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C-598/2006

C-598/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-04-16 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Sachverhalt

A. X._______ reiste im April 1993 in die Schweiz ein und heiratete noch im selben Monat die im Kanton Luzern aufenthaltsberechtigte und ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Y._______. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 2. Juni 2003 verlängert wurde. Am 18. Juli 2003 wurde seine Ehe geschieden und die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder der Mutter zugesprochen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2004 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das von X._______ gestellte Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kanton weg. Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Gesuchsteller weder den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern noch seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Bei einem Schuldenberg von über 170'000 Franken sei es ihm bisher nicht gelungen, geregelte finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Da es sich um Schulden von bedeutendem Umfang handle, werde sein Verhalten als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung betrachtet und rechtfertige daher die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die gegen diese Verfügung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 14. März 2005 rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde X._______ aufgefordert, den Kanton Luzern bis zum 30. April 2005 zu verlassen. C. Am 28. April 2005 meldete sich X._______ bei der Einwohnerkontrolle seines bisherigen Wohnorts in die Stadt Zürich ab und stellte dort am 27. April bzw. 2. Mai 2005 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Sein gegen die ablehnende Verfügung des Migrationsamtes gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2006 ebenfalls abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 dehnte das Bundesamt für Migration die vom Kanton Luzern verfügte Wegweisung vom 26. November 2004 auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus und setzte X._______ unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2005. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, es gäbe keine Hinweise, wonach ein anderer Kanton bereit wäre, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Da der Aufenthaltszweck in der Schweiz somit als erfüllt zu betrachten sei, habe die Wiederausreise zu erfolgen. Gründe, welche den Vollzug der Wegweisungsverfügung als unzulässig, unzumutbar oder nicht durchführbar erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, am 6. Juni 2005 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und ihn vorläufig aufnehmen. Er macht geltend, er habe mittlerweile Massnahmen ergriffen, um seine finanziellen Probleme, für die nicht er, sondern seine Ex-Ehefrau verantwortlich sei, in den Griff zu bekommen. Er habe sich bemüht, einen Teil der Schulden abzubezahlen, und es seien auch keine neuen Schulden hinzugekommen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aus verschiedenen Gründen aufzuheben. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass kein anderer Kanton bereit sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, denn zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei bereits ein entsprechendes Gesuch im Kanton Zürich hängig gewesen. Dieses sei bis heute nicht rechtskräftig abgewiesen worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass für ihn, der der Volksgruppe der Roma angehöre, die Rückkehr in seine Heimat mit der Gefährdung seines Lebens verbunden wäre. Die offene Gewalt gegen Roma sei dort in jüngster Zeit erheblich angestiegen. Auch einer seiner Cousins sei dieser Gewalt zum Opfer gefallen und kurz nach seiner Rückkehr umgebracht worden. Die mit der Wegweisung einhergehende Gefährdung des Lebens stelle eine zwingende Schranke im Sinne von Artikel 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Doch selbst wenn man den Wegweisungsvollzug als zulässig erachte, so sei er zumindest unzumutbar. Er, der Beschwerdeführer, lebe seit nunmehr zwölf Jahren in der Schweiz und habe zu seinem Heimatland praktisch keinen Bezug mehr. Angesichts des Umstandes, dass er dort kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe, wäre ihm dort auch der Aufbau einer neuen Existenz nicht mehr möglich. Hingegen sei er in der Schweiz gut integriert und spreche sehr gut deutsch. Er habe auch nie von der Fürsorge unterstützt werden müssen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall sei nicht die bereits rechtskräftig entschiedene Frage der Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen, sondern es gehe lediglich um die Ausdehnung der räumlichen Wirkung des kantonalen Wegweisungsentscheids auf das gesamte Gebiet der Schweiz. In diesem Zusammenhang könne es allenfalls eine Rolle spielen, ob sich ein anderer Kanton zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt habe. Dies sei hier jedoch zu verneinen. Was die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne angesichts der heutigen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch in den Akten deute nichts darauf hin, dass der Rekurrent bei einer Rückkehr in die Heimat auf Grund individueller Merkmale in konkreter Weise gefährdet wäre. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und die damit verbundenen Benachteiligungen stellten jedenfalls keine konkrete Gefährdung dar. Vereinzelt gäbe es zwar Schikanen von Privatpersonen und Behörden; flächenmässige Übergriffe und gezielte Benachteiligungen, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen, seien jedoch nicht bekannt. G. In ihrer darauf folgenden Stellungnahme vom 23. November 2005 verweist die Parteivertreterin auf das (zum damaligen Zeitpunkt) im Kanton Zürich noch hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Was die Situation der in der Heimat des Beschwerdeführers lebenden Roma betreffe, so müsse vorliegend insbesondere berücksichtigt werden, dass es bereits in dessen Familie zu Übergriffen gekommen sei. Dass er dazu keine Belege einreichen könne, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aus Angst vor Repressalien seien weder seine Angehörigen noch andere Personen im Heimatland bereit, Angaben zu den in seiner Familie erfolgten Übergriffen zu machen. In einer weiteren Eingabe vom 28. August 2006 übersendet die Rechtsvertreterin einen von Stephane Laederich im Juni 2006 erstellten Bericht über die aktuelle Situation der Roma im Kosovo. Dieser Bericht lasse darauf schliessen, dass die Rückkehr des aus Prizren stammenden Beschwerdeführers nach wie vor mit einer Gefährdung seines Lebens verbunden wäre. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 12 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Die durch den zuständigen Kanton verfügte Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu Wisard, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung einer Bewilligung - in dem dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren geltend zu machen; vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG.

E. 3 Gemäss Artikel 12 Absatz 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnen. Artikel 17 Absatz 2 ANAV präzisiert diese Bestimmung, indem die Ausdehnung der Wegweisung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Mai 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9 mit Hinweisen). Somit gilt das zur kantonal verfügten Wegweisung Gesagte grundsätzlich auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde die ausländische Person im Anschluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat sie als Folge davon kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann sie die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen; vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG. Es ist dem Ausländer namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind, denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts. Ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen, wird durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten oder diesen auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG; vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, zu Letzterer weiter hinten).

E. 4 Vor dem Hintergrund der geschilderten Kompetenzordnung ist auch die Regelung des Artikel 17 Absatz 2 ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn der ausländischen Person aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthalts nichts ändert, und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, wird Artikel 17 Absatz 2 ANAV praxisgemäss in dem Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht notwendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegweisung akzessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurückkommen und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.

E. 5 Der Beschwerdeführer ist von einer rechtskräftigen kantonalen Wegweisung betroffen. Mit dem im Kanton Zürich rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung steht fest, dass seitens eines Drittkantons keine Bereitschaft besteht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Es ist somit kein Spielraum vorhanden, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist damit rechtens.

E. 6 Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 7.1 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Rekurrenten stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

E. 7.2 Demgegenüber ist das Vorliegen einer konkreten Gefährdung fraglich. Eine solche kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen). Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit Hinweisen).

E. 8 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer als Hindernis für den Wegweisungsvollzugs geltend, seine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn, der der ethnischen Minderheit der Roma angehöre, mit einer Gefährdung seines Lebens verbunden.

E. 8.1 In seinem Lagebericht vom März 2005 stellte das UNHCR fest, dass sich die Situation im Kosovo nach den gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004 seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 insgesamt weiter verbessert und stabilisiert habe. Namentlich habe sich die provisorische Selbstverwaltung ernsthaft um die Umsetzung der Normen zum Umgang mit ethnischen Minderheiten bemüht; seit rund einem Jahr seien keine ethnisch motivierten Tötungen mehr zu verzeichnen.

E. 8.2 Vor diesem Hintergrund hielt die jüngste Rechtsprechung der - seit dem 1. Januar 2007 ins Bundesverwaltungsgericht integrierten - Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich für zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere Untersuchungen vor Ort) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo erfüllt seien (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S.122 und Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). In den genannten Fällen ergab sich für die ARK das Erfordernis der Einzelfallabklärung daraus, dass die betroffenen Personen zu den so genannten "vulnerable groups" gehörten (in einem Fall handelte es sich um eine allein erziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern, im anderen Fall um zwei Witwen, davon eine pflegebedürftig, die andere Mutter von minderjährigen Kindern).

E. 8.3 Im Falle des Beschwerdeführers erübrigt sich jedoch eine Einzelfallabklärung vor Ort, da die soeben aufgezählten Kriterien, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, hinreichend geklärt sind. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich nämlich, dass er in seiner Heimatregion Prizren - wo die Sicherheitslage wenig problematisch ist - durchaus noch über Familienangehörige und Bekannte verfügt. Sein Alter von 34 Jahren sowie seine in der Schweiz ausgeübte Berufstätigkeit sprechen ebenfalls dafür, dass er sehr wohl in der Lage sein dürfte, sich in der alten Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die damit verbundenen vorübergehenden Unannehmlichkeiten wie Wohnungs- und Arbeitssuche sind dabei in Kauf zu nehmen.

E. 8.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den angeblichen gewaltsamen Tod eines Cousins beruft, könnte dies zwar die Frage aufwerfen, ob seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ihn im Falle einer Rückkehr tatsächlich in Gefahr bringen könnte. Die insoweit pauschalen und absichtlich unpräzisen Behauptungen des Beschwerdeführers lassen allerdings eine nähere Prüfung, insbesondere Abklärungen vor Ort, gar nicht zu. So hat der Beschwerdeführer erklärt, weder seine Angehörigen noch andere Personen im Heimatland seien bereit, Angaben zu den in seiner Familie erfolgten Übergriffen zu machen; er könne dazu auch keine Belege einreichen. Seine Rechtsansicht, dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, geht jedoch fehl.

E. 8.5 Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Pflicht der Behörde wird begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), ohne dass ihnen dadurch die Beweisführungslast überbunden würde (vgl. nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2). Die dem Beschwerdeführer - auch in eigenem Interesse - obliegende Mitwirkungspflicht gebietet es, bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer die Umstände, die für ihn eine konkrete Bedrohung darstellen und von der Verwaltung nicht näher abgeklärt werden können, unter Angabe von Beweismitteln näher darlegen müssen. Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht führt dazu, dass die ihn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs womöglich begünstigenden Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Seine allgemeinen und sich lediglich auf den eingereichten Lagebericht von Stephane Laederich abstützenden Ausführungen reichen nicht aus, um drohende Übergriffe gegen ihn selbst glaubhaft darlegen zu können. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1993 nicht über den Asylweg, sondern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangt ist, dafür, dass seine Ausführungen lediglich Schutzbehauptungen sind. Hinzu kommt, dass er eigenen Angaben zufolge während seines hiesigen Aufenthalts dreimal in den Kosovo zurückgekehrt ist.

E. 9 Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und aus dem Beschwerdevorbringen keine relevanten (bzw. einem Beweis zugänglichen) Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahre 1993 verlassen und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich.

E. 10 Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 159 449 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-598/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. April 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan; Gerichtsschreiberin Haake. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Lic. iur. Ruth Dönni, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sachverhalt: A. X._______ reiste im April 1993 in die Schweiz ein und heiratete noch im selben Monat die im Kanton Luzern aufenthaltsberechtigte und ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Y._______. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 2. Juni 2003 verlängert wurde. Am 18. Juli 2003 wurde seine Ehe geschieden und die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder der Mutter zugesprochen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2004 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das von X._______ gestellte Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kanton weg. Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Gesuchsteller weder den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern noch seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Bei einem Schuldenberg von über 170'000 Franken sei es ihm bisher nicht gelungen, geregelte finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Da es sich um Schulden von bedeutendem Umfang handle, werde sein Verhalten als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung betrachtet und rechtfertige daher die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die gegen diese Verfügung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 14. März 2005 rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde X._______ aufgefordert, den Kanton Luzern bis zum 30. April 2005 zu verlassen. C. Am 28. April 2005 meldete sich X._______ bei der Einwohnerkontrolle seines bisherigen Wohnorts in die Stadt Zürich ab und stellte dort am 27. April bzw. 2. Mai 2005 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Sein gegen die ablehnende Verfügung des Migrationsamtes gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2006 ebenfalls abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 dehnte das Bundesamt für Migration die vom Kanton Luzern verfügte Wegweisung vom 26. November 2004 auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus und setzte X._______ unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2005. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, es gäbe keine Hinweise, wonach ein anderer Kanton bereit wäre, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Da der Aufenthaltszweck in der Schweiz somit als erfüllt zu betrachten sei, habe die Wiederausreise zu erfolgen. Gründe, welche den Vollzug der Wegweisungsverfügung als unzulässig, unzumutbar oder nicht durchführbar erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, am 6. Juni 2005 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und ihn vorläufig aufnehmen. Er macht geltend, er habe mittlerweile Massnahmen ergriffen, um seine finanziellen Probleme, für die nicht er, sondern seine Ex-Ehefrau verantwortlich sei, in den Griff zu bekommen. Er habe sich bemüht, einen Teil der Schulden abzubezahlen, und es seien auch keine neuen Schulden hinzugekommen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aus verschiedenen Gründen aufzuheben. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass kein anderer Kanton bereit sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, denn zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei bereits ein entsprechendes Gesuch im Kanton Zürich hängig gewesen. Dieses sei bis heute nicht rechtskräftig abgewiesen worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass für ihn, der der Volksgruppe der Roma angehöre, die Rückkehr in seine Heimat mit der Gefährdung seines Lebens verbunden wäre. Die offene Gewalt gegen Roma sei dort in jüngster Zeit erheblich angestiegen. Auch einer seiner Cousins sei dieser Gewalt zum Opfer gefallen und kurz nach seiner Rückkehr umgebracht worden. Die mit der Wegweisung einhergehende Gefährdung des Lebens stelle eine zwingende Schranke im Sinne von Artikel 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Doch selbst wenn man den Wegweisungsvollzug als zulässig erachte, so sei er zumindest unzumutbar. Er, der Beschwerdeführer, lebe seit nunmehr zwölf Jahren in der Schweiz und habe zu seinem Heimatland praktisch keinen Bezug mehr. Angesichts des Umstandes, dass er dort kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr habe, wäre ihm dort auch der Aufbau einer neuen Existenz nicht mehr möglich. Hingegen sei er in der Schweiz gut integriert und spreche sehr gut deutsch. Er habe auch nie von der Fürsorge unterstützt werden müssen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall sei nicht die bereits rechtskräftig entschiedene Frage der Aufenthaltsbewilligung zu überprüfen, sondern es gehe lediglich um die Ausdehnung der räumlichen Wirkung des kantonalen Wegweisungsentscheids auf das gesamte Gebiet der Schweiz. In diesem Zusammenhang könne es allenfalls eine Rolle spielen, ob sich ein anderer Kanton zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt habe. Dies sei hier jedoch zu verneinen. Was die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne angesichts der heutigen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch in den Akten deute nichts darauf hin, dass der Rekurrent bei einer Rückkehr in die Heimat auf Grund individueller Merkmale in konkreter Weise gefährdet wäre. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und die damit verbundenen Benachteiligungen stellten jedenfalls keine konkrete Gefährdung dar. Vereinzelt gäbe es zwar Schikanen von Privatpersonen und Behörden; flächenmässige Übergriffe und gezielte Benachteiligungen, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen, seien jedoch nicht bekannt. G. In ihrer darauf folgenden Stellungnahme vom 23. November 2005 verweist die Parteivertreterin auf das (zum damaligen Zeitpunkt) im Kanton Zürich noch hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Was die Situation der in der Heimat des Beschwerdeführers lebenden Roma betreffe, so müsse vorliegend insbesondere berücksichtigt werden, dass es bereits in dessen Familie zu Übergriffen gekommen sei. Dass er dazu keine Belege einreichen könne, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aus Angst vor Repressalien seien weder seine Angehörigen noch andere Personen im Heimatland bereit, Angaben zu den in seiner Familie erfolgten Übergriffen zu machen. In einer weiteren Eingabe vom 28. August 2006 übersendet die Rechtsvertreterin einen von Stephane Laederich im Juni 2006 erstellten Bericht über die aktuelle Situation der Roma im Kosovo. Dieser Bericht lasse darauf schliessen, dass die Rückkehr des aus Prizren stammenden Beschwerdeführers nach wie vor mit einer Gefährdung seines Lebens verbunden wäre. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 12 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Die durch den zuständigen Kanton verfügte Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu Wisard, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung einer Bewilligung - in dem dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren geltend zu machen; vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG.

3. Gemäss Artikel 12 Absatz 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnen. Artikel 17 Absatz 2 ANAV präzisiert diese Bestimmung, indem die Ausdehnung der Wegweisung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Mai 1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9 mit Hinweisen). Somit gilt das zur kantonal verfügten Wegweisung Gesagte grundsätzlich auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde die ausländische Person im Anschluss an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat sie als Folge davon kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann sie die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens machen; vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG. Es ist dem Ausländer namentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind, denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts. Ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen, wird durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kanton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten oder diesen auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG; vorbehalten bleibt das Asylrecht, das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, zu Letzterer weiter hinten).

4. Vor dem Hintergrund der geschilderten Kompetenzordnung ist auch die Regelung des Artikel 17 Absatz 2 ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn der ausländischen Person aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthalts nichts ändert, und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, wird Artikel 17 Absatz 2 ANAV praxisgemäss in dem Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und der Drittkanton dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. Eine analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist nicht notwendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen Wegweisung akzessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurückkommen und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.

5. Der Beschwerdeführer ist von einer rechtskräftigen kantonalen Wegweisung betroffen. Mit dem im Kanton Zürich rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung steht fest, dass seitens eines Drittkantons keine Bereitschaft besteht, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Es ist somit kein Spielraum vorhanden, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist damit rechtens.

6. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen.

7. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7.1. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Rekurrenten stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 7.2. Demgegenüber ist das Vorliegen einer konkreten Gefährdung fraglich. Eine solche kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hinweisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hinweisen). Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit Hinweisen).

8. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer als Hindernis für den Wegweisungsvollzugs geltend, seine Rückkehr in den Kosovo sei für ihn, der der ethnischen Minderheit der Roma angehöre, mit einer Gefährdung seines Lebens verbunden. 8.1. In seinem Lagebericht vom März 2005 stellte das UNHCR fest, dass sich die Situation im Kosovo nach den gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen im März 2004 seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 insgesamt weiter verbessert und stabilisiert habe. Namentlich habe sich die provisorische Selbstverwaltung ernsthaft um die Umsetzung der Normen zum Umgang mit ethnischen Minderheiten bemüht; seit rund einem Jahr seien keine ethnisch motivierten Tötungen mehr zu verzeichnen. 8.2. Vor diesem Hintergrund hielt die jüngste Rechtsprechung der - seit dem 1. Januar 2007 ins Bundesverwaltungsgericht integrierten - Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich für zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere Untersuchungen vor Ort) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo erfüllt seien (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S.122 und Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). In den genannten Fällen ergab sich für die ARK das Erfordernis der Einzelfallabklärung daraus, dass die betroffenen Personen zu den so genannten "vulnerable groups" gehörten (in einem Fall handelte es sich um eine allein erziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern, im anderen Fall um zwei Witwen, davon eine pflegebedürftig, die andere Mutter von minderjährigen Kindern). 8.3. Im Falle des Beschwerdeführers erübrigt sich jedoch eine Einzelfallabklärung vor Ort, da die soeben aufgezählten Kriterien, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, hinreichend geklärt sind. Aus seinem eigenen Vorbringen ergibt sich nämlich, dass er in seiner Heimatregion Prizren - wo die Sicherheitslage wenig problematisch ist - durchaus noch über Familienangehörige und Bekannte verfügt. Sein Alter von 34 Jahren sowie seine in der Schweiz ausgeübte Berufstätigkeit sprechen ebenfalls dafür, dass er sehr wohl in der Lage sein dürfte, sich in der alten Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die damit verbundenen vorübergehenden Unannehmlichkeiten wie Wohnungs- und Arbeitssuche sind dabei in Kauf zu nehmen. 8.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den angeblichen gewaltsamen Tod eines Cousins beruft, könnte dies zwar die Frage aufwerfen, ob seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ihn im Falle einer Rückkehr tatsächlich in Gefahr bringen könnte. Die insoweit pauschalen und absichtlich unpräzisen Behauptungen des Beschwerdeführers lassen allerdings eine nähere Prüfung, insbesondere Abklärungen vor Ort, gar nicht zu. So hat der Beschwerdeführer erklärt, weder seine Angehörigen noch andere Personen im Heimatland seien bereit, Angaben zu den in seiner Familie erfolgten Übergriffen zu machen; er könne dazu auch keine Belege einreichen. Seine Rechtsansicht, dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, geht jedoch fehl. 8.5. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Pflicht der Behörde wird begrenzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), ohne dass ihnen dadurch die Beweisführungslast überbunden würde (vgl. nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2). Die dem Beschwerdeführer - auch in eigenem Interesse - obliegende Mitwirkungspflicht gebietet es, bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer die Umstände, die für ihn eine konkrete Bedrohung darstellen und von der Verwaltung nicht näher abgeklärt werden können, unter Angabe von Beweismitteln näher darlegen müssen. Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht führt dazu, dass die ihn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs womöglich begünstigenden Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Seine allgemeinen und sich lediglich auf den eingereichten Lagebericht von Stephane Laederich abstützenden Ausführungen reichen nicht aus, um drohende Übergriffe gegen ihn selbst glaubhaft darlegen zu können. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1993 nicht über den Asylweg, sondern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangt ist, dafür, dass seine Ausführungen lediglich Schutzbehauptungen sind. Hinzu kommt, dass er eigenen Angaben zufolge während seines hiesigen Aufenthalts dreimal in den Kosovo zurückgekehrt ist.

9. Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und aus dem Beschwerdevorbringen keine relevanten (bzw. einem Beweis zugänglichen) Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahre 1993 verlassen und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich.

10. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 159 449 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am: