Art. 107 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und seine Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/18) fest, dass die Zwischenverfügung betreffend Gebührenvorschuss vom 12. Juli 2007 nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung des BFM angefochten werden könne. C. Mit Verfügung vom 24. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht ein. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid - und damit auch die Zwischenverfügung des BFM vom 12. Juli 2007 - anfechten und beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 hielt das BFM an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 21. November 2007 replizierte die Beschwerdeführerin.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde sowie für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen.
E. 3 Der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2007 sind sowohl Begründung als auch Begehren zu entnehmen, weshalb sie als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 12. Juli 2007 als auch gegen den Endentscheid vom 24. September 2007 entgegengenommen wird; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 48, 50 und 52. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5 Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2007 bezieht sich gemäss den Rechtsbegehren auf den negativen Asylentscheid des BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 3. Oktober 2002, welcher zwar angefochten wurde, dessen Beschwerdeverfahren indessen am 12. September 2007 mit einem formellen Prozessurteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgeschlossen wurde. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 24. September 2007 auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom 23. Oktober 2007 richtet sich einerseits gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007, in welcher das BFM einen Gebührenvorschuss gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG erhoben hat, und anderseits gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 24. September 2007 wegen Nichtbezahlens dieses Gebührenvorschusses. Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von einer um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. i.V.m. Abs. 2 AsylG wird auf einen Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beurteilen, ob das BFM mit der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 eine zutreffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2007 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was dann - mangels Leistung des Kostenvorschusses - zum formellen Nichteintretensentscheid vom 24. September 2007 geführt hat.
E. 6.1 Im ordentlichen Verfahren ging die Voristanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. In seiner Verfügung vom 3. Oktober 2002 erachtete das BFF die angebliche eritreische Abstammung des Vaters als unglaubhaft, da kein Beleg dafür vorliege. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft machen können, dass ihr die Deportation nach Eritrea gedroht habe. Ihre Unglaubwürdigkeit sei zudem durch ihre vagen Schilderungen und durch das Nichtabgeben von Identitätspapieren unterstrichen worden. Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug am 11. Oktober 2006 die vorläufige Aufnahme erteilt hatte, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 25. Oktober 2002 am 2. November 2006 im Asylpunkt zurück. Darin hatte sie betont, dass sie in Äthiopien geboren und dort gross geworden sei, weshalb sie trotz ihres eritreischen Vaters nicht Eritreerin sei, da sie von einer äthiopischen Mutter abstamme. Sie habe aber wegen der Nationalität des Vaters die Aufforderung erhalten, Äthiopien zu verlassen, weshalb sie sich (aus Angst vor einer Deportation) versteckt gehalten habe.
E. 6.2 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen (Rechtsprechung) wesentlich verändert. Dabei ersuchte sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl. Es sei als erstes festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht wie bisher vom BFM angenommen äthiopische Staatsbürgerin, sondern vielmehr eritreische Staatsangehörige sei. Personen eritreischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsanghörigkeit erlangen, wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren worden seien. Zum Beleg dieser Aussage wies die Beschwerdeführerin auf diverse Urteile deutscher Gerichte aus den Jahren 2001 bis 2003 hin. Demnach habe die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, falls sie im Besitze derselben gewesen sei, da ihr Vater eritreischer Abstammung gewesen sei. Zum Beleg der eritreischen Abstammung des Vaters reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der äthiopischen orthodoxen Kirche zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Eritrea geboren sei. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, Äthiopien könne deshalb nicht als ihr Heimatland angesehen werden. Im Falle einer Wegweisung nach Eritrea bestehe indessen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weil sie wegen ihres längeren Auslandaufenthaltes befürchten müsste, bei der Rückkehr unter dem Verdacht sich im Ausland subversiv gegen die Regierung betätigt zu haben, strengen Verhören unterzogen zu werden. Dabei könnte sie auch als Refraktärin erkannt werden, da sie sich im dienstpflichtigen Alter befinde. Eritrea sei für sein drakonisches Vorgehen gegen Militärdienstverweigerer bekannt. Somit drohe der Beschwerdeführerin nebst einer unverhältnismässigen Strafe auch der Einzug in einen von der ARK in EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2002 Nr. 19 als illegal erachteten, zeitlich unbegrenzten Militärdienst, was in EMARK 2006 Nr. 3 als asylrelevant anerkannt worden sei. Im Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre drohende Deportation aus Äthiopien für sie mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergegangen sei, gemäss der inzwischen ergangenen Rechtsprechung der ARK (EMARK 2005 Nr. 12) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. In ihrer Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Begehren im Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos seien, da die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht belegt sei. Auch die eritreische Abstammung ihres Vaters würde nicht belegen, dass sie deshalb die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitze beziehungsweise ihr diese entzogen worden sei. Es stehe vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biographie und Herkunft Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe und bei einer Rückkehr nach Äthiopien diesbezüglich nichts zu befürchten habe. Aus diesem Grund seien die Darlegungen (Desertion, Militärdienst), die sich auf eine eritreische Staatsangehörigkeit beziehen würden, in diesem Verfahren nicht von Belang.
E. 6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2007 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Wiedererwägungsgesuch sei nicht als aussichtslos zu betrachten gewesen. Sie habe Äthiopien verlassen, weil sie als gemischtethnische Bürgerin unmittelbar von einer Deportation nach Eritrea bedroht gewesen sei. Dabei wies sie auf die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 12 hin, in welcher die ARK ausgeführt habe, dass der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu Massenausbürgerungen und damit einhergehenden Massendeportationen von ethnischen Eritreern geführt habe. Überdies sei eine eritreisch-äthiopische Doppelbürgerschaft in Äthiopien nicht anerkannt. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 aufrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter Anrecht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe. Ferner regle die Verordnung der äthiopischen Regierung vom 19. Januar 2004, dass auch Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien lebten oder gelebt hätten, die Möglichkeit hätten, in Äthiopien eine Niederlassung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Von dieser Regelung ausgeschlossen seien lediglich Personen, die in der Zwischenzeit eritreische Staatsangehörige geworden seien. Es bestünden vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Kategorie von Personen zu zählen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, Äthiopien aus Angst vor einer eventuell stattfindenden Ausweisung, nicht aufgrund konkreter Massnahmen der äthiopischen Behörden verlassen zu haben. Zudem habe sie das Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als keine Deportationen mehr stattgefunden hätten. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin dem BFM entgegen, sie habe anlässlich der Befragungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von der zuständigen Kebele (Verwaltungsbüro) mehrere Aufforderungen erhalten habe, das Land zu verlassen und sich deshalb versteckt habe. Sie bestritt im Weiteren, dass es im Jahr 1999 und später nicht mehr zu Deportation gekommen sei.
E. 7.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204; EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 7.1.1 In einer ersten Bedeutung besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20) ist dabei eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (EMARK 1998 Nr. 1 betraf allerdings noch die Vorgängerbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718] in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938]). In diesem Spezialfall der Wiedererwägung regelt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, dass auf dieses Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 7.1.2 In ihrer zweiten Bedeutung können auch Revisionsgründe gemäss Art. 66 ff. VwVG zu einer so genannten qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des BFM führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller Entscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid insbesondere dann in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 262). "Erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.a und b S. 198 f.).
E. 7.2 Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragt, es sei gestützt auf Praxisänderungen der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3: Asylrelevanz von Militärdienstverweigerung in Eritrea; EMARK 2005 Nr. 12: Asylrelevanz von Deportationen aus Äthiopien) und neuen Beweismitteln (Schreiben der orthodoxen Kirche betreffend die eritreische Abstammung des Vaters) auf den formell rechtskräftig gewordenen vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Oktober 2002 zurückzukommen und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2002 gutzuheissen. Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass einerseits die Anpassung des vorinstanzlichen Entscheides an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage beantragt wird. Anderseits wird mit dem ins Recht gelegten Beweismittel ein qualifizierter Wiedererwägungsgrund angerufen.
E. 8.1 Gemäss der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts begann sich erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen zwischen Eritrea, welches seine Unabhängigkeit durch ein Referendum im Jahr 1993 erlangte, in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Missstimmung Eritreern gegenüber führte namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien. Ferner hatte diese zur Folge, dass gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Dies galt insbesondere für Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten (vgl. SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7). Auch Personen, die eritreische Staatsbürger geworden waren (vgl. zu den diesbezüglichen Bedingungen EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.) verloren aufgrund der Nichtanerkennung einer Doppelbürgerschaft ihre äthiopische Nationalität. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Artikel 20 des Nationalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin gab während des ordentlichen Asylverfahrens an, ihr Vater sei eritreischer Volksangehöriger und 1991 - also vor der Unabhängigkeit Eritreas - eines natürlichen Todes gestorben (vgl. dazu auch das von ihr mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Schreiben der äthiopischen Kirche); die Mutter sei Äthiopierin (vgl. A1, S. 4; A5, S. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin selbst habe sich immer als Äthiopierin gefühlt (vgl. A1, S. 4; A5, S. 5), könne indessen als gemischtethnische Person keine äthiopischen Identitätspapiere erlangen (vgl. A1, S. 4; A5, S. 2). Zudem sei sie von ihrem Quartier (Kebele), wo sie registriert gewesen sei, im Jahr 1999 fortgezogen, also bevor sie dort eine Identitätskarte hätte beantragen können. Dies sei erst mit 18 Jahren möglich (vgl. A5, S. 2).
E. 8.3 Aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass ihr Vater zwar ethnischer Eritreer, indessen zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger war, da Eritrea erst im Jahr 1993 unabhängig wurde. Als er im Jahr 1991 starb, war er folglich - trotz seiner eritreischen Volkszugehörigkeit - äthiopischer Staatsangehöriger. Erst nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 hätte er diese unter gewissen Bedingungen verlieren können. Damit erhielt die Beschwerdeführerin bei ihrer Geburt gemäss dem damaligen äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 über ihren Vater - auch als Kind einer gemischtethnischen Ehe - automatisch die äthiopische Nationalität. Diese hätte ihr allenfalls entzogen werden können, wenn sie sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hätte. Die Beschwerdeführerin gab hingegen nie an, sie oder ihr Vater seien im Unabhängigkeitskampf Eritreas aktiv involviert gewesen beziehungsweise, sie habe am Referendum von 1993 - sie war damals (minderjährig) - teilgenommen.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Kind von Eltern mit äthiopischer Staatsangehörigkeit bei ihrer Geburt im Jahr (...) automatisch die äthiopische Nationalität erhielt. Aus den Akten sind ferner keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie diese später verloren hätte oder ihr diese entzogen worden wäre. Demnach kann sie - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigung der eritreischen Abstammung ihres Vaters - nicht als eritreische Staatsangehörige erachtet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass mit dem eingereichten Beweismittel weder ihre - bisher in keiner Weise belegte - Identität noch ihre Abstammung bewiesen wird. Sie kann daher weder aus der nachgereichten Bestätigung der orthodoxen Kirche noch aus den von ihr aufgeführten Entscheiden der Schweizerischen Asylrekurskommission etwas zu ihren Gunsten ableiten.
E. 9.1 Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und dem eingereichten Beweismittel nicht, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos betrachtet und hat einen Kostenvorschuss erhoben beziehungsweise ist auf das Gesuch mangels Bezahlung desselben nicht eingetreten.
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 beziehungsweise der darauf basierende Nichteintretensentscheid vom 24. September 2007 Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen wären (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2002 - soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betrifft - zu bestätigen und bleibt in Rechtskraft, soweit sie nicht mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 in Wiedererwägung gezogen wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigunen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7237/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. Juni 2008 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Äthiopien, beide vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses; Zwischenverfügung des BFM vom 12. Juli 2007 und Verfügung des BFM vom 24. September 2007 N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine in Äthiopien geborene ethnische Tigrinerin mit letztem Wohnsitz in Äthiopien - verliess gemäss ihren eigenen Angaben am 6. Januar 2002 Äthiopien und stellte am 9. Januar 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 3. Oktober 2002 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem am 17. Mai 2002 geborenen Sohn aus der Schweiz weggewiesen, wobei das BFM den Wegweisungsvollzug anordnete. Am 25. Oktober 2002 rekurrierte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid. Im Rahmen der Vernehmlassung schob das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 den Wegweisungsvollzug wiedererwägungsweise zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs durch die Beschwerdeführerin am 3. November 2006 von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Oktober 2002 und beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich von vornherein als aussichtslos, weshalb es einen Gebührenvorschuss erhob. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet. Indessen erhob sie beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2007 eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007, auf welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2007 infolge Unzulässigkeit nicht eintrat (E-5067/2007). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter Hinweis auf Art. 107 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und seine Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/18) fest, dass die Zwischenverfügung betreffend Gebührenvorschuss vom 12. Juli 2007 nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung des BFM angefochten werden könne. C. Mit Verfügung vom 24. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht ein. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid - und damit auch die Zwischenverfügung des BFM vom 12. Juli 2007 - anfechten und beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 hielt das BFM an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 21. November 2007 replizierte die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde sowie für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen. 3. Der Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2007 sind sowohl Begründung als auch Begehren zu entnehmen, weshalb sie als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 12. Juli 2007 als auch gegen den Endentscheid vom 24. September 2007 entgegengenommen wird; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 48, 50 und 52. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2007 bezieht sich gemäss den Rechtsbegehren auf den negativen Asylentscheid des BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) vom 3. Oktober 2002, welcher zwar angefochten wurde, dessen Beschwerdeverfahren indessen am 12. September 2007 mit einem formellen Prozessurteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgeschlossen wurde. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 24. September 2007 auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom 23. Oktober 2007 richtet sich einerseits gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007, in welcher das BFM einen Gebührenvorschuss gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG erhoben hat, und anderseits gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 24. September 2007 wegen Nichtbezahlens dieses Gebührenvorschusses. Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von einer um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. i.V.m. Abs. 2 AsylG wird auf einen Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Im vorliegenden Verfahren ist somit die Frage zu beurteilen, ob das BFM mit der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 eine zutreffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 3. Juli 2007 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was dann - mangels Leistung des Kostenvorschusses - zum formellen Nichteintretensentscheid vom 24. September 2007 geführt hat. 6. 6.1 Im ordentlichen Verfahren ging die Voristanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. In seiner Verfügung vom 3. Oktober 2002 erachtete das BFF die angebliche eritreische Abstammung des Vaters als unglaubhaft, da kein Beleg dafür vorliege. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft machen können, dass ihr die Deportation nach Eritrea gedroht habe. Ihre Unglaubwürdigkeit sei zudem durch ihre vagen Schilderungen und durch das Nichtabgeben von Identitätspapieren unterstrichen worden. Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug am 11. Oktober 2006 die vorläufige Aufnahme erteilt hatte, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 25. Oktober 2002 am 2. November 2006 im Asylpunkt zurück. Darin hatte sie betont, dass sie in Äthiopien geboren und dort gross geworden sei, weshalb sie trotz ihres eritreischen Vaters nicht Eritreerin sei, da sie von einer äthiopischen Mutter abstamme. Sie habe aber wegen der Nationalität des Vaters die Aufforderung erhalten, Äthiopien zu verlassen, weshalb sie sich (aus Angst vor einer Deportation) versteckt gehalten habe. 6.2 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 3. Juli 2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen (Rechtsprechung) wesentlich verändert. Dabei ersuchte sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl. Es sei als erstes festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht wie bisher vom BFM angenommen äthiopische Staatsbürgerin, sondern vielmehr eritreische Staatsangehörige sei. Personen eritreischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsanghörigkeit erlangen, wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens geboren worden seien. Zum Beleg dieser Aussage wies die Beschwerdeführerin auf diverse Urteile deutscher Gerichte aus den Jahren 2001 bis 2003 hin. Demnach habe die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, falls sie im Besitze derselben gewesen sei, da ihr Vater eritreischer Abstammung gewesen sei. Zum Beleg der eritreischen Abstammung des Vaters reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der äthiopischen orthodoxen Kirche zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Eritrea geboren sei. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, Äthiopien könne deshalb nicht als ihr Heimatland angesehen werden. Im Falle einer Wegweisung nach Eritrea bestehe indessen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, weil sie wegen ihres längeren Auslandaufenthaltes befürchten müsste, bei der Rückkehr unter dem Verdacht sich im Ausland subversiv gegen die Regierung betätigt zu haben, strengen Verhören unterzogen zu werden. Dabei könnte sie auch als Refraktärin erkannt werden, da sie sich im dienstpflichtigen Alter befinde. Eritrea sei für sein drakonisches Vorgehen gegen Militärdienstverweigerer bekannt. Somit drohe der Beschwerdeführerin nebst einer unverhältnismässigen Strafe auch der Einzug in einen von der ARK in EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2002 Nr. 19 als illegal erachteten, zeitlich unbegrenzten Militärdienst, was in EMARK 2006 Nr. 3 als asylrelevant anerkannt worden sei. Im Weiteren erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre drohende Deportation aus Äthiopien für sie mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergegangen sei, gemäss der inzwischen ergangenen Rechtsprechung der ARK (EMARK 2005 Nr. 12) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. In ihrer Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Begehren im Wiedererwägungsgesuch von vornherein aussichtslos seien, da die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht belegt sei. Auch die eritreische Abstammung ihres Vaters würde nicht belegen, dass sie deshalb die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht besitze beziehungsweise ihr diese entzogen worden sei. Es stehe vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Biographie und Herkunft Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe und bei einer Rückkehr nach Äthiopien diesbezüglich nichts zu befürchten habe. Aus diesem Grund seien die Darlegungen (Desertion, Militärdienst), die sich auf eine eritreische Staatsangehörigkeit beziehen würden, in diesem Verfahren nicht von Belang. 6.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2007 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Wiedererwägungsgesuch sei nicht als aussichtslos zu betrachten gewesen. Sie habe Äthiopien verlassen, weil sie als gemischtethnische Bürgerin unmittelbar von einer Deportation nach Eritrea bedroht gewesen sei. Dabei wies sie auf die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 12 hin, in welcher die ARK ausgeführt habe, dass der Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu Massenausbürgerungen und damit einhergehenden Massendeportationen von ethnischen Eritreern geführt habe. Überdies sei eine eritreisch-äthiopische Doppelbürgerschaft in Äthiopien nicht anerkannt. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 aufrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter Anrecht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft habe. Ferner regle die Verordnung der äthiopischen Regierung vom 19. Januar 2004, dass auch Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien lebten oder gelebt hätten, die Möglichkeit hätten, in Äthiopien eine Niederlassung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Von dieser Regelung ausgeschlossen seien lediglich Personen, die in der Zwischenzeit eritreische Staatsangehörige geworden seien. Es bestünden vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Kategorie von Personen zu zählen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, Äthiopien aus Angst vor einer eventuell stattfindenden Ausweisung, nicht aufgrund konkreter Massnahmen der äthiopischen Behörden verlassen zu haben. Zudem habe sie das Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als keine Deportationen mehr stattgefunden hätten. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin dem BFM entgegen, sie habe anlässlich der Befragungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von der zuständigen Kebele (Verwaltungsbüro) mehrere Aufforderungen erhalten habe, das Land zu verlassen und sich deshalb versteckt habe. Sie bestritt im Weiteren, dass es im Jahr 1999 und später nicht mehr zu Deportation gekommen sei. 7. 7.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204; EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 7.1.1 In einer ersten Bedeutung besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20) ist dabei eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (EMARK 1998 Nr. 1 betraf allerdings noch die Vorgängerbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718] in der Fassung gemäss Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938]). In diesem Spezialfall der Wiedererwägung regelt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, dass auf dieses Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 7.1.2 In ihrer zweiten Bedeutung können auch Revisionsgründe gemäss Art. 66 ff. VwVG zu einer so genannten qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des BFM führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller Entscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid insbesondere dann in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 262). "Erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5.a und b S. 198 f.). 7.2 Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragt, es sei gestützt auf Praxisänderungen der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3: Asylrelevanz von Militärdienstverweigerung in Eritrea; EMARK 2005 Nr. 12: Asylrelevanz von Deportationen aus Äthiopien) und neuen Beweismitteln (Schreiben der orthodoxen Kirche betreffend die eritreische Abstammung des Vaters) auf den formell rechtskräftig gewordenen vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Oktober 2002 zurückzukommen und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2002 gutzuheissen. Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass einerseits die Anpassung des vorinstanzlichen Entscheides an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage beantragt wird. Anderseits wird mit dem ins Recht gelegten Beweismittel ein qualifizierter Wiedererwägungsgrund angerufen. 8. 8.1 Gemäss der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff. S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts begann sich erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen zwischen Eritrea, welches seine Unabhängigkeit durch ein Referendum im Jahr 1993 erlangte, in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Eritreer, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Entfremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Missstimmung Eritreern gegenüber führte namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von Eritreern aus Äthiopien. Ferner hatte diese zur Folge, dass gewissen Äthiopiern und Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Dies galt insbesondere für Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hatten (vgl. SFH, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier vom 3. März 2005, S. 7). Auch Personen, die eritreische Staatsbürger geworden waren (vgl. zu den diesbezüglichen Bedingungen EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.) verloren aufgrund der Nichtanerkennung einer Doppelbürgerschaft ihre äthiopische Nationalität. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 erlangt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen - auch im Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person - verliert. Gemäss dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Artikel 20 des Nationalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzisiert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A Sociopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4). 8.2 Die Beschwerdeführerin gab während des ordentlichen Asylverfahrens an, ihr Vater sei eritreischer Volksangehöriger und 1991 - also vor der Unabhängigkeit Eritreas - eines natürlichen Todes gestorben (vgl. dazu auch das von ihr mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Schreiben der äthiopischen Kirche); die Mutter sei Äthiopierin (vgl. A1, S. 4; A5, S. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin selbst habe sich immer als Äthiopierin gefühlt (vgl. A1, S. 4; A5, S. 5), könne indessen als gemischtethnische Person keine äthiopischen Identitätspapiere erlangen (vgl. A1, S. 4; A5, S. 2). Zudem sei sie von ihrem Quartier (Kebele), wo sie registriert gewesen sei, im Jahr 1999 fortgezogen, also bevor sie dort eine Identitätskarte hätte beantragen können. Dies sei erst mit 18 Jahren möglich (vgl. A5, S. 2). 8.3 Aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass ihr Vater zwar ethnischer Eritreer, indessen zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger war, da Eritrea erst im Jahr 1993 unabhängig wurde. Als er im Jahr 1991 starb, war er folglich - trotz seiner eritreischen Volkszugehörigkeit - äthiopischer Staatsangehöriger. Erst nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 hätte er diese unter gewissen Bedingungen verlieren können. Damit erhielt die Beschwerdeführerin bei ihrer Geburt gemäss dem damaligen äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 über ihren Vater - auch als Kind einer gemischtethnischen Ehe - automatisch die äthiopische Nationalität. Diese hätte ihr allenfalls entzogen werden können, wenn sie sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt hätte. Die Beschwerdeführerin gab hingegen nie an, sie oder ihr Vater seien im Unabhängigkeitskampf Eritreas aktiv involviert gewesen beziehungsweise, sie habe am Referendum von 1993 - sie war damals (minderjährig) - teilgenommen. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Kind von Eltern mit äthiopischer Staatsangehörigkeit bei ihrer Geburt im Jahr (...) automatisch die äthiopische Nationalität erhielt. Aus den Akten sind ferner keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie diese später verloren hätte oder ihr diese entzogen worden wäre. Demnach kann sie - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigung der eritreischen Abstammung ihres Vaters - nicht als eritreische Staatsangehörige erachtet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass mit dem eingereichten Beweismittel weder ihre - bisher in keiner Weise belegte - Identität noch ihre Abstammung bewiesen wird. Sie kann daher weder aus der nachgereichten Bestätigung der orthodoxen Kirche noch aus den von ihr aufgeführten Entscheiden der Schweizerischen Asylrekurskommission etwas zu ihren Gunsten ableiten. 9. 9.1 Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und dem eingereichten Beweismittel nicht, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos betrachtet und hat einen Kostenvorschuss erhoben beziehungsweise ist auf das Gesuch mangels Bezahlung desselben nicht eingetreten. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 beziehungsweise der darauf basierende Nichteintretensentscheid vom 24. September 2007 Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen wären (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2002 - soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betrifft - zu bestätigen und bleibt in Rechtskraft, soweit sie nicht mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 in Wiedererwägung gezogen wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigunen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, ist auf die Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: