Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 11. Juli 1988 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. Februar 1990 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist hielt sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz auf, bis er am 22. März 1996 ein zweites Mal um Asyl ersuchte, um seiner Ausschaffung nach der kurz zuvor erfolgten Aufdeckung des illegalen Aufenthaltes zu entgehen. Auch dieses zweite Asylgesuch lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge am 24. September 1999 ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. Dezember 1999 nicht ein. B. Während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor dem BFF heiratete der Beschwerdeführer am 8. Januar 1999 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt gestützt darauf im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits kurze Zeit nach dem Eheschluss wurde die eheliche Wohngemeinschaft wegen der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers aufgegeben und seitens der Ehefrau im März 1999 die Scheidungsklage eingereicht, was zu einer ersten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde führte. Nachdem die Ehefrau die Scheidungsklage im Dezember 2000 zurückgezogen hatte und im Januar 2001 die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufgenommen worden war, kam die kantonale Migrationsbehörde am 24. April 2001 auf ihren Entscheid zurück. Im Juni 2002 wurde die eheliche Wohngemeinschaft erneut wegen gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau aufgelöst. Die Trennung dauerte bis Mai 2004. Danach kamen die Ehegatten offenbar nochmals zusammen. Seit November desselben Jahres sind sie wieder getrennt. Zur Zeit ist das Scheidungsverfahren hängig. C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte dem Beschwerdeführer am 21. November 2003 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Dezember 2005 ab. Das kantonale Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht, an die sich der Beschwerdeführer in der Folge wandte, traten auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit Urteilen vom 28. Juni 2006 bzw. 17. Oktober 2006 nicht ein. Am 13. November 2006 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist an und ersuchte die Vorinstanz um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf das Fürstentum Liechtenstein aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung. E. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Ausdehnung der kantonalen Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 5 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen". Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Betroffene in einem Drittkanton um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht und der Drittkanton ihm den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. BGE 110 Ib 201 E. 1c S. 204 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 2 und 3, jeweils mit Hinweisen).
E. 6 Der Beschwerdeführer hat mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons Zürich den Rechtstitel für einen weiteren legalen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Schritte zur Aufenthaltsregelung in einem Drittkanton wurden offensichtlich nicht unternommen, solche hätten angesichts der Umstände auch kaum Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach als rechtmässig zu bestätigen, und es bleibt zu prüfen, ob wegen Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG an Stelle des Vollzugs die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme zu treten hat.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Sympathisant der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK drohe ihm bei einer Rückkehr in der Türkei politisch motivierte Verfolgung. Seiner Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die behauptete politische Verfolgung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens als nicht stichhaltig beurteilt wurde und er nichts vorbringt, was ein Zurückkommen auf die damalige Beurteilung rechtfertigen könnte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des negativen Asylentscheids als Ehemann einer hier niedergelassenen Ausländerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und dass der negative Asylentscheid gerichtlich nicht überprüft wurde, weil der Beschwerdeführer es versäumte, den verlangten Kostenvorschuss zu entrichten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
E. 8 Gegen den Vollzug der Wegweisung macht der Beschwerdeführer ferner eine depressive Erkrankung mit Suizidalität geltend. Auf der Grundlage des von ihm eingereichten, ausführlichen Berichts der psychiatrischer Privatklinik B._______ vom 16. Januar 2007 kann dem Beschwerdeführer allerdings nicht gefolgt werden. Zwar war er vom 11. Dezember 2006 bis 11. Januar 2007 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom in stationärer Behandlung. Seine Krankengeschichte ist jedoch unauffällig, und es konnte auch zu keinem Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes eine akute handlungsrelevante Suizidalität festgestellt werden. Nach Einschätzung der Klinik entsprach seine psychische Situation beim Austritt einer leichtgradigen depressiven Symptomatik. Auch wenn der Bericht für den Fall von Belastungssituationen eine Verschlechterung der depressiven Symptome und ein Auftreten von Suizidgedanken als möglich, ja als wahrscheinlich bezeichnet, können gestützt darauf keine Vollzugshindernisse abgeleitet werden. Solchen Zuständen lässt sich hinreichend durch entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung tragen, und es bestehen keine ernsthaften Gründe anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht auf eine ausreichende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.7 und E-6448/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.5.3). Der ärztliche Bericht, den Dr. med. C._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. Februar 2007 ausgestellt hat, und der auf 3½ Zeilen ohne jeden Kommentar dem Beschwerdeführer akute Suizidgefährdung für den Fall der Wegweisung und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung attestiert, ist in dieser Form dagegen ohne Beweiswert.
E. 9 Weder die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers als PKK-Sympathisant noch die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe sind deshalb geeignet, die Vollziehbarkeit der Wegweisung unter einem der in Art. 14a ANAG genannten Tatbestände in Frage zu stellen. Andere potentielle Vollzugshindernisse werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Ein Vollzugshindernis lässt sich namentlich nicht aus dem Interesse des Beschwerdeführers ableiten, am gegenwärtig hängigen Scheidungsverfahren persönlich teilnehmen zu können.
E. 10 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 12 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-948/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 11. Juli 1988 gelangte er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, das mit Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. Februar 1990 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist hielt sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz auf, bis er am 22. März 1996 ein zweites Mal um Asyl ersuchte, um seiner Ausschaffung nach der kurz zuvor erfolgten Aufdeckung des illegalen Aufenthaltes zu entgehen. Auch dieses zweite Asylgesuch lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge am 24. September 1999 ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. Dezember 1999 nicht ein. B. Während der Rechtshängigkeit des Asylverfahrens vor dem BFF heiratete der Beschwerdeführer am 8. Januar 1999 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt gestützt darauf im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits kurze Zeit nach dem Eheschluss wurde die eheliche Wohngemeinschaft wegen der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers aufgegeben und seitens der Ehefrau im März 1999 die Scheidungsklage eingereicht, was zu einer ersten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde führte. Nachdem die Ehefrau die Scheidungsklage im Dezember 2000 zurückgezogen hatte und im Januar 2001 die eheliche Wohngemeinschaft wieder aufgenommen worden war, kam die kantonale Migrationsbehörde am 24. April 2001 auf ihren Entscheid zurück. Im Juni 2002 wurde die eheliche Wohngemeinschaft erneut wegen gewalttätigen Übergriffen des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau aufgelöst. Die Trennung dauerte bis Mai 2004. Danach kamen die Ehegatten offenbar nochmals zusammen. Seit November desselben Jahres sind sie wieder getrennt. Zur Zeit ist das Scheidungsverfahren hängig. C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte dem Beschwerdeführer am 21. November 2003 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde lehnte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Dezember 2005 ab. Das kantonale Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht, an die sich der Beschwerdeführer in der Folge wandte, traten auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerden mit Urteilen vom 28. Juni 2006 bzw. 17. Oktober 2006 nicht ein. Am 13. November 2006 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist an und ersuchte die Vorinstanz um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf das Fürstentum Liechtenstein aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung. E. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Ausdehnung der kantonalen Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
5. Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen (nachfolgend als Ausdehnung oder Ausdehnungsverfügung bezeichnet). Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen". Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Betroffene in einem Drittkanton um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht und der Drittkanton ihm den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. BGE 110 Ib 201 E. 1c S. 204 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 2 und 3, jeweils mit Hinweisen).
6. Der Beschwerdeführer hat mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons Zürich den Rechtstitel für einen weiteren legalen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Schritte zur Aufenthaltsregelung in einem Drittkanton wurden offensichtlich nicht unternommen, solche hätten angesichts der Umstände auch kaum Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach als rechtmässig zu bestätigen, und es bleibt zu prüfen, ob wegen Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG an Stelle des Vollzugs die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme zu treten hat.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Sympathisant der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK drohe ihm bei einer Rückkehr in der Türkei politisch motivierte Verfolgung. Seiner Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die behauptete politische Verfolgung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens als nicht stichhaltig beurteilt wurde und er nichts vorbringt, was ein Zurückkommen auf die damalige Beurteilung rechtfertigen könnte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des negativen Asylentscheids als Ehemann einer hier niedergelassenen Ausländerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und dass der negative Asylentscheid gerichtlich nicht überprüft wurde, weil der Beschwerdeführer es versäumte, den verlangten Kostenvorschuss zu entrichten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
8. Gegen den Vollzug der Wegweisung macht der Beschwerdeführer ferner eine depressive Erkrankung mit Suizidalität geltend. Auf der Grundlage des von ihm eingereichten, ausführlichen Berichts der psychiatrischer Privatklinik B._______ vom 16. Januar 2007 kann dem Beschwerdeführer allerdings nicht gefolgt werden. Zwar war er vom 11. Dezember 2006 bis 11. Januar 2007 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom in stationärer Behandlung. Seine Krankengeschichte ist jedoch unauffällig, und es konnte auch zu keinem Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes eine akute handlungsrelevante Suizidalität festgestellt werden. Nach Einschätzung der Klinik entsprach seine psychische Situation beim Austritt einer leichtgradigen depressiven Symptomatik. Auch wenn der Bericht für den Fall von Belastungssituationen eine Verschlechterung der depressiven Symptome und ein Auftreten von Suizidgedanken als möglich, ja als wahrscheinlich bezeichnet, können gestützt darauf keine Vollzugshindernisse abgeleitet werden. Solchen Zuständen lässt sich hinreichend durch entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung tragen, und es bestehen keine ernsthaften Gründe anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht auf eine ausreichende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.7 und E-6448/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.5.3). Der ärztliche Bericht, den Dr. med. C._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. Februar 2007 ausgestellt hat, und der auf 3½ Zeilen ohne jeden Kommentar dem Beschwerdeführer akute Suizidgefährdung für den Fall der Wegweisung und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung attestiert, ist in dieser Form dagegen ohne Beweiswert.
9. Weder die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers als PKK-Sympathisant noch die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe sind deshalb geeignet, die Vollziehbarkeit der Wegweisung unter einem der in Art. 14a ANAG genannten Tatbestände in Frage zu stellen. Andere potentielle Vollzugshindernisse werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Ein Vollzugshindernis lässt sich namentlich nicht aus dem Interesse des Beschwerdeführers ableiten, am gegenwärtig hängigen Scheidungsverfahren persönlich teilnehmen zu können.
10. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
12. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Versand am: