Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
E. 3.2 Das Bundesamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten und hat es abgelehnt mit der Begründung, diesen sei nach wie vor zuzumuten, zusammen mit dem Ehemann respektive Vater nach Jemen zurückzukehren. Entsprechend liege keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist.
E. 3.3 Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kam das Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen - wo sich die Beschwerdeführerin ungefähr während zehn Jahren vor der Ausreise aufgehalten hatte und woher die Mutter ihres Partners und Vater des Kindes stammt - seien unglaubhaft, und lehnte deren Asylgesuch sowie dasjenige ihres (damaligen) Partners mit Verfügung vom 9. November 2004 ab. Die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs prüfte es ebenfalls ausschliesslich bezüglich Jemen. Damit hat sich die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 9. November 2004 implizit auf die Möglichkeit der Drittstaatenwegweisung gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG gestützt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, weshalb entsprechende Einwände nur noch im beschränkten Rahmen der Wiedererwägung oder Revision zugelassen werden können. Das BFM hielt im Wiedererwägungsverfahren dementsprechend fest, es sei den Beschwerdeführerinnen nach wie vor zuzumuten, sich nach Jemen zu begeben. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf eine Verfolgung in Eritrea blieben dabei, weil für die Frage der Rückkehr nach Jemen unerheblich, zu Recht unberücksichtigt. Fraglich ist hingegegen, ob die Vorinstanz die Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten der Beschwerdeführerinnen für Jemen angesichts der geltend gemachten Trennung vom Partner hinreichend geprüft hat. Der pauschale Hinweis, es bestünden gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Mann zusammenlebe, weshalb es ihr zuzumuten sei, nach Jemen zurückzukehren, vermag in dieser Form mit Blick auf die strengen Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG nicht zu überzeugen (vgl. EMARK 2001 Nr. 4). Aufgrund der zwar teilweise nur behaupteten, aber immerhin durch ein vom BFM offenbar nicht gewürdigtes Schreiben vom 26. September 2006 bestätigten Veränderung der Sachlage respektive der Beziehung zu ihrem vormaligen Partner wäre das Bundesamt grundsätzlich gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise der Beschwerdeführerin - wenn auch nicht zwingend im Rahmen einer Anhörung - Gelegenheit für eine differenzierte Stellungnahme einzuräumen. Zu erwähnen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, was die Zerrüttung der Beziehung anbelangt, in der Folge auch durch das auf Beschwerdeebene eingereichte amtliche Dokument vom 26. Februar 2007 bestätigt wird, was die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene indes nicht zu detaillierten Erwägungen oder zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens motivierte. Dass es sich im Übrigen nicht um bloss vorübergehende Beziehungsschwierigkeiten handelte, geht aus dem ferner eingereichten Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. Mai 2007 hervor, gemäss welchem der vormalige Partner der Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Diese Zerrüttung der Beziehung stellt in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht eine wesentlich veränderte Sachlage dar. So ist aktuell zumindest unklar, ob die Beschwerdeführerin ohne ihren vormaligen Partner nach Jemen zurückkehren könnte und dort wiederum in den Genuss einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung käme. Anzufügen ist, dass die familienrechtliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres vormaligen Partners aufgrund der jüngsten Entwicklung in keiner Weise geklärt erscheint, weshalb sich auch in diesem Bereich weitere Abklärungen aufdrängen. Dies ist ebenfalls Sache der Vorinstanz, welche den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt hat.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zerrüttung der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Partners den im ordentlichen Verfahren noch gegebenen Familienverband getrennt und zu einer neuen Sachlage geführt haben dürfte. In Anbetracht weiterer erwähnter Fallumstände erscheint diese Sachlage als in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht wesentlich verändert.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2007 (inkl. Kostenauflage gemäss Ziffer 4) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt ist gehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Lichte ihrer massgeblich veränderten persönlichen Situation detailliert zu prüfen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2007 (inkl. Kostenauflage gemäss Ziff. 4) wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - das Bundesamt, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) und dem Beschwerdedossier zwecks Neubeurteilung - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-1923/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Wespi, Richter Scherrer Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren _______ B._______, geboren _______ Eritrea beziehungsweise Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a) Die Beschwerdeführerin - eine Eritreerin - verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Frühjahr 1994 Richtung Äthiopien, wo sie sich während fünf Monaten in _______ aufhielt. Anschliessend lebte sie zusammen mit ihrem äthiopischen Partner, mit welchem sie seit 1998 nach Brauch verheiratet ist, legal in _______ (Jemen). Am 14. Oktober 2004 gelangte sie zusammen mit ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter in die Schweiz, wo sie vorerst bei ihrer Schwägerin _______ wohnte. Am 25. Oktober 2004 stellte sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch, zu welchem sie am 28. Oktober 2004 summarisch befragt wurde. Am 2. November 2004 wurde sie gleichenorts durch das Bundesamt direkt angehört. A.b) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der koptischen beziehungsweise der orthodoxen christlichen Glaubensgemeinschaft angehört und sich im Jahre 1992 beziehungsweise 2000 den Zeugen Jehovas angeschlossen zu haben. Bereits in Eritrea habe sie Probleme wegen des christlichen Glaubens gehabt. Durch ihre Brüder sei sie ernsthaft bedroht worden, und der Staat habe ihre Religion nicht akzeptiert. Auch in Jemen seien sie und ihr Partner - ebenfalls ein Zeuge Jehovas - aus religiösen Gründen unter Druck gestanden. Die Verwandtschaft ihres Partners habe sie nach der Heirat aufgefordert, zum islamischen Glauben zu wechseln. Ihre Tochter habe unter der angespannten Situation sehr gelitten. Wegen ihres Glaubens und der Partnerschaft mit einem äthiopischen Staatsangehörigen sei der Kontakt zu ihren Angehörigen in Eritrea Ende der 90er Jahre abgebrochen. Ihr Partner werde in Jemen behördlich gesucht. In Anbetracht der geschilderten Situation seien sie schliesslich ausgereist. A.c) Mit Verfügung vom 9. November 2004 gleichentags eröffnet - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Bezug auf die geltend gemachten Nachteile in Jemen müssten aufgrund realitätsfremder, widersprüchlicher und unlogischer Aussagen für unglaubhaft erachtet werden. Es sei ernsthaft zu bezweifeln, dass sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas überhaupt angehörten. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Partners nach Jemen erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Der Partner der Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die jemenitische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin könne als dessen Ehefrau dorthin zurückkehren. A.d) Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 9. Dezember 2004 eingereichte Beschwerde bezeichnete die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im Rahmen des Instruktionsverfahrens als aussichtslos. Ferner wurde festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Partners nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erscheine. Die Situation der Eritreer in Äthiopien habe sich verbessert. Zudem lebten gemäss Aktenlage zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in Äthiopien. A.e) Mit Urteil vom 25. Januar 2005 trat die ARK auf die Beschwerde vom 9. Dezember 2004 nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Zwischenverfügung vom 6. Januar 2005, in welcher die ARK eine Notfrist zwecks Leistung des erhobenen Kostenvorschusses angesetzt habe, sei rechtsgültig zugestellt worden. Der Kostenvorschuss sei in der Folge innert der angesetzten Frist nicht eingegangen. B. B.a) Mit einer als Wiedererwägung bezeichneten Eingabe ihrer Vertretung vom 31. Januar 2006 beantragten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter beim BFM die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. November 2004. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, da sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert habe und neue Beweismittel vorlägen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen beziehungsweise der Vollzug sei für die Dauer der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen. Es sei eine Parteientschädigung zu entrichten. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Glaubens in Eritrea mit behördlicher Verfolgung zu rechnen hätte. Als Anhängerin der Zeugen Jehovas könne sie dort ihren Glauben nicht frei ausüben. Vielmehr hätte sie eine drastische Bestrafung zu gewärtigen. Die faktische Verunmöglichung der Religionsausübung in Eritrea mache einen unerträglichen psychischen Druck aus. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Jemen oder Äthiopien komme nicht in Betracht, da sie dort keine Aufenthaltsberechtigung habe. Schliesslich würde sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nach Eritrea angesichts der desaströsen humanitären Lage und des nicht beigelegten Grenzkonflikts zu Äthiopien als unzumutbar erweisen, zumal ihrem äthiopischer Partner, mit welchem sie nicht offiziell verheiratet sei, die Einreise kaum gestattet würde, weshalb sie im Ergebnis als alleinerziehende Mutter dorthin zurückkehren müsste. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug angesichts der sehr restriktiven Praxis der eritreischen Behörden hinsichtlich Ausstellung der erforderlichen Dokumente für die Wiedereinreise auch als unmöglich zu bezeichnen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Zeugen Jehovas vom 2. November 2005 und eine Kostennote bei. B.b) Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus. B.c) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 26. September 2006 (Zeugen Jehovas), zwei Marschbefehle vom 16. respektive 18. Juli 1996 samt Übersetzungen und ein Schreiben der eritreischen Behörden vom 30. August 1996 (an die Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet) mit Übersetzung zu den Akten. Aus den amtlichen Dokumenten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Militärdienstverweigerung durch die eritreischen Behörden gesucht werde und im Falle der Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Das Schreiben vom 26. September 2006 bestätige das anhaltende religiöse Engagement der Beschwerdeführerin. Darin wird sodann ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin eigentlich von ihrem Partner und Vater des Kindes trennen wolle, sich aber vor den entsprechenden Konsequenzen fürchte, zumal der Partner gewaltbereit sei und damit drohe, ihr das Kind wegzunehmen. B.d) Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Januar 2006 ab und erklärte ihren Entscheid vom 9. November 2004 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sich im Jahre 2004 von ihrem Ehemann getrennt zu haben, werde durch die vorliegenden Akten nicht gestützt. Entsprechend sei ihr - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten - nach wie vor zuzumuten, sich zusammen mit ihrem Ehemann nach Jemen zu begeben, wo sie sich vor der Einreise in die Schweiz während Jahren aufgehalten hätten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe als Sohn einer jemenitischen Staatsbürgerin Anspruch auf diese Staatsbürgerschaft. C. C.a) Mit Beschwerde vom 14. März 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Februar 2007. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht auf den Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 1 des Asylgesetze vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufen habe. Die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung - namentlich zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzusehen. Zur Begründung wurde vorab geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner seit einiger Zeit grosse Beziehungsprobleme hätten. Diese seien auf den Alkoholkonsum des Lebenspartners und dessen aus Sicht der Beschwerdeführerin ungenügende Hingabe zum Glauben zurückzuführen. Die zuständige kantonale Behörde suche aktuell nach Lösungen, um die Beschwerdeführerin und ihre Tochter getrennt von deren Partner respektive Vater unterzubringen. Das BFM verweise in seinem Entscheid sodann weder auf Art. 52 AsylG noch auf die diesbezügliche Rechtsprechung der ARK. Es halte indes fest, dass die Beschwerdeführerin jederzeit in der Lage sei, mit ihrem Mann nach Jemen zurückzukehren. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner während der Anhörungen übereinstimmend ausgesagt hätten, nicht nach jemenitischem beziehungsweise islamischem, sondern lediglich nach Brauch geheiratet zu haben. Demnach sei keine nach islamischem oder schweizerischem Recht gültige Ehe zustande gekommen. Angesichts des im Wiedererwägungsverfahren geschilderten Sachverhalts respektive der Anhaltspunkte für die Zerrüttung der Beziehung hätte das Bundesamt jedenfalls vertieft prüfen müssen, ob die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Jemen auch tatsächlich möglich sei. Den effektiven Nachweis für die Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Jemen habe die Vorinstanz entsprechend nicht erbracht. Überdies wäre es für die Beschwerdeführerin als engagierter Anhängerin der Zeugen Jehovas angesichts der Situation vor Ort nicht zuzumuten, nach Jemen zurückzukehren. Im Ergebnis hätte das BFM demnach auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jemen verneinen und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Heimatstaat Eritrea materiell vornehmen müssen. Der Sachverhalt sei entsprechend nicht hinreichend erstellt worden, und der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf Wiedererwägungsebene Gelegenheit eingeräumt werden müssen, zu allfälligen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen im Hinblick auf eine Rückkehr beziehungsweise einen dauerhaften Aufenthalt in Jemen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Eventualanträge (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive vorläufige Aufnahme) wurde festgehalten, dass die entsprechenden Voraussetzungen in Anbetracht der Aktenlage ebenfalls als gegeben zu erachten wären. Der Eingabe lag ein Schreiben der sozialen Dienste _______ vom 26. Februar 2007 sowie ein von zwei Privatpersonen unterzeichnetes Schreiben vom 10. März 2007 bei. C.b) Am 15. März 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. C.c) Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten entsprochen. C.d) Mit Vernehmlassung vom 10. April 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. C.e) Am 13. April 2007 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht. C.f) Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 gaben die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben der sozialen Dienste _______ vom 8. Mai 2007 zu den Akten. Gemäss diesem Schreiben wohnten die Beschwerdeführerinnen und ihr Partner respektive Vater nicht mehr unter demselben Dach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3.2. Das Bundesamt ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten und hat es abgelehnt mit der Begründung, diesen sei nach wie vor zuzumuten, zusammen mit dem Ehemann respektive Vater nach Jemen zurückzukehren. Entsprechend liege keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vorinstanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist. 3.3. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kam das Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen - wo sich die Beschwerdeführerin ungefähr während zehn Jahren vor der Ausreise aufgehalten hatte und woher die Mutter ihres Partners und Vater des Kindes stammt - seien unglaubhaft, und lehnte deren Asylgesuch sowie dasjenige ihres (damaligen) Partners mit Verfügung vom 9. November 2004 ab. Die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs prüfte es ebenfalls ausschliesslich bezüglich Jemen. Damit hat sich die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 9. November 2004 implizit auf die Möglichkeit der Drittstaatenwegweisung gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG gestützt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, weshalb entsprechende Einwände nur noch im beschränkten Rahmen der Wiedererwägung oder Revision zugelassen werden können. Das BFM hielt im Wiedererwägungsverfahren dementsprechend fest, es sei den Beschwerdeführerinnen nach wie vor zuzumuten, sich nach Jemen zu begeben. Die eingereichten Beweismittel in Bezug auf eine Verfolgung in Eritrea blieben dabei, weil für die Frage der Rückkehr nach Jemen unerheblich, zu Recht unberücksichtigt. Fraglich ist hingegegen, ob die Vorinstanz die Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten der Beschwerdeführerinnen für Jemen angesichts der geltend gemachten Trennung vom Partner hinreichend geprüft hat. Der pauschale Hinweis, es bestünden gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrem Mann zusammenlebe, weshalb es ihr zuzumuten sei, nach Jemen zurückzukehren, vermag in dieser Form mit Blick auf die strengen Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG nicht zu überzeugen (vgl. EMARK 2001 Nr. 4). Aufgrund der zwar teilweise nur behaupteten, aber immerhin durch ein vom BFM offenbar nicht gewürdigtes Schreiben vom 26. September 2006 bestätigten Veränderung der Sachlage respektive der Beziehung zu ihrem vormaligen Partner wäre das Bundesamt grundsätzlich gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise der Beschwerdeführerin - wenn auch nicht zwingend im Rahmen einer Anhörung - Gelegenheit für eine differenzierte Stellungnahme einzuräumen. Zu erwähnen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, was die Zerrüttung der Beziehung anbelangt, in der Folge auch durch das auf Beschwerdeebene eingereichte amtliche Dokument vom 26. Februar 2007 bestätigt wird, was die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene indes nicht zu detaillierten Erwägungen oder zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens motivierte. Dass es sich im Übrigen nicht um bloss vorübergehende Beziehungsschwierigkeiten handelte, geht aus dem ferner eingereichten Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 8. Mai 2007 hervor, gemäss welchem der vormalige Partner der Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Diese Zerrüttung der Beziehung stellt in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht eine wesentlich veränderte Sachlage dar. So ist aktuell zumindest unklar, ob die Beschwerdeführerin ohne ihren vormaligen Partner nach Jemen zurückkehren könnte und dort wiederum in den Genuss einer verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung käme. Anzufügen ist, dass die familienrechtliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin und ihres vormaligen Partners aufgrund der jüngsten Entwicklung in keiner Weise geklärt erscheint, weshalb sich auch in diesem Bereich weitere Abklärungen aufdrängen. Dies ist ebenfalls Sache der Vorinstanz, welche den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend nicht genügend erstellt hat. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zerrüttung der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Partners den im ordentlichen Verfahren noch gegebenen Familienverband getrennt und zu einer neuen Sachlage geführt haben dürfte. In Anbetracht weiterer erwähnter Fallumstände erscheint diese Sachlage als in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht wesentlich verändert. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2007 (inkl. Kostenauflage gemäss Ziffer 4) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt ist gehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Lichte ihrer massgeblich veränderten persönlichen Situation detailliert zu prüfen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.1. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2007 (inkl. Kostenauflage gemäss Ziff. 4) wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben)
- das Bundesamt, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) und dem Beschwerdedossier zwecks Neubeurteilung
- _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: