Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens der Ethnie der Guragi christlich-orthodoxen Glaubens aus Addis Abeba, reiste am 11. September 2002 von Johannesburg herkommend mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 11. September 2002 verweigerte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 25. September 2002 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Am 22. September 2002 erhob das BFF im Flughafen Zürich-Kloten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig gab das BFF dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, hinsichtlich des gefälschten Reisepasses Stellung zu nehmen. D. Am 23. September 2002 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. E. Am 25. September 2002 erhob das BFF an der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen nochmals die Personalien und befragte den Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 18. November 2002 hörte ihn das kantonale Migrationsamt einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er an den Studentenunruhen Mitte 2000 teilgenommen habe und dabei von einem Polizisten mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zu seinem Grossvater nach Z._______ (Region Y._______) begeben. Nach einem Jahr und sechs Monaten sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt. Regierungsleute hätten seine Mutter zuerst aufgefordert, ihn den Behörden auszuliefern. Schliesslich habe diese selber zum Polizeiposten mitgehen müssen. Sein jüngerer Bruder habe sich danach beim Polizeiposten nach der Mutter erkundigt und sei sieben Monate inhaftiert worden. Die Mutter sei freigelassen worden. Am 29. August 2002 sei er mit einem Schlepper aus Äthiopien nach Somalia und via Südafrika in die Schweiz gereist. F. Mit Verfügung vom 11. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den gefälschten Reisepass (...) zog es ein. G. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 14. Juli 2003 nicht ein. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Frist bis zum 10. September 2003 zum Verlassen der Schweiz an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreter vom 27. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug und Vorbereitungshandlungen seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses vorliegenden Gesuches entschieden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, beziehungsweise hätten neue Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen ein aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP, KINJIT) support group in Switzerland und der Assyociation des Ethiopiens en Suisse (AES). Er habe an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Hervorzuheben sei diesbezüglich das Zusammentreffen der exilpolitischen Äthiopier vom 24. März 2007 in X._______ sowie vom 26. Juni 2005 und vom 16. Februar 2007 in W._______. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahre 2006 am Umzug der UNIA teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen noch länger aus Äthiopien abwesend, als dies beim Erlass der ersten Verfügung der Fall gewesen sei. Es lägen neue Belege für die Menschenrechtssituation in Äthiopien vor, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würden. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten überwachen würden. Es müsse daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits von den äthiopischen Behörden als CUDP-Aktivist identifiziert worden sei. Die exilpolitischen Aktivitäten hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil besitze, nicht nur wegen seiner zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch durch sein unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens. Mit einer Weisung vom 31. Juli 2006 habe das äthiopische Aussenministerium sämtliche äthiopische Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Diesen Personen soll der Prozess wegen Genozid, Landesverrat und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes gemacht werden. In diesem Zusammenhang werde auf einen Internetartikel auf www.ethioforum.org und ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien würde er mit Sicherheit verhaftet und verhört werden. Aufgrund seiner langen Abwesenheit würden die Behörden Verdacht schöpfen und ihm vorwerfen, in der Zwischenzeit im Ausland für verbotene oppositionelle Gruppen aktiv gewesen zu sein beziehungsweise an oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Durch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe dieser durchaus ein Profil aufzuweisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, da auch keine Ausschlussgründe vorlägen. Auf Grund des Gesagten sei aber auch klar, dass im Falle der Rückführung nach Äthiopien ein "real risk" für verbotene Handlungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Wegen Unzulässigkeit in diesem Sinne sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Äthiopiens sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft in kompletter Armut zu leben hätte, Hunger oder gar dem Hungertod ausgesetzt wäre, wodurch der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erachtet werden könne. Es könne nicht gewährleistet werden, dass er über ein soziales oder familiäres Netz verfüge oder sich innert nützlicher Frist eine ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung kommen könne. Der Grenzkonflikt mit Eritrea sei keineswegs beigelegt. Im Weiteren könne festgehalten werden, dass die äthiopischen Behörden insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je verdächtigen und das Ersuchen eines anderen Staates um Schutz einem Landesverrat gleichgesetzt werde. Dem Beschwerdeführer drohe in Äthiopien aufgrund der Tatsache, dass er nach einer Reise auf illegalem Weg und mit falschen Papieren in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen je ein Bestätigungsschreiben der CUDP vom 11. März 2007 und der AES vom 22. Juni 2007, verschiedene Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen, eine Kopie einer Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums, ein Ausdruck der Internetseite www.ethioforum.org, eine Kopie einer E-Mail der SFH vom 1. September 2006 und eine Kopie eines Länderberichts vom 30. November 2003 bei. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 19. Juli 2007 den Betrag von Fr. 1200.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen. J. Mit Verfügung vom 8. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 27. Juni 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. K. Die gegen die Verfügungen des BFM vom 5. Juli 2007 und 8. August 2007 erhobene Beschwerde vom 10. September 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6011/2007 vom 21. Dezember 2007 gut. Gleichzeitig hob es die beiden Verfügungen vom BFM auf und wies das BFM an, das Asylverfahren fortzuführen. L. Am 12. Februar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei illegal mit einem gefälschten Pass ausgereist. Vor der Ausreise habe er sich nicht politisch betätigt. Seit ungefähr dem Jahre 2006 sei er Mitglied bei der KINIJT beziehungsweise der CUDP in der Schweiz. Er sei Koordinator von 14 Personen zwischen V._______ und U._______, habe an Demonstrationen in W._______, T._______, vor dem (...) und dem (...) teilgenommen und habe auch Plakate gehalten. Bei einer Demonstration vor der äthiopischen Botschaft hätten Botschaftsangestellte Videoaufnahmen und Fotos von den Demonstrationsteilnehmern gemacht. Als es die KINIJT noch nicht gegeben habe, habe er während ungefähr vier Jahren an Demonstrationen der AES teilgenommen. Er sei immer noch ein aktives Mitglied der AES. Im Jahre 2007 sei letztmals zu Hause in Äthiopien nach ihm gefragt worden. Er vermute dass die äthiopische Botschaft seinen Namen an die äthiopische Regierung weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er bei der Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert oder getötet werde. Der Beschwerdeführer reichte nochmals ein Ausdruck der Webseite www.ethiforum.org mit der Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 - eröffnet am 3. März 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 27. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 25. April 2008 zu verlassen. Das BFM erhob eine Gebühr von Fr. 1200.-. N. Mit Eingabe vom 2. April 2008 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. O. Mit Verfügung vom 14. April 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. April 2008 einzureichen. P. In der Vernehmlassung vom 22. April 2008 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. Q. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2008 Gelegenheit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen. R. Am 8. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung des BFM. S. Am 18. März 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines Sohnes, die eritreische Staatsangehörige aus Äthiopien B._______ (N [...]). T. Am 9. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Anordnung eines Kantonswechsels. U. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verfügte das BFM den Kantonswechsel und teilte den Beschwerdeführer neu dem Kanton (...) zu. V. Am 23. Dezember 2011 erteilte der Kanton (...) dem Beschwerdeführer mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb mit demjenigen der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes (D-1321/2008) koordiniert zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbiet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der AES und der CUDP/KINIJT geworden und habe an verschiedenen Aktivitäten gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, was er entsprechend belege. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Es handle sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar wie viele seiner Landsleute erwiesenermassen bei der AES und der KINIJT exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopische Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die äthiopischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien, dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Im Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandsvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Es werde nämlich differenziert zwischen einer Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden, und einer zweiten Gruppe aus Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suche nach ihm. Vor dem BFM habe er angegeben, er habe in der Schweiz von seiner Mutter erfahren, dass sich eine Person der Gemeinde zweimal nach seinem Verbleib zu Hause erkundigt habe. Auf Nachfrage sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, die behauptete Suche nach ihm genauer zu substantiieren. Er habe nicht gewusst, wer von der Gemeinde und aus welchem Grund diese Person nach ihm gefragt haben soll. Die Angaben seien daher als blosse, nicht näher substantiierte Behauptung einzustufen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei einem Asylgesuch, welches sich auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgebracht werden können. Andernfalls hätten ja bereits die Vorfluchtgründe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Der Bekanntheitsgrad, welchen die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Herkunftsstaates aufweise, stelle lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden des Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland hätten. Ferner sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren zwar die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden misslungen sei, dies aber nicht bedeute, er sei ihnen nicht bereits vor seiner Ausreise als politische oder unbequeme Person bekannt gewesen. Erst durch die Flucht oder die Aktivität im Ausland erhalte der Asylsuchende ein ausreichend politisches Profil, das mit Gewissheit zu einer Verfolgung im Heimatland führe. Ein Gutachten des Äthiopien-Experten Günter Schröder vom 7. Oktober 2007 widerspreche der Einschätzung des BFM, dass es den äthiopischen Behörden in Anbetracht der grossen Anzahl exilpolitischer Anlässe in der Schweiz unmöglich sei, sämtliche Teilnehmer dieser Kundgebungen zu registrieren. Die politische Motivation sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufrichtig, was die lange Dauer seiner exilpolitischen Aktivitäten, seine dargelegten politischen Kenntnisse sowie seine Funktion und seine Aufgabe innerhalb der Organisation im Übrigen klar aufzeigen würden. Sowohl "echte" als auch solche, die nur aus wirtschaftlichen Gründen exilpolitisch tätig werden, fügen dem Regime so in gleichem Masse Schaden zu. Es bestehe für den äthiopischen Repressionsapparat daher keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 seien nicht nur hochrangige politische Aktivisten, sondern auch einfache Mitglieder und sogar blosse Sympathisanten von exilpolitischen Organisationen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, befremde umso mehr, als das BFM Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufweise, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen zugesprochen habe. Der angefochtene Entscheid verstosse somit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Fahndung nach seiner Person in Äthiopien beziehe sich auf seine Vorfluchtgründen und seien daher für die Beurteilung der geltend gemachten Nachfluchtgründe irrelevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein beachtliches politisches Profil verfüge, aufgrund dessen ihm bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die äthiopischen Behörden bis anhin keine Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erlangt hätten, so würde dies spätestens mit Beantragung eines Passes, eines Laisser-passer oder der Einreise geschehen. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit allergrösster Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen und sei daher als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, in der Beschwerde werde eingewendet, eine Wegweisung verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, da der Beschwerdeführer mit einer äthiopischen Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind habe, das er während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit betreue. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer dieses Kind nicht offiziell anerkannt habe. Zudem sei es seiner Lebenspartnerin, deren Asylverfahren auf Beschwerdeebene noch hängig sei, möglich, die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem Kind zu verlassen.
E. 5.4 In der Replik wird demgegenüber festgehalten, die Ausführungen des BFM zur Mutter des Kindes und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien verfehlt, insbesondere weil der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin gar nicht verheiratet sei. Diese sei wie Tausende andere Eritreer wegen ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien diskriminiert worden. Die Nationalität sei ein relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea.
E. 6.1 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht.
E. 6.2 In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung wegen einer Teilnahme an einer Demonstration glaubhaft machen konnte. Geltend gemacht wird indessen, der Beschwerdeführer könne den äthiopischen Behörden trotzdem bereits vor der Ausreise als politische oder unbequeme Person aufgefallen sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 12. Februar 2008 selber angegeben hat, dass er vor seiner Ausreise in Äthiopien nicht politisch tätig gewesen sei (vgl. act. B19/11 S. 4). Dass er vor seiner Ausreise dennoch als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist, kann daher praktisch ausgeschlossen werden. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist im Übrigen zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der CUDP Schweiz und der AES ist und sich an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6011/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.4). Die beim BFM eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer abgebildet ist, lassen jedoch nicht erkennen, dass er sich in exponierter Stellung in signifikanter Weise von anderen Teilnehmern der jeweiligen Kundgebungen abgehoben hätte. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die eingereichten Fotos in den Medien veröffentlicht worden wären. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration vor der äthiopischen Botschaft gesehen haben will, dass deren Angestellte Fotos und Videoaufnahmen gemacht haben (vgl. act. B19/11 S. 7 f.), bedeutet zudem nicht, dass auch der Beschwerdeführer in deren Fokus geraten, identifiziert und registriert worden ist. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer zudem als Koordinator für die KINJIT tätig und informiert in dieser Eigenschaft zirka 14 Personen in der Region U._______/V._______ über bevorstehende Demonstrationen und Sitzungen (vgl. act. B19/11 S. 5). Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dieser administrativen Tätigkeit das Augenmerk der äthiopischen Sicherheitsdienste auf sich gezogen hat. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen in keinem der eingereichten Berichte namentlich erwähnt. Es ist daher - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht ersichtlich, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert haben könnten. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ferner nicht nur die (objektive) Gefährdung massgeblich, sondern vor allem auch, ob sie persönlich begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist dem Beschwerdeführer indes nicht abzunehmen. Nachdem er am 12. September 2002 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachgesucht hatte, wusste er bereits nach Erlass des Urteils der ARK vom 14. Juli 2003, dass er gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes vom 22. April 2002 nach Äthiopien zurückzukehren hat, nachdem dieses festgestellt hat, dass er in ihrem Heimatland nicht verfolgt wird und auch keine Verfolgung zu befürchten hat. Es ist vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien politisch nicht tätig war, nicht ersichtlich, dass seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Dies wird denn auch durch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2008 vollauf bestätigt. Auf seine exilpolitisches Engagement angesprochen erklärte er, nachdem in Äthiopien die KINJIT - er glaube, dies sei im Monat Mai 2005 gewesen - gegründet worden sei, seien die Jugendlichen in Äthiopien von der Regierung geschlagen und malträtiert worden. In der Schweiz sei die KINJIT - so glaube er - am 26. Juli 2005 in Zürich gegründet worden. Die KINJIT stehe für Demokratie und Frieden, für die Entwicklung des Landes. Nachdem die Parteiführer in Äthiopien inhaftiert worden und viele Sympathisanten geschlagen und umgebracht worden seien, habe er sich entschlossen - er glaube, vor zirka zwei Jahren - in der Schweiz politisch aktiv zu werden (vgl. act. B19/11 S. 4 f.). Mit derart oberflächlichen und pauschalen Aussagen - gleiches gilt im Übrigen auch für seine Aktivitäten für die EMAS (vgl. act. B19/11 S. 5 f.) - vermag der Beschwerdeführer nicht das Bild einer Personen zu vermitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr entsteht der Eindruck, er versuche mit seinen exilpolitischen Aktivitäten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger nach Äthiopien hätte zurückkehren können, lassen sich die in der Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens einsetzenden exilpolitischen Aktivitäten nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Ein solches Verhalten im Gastland deutet indes darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber nicht ernsthaft damit rechnet, er könnte tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - selbst wenn die äthiopischen Behörden davon Notiz nehmen sollten - ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies wiederum korrespondiert mit der Einschätzung des BFM, wonach auch den äthiopischen Behörden bekannt sei, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Es liegen demnach keine subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 i. V. m. Art. 3 AsylG vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist beziehungsweise auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
E. 6.3 In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz in anderen Fällen Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufwies, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen habe - so etwa im Fall N (...). In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Tat, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.). Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb vorliegend das Gleichbehandlungsgebot selbst dann nicht verletzt wäre, wenn der vorliegende Sachverhalt tatsächlich gleich im Rechtssinne wäre, wie bei den in der Beschwerde erwähnten Verfahren, bei denen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sein soll. Die in der Beschwerde erhobene Rüge erweist somit als nicht stichhaltig.
E. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat am 18. März 2011 B._______ (N [...]) geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 festgestellt, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die eritreischen oder äthiopischen Behörden haben nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können, und das BFM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Ein Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau beziehungsweise seines Sohnes im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt somit nicht in Betracht.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 9.2 Vorliegend erteilte der Kanton (...) dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2008) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach, soweit beantragt wurde, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 10 Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Nachdem das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sein könnte, ist der Eventualantrag abzuweisen.
E. 11.1 In der Beschwerde wird schliesslich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten.
E. 11.2 Das Bundesamt erhebt gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG für das Verfahren eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
E. 11.3 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann mit Urteil vom 21. Dezember 2007 fest, dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert habe, von der prozessualen Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und somit die Voraussetzungen für einen Verzicht von einem Gebührenvorschuss nach Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt seien. In der nun angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 erhob das BFM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG eine Gebühr mit der Begründung, dass das zweite Asylgesuch vollumfänglich abgewiesen werde. Dabei berücksichtigte es das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten (Art. 17 Abs. 2 AsylG) gegeben sind (vgl. Urteil D 6011/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.4). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben. Der Beschwerdeführer hat zwar am 18. März 2011 B.________ geheiratet, welche ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1722.- erzielt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkunft für eine dreiköpfige Familie. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht auch im Beschwerdeverfahren der Ehefrau und dem Kind von deren Bedürftigkeit aus (vgl. Beschwerdeverfahren D-1321/2008 Verfügung vom 7. März 2008). Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Da das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtlos erschien, hätte das BFM das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten gutheissen müssen. Das BFM hat demnach in vorliegendem Verfahren zu Unrecht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- erhoben.
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und - als Eventualantrag - die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Gleichzeitig ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit - im Subeventualpunkt - beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten. Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 ist demnach aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
E. 13.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Flüchtlingspunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 14. April 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Wie bereits festgestellt (siehe E. 11.3) ist der Beschwerdeführer weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 13.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE).
E. 13.3 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt worden ist. Er war nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. BVGE E-2097/2008 E. 8.3-8.6). Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers hätten sich auch sonst keine hinreichende Anhaltspunkte ergeben, die darauf hätten schliessen lassen, der (...)jährige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nach Äthiopien, wo er sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahre 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Gemäss eigenen Angaben wuchs er in Addis Abeba auf, wo er acht Jahre die Schule besucht hat. Zudem verfügt er mit seinen Schwestern und weiteren Verwandten (vgl. act. B19/11 S. 3, 8 f.) sowie seiner Mutter, die in Addis Abeba in ihrem eigenen Haus wohnt und von ihrem Einkommen als Händlerin lebt (vgl. act. B19/11 S. 9), über ein Beziehungsnetz, welches ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und bei der Reintegration hätte unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen im Zeitpunkt vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als zumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verstossen würde oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Äthiopien Folter beziehungsweise eine nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung hätte sich somit im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erwiesen. Schliesslich wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu beurteilen gewesen wäre (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich nicht durchgedrungen und die Beschwerde wäre im Wegweisung- und Vollzugspunkt abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer wäre demnach grundsätzlich auch kostenpflichtig geworden, soweit das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Da, wie bereits festgestellt, die ihm mit Verfügung vom 14. April 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen ist, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 13.4 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei (Subeventualantrag) - eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese infolge teilweisen Unterliegens zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in vorliegendem Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er die Gebühr bezahlt haben sollte.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2120/2008law/mah Urteil vom 29. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am(...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL. M. Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens der Ethnie der Guragi christlich-orthodoxen Glaubens aus Addis Abeba, reiste am 11. September 2002 von Johannesburg herkommend mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 11. September 2002 verweigerte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 25. September 2002 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Am 22. September 2002 erhob das BFF im Flughafen Zürich-Kloten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig gab das BFF dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, hinsichtlich des gefälschten Reisepasses Stellung zu nehmen. D. Am 23. September 2002 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. E. Am 25. September 2002 erhob das BFF an der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen nochmals die Personalien und befragte den Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 18. November 2002 hörte ihn das kantonale Migrationsamt einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er an den Studentenunruhen Mitte 2000 teilgenommen habe und dabei von einem Polizisten mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich zu seinem Grossvater nach Z._______ (Region Y._______) begeben. Nach einem Jahr und sechs Monaten sei er nach Addis Abeba zurückgekehrt. Regierungsleute hätten seine Mutter zuerst aufgefordert, ihn den Behörden auszuliefern. Schliesslich habe diese selber zum Polizeiposten mitgehen müssen. Sein jüngerer Bruder habe sich danach beim Polizeiposten nach der Mutter erkundigt und sei sieben Monate inhaftiert worden. Die Mutter sei freigelassen worden. Am 29. August 2002 sei er mit einem Schlepper aus Äthiopien nach Somalia und via Südafrika in die Schweiz gereist. F. Mit Verfügung vom 11. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den gefälschten Reisepass (...) zog es ein. G. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 14. Juli 2003 nicht ein. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Frist bis zum 10. September 2003 zum Verlassen der Schweiz an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreter vom 27. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug und Vorbereitungshandlungen seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu sistieren, bis über die aufschiebende Wirkung dieses vorliegenden Gesuches entschieden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, beziehungsweise hätten neue Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen ein aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP, KINJIT) support group in Switzerland und der Assyociation des Ethiopiens en Suisse (AES). Er habe an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Hervorzuheben sei diesbezüglich das Zusammentreffen der exilpolitischen Äthiopier vom 24. März 2007 in X._______ sowie vom 26. Juni 2005 und vom 16. Februar 2007 in W._______. Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahre 2006 am Umzug der UNIA teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei inzwischen noch länger aus Äthiopien abwesend, als dies beim Erlass der ersten Verfügung der Fall gewesen sei. Es lägen neue Belege für die Menschenrechtssituation in Äthiopien vor, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würden. Es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten überwachen würden. Es müsse daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits von den äthiopischen Behörden als CUDP-Aktivist identifiziert worden sei. Die exilpolitischen Aktivitäten hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil besitze, nicht nur wegen seiner zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch durch sein unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens. Mit einer Weisung vom 31. Juli 2006 habe das äthiopische Aussenministerium sämtliche äthiopische Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Diesen Personen soll der Prozess wegen Genozid, Landesverrat und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes gemacht werden. In diesem Zusammenhang werde auf einen Internetartikel auf www.ethioforum.org und ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien würde er mit Sicherheit verhaftet und verhört werden. Aufgrund seiner langen Abwesenheit würden die Behörden Verdacht schöpfen und ihm vorwerfen, in der Zwischenzeit im Ausland für verbotene oppositionelle Gruppen aktiv gewesen zu sein beziehungsweise an oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Durch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe dieser durchaus ein Profil aufzuweisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, da auch keine Ausschlussgründe vorlägen. Auf Grund des Gesagten sei aber auch klar, dass im Falle der Rückführung nach Äthiopien ein "real risk" für verbotene Handlungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Wegen Unzulässigkeit in diesem Sinne sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten Äthiopiens sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft in kompletter Armut zu leben hätte, Hunger oder gar dem Hungertod ausgesetzt wäre, wodurch der Wegweisungsvollzug nicht als zumutbar erachtet werden könne. Es könne nicht gewährleistet werden, dass er über ein soziales oder familiäres Netz verfüge oder sich innert nützlicher Frist eine ausreichende Erwerbstätigkeit beschaffen beziehungsweise in den Genuss einer zumutbaren staatlichen oder privaten Versorgung kommen könne. Der Grenzkonflikt mit Eritrea sei keineswegs beigelegt. Im Weiteren könne festgehalten werden, dass die äthiopischen Behörden insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je verdächtigen und das Ersuchen eines anderen Staates um Schutz einem Landesverrat gleichgesetzt werde. Dem Beschwerdeführer drohe in Äthiopien aufgrund der Tatsache, dass er nach einer Reise auf illegalem Weg und mit falschen Papieren in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen je ein Bestätigungsschreiben der CUDP vom 11. März 2007 und der AES vom 22. Juni 2007, verschiedene Fotos von Demonstrationen und Veranstaltungen, eine Kopie einer Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums, ein Ausdruck der Internetseite www.ethioforum.org, eine Kopie einer E-Mail der SFH vom 1. September 2006 und eine Kopie eines Länderberichts vom 30. November 2003 bei. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 19. Juli 2007 den Betrag von Fr. 1200.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen. J. Mit Verfügung vom 8. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 27. Juni 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. K. Die gegen die Verfügungen des BFM vom 5. Juli 2007 und 8. August 2007 erhobene Beschwerde vom 10. September 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6011/2007 vom 21. Dezember 2007 gut. Gleichzeitig hob es die beiden Verfügungen vom BFM auf und wies das BFM an, das Asylverfahren fortzuführen. L. Am 12. Februar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei illegal mit einem gefälschten Pass ausgereist. Vor der Ausreise habe er sich nicht politisch betätigt. Seit ungefähr dem Jahre 2006 sei er Mitglied bei der KINIJT beziehungsweise der CUDP in der Schweiz. Er sei Koordinator von 14 Personen zwischen V._______ und U._______, habe an Demonstrationen in W._______, T._______, vor dem (...) und dem (...) teilgenommen und habe auch Plakate gehalten. Bei einer Demonstration vor der äthiopischen Botschaft hätten Botschaftsangestellte Videoaufnahmen und Fotos von den Demonstrationsteilnehmern gemacht. Als es die KINIJT noch nicht gegeben habe, habe er während ungefähr vier Jahren an Demonstrationen der AES teilgenommen. Er sei immer noch ein aktives Mitglied der AES. Im Jahre 2007 sei letztmals zu Hause in Äthiopien nach ihm gefragt worden. Er vermute dass die äthiopische Botschaft seinen Namen an die äthiopische Regierung weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass er bei der Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert oder getötet werde. Der Beschwerdeführer reichte nochmals ein Ausdruck der Webseite www.ethiforum.org mit der Weisung vom 31. Juli 2006 des äthiopischen Aussenministeriums zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 - eröffnet am 3. März 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 27. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 25. April 2008 zu verlassen. Das BFM erhob eine Gebühr von Fr. 1200.-. N. Mit Eingabe vom 2. April 2008 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht handelnd durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. O. Mit Verfügung vom 14. April 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. April 2008 einzureichen. P. In der Vernehmlassung vom 22. April 2008 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage. Q. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2008 Gelegenheit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen. R. Am 8. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung des BFM. S. Am 18. März 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines Sohnes, die eritreische Staatsangehörige aus Äthiopien B._______ (N [...]). T. Am 9. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Anordnung eines Kantonswechsels. U. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verfügte das BFM den Kantonswechsel und teilte den Beschwerdeführer neu dem Kanton (...) zu. V. Am 23. Dezember 2011 erteilte der Kanton (...) dem Beschwerdeführer mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie einen nicht gleichzeitigen Vollzug der Wegweisung von Ehegatten verbietet (vgl. EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb mit demjenigen der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes (D-1321/2008) koordiniert zu behandeln. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbiet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der AES und der CUDP/KINIJT geworden und habe an verschiedenen Aktivitäten gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, was er entsprechend belege. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Es handle sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar wie viele seiner Landsleute erwiesenermassen bei der AES und der KINIJT exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopische Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen könnten die äthiopischen Behörden nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien, dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Im Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandsvertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Es werde nämlich differenziert zwischen einer Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden, und einer zweiten Gruppe aus Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. Überdies bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suche nach ihm. Vor dem BFM habe er angegeben, er habe in der Schweiz von seiner Mutter erfahren, dass sich eine Person der Gemeinde zweimal nach seinem Verbleib zu Hause erkundigt habe. Auf Nachfrage sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, die behauptete Suche nach ihm genauer zu substantiieren. Er habe nicht gewusst, wer von der Gemeinde und aus welchem Grund diese Person nach ihm gefragt haben soll. Die Angaben seien daher als blosse, nicht näher substantiierte Behauptung einzustufen. 5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei einem Asylgesuch, welches sich auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vorgebracht werden können. Andernfalls hätten ja bereits die Vorfluchtgründe zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Der Bekanntheitsgrad, welchen die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Herkunftsstaates aufweise, stelle lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden des Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland hätten. Ferner sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren zwar die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden misslungen sei, dies aber nicht bedeute, er sei ihnen nicht bereits vor seiner Ausreise als politische oder unbequeme Person bekannt gewesen. Erst durch die Flucht oder die Aktivität im Ausland erhalte der Asylsuchende ein ausreichend politisches Profil, das mit Gewissheit zu einer Verfolgung im Heimatland führe. Ein Gutachten des Äthiopien-Experten Günter Schröder vom 7. Oktober 2007 widerspreche der Einschätzung des BFM, dass es den äthiopischen Behörden in Anbetracht der grossen Anzahl exilpolitischer Anlässe in der Schweiz unmöglich sei, sämtliche Teilnehmer dieser Kundgebungen zu registrieren. Die politische Motivation sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufrichtig, was die lange Dauer seiner exilpolitischen Aktivitäten, seine dargelegten politischen Kenntnisse sowie seine Funktion und seine Aufgabe innerhalb der Organisation im Übrigen klar aufzeigen würden. Sowohl "echte" als auch solche, die nur aus wirtschaftlichen Gründen exilpolitisch tätig werden, fügen dem Regime so in gleichem Masse Schaden zu. Es bestehe für den äthiopischen Repressionsapparat daher keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 seien nicht nur hochrangige politische Aktivisten, sondern auch einfache Mitglieder und sogar blosse Sympathisanten von exilpolitischen Organisationen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet seien, befremde umso mehr, als das BFM Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufweise, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiven Nachfluchtgründen zugesprochen habe. Der angefochtene Entscheid verstosse somit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Fahndung nach seiner Person in Äthiopien beziehe sich auf seine Vorfluchtgründen und seien daher für die Beurteilung der geltend gemachten Nachfluchtgründe irrelevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein beachtliches politisches Profil verfüge, aufgrund dessen ihm bei einer allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die äthiopischen Behörden bis anhin keine Kenntnis der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erlangt hätten, so würde dies spätestens mit Beantragung eines Passes, eines Laisser-passer oder der Einreise geschehen. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit allergrösster Wahrscheinlichkeit mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen und sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 5.3. In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, in der Beschwerde werde eingewendet, eine Wegweisung verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, da der Beschwerdeführer mit einer äthiopischen Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind habe, das er während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit betreue. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer dieses Kind nicht offiziell anerkannt habe. Zudem sei es seiner Lebenspartnerin, deren Asylverfahren auf Beschwerdeebene noch hängig sei, möglich, die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem Kind zu verlassen. 5.4. In der Replik wird demgegenüber festgehalten, die Ausführungen des BFM zur Mutter des Kindes und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien verfehlt, insbesondere weil der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin gar nicht verheiratet sei. Diese sei wie Tausende andere Eritreer wegen ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien diskriminiert worden. Die Nationalität sei ein relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik. Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigungen durch Sicherheitskräfte und Kettenabschiebung nach Eritrea. 6. 6.1. Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete Hinweise bestehen vorliegend nicht. 6.2. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung wegen einer Teilnahme an einer Demonstration glaubhaft machen konnte. Geltend gemacht wird indessen, der Beschwerdeführer könne den äthiopischen Behörden trotzdem bereits vor der Ausreise als politische oder unbequeme Person aufgefallen sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 12. Februar 2008 selber angegeben hat, dass er vor seiner Ausreise in Äthiopien nicht politisch tätig gewesen sei (vgl. act. B19/11 S. 4). Dass er vor seiner Ausreise dennoch als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist, kann daher praktisch ausgeschlossen werden. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist im Übrigen zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der CUDP Schweiz und der AES ist und sich an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6011/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.4). Die beim BFM eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer abgebildet ist, lassen jedoch nicht erkennen, dass er sich in exponierter Stellung in signifikanter Weise von anderen Teilnehmern der jeweiligen Kundgebungen abgehoben hätte. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die eingereichten Fotos in den Medien veröffentlicht worden wären. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration vor der äthiopischen Botschaft gesehen haben will, dass deren Angestellte Fotos und Videoaufnahmen gemacht haben (vgl. act. B19/11 S. 7 f.), bedeutet zudem nicht, dass auch der Beschwerdeführer in deren Fokus geraten, identifiziert und registriert worden ist. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer zudem als Koordinator für die KINJIT tätig und informiert in dieser Eigenschaft zirka 14 Personen in der Region U._______/V._______ über bevorstehende Demonstrationen und Sitzungen (vgl. act. B19/11 S. 5). Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dieser administrativen Tätigkeit das Augenmerk der äthiopischen Sicherheitsdienste auf sich gezogen hat. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen in keinem der eingereichten Berichte namentlich erwähnt. Es ist daher - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht ersichtlich, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert haben könnten. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ferner nicht nur die (objektive) Gefährdung massgeblich, sondern vor allem auch, ob sie persönlich begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist dem Beschwerdeführer indes nicht abzunehmen. Nachdem er am 12. September 2002 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachgesucht hatte, wusste er bereits nach Erlass des Urteils der ARK vom 14. Juli 2003, dass er gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes vom 22. April 2002 nach Äthiopien zurückzukehren hat, nachdem dieses festgestellt hat, dass er in ihrem Heimatland nicht verfolgt wird und auch keine Verfolgung zu befürchten hat. Es ist vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien politisch nicht tätig war, nicht ersichtlich, dass seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Dies wird denn auch durch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2008 vollauf bestätigt. Auf seine exilpolitisches Engagement angesprochen erklärte er, nachdem in Äthiopien die KINJIT - er glaube, dies sei im Monat Mai 2005 gewesen - gegründet worden sei, seien die Jugendlichen in Äthiopien von der Regierung geschlagen und malträtiert worden. In der Schweiz sei die KINJIT - so glaube er - am 26. Juli 2005 in Zürich gegründet worden. Die KINJIT stehe für Demokratie und Frieden, für die Entwicklung des Landes. Nachdem die Parteiführer in Äthiopien inhaftiert worden und viele Sympathisanten geschlagen und umgebracht worden seien, habe er sich entschlossen - er glaube, vor zirka zwei Jahren - in der Schweiz politisch aktiv zu werden (vgl. act. B19/11 S. 4 f.). Mit derart oberflächlichen und pauschalen Aussagen - gleiches gilt im Übrigen auch für seine Aktivitäten für die EMAS (vgl. act. B19/11 S. 5 f.) - vermag der Beschwerdeführer nicht das Bild einer Personen zu vermitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Vielmehr entsteht der Eindruck, er versuche mit seinen exilpolitischen Aktivitäten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger nach Äthiopien hätte zurückkehren können, lassen sich die in der Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens einsetzenden exilpolitischen Aktivitäten nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Ein solches Verhalten im Gastland deutet indes darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber nicht ernsthaft damit rechnet, er könnte tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - selbst wenn die äthiopischen Behörden davon Notiz nehmen sollten - ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies wiederum korrespondiert mit der Einschätzung des BFM, wonach auch den äthiopischen Behörden bekannt sei, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Es liegen demnach keine subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 i. V. m. Art. 3 AsylG vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist beziehungsweise auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 6.3. In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz in anderen Fällen Äthiopiern, deren exilpolitisches Engagement ein ähnliches oder gar geringeres Ausmass als jenes des Beschwerdeführers aufwies, die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen habe - so etwa im Fall N (...). In der Rechtsanwendung gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in der Tat, dass zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 176 ff.). Unter diesem Blickwinkel ist die Praxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt. Vielmehr ist im Verlaufe der Zeit veränderten Umständen beziehungsweise neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, weshalb vorliegend das Gleichbehandlungsgebot selbst dann nicht verletzt wäre, wenn der vorliegende Sachverhalt tatsächlich gleich im Rechtssinne wäre, wie bei den in der Beschwerde erwähnten Verfahren, bei denen die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sein soll. Die in der Beschwerde erhobene Rüge erweist somit als nicht stichhaltig. 7. 7.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 7.2. Der Beschwerdeführer hat am 18. März 2011 B._______ (N [...]) geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-1321/2008 vom 29. Dezember 2011 festgestellt, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die eritreischen oder äthiopischen Behörden haben nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können, und das BFM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Ein Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau beziehungsweise seines Sohnes im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt somit nicht in Betracht.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 9.2. Vorliegend erteilte der Kanton (...) dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2008) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach, soweit beantragt wurde, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
10. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Nachdem das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sein könnte, ist der Eventualantrag abzuweisen. 11. 11.1. In der Beschwerde wird schliesslich beantragt, es sei der angefochtene Entscheid zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten. 11.2. Das Bundesamt erhebt gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG für das Verfahren eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 11.3. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte sodann mit Urteil vom 21. Dezember 2007 fest, dass die Vorinstanz das zweite Asylgesuch zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert habe, von der prozessualen Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und somit die Voraussetzungen für einen Verzicht von einem Gebührenvorschuss nach Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt seien. In der nun angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 erhob das BFM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG eine Gebühr mit der Begründung, dass das zweite Asylgesuch vollumfänglich abgewiesen werde. Dabei berücksichtigte es das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Befreiung der Bezahlung von Verfahrenskosten (Art. 17 Abs. 2 AsylG) gegeben sind (vgl. Urteil D 6011/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.4). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben. Der Beschwerdeführer hat zwar am 18. März 2011 B.________ geheiratet, welche ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1722.- erzielt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkunft für eine dreiköpfige Familie. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht auch im Beschwerdeverfahren der Ehefrau und dem Kind von deren Bedürftigkeit aus (vgl. Beschwerdeverfahren D-1321/2008 Verfügung vom 7. März 2008). Der Beschwerdeführer ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Da das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtlos erschien, hätte das BFM das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten gutheissen müssen. Das BFM hat demnach in vorliegendem Verfahren zu Unrecht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- erhoben.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und - als Eventualantrag - die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Gleichzeitig ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit - im Subeventualpunkt - beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei zumindest im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten. Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 ist demnach aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. 13. 13.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Flüchtlingspunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 14. April 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. Wie bereits festgestellt (siehe E. 11.3) ist der Beschwerdeführer weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE). 13.3. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt worden ist. Er war nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich nicht unzumutbar ist (vgl. BVGE E-2097/2008 E. 8.3-8.6). Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers hätten sich auch sonst keine hinreichende Anhaltspunkte ergeben, die darauf hätten schliessen lassen, der (...)jährige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nach Äthiopien, wo er sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Jahre 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Gemäss eigenen Angaben wuchs er in Addis Abeba auf, wo er acht Jahre die Schule besucht hat. Zudem verfügt er mit seinen Schwestern und weiteren Verwandten (vgl. act. B19/11 S. 3, 8 f.) sowie seiner Mutter, die in Addis Abeba in ihrem eigenen Haus wohnt und von ihrem Einkommen als Händlerin lebt (vgl. act. B19/11 S. 9), über ein Beziehungsnetz, welches ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und bei der Reintegration hätte unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen im Zeitpunkt vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als zumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verstossen würde oder dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Äthiopien Folter beziehungsweise eine nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotene unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung hätte sich somit im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erwiesen. Schliesslich wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu beurteilen gewesen wäre (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich nicht durchgedrungen und die Beschwerde wäre im Wegweisung- und Vollzugspunkt abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer wäre demnach grundsätzlich auch kostenpflichtig geworden, soweit das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Da, wie bereits festgestellt, die ihm mit Verfügung vom 14. April 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen ist, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.4. Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei (Subeventualantrag) - eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese infolge teilweisen Unterliegens zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in vorliegendem Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung der Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- zu verzichten; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er die Gebühr bezahlt haben sollte.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: