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D-2322/2008

D-2322/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-20 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus C._______ (Suleimaniya) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2002 und gelangte am 5. November 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 11. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete das BFM jedoch - anstelle des Wegweisungsvollzuges - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei erkannte das BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Aufenthalt in D._______ sowie seine Ausreisegründe glaubhaft zu machen beziehungsweise zu belegen. Auf der anderen Seite hielt das BFM fest, aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Die Verfügung vom 11. November 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 29. November 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund einer Analyse der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er gemäss eigenen Angaben bei Einreichung seines Asylgesuchs in C._______ (Suleimaniya) geboren sei und in der (..) E._______ - wo er auch die Schule besucht habe - bis 1996 gelebt habe. Ab 1996 bis zu seiner Ausreise habe er in D._______ (Provinz F._______) gelebt. Somit habe der Beschwerdeführer die ersten 18 Lebensjahre und damit seine Kindheit und Jugendzeit in der Provinz Suleimaniya verbracht. D. Unter Verweis auf die Positionen des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie verschiedene beigelegte Presseberichte führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage sei auch im Norden des Landes instabil und prekär. Die Zivilbevölkerung im Nordirak werde immer wieder Opfer der Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen. Bombenattentate hätten bereits zahlreiche Opfer gefordert. Diese Attentate zeigten, dass sunnitische Terroristen aus dem Umfeld von Al-Kaida immer mehr in den Nordirak ausweichen würden. Der Einmarsch türkischer Truppen habe teilweise bereits stattgefunden und es müsse aufgrund der Tatsache, dass die türkische Regierung stark unter Druck stehe, gegen die PKK vorzugehen, im Frühling (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: gemeint ist hier der Frühling 2008) mit einer grösseren Offensive gerechnet werden. Im Weiteren gebe es durch die hohe Anzahl von intern Vertriebenen einen verstärkten Kampf um Arbeit und Wohnraum. Ausserdem verfüge er in der Provinz Suleimaniya über keine näheren Verwandten mehr, da seine Mutter und seine Schwester in D._______ lebten. Aufgrund der bei der Einreichung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorkommnisse mit seinem Vater sei es für ihn unmöglich, nach Suleimaniya zurückzukehren. Zudem lebe er inzwischen seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert. Aus all diesen Gründen sei von der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 13. März 2008 - eröffnet am 18. März 2008 - hob das BFM die am 11. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 13. Mai 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dabei merkte es an, dass sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers kein individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei es unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung anderer europäischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den Nordirak verwies. Betreffend den Beschwerdeführer hielt es fest, in seinem Fall seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die von ihm geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordirak militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergebe sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak kein Grund gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe zumindest die ersten 18 Lebensjahre in der Provinz Suleimaniya verbracht und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben habe er dort vier Jahre lang die Schule besucht und anschliessend auf dem Markt von E._______ gearbeitet. In der Schweiz habe er mittlerweile auch Arbeitserfahrung in der Gastronomie sammeln können. Auch wenn er heute in der Provinz Suleimaniya tatsächlich über kein Beziehungsnetz verfüge, sei dennoch davon auszugehen, dass der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer in der Lage sein werde, für seinen Unterhalt zu sorgen. Angesichts der im Asylverfahren vorgenommenen Sprachanalyse, die keine Herkunft aus D._______ ergeben habe, sei zu bezweifeln, dass er in Suleimaniya kein Netz mehr habe. Ohnehin habe er aber seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Provinz Suleimaniya verbracht. Was die von ihm erneut geltend gemachten Vorbringen betreffend die Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinem Vater anbelange, sei festzuhalten, dass diese bereits während des Asylverfahrens geprüft worden seien und das BFM diesbezüglich festgehalten habe, diese würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (vgl. A31, S. 4). Überdies seien Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007). Insbesondere nehme gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vor und könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, weshalb auf diese Aspekte vorliegend nicht näher eingegangen werden könne. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. F. Am 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 23. beziehungsweise 24. Februar 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, bis zum 8. Mai 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu überweisen. H. Am 25. April 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG]).

E. 2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. April 2008 festgestellt und in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. November 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.

E. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers - zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 11. November 2005 verfügte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 11. November 2005 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.2 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) - niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer alleine auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4).

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).

E. 5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils - entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen - nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte Lage, besonders in der Provinz Suleimaniya, vermögen im Resultat nicht zu überzeugen.

E. 5.4 Der gemäss den Akten nunmehr (...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Sunnite, und er hat seit seiner Geburt zumindest seine 18 ersten Lebensjahre - mithin seine prägenden Kinder- und Jugendjahre - ununterbrochen in Suleimaniya verbracht, wo er während vier Jahren die Schule besuchte und danach mit dem Einkommen seiner Arbeitstätigkeit auf dem Markt seinen Lebensunterhalt bestritt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in Suleimaniya nach wie vor über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt. Zwar macht er geltend, er habe dort keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, weshalb ihm eine Reintegration in Suleimaniya nicht möglich sei. Im Falle des Beschwerdeführers - ein jüngerer, gemäss den Akten gesunder Mann, welcher in Suleimaniya offenkundig über Jahre selbständig ein Auskommen fand - erscheint dieser Punkt indes als nicht ausschlaggebend, mithin besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre zwingend auf familiären Beistand angewiesen. Bei E._______ handelt es sich um (...) mit deutlich über (...), in welcher durchaus ein reger Wirtschaftsbetrieb herrscht. Aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Markt darf davon ausgegangen werden, dass er dort - wie erwähnt - weiterhin über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt, mithin ist davon auszugehen, dass er sich in der Vergangenheit einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis schaffen konnte. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sich selbständig wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem - wie vom BFM zu Recht erwähnt - Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 5.5 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und Schwester in D._______ - wo auch er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nach der Flucht aus Suleimaniya verbracht habe - leben würden, ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz wies bereits im Asylverfahren gestützt auf ein Lingua-Gutachten darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen langjährigen Aufenthalt in D._______ nicht habe glaubhaft machen können. Dasselbe gilt auch für die angeblichen Hintergründe im Zusammenhang mit dem politischen Wirken seines Vaters - einem vermeintlichen Kollaborateur von Saddam Hussein - und der vorgebrachten Flucht nach D._______. Die diesbezüglichen Vorbringen sind laut Verfügung des BFM vom 11. November 2005, mit welcher sein Asylgesuch abgewiesen sowie seine Wegweisung angeordnet wurde und welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, als ungereimt bezeichnet worden, weshalb vorliegend auch darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 5.6 Angesichts dieser Ausführungen kann auf Erwägungen zur Lage in D._______ ohne weiteres verzichtet werden.

E. 5.7 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer zudem ein, durch die Intervention der türkischen Armee im Nordirak sei er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, richten sich die türkischen Offensivaktionen nicht gegen die im Nordirak lebende Zivilbevölkerung, weshalb diese keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen.

E. 5.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht nunmehr dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage kann somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft werden, weshalb auf die Vorbringen betreffend die individuelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und den Hinweis auf die frühere Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10, 2001 Nr. 25 und 2002 Nr. 3) nicht näher einzugehen ist (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273, sind auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden).

E. 5.9 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - namentlich einen Reisepass - bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 7 Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2322/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus C._______ (Suleimaniya) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2002 und gelangte am 5. November 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 11. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete das BFM jedoch - anstelle des Wegweisungsvollzuges - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei erkannte das BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Aufenthalt in D._______ sowie seine Ausreisegründe glaubhaft zu machen beziehungsweise zu belegen. Auf der anderen Seite hielt das BFM fest, aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Die Verfügung vom 11. November 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 29. November 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund einer Analyse der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er gemäss eigenen Angaben bei Einreichung seines Asylgesuchs in C._______ (Suleimaniya) geboren sei und in der (..) E._______ - wo er auch die Schule besucht habe - bis 1996 gelebt habe. Ab 1996 bis zu seiner Ausreise habe er in D._______ (Provinz F._______) gelebt. Somit habe der Beschwerdeführer die ersten 18 Lebensjahre und damit seine Kindheit und Jugendzeit in der Provinz Suleimaniya verbracht. D. Unter Verweis auf die Positionen des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie verschiedene beigelegte Presseberichte führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage sei auch im Norden des Landes instabil und prekär. Die Zivilbevölkerung im Nordirak werde immer wieder Opfer der Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen. Bombenattentate hätten bereits zahlreiche Opfer gefordert. Diese Attentate zeigten, dass sunnitische Terroristen aus dem Umfeld von Al-Kaida immer mehr in den Nordirak ausweichen würden. Der Einmarsch türkischer Truppen habe teilweise bereits stattgefunden und es müsse aufgrund der Tatsache, dass die türkische Regierung stark unter Druck stehe, gegen die PKK vorzugehen, im Frühling (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: gemeint ist hier der Frühling 2008) mit einer grösseren Offensive gerechnet werden. Im Weiteren gebe es durch die hohe Anzahl von intern Vertriebenen einen verstärkten Kampf um Arbeit und Wohnraum. Ausserdem verfüge er in der Provinz Suleimaniya über keine näheren Verwandten mehr, da seine Mutter und seine Schwester in D._______ lebten. Aufgrund der bei der Einreichung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorkommnisse mit seinem Vater sei es für ihn unmöglich, nach Suleimaniya zurückzukehren. Zudem lebe er inzwischen seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert. Aus all diesen Gründen sei von der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 13. März 2008 - eröffnet am 18. März 2008 - hob das BFM die am 11. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 13. Mai 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dabei merkte es an, dass sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers kein individuelles Gefährdungsindiz ergebe. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, wobei es unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung anderer europäischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den Nordirak verwies. Betreffend den Beschwerdeführer hielt es fest, in seinem Fall seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die von ihm geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordirak militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergebe sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak kein Grund gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe zumindest die ersten 18 Lebensjahre in der Provinz Suleimaniya verbracht und sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben habe er dort vier Jahre lang die Schule besucht und anschliessend auf dem Markt von E._______ gearbeitet. In der Schweiz habe er mittlerweile auch Arbeitserfahrung in der Gastronomie sammeln können. Auch wenn er heute in der Provinz Suleimaniya tatsächlich über kein Beziehungsnetz verfüge, sei dennoch davon auszugehen, dass der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer in der Lage sein werde, für seinen Unterhalt zu sorgen. Angesichts der im Asylverfahren vorgenommenen Sprachanalyse, die keine Herkunft aus D._______ ergeben habe, sei zu bezweifeln, dass er in Suleimaniya kein Netz mehr habe. Ohnehin habe er aber seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Provinz Suleimaniya verbracht. Was die von ihm erneut geltend gemachten Vorbringen betreffend die Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinem Vater anbelange, sei festzuhalten, dass diese bereits während des Asylverfahrens geprüft worden seien und das BFM diesbezüglich festgehalten habe, diese würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten (vgl. A31, S. 4). Überdies seien Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007). Insbesondere nehme gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vor und könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, weshalb auf diese Aspekte vorliegend nicht näher eingegangen werden könne. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als möglich. F. Am 10. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 23. beziehungsweise 24. Februar 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, bis zum 8. Mai 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu überweisen. H. Am 25. April 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG]). 2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. April 2008 festgestellt und in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 11. November 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers - zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 11. November 2005 verfügte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 11. November 2005 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) - niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer alleine auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). 5.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils - entgegen den sinngemäss anders lautenden Vorbringen - nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte Lage, besonders in der Provinz Suleimaniya, vermögen im Resultat nicht zu überzeugen. 5.4 Der gemäss den Akten nunmehr (...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Sunnite, und er hat seit seiner Geburt zumindest seine 18 ersten Lebensjahre - mithin seine prägenden Kinder- und Jugendjahre - ununterbrochen in Suleimaniya verbracht, wo er während vier Jahren die Schule besuchte und danach mit dem Einkommen seiner Arbeitstätigkeit auf dem Markt seinen Lebensunterhalt bestritt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in Suleimaniya nach wie vor über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt. Zwar macht er geltend, er habe dort keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, weshalb ihm eine Reintegration in Suleimaniya nicht möglich sei. Im Falle des Beschwerdeführers - ein jüngerer, gemäss den Akten gesunder Mann, welcher in Suleimaniya offenkundig über Jahre selbständig ein Auskommen fand - erscheint dieser Punkt indes als nicht ausschlaggebend, mithin besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre zwingend auf familiären Beistand angewiesen. Bei E._______ handelt es sich um (...) mit deutlich über (...), in welcher durchaus ein reger Wirtschaftsbetrieb herrscht. Aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Markt darf davon ausgegangen werden, dass er dort - wie erwähnt - weiterhin über ein beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt, mithin ist davon auszugehen, dass er sich in der Vergangenheit einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis schaffen konnte. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sich selbständig wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem - wie vom BFM zu Recht erwähnt - Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.5 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und Schwester in D._______ - wo auch er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nach der Flucht aus Suleimaniya verbracht habe - leben würden, ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz wies bereits im Asylverfahren gestützt auf ein Lingua-Gutachten darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen langjährigen Aufenthalt in D._______ nicht habe glaubhaft machen können. Dasselbe gilt auch für die angeblichen Hintergründe im Zusammenhang mit dem politischen Wirken seines Vaters - einem vermeintlichen Kollaborateur von Saddam Hussein - und der vorgebrachten Flucht nach D._______. Die diesbezüglichen Vorbringen sind laut Verfügung des BFM vom 11. November 2005, mit welcher sein Asylgesuch abgewiesen sowie seine Wegweisung angeordnet wurde und welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, als ungereimt bezeichnet worden, weshalb vorliegend auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.6 Angesichts dieser Ausführungen kann auf Erwägungen zur Lage in D._______ ohne weiteres verzichtet werden. 5.7 In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer zudem ein, durch die Intervention der türkischen Armee im Nordirak sei er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, richten sich die türkischen Offensivaktionen nicht gegen die im Nordirak lebende Zivilbevölkerung, weshalb diese keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen. 5.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht nunmehr dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage kann somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft werden, weshalb auf die Vorbringen betreffend die individuelle Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und den Hinweis auf die frühere Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10, 2001 Nr. 25 und 2002 Nr. 3) nicht näher einzugehen ist (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273, sind auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden). 5.9 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 6. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - namentlich einen Reisepass - bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: