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D-6011/2007

D-6011/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 ff.). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde vom 10. September 2007 richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses sowie die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aussichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/18 S. 211 ff.).

E. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.

E. 3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses.

E. 3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu führen kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.

E. 3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 nicht als von Vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "KINJIT-Coalition für Unity and Democracy (CUDP) Support group in Switzerland" sowie der AES ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ergeben sich aufgrund seiner konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die unter Bst. B. vorstehend erwähnten Fotos), welche durch zwei Bestätigungsschreiben erhärtet werden, konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihm eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und mithin zu schliessen ist, dass Veranstaltungen der KINJIT in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, auf einen solchen zu verzichten.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 8. August 2007 und vom 5. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des BFM vom 8. August 2007 und vom 5. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6011/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 21. Dezember 2007 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf zweites Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 8. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2002 wurde vom Bundesamt mit Verfügung vom 11. April 2003 abgelehnt. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 14. Juli 2003 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juni 2007 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Anerkennung als Flüchtling. Dabei beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Zur Begründung der Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, aktives Mitglied der KINJIT - Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP) support group in Switzerland geworden zu sein. Diese sei die grösste exilpolitische äthiopische Partei in der Schweiz. Ausserdem sei er Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Die Aktivitäten der KINJIT Schweiz seien Teil eines globalen politischen Kampfes für mehr Menschenrechte und Demokratie in Äthiopien. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Solche Anlässe würden durch die äthiopische Vertretung in der Schweiz überwacht. Beim Beschwerdeführer bestünden mithin subjektive Nachfluchtgründe. So habe das äthiopische Aussenministerium am _______ eine neue Weisung zuhanden der Auslandsvertretungen erlassen, welche bezwecke, vor Ort gesammelte Informationen betreffend "extreme Elemente" an die Zentrale in Adis Abeba weiterzuleiten. Über diese Personen sollen Dossiers eröffnet und geführt werden. Wegen seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeiten und der langen Dauer des Aufenthalts im Ausland hätte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen. Schliesslich würde ein Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung der KINJIT/CUDP vom _______, eine Bestätigung der AES vom _______, Fotos (Versammlungen exilpolitisch aktiver Äthiopier vom _______; Teilnahme an einem UNIA-Umzug im Jahre 2006), eine geheime Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom _______, einen Bericht von ethioforum.com, einen SFH-Bericht und eine Stellungnahme von ai zu den Akten. C. C.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 19. Juli 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise gemäss eigenen Angaben nicht politisch betätigt. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass er den äthiopischen Behörden nicht als regimefeindliche Person bekannt geworden und in der Folge in der Schweiz nicht unter spezieller Beobachtung gestanden sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass wegen der regimefeindlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz seitens der heimatlichen Behörden irgendwelche Massnahmen eingeleitet worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylgesuch erscheine demzufolge als zum Vornherein aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. C.b. Mit Verfügung vom 8. August 2007 - eröffnet am 9. August 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 10. September 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügungen vom 8. August 2007 beziehungsweise 5. Juli 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise von der Aussichtslosikeit des Asylgesuchs ausgegangen sei und zu Unrecht einen Kostenvorschuss erhoben habe. Auf weitere Argumente des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. G. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 ff.). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerde vom 10. September 2007 richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses sowie die Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aussichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/18 S. 211 ff.). 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu führen kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 nicht als von Vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "KINJIT-Coalition für Unity and Democracy (CUDP) Support group in Switzerland" sowie der AES ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ergeben sich aufgrund seiner konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die unter Bst. B. vorstehend erwähnten Fotos), welche durch zwei Bestätigungsschreiben erhärtet werden, konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihm eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und mithin zu schliessen ist, dass Veranstaltungen der KINJIT in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, auf einen solchen zu verzichten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 8. August 2007 und vom 5. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 800.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 8. August 2007 und vom 5. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. N _______)

- _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: