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D-3331/2008

D-3331/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie - reichte am 17. Juli 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. April 2002 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2003 ab. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003 ab. C. Mit Eingabe vom 20. November 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein zweites Asylgesuch einreichen, mit welchem sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So sei sie aktives Mitglied bei der oppositionellen Dachorganisation CUDP/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party). Schon aus diesem Grund bedürfe sie der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei sie aktives Mitglied bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES). Als Mitglied dieser Organisationen habe die Beschwerdeführerin an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie sei als aktives oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz bekannt. Durch ihr grosses exilpolitisches Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe, welche die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gebieten würden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin je ein Be-stätigungsschreiben des CUDP-Unterstützungskomitees Schweiz und der AES ein, zwei Fotos sowie ein Empfehlungsschreiben und ein Zwischenzeugnis. D. Am 10. April 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Vorbringen an. E. Mit Verfügung vom 18. April 2008 - eröffnet am 21. April 2008 - lehnte das Bundesamt auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, forderte sie zum Verlassen der Schweiz bis zum 1. Juli 2008 auf, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob für das Asylverfahren eine Gebühr von Fr. 600.--. F. Gegen diese Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, er wies das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. H. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 30. Juni 2008. I. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2008, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Weiter wies das Bundesamt darauf hin, dass mangels Einreichung von Identitätsdokumenten die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, was jedoch eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Es könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES oder von ihrer Tätigkeit für die CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch engagiert, die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Sodann argumentiert die Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten seien oberflächlich und pauschal geblieben. Abgesehen davon, dass im Vorfeld von Kundgebungen verwirrende SMS versendet und an Kundgebungen unter anderem Fotos gemacht worden seien, basierten die Befürchtungen der Beschwerdeführerin lediglich auf Mutmassungen. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten von äthiopischen Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte ihnen auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Ein Interesse der äthiopischen Behörden an der Identifizierung einer Person liege nur dann vor, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für welche sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen eingewendet, der Bekanntheitsgrad, den die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Herkunftslandes aufgewiesen habe, sei lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Behörden des Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland habe. Als weitere Kriterien seien etwa der Grad der Überwachung von Regimegegnern im Ausland, insbesondere die Existenz eines Spitzelsystems und die systematische Auswertung von ausländischen Presseerzeugnissen und anderer Medien durch den Herkunftsstaat sowie allfällige Aktivitäten von Familienangehörigen zu nennen. Vorliegend müsse gerade dem Grad der Überwachung äthiopischer Regimegegner im Ausland besondere Beachtung geschenkt werden. Zu ihren fehlenden Identitätsdokumenten bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte ihr hierzu - falls sie sich zur Begründung des ablehnenden Entscheides auf die Papierlosigkeit habe berufen wollen - das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem erweise sich eine Papierbeschaffung nach einem rund siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz als Ding der Unmöglichkeit. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin schlichtweg unmöglich, Beweise zu beschaffen, aus welchen hervorgehe, dass die äthiopischen Behörden sie registriert und konkrete Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Dazu hätten sie auch gar keine Veranlassung, solange sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhalte. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute relativ intensiv überwachten und registrierten und die dazu angelegten Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora enthielten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Auslandaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP aktiv gewesen sei oder auch nur mit ihr sympathisiert habe, spätestens im Falle ihrer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass Mitglieder der CUDP, welche zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführt würden, als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe - auch angesichts seiner Einschätzung in einem Urteil vom 21. Dezember 2007 - klar davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und dass diese als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Als unzutreffend rügt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zu ihren Aktivitäten als oberflächlich und pauschal qualifiziere. So habe sie bereitwillig Auskunft über die Organisationen gegeben, in welchen sie aktiv sei, und dargelegt, wie und wann sie sich engagiert habe. Zudem habe sie verschiedene Vorfälle genannt, welche bei ihr den dringenden Verdacht hätten aufkommen lassen, dass sie sowie ihre politischen Mitstreiter und Mitstreiterinnen überwacht würden; so etwa den Erhalt von SMS mit falschen Angaben zu den Kundgebungen sowie das auffällige Verhalten einzelner Personen an Demonstrationen. Hinsichtlich der Motivation zur exilpolitischen Tätigkeit hält die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz verkenne, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland zur Folge habe. Erreichten die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien, beispielsweise über Internet oder andere Kontakte, werde auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Sowohl "echte" als auch "falsche" Exilaktivisten fügten dem Regime in gleichem Masse Schaden zu, weshalb für den äthiopischen Repressionsapparat keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise bestehe. Im Übrigen bringe die Vorinstanz mit ihrer Argumentation das Missbrauchsargument durch die Hintertür ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden bisher nicht bekannt geworden seien, würde dies spätestens mit Beantragung eines Laisser-Passer oder der Einreise geschehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spätestens bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin von ihren regimekritischen Tätigkeiten Kenntnis erlangen würden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte dies Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen - und somit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG - zur Folge, weshalb die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 5 Zu der auf Beschwerdeebene erwähnten Thematik des rechtlichen Gehörs ist vorneweg anzumerken, dass eine Verletzung des erwähnten Anspruches im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Beim - zutreffenden - Hinweis der Vorinstanz auf die nicht feststehende Identität der Beschwerdeführerin handelt es sich lediglich um eine der Beschwerdeführerin bereits bekannte Feststellung. Eine konkrete Schlussfolgerung hat die Vorinstanz daraus nicht gezogen, weshalb sie sich auch nicht veranlasst sehen musste, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.

E. 6 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.

E. 6.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist - mit der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass die äthiopi-schen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopi-schen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheits-organe eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/ KINIJIT war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur ver-fassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/ KINIJIT und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vor-liegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren kon-krete exilpolitische Tätigkeiten.

E. 6.2 Aus den Akten, insbesondere der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. April 2008 (vgl. Akten BFM C 5/8), geht hervor, dass sie - unter der in der Schweiz angegebenen, aber nicht belegten Identität - als Mitglied der CUDP/ KINIJIT an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, dabei als Rednerin aufgetreten ist und einen Slogan getragen hat. Zudem informierte sie andere Personen über Ort und Datum von Versammlungen und Demonstrationen und besorgte einigen Teilnehmern, welche sich dies sonst nicht hätten leisten können, (...). Zu ihrer Mitgliedschaft bei der AES führte sie aus, es handle sich dabei um den äthiopischen Verein in der Schweiz, welcher gar nichts mit Politik zu tun habe. Der Verein setze sich nur für die Äthiopier in der Schweiz, für deren Rechte und Pflichten ein. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, jedoch ist davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen ver­suchen, zu unterscheiden vermögen, darf, entgegen den anders­lautenden Ausführungen in der Beschwerde, vorausgesetzt werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Veranstaltungen eher als "Mit­läuferin" denn als treibende Kraft entpuppt hat. So geht insbesondere auch weder aus den eingereichten Fotografien noch den Bestätigungsschreiben (vgl. Beilagen 2 bis 5 zum zweiten Asylgesuch [Akten BFM C 1/13]) - wie von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vorgebracht - hervor, sie habe sich in einem ausser­gewöhnlichen Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge­fährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass sie sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisation in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und D-6011/2007 vom 21. Dezember 2007 erweist sich als unbehelflich. In diesen wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der dortigen Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in jenen Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche die Flüchtlingseigen­schaft zu begründen vermögen. Festzuhalten ist, dass keine Hin­weise aktenkundig sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Ihre geltend gemachten Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT in der Schweiz vermögen kein derartiges politisches Profil zu ent­wickeln, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin als ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin identifizieren könnten. Ihr exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asyl­relevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Daran vermögen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie und andere Mitglieder hätten SMS mit unzutreffenden Orts- und Zeitangaben zu Versammlungen oder Demonstrationen erhalten, nichts zu ändern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche irreführenden Informationen angesichts der heutigen technischen Gegebenheiten im SMS-Verkehr (so ist beispielsweise der Absender einer Mitteilung in der Regel erkennbar) einfach erkannt beziehungsweise vermieden werden können und auf den (vermuteten) Absender (eine Sicherheitsbehörde) bezogen, äusserst dilettantisch anmuten.

E. 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.

E. 8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten jung und gesund. Wie von der damals zuständigen ARK bereits im Urteil vom 10. Januar 2003 festgehalten und in der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2008 bestätigt, lebt die (...) der Beschwerdeführerin in Äthiopien, so dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Angesichts der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrung ist es ihr zumutbar, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weitere Gründe, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedesen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3331/2008 Urteil vom 27. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie - reichte am 17. Juli 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. April 2002 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2003 ab. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003 ab. C. Mit Eingabe vom 20. November 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein zweites Asylgesuch einreichen, mit welchem sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So sei sie aktives Mitglied bei der oppositionellen Dachorganisation CUDP/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party). Schon aus diesem Grund bedürfe sie der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei sie aktives Mitglied bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES). Als Mitglied dieser Organisationen habe die Beschwerdeführerin an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie sei als aktives oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz bekannt. Durch ihr grosses exilpolitisches Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe, welche die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gebieten würden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin je ein Be-stätigungsschreiben des CUDP-Unterstützungskomitees Schweiz und der AES ein, zwei Fotos sowie ein Empfehlungsschreiben und ein Zwischenzeugnis. D. Am 10. April 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Vorbringen an. E. Mit Verfügung vom 18. April 2008 - eröffnet am 21. April 2008 - lehnte das Bundesamt auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, forderte sie zum Verlassen der Schweiz bis zum 1. Juli 2008 auf, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob für das Asylverfahren eine Gebühr von Fr. 600.--. F. Gegen diese Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, er wies das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. H. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 30. Juni 2008. I. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2008, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Weiter wies das Bundesamt darauf hin, dass mangels Einreichung von Identitätsdokumenten die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, was jedoch eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Es könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES oder von ihrer Tätigkeit für die CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch engagiert, die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Sodann argumentiert die Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten seien oberflächlich und pauschal geblieben. Abgesehen davon, dass im Vorfeld von Kundgebungen verwirrende SMS versendet und an Kundgebungen unter anderem Fotos gemacht worden seien, basierten die Befürchtungen der Beschwerdeführerin lediglich auf Mutmassungen. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten von äthiopischen Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte ihnen auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Ein Interesse der äthiopischen Behörden an der Identifizierung einer Person liege nur dann vor, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für welche sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.2. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen eingewendet, der Bekanntheitsgrad, den die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden des Herkunftslandes aufgewiesen habe, sei lediglich eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Behörden des Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im Ausland habe. Als weitere Kriterien seien etwa der Grad der Überwachung von Regimegegnern im Ausland, insbesondere die Existenz eines Spitzelsystems und die systematische Auswertung von ausländischen Presseerzeugnissen und anderer Medien durch den Herkunftsstaat sowie allfällige Aktivitäten von Familienangehörigen zu nennen. Vorliegend müsse gerade dem Grad der Überwachung äthiopischer Regimegegner im Ausland besondere Beachtung geschenkt werden. Zu ihren fehlenden Identitätsdokumenten bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte ihr hierzu - falls sie sich zur Begründung des ablehnenden Entscheides auf die Papierlosigkeit habe berufen wollen - das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem erweise sich eine Papierbeschaffung nach einem rund siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz als Ding der Unmöglichkeit. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin schlichtweg unmöglich, Beweise zu beschaffen, aus welchen hervorgehe, dass die äthiopischen Behörden sie registriert und konkrete Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Dazu hätten sie auch gar keine Veranlassung, solange sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhalte. Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute relativ intensiv überwachten und registrierten und die dazu angelegten Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora enthielten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Auslandaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP aktiv gewesen sei oder auch nur mit ihr sympathisiert habe, spätestens im Falle ihrer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass Mitglieder der CUDP, welche zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführt würden, als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe - auch angesichts seiner Einschätzung in einem Urteil vom 21. Dezember 2007 - klar davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und dass diese als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden. Als unzutreffend rügt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zu ihren Aktivitäten als oberflächlich und pauschal qualifiziere. So habe sie bereitwillig Auskunft über die Organisationen gegeben, in welchen sie aktiv sei, und dargelegt, wie und wann sie sich engagiert habe. Zudem habe sie verschiedene Vorfälle genannt, welche bei ihr den dringenden Verdacht hätten aufkommen lassen, dass sie sowie ihre politischen Mitstreiter und Mitstreiterinnen überwacht würden; so etwa den Erhalt von SMS mit falschen Angaben zu den Kundgebungen sowie das auffällige Verhalten einzelner Personen an Demonstrationen. Hinsichtlich der Motivation zur exilpolitischen Tätigkeit hält die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz verkenne, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland zur Folge habe. Erreichten die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien, beispielsweise über Internet oder andere Kontakte, werde auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Sowohl "echte" als auch "falsche" Exilaktivisten fügten dem Regime in gleichem Masse Schaden zu, weshalb für den äthiopischen Repressionsapparat keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise bestehe. Im Übrigen bringe die Vorinstanz mit ihrer Argumentation das Missbrauchsargument durch die Hintertür ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden bisher nicht bekannt geworden seien, würde dies spätestens mit Beantragung eines Laisser-Passer oder der Einreise geschehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spätestens bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin von ihren regimekritischen Tätigkeiten Kenntnis erlangen würden. Mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte dies Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen - und somit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG - zur Folge, weshalb die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen sei.

5. Zu der auf Beschwerdeebene erwähnten Thematik des rechtlichen Gehörs ist vorneweg anzumerken, dass eine Verletzung des erwähnten Anspruches im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Beim - zutreffenden - Hinweis der Vorinstanz auf die nicht feststehende Identität der Beschwerdeführerin handelt es sich lediglich um eine der Beschwerdeführerin bereits bekannte Feststellung. Eine konkrete Schlussfolgerung hat die Vorinstanz daraus nicht gezogen, weshalb sie sich auch nicht veranlasst sehen musste, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.

6. Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist. 6.1. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist - mit der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass die äthiopi-schen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopi-schen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheits-organe eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/ KINIJIT war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur ver-fassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/ KINIJIT und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vor-liegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren kon-krete exilpolitische Tätigkeiten. 6.2. Aus den Akten, insbesondere der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. April 2008 (vgl. Akten BFM C 5/8), geht hervor, dass sie - unter der in der Schweiz angegebenen, aber nicht belegten Identität - als Mitglied der CUDP/ KINIJIT an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, dabei als Rednerin aufgetreten ist und einen Slogan getragen hat. Zudem informierte sie andere Personen über Ort und Datum von Versammlungen und Demonstrationen und besorgte einigen Teilnehmern, welche sich dies sonst nicht hätten leisten können, (...). Zu ihrer Mitgliedschaft bei der AES führte sie aus, es handle sich dabei um den äthiopischen Verein in der Schweiz, welcher gar nichts mit Politik zu tun habe. Der Verein setze sich nur für die Äthiopier in der Schweiz, für deren Rechte und Pflichten ein. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, jedoch ist davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen ver­suchen, zu unterscheiden vermögen, darf, entgegen den anders­lautenden Ausführungen in der Beschwerde, vorausgesetzt werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Veranstaltungen eher als "Mit­läuferin" denn als treibende Kraft entpuppt hat. So geht insbesondere auch weder aus den eingereichten Fotografien noch den Bestätigungsschreiben (vgl. Beilagen 2 bis 5 zum zweiten Asylgesuch [Akten BFM C 1/13]) - wie von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vorgebracht - hervor, sie habe sich in einem ausser­gewöhnlichen Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge­fährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass sie sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisation in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und D-6011/2007 vom 21. Dezember 2007 erweist sich als unbehelflich. In diesen wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der dortigen Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in jenen Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche die Flüchtlingseigen­schaft zu begründen vermögen. Festzuhalten ist, dass keine Hin­weise aktenkundig sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Ihre geltend gemachten Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT in der Schweiz vermögen kein derartiges politisches Profil zu ent­wickeln, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin als ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin identifizieren könnten. Ihr exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asyl­relevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Daran vermögen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie und andere Mitglieder hätten SMS mit unzutreffenden Orts- und Zeitangaben zu Versammlungen oder Demonstrationen erhalten, nichts zu ändern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche irreführenden Informationen angesichts der heutigen technischen Gegebenheiten im SMS-Verkehr (so ist beispielsweise der Absender einer Mitteilung in der Regel erkennbar) einfach erkannt beziehungsweise vermieden werden können und auf den (vermuteten) Absender (eine Sicherheitsbehörde) bezogen, äusserst dilettantisch anmuten. 6.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 8.4.2. Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten jung und gesund. Wie von der damals zuständigen ARK bereits im Urteil vom 10. Januar 2003 festgehalten und in der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2008 bestätigt, lebt die (...) der Beschwerdeführerin in Äthiopien, so dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Angesichts der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrung ist es ihr zumutbar, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weitere Gründe, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedesen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: