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D-3323/2009

D-3323/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-20 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde er (...) erstmals befragt und am (...) zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...). Er habe zusammen mit (...) in (...) gewohnt. Seine beiden (...) Brüder (...) und (...) würden der unter anderem dort mächtigen islamistischen Gruppierung "Komali Islami" angehören. Er sei von K. und H., deren Ideologie er in keiner Weise teile, seit mehreren Jahren unter Druck gesetzt worden, sich der Gruppierung anzuschliessen, für diese zu arbeiten und neue Anhänger zu werben. Da er dies abgelehnt habe, sei er von K. und H. seit Jahren verprügelt worden. Die beiden Brüder hätten ihn auch wiederholt mit dem Tod bedroht, falls er sich der Gruppierung und ihrer Ideologie weiterhin verweigern würde. Aus Angst, dass sie ihre Drohungen eines Tages wahr machen würden, habe er den Irak (...) verlassen und sei am (...) in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau habe die dauernden Übergriffe und Drohungen durch die beiden Schwäger gegen ihn nicht mehr länger ertragen und sich von ihm im Jahr (...) scheiden lassen. Der gemeinsame Sohn wohne nunmehr bei (...). Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe für Personen, welche aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und (...) stammten, eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herr-sche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen erwäge das BFM, die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei extremer Islamist und verlange von ihm den Beitritt zur Sekte. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet. Der Bruder habe ihn für den Fall der Rückkehr in den Irak sogar mit dem Tod bedroht. Zudem möchte er in der Schweiz arbeiten. E. Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte das BFM unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. August 2007 und die Stellungnahme des des Beschwerdeführers vom 6. September 2007 diesem erneut mit, es erwäge, die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. F. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2009 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus einer Familie mit starkem islamischen Glauben. Diese versuche seit vielen Jahren, ihn zur Tradition des Islams zu zwingen. Sie habe sogar seine Ehefrau für ihn ausgewählt. Die Hochzeit sei durch deren Familie organisiert worden. Er habe gedacht, dass er mehr Freiheit in der Entscheidungsfindung über die Zukunft seiner Familie haben würde. Nach der Eheschliessung habe er festgestellt, dass seine Ehefrau die Ideen der beiden Familien unterstützen würde. In der letzten Fatwa habe ihn der Emir der islamischen Fanatiker als Abtrünnigen vom Islam erwähnt. Dies habe katastrophale Folgen für ihn gezeitigt, indem seine Ehefrau ihn zwecks Lösung dieses Problems habe verlassen müssen. Um sein Leben und seine Freiheit bangend, hätten sie ihn auch gezwungen, seinen geliebten Sohn zu verlassen. Er habe eine gefährliche Flucht mit unbekanntem Ziel angetreten. Das Ziel der Ausübung der Freiheit habe einen grossen Anreiz dargestellt, ein neues Leben zu beginnen und die Integration in einer neuen Gesellschaft anzustreben. Er sei im Irak unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden. Die kulturelle Entwicklung in Kurdistan zeige das sichtbare Leiden der Bevölkerung unter den islamischen Kräften und den regierenden Parteien, wenn ihre Meinung den barbarischen Islamisten nicht passe. Bei einer Rückkehr dorthin würde er grösste Gefahr laufen, von islamistischen Fanatikern ermordet zu werden, wovor ihn auch die in solchen Angelegenheiten machtlosen Sicherheitskräfte nicht schützen könnten. Er habe sich in der Schweiz in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Schliesslich sei die Sicherheitslage, insbesondere im Nordirak, äusserst prekär. Oftmals komme es dort auf der Grundlage von Traditionen zu Ehren- und Rachemorden. Die Sicherheitslage im kurdisch-kontrollierten Nordirak sei relativ ruhig, bleibe aber von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig. Anschläge könnten auch im Nordirak nicht ausgeschlossen werden. Dass dort angeblich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei zynisch. Es sei offensichtlich, dass derzeit im Irak niemand in Frieden und Würde leben könne. Demnach sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am 6. Mai 2009 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 23. Mai 2009 zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, zumal keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden sei. Dieser müsste eine konkrete und ernsthafte Gefahr durch entsprechende Begründung glaubhaft machen. Demgegenüber habe er in seinen beiden Stellungnahmen vom 6. September 2007 und 17. April 2009 im Wesentlichen seine im Asylverfahren als nicht asylrelevant qualifizierten Vorbringen, deren Wertung er jedoch nicht angefochten habe, wiederholt. Diese seien mithin in Rechtskraft erwachsen. Damit habe er wissentlich und willentlich auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Asylentscheids im Asylpunkt und damit auch auf eine materielle Prüfung der Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verzichtet. Die Angaben bezüglich einer relevanten Gefährdung im Fall einer Rückkehr seien deshalb als Schutzbehauptungen anzusehen. Neue substanzielle Vorbringen, welche eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers begründen könnten, seien aus dessen Eingaben nicht ersichtlich. Er zeige somit kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Nachdem er in seiner Heimatregion keiner relevanten Verfolgung ausgesetzt sei und keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorlägen, sei davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden des Iraks und die dortige Niederlassung möglich seien. Es sei ihm zuzumuten, bei Bedarf bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Ausserdem würde für ihn die Möglichkeit bestehen, sich an einem anderen Ort im Nordirak aufzuhalten, um seinen angeblichen Problemen auszuweichen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-6982/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008). Sodann sei eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in dessen Herkunftsregion zu verneinen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könne. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.Schliesslich herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und (...) keine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, auch zumutbar sei (Urteil E-4243/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008). Vorliegend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung, von Familienangehörigen oder Drittpersonen aufgesucht und bedroht zu werden, als nicht asylrelevant erachtet worden, weshalb entgegen der in den Stellungnahmen vom 6. September 2007 und 17. April 2009 vertretenen Auffassung davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz eingereist. Er habe demnach den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz (...) verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatland. Er sei jung und aktenkundig gesund. Da er alleinstehend sei, hätte er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei und auf diese Weise für seinen Unterhalt gesorgt habe. Die erheblichen finanziellen Mittel (...) für die Reise in die Schweiz liessen durchaus die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könnte. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und sei hier erwerbstätig. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb ihm - bei entsprechendem Bemühen - der Aufbau einer neuen Existenz nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz ginge das BFM davon aus, dass Hilfeleistungen von Verwandten, Beziehungsnetze vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützten könnten und er bei einer Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Diesbezüglich sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Dem Beschwerdeführer würde es daher offenstehen und es sei ihm zuzumuten, sich wieder in der Provinz (...) niederzulassen. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich (vgl. Urteil C-598/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2007). Insbesondere gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) würde der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vornehmen und könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Diesfalls obliege es gemäss Art. 14 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der zuständigen kantonalen Behörde, dem BFM den Willen zu melden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Meldung sei indes bisher unterblieben, weshalb auf diese Aspekte nicht näher einzugehen sei. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am (...) geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Ebenfalls würden keine erheblichen Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand desselben gewesen seien. Daran vermöchte weder die gegenteilige Einschätzung der politischen Lage im Nordirak durch den Beschwerdeführer etwas zu ändern noch würde offensichtlich, dass diesem in seinem Heimatstaat eine konkrete Gefährdung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein Vollzugshindernis bestehen würde. Insbesondere sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, als zumutbar zu erachten (vgl. BVGE 2008/5). Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers augenfällig zu. Gemäss Auffassung des BFM stellten die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen eine Frage der wiedererwägungsweisen Asylgewährung beziehungsweise Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe dar. Insofern würde durch diese Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht. Diese Vorbringen könnten indes nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens der vorläufigen Aufnahme bilden, zumal dieses lediglich die Voraussetzungen einer Aufhebung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs betreffe. Diese Vorbringen wären in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. Urteil D-1348/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2010). K. In seiner Replik vom 20. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Er hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und stellte hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum Beweismittel in Aussicht. Zudem führte er aus, er habe sehr gut (...) gelernt und könne sich ohne Dolmetscher mit seinem Rechtsvertreter unterhalten. Schliesslich sei er an seiner Arbeitsstelle befördert worden (...). L. Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben (...) zu den Akten und stellte zusätzliche Unterlagen in Aussicht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Prozessgeschichte und den massgebenden Sachverhalt auf die Zusammenfassung zu Beginn der angefochtenen Verfügung verwiesen. Sodann wird bezüglich der vorläufigen Aufnahme vorab auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. April 2009 verwiesen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Anschliessend wird auf die in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum Bezug genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer könne angesichts seiner Erwerbstätigkeit auf dem Titlis seinen religiösen Überzeugungen, die er im Schosse einer christlichen Gemeinschaft in (...) erhalten habe, nur selten nachkommen. Gleichwohl befürchte er, dass seine Aktivitäten für diese Organisation von vielen hier wohnhaften irakischen Kurdinnen und Kurden wahrgenommen worden seien. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage im Irak und die Situation des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Beschwerde S. 3-9).

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der erst in der Beschwerde vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, zu deren Nachweis auf Beschwerdeebene ein Dokument eingereicht wurde, und der daraus abgeleiteten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Nordirak, teilt das Bundesverwaltungsgericht insofern die Auffassung der Vorinstanz, als es sich dabei um eine Frage der wiedererwägungsweisen Asylgewährung respektive der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe handelt, zumal durch die erwähnten Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht wird. Mit andern Worten gesagt hat der Beschwerdeführer im Rahmen des - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - hängigen Verfahrens um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein neues Asylgesuch gestellt. Würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, so wäre der Vollzug der Wegweisung gestützt Art. 5 AsylG als nicht zulässig zu qualifizieren. Mithin ist die Frage der Konversion im vorliegenden Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von relevanter Bedeutung: Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könnte erst dann erfolgen, wenn im Rahmen des zweiten Asylverfahrens festgestellt würde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Andernfalls bestünde die rechtlich nicht haltbare Situation Situation, dass gegenüber einer asylsuchenden Person, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), durch Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Wegweisungsvollzug angeordnet würde. Daraus erhellt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die erwähnte bundesrechtliche Bestimmung verletzt würde.

E. 5 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass das BFM - welches spätestens auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Konversion) vom Vorliegen eines zweiten Asylgesuchs Kenntnis erlangt hatte - durch sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2009 gegen die Bestimmung von Art. 42 AsylG verstossen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2009 beantragt wird, und die Beschwerdeakten sind an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch zu überweisen.

E. 6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wären ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes hat er erstmals in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2009 vorgebracht, er sei vor wenigen Monaten zum Christentum konvertiert und fürchte sich deshalb vor einer Rückkehr in den kurdisch kontrollierten Nordirak (...). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, (...) hat er bereits etwa (...) Jahre zuvor deren Gottesdienst besucht und im Anschluss daran (...). Demnach ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Konversion spätestens im (...) erfolgt war. Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, dieses Asylvorbringen spätestens in seiner am 17. April 2009 erfolgten Stellungnahme zu dem ihm am 26. März 2009 vom BFM gewährten rechtlichen Gehör darzulegen. Indem er dies unterlassen hat, hat er in Verletzung der erwähnten Verfahrenspflicht unnötig Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Mithin sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem (...) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Indes hat er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ein unnötiges Verfahren verursacht (vgl. E. 6.1). Mithin erweisen sich die dadurch entstandenen Kosten als nicht notwendig, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2009 wird aufgehoben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.2 und 5) an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch überwiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, (...) die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3323/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde er (...) erstmals befragt und am (...) zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...). Er habe zusammen mit (...) in (...) gewohnt. Seine beiden (...) Brüder (...) und (...) würden der unter anderem dort mächtigen islamistischen Gruppierung "Komali Islami" angehören. Er sei von K. und H., deren Ideologie er in keiner Weise teile, seit mehreren Jahren unter Druck gesetzt worden, sich der Gruppierung anzuschliessen, für diese zu arbeiten und neue Anhänger zu werben. Da er dies abgelehnt habe, sei er von K. und H. seit Jahren verprügelt worden. Die beiden Brüder hätten ihn auch wiederholt mit dem Tod bedroht, falls er sich der Gruppierung und ihrer Ideologie weiterhin verweigern würde. Aus Angst, dass sie ihre Drohungen eines Tages wahr machen würden, habe er den Irak (...) verlassen und sei am (...) in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau habe die dauernden Übergriffe und Drohungen durch die beiden Schwäger gegen ihn nicht mehr länger ertragen und sich von ihm im Jahr (...) scheiden lassen. Der gemeinsame Sohn wohne nunmehr bei (...). Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe für Personen, welche aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und (...) stammten, eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herr-sche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen erwäge das BFM, die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei extremer Islamist und verlange von ihm den Beitritt zur Sekte. Deshalb sei er in die Schweiz geflüchtet. Der Bruder habe ihn für den Fall der Rückkehr in den Irak sogar mit dem Tod bedroht. Zudem möchte er in der Schweiz arbeiten. E. Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte das BFM unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. August 2007 und die Stellungnahme des des Beschwerdeführers vom 6. September 2007 diesem erneut mit, es erwäge, die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. F. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2009 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus einer Familie mit starkem islamischen Glauben. Diese versuche seit vielen Jahren, ihn zur Tradition des Islams zu zwingen. Sie habe sogar seine Ehefrau für ihn ausgewählt. Die Hochzeit sei durch deren Familie organisiert worden. Er habe gedacht, dass er mehr Freiheit in der Entscheidungsfindung über die Zukunft seiner Familie haben würde. Nach der Eheschliessung habe er festgestellt, dass seine Ehefrau die Ideen der beiden Familien unterstützen würde. In der letzten Fatwa habe ihn der Emir der islamischen Fanatiker als Abtrünnigen vom Islam erwähnt. Dies habe katastrophale Folgen für ihn gezeitigt, indem seine Ehefrau ihn zwecks Lösung dieses Problems habe verlassen müssen. Um sein Leben und seine Freiheit bangend, hätten sie ihn auch gezwungen, seinen geliebten Sohn zu verlassen. Er habe eine gefährliche Flucht mit unbekanntem Ziel angetreten. Das Ziel der Ausübung der Freiheit habe einen grossen Anreiz dargestellt, ein neues Leben zu beginnen und die Integration in einer neuen Gesellschaft anzustreben. Er sei im Irak unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden. Die kulturelle Entwicklung in Kurdistan zeige das sichtbare Leiden der Bevölkerung unter den islamischen Kräften und den regierenden Parteien, wenn ihre Meinung den barbarischen Islamisten nicht passe. Bei einer Rückkehr dorthin würde er grösste Gefahr laufen, von islamistischen Fanatikern ermordet zu werden, wovor ihn auch die in solchen Angelegenheiten machtlosen Sicherheitskräfte nicht schützen könnten. Er habe sich in der Schweiz in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Schliesslich sei die Sicherheitslage, insbesondere im Nordirak, äusserst prekär. Oftmals komme es dort auf der Grundlage von Traditionen zu Ehren- und Rachemorden. Die Sicherheitslage im kurdisch-kontrollierten Nordirak sei relativ ruhig, bleibe aber von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig. Anschläge könnten auch im Nordirak nicht ausgeschlossen werden. Dass dort angeblich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei zynisch. Es sei offensichtlich, dass derzeit im Irak niemand in Frieden und Würde leben könne. Demnach sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am 6. Mai 2009 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 23. Mai 2009 zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, zumal keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden sei. Dieser müsste eine konkrete und ernsthafte Gefahr durch entsprechende Begründung glaubhaft machen. Demgegenüber habe er in seinen beiden Stellungnahmen vom 6. September 2007 und 17. April 2009 im Wesentlichen seine im Asylverfahren als nicht asylrelevant qualifizierten Vorbringen, deren Wertung er jedoch nicht angefochten habe, wiederholt. Diese seien mithin in Rechtskraft erwachsen. Damit habe er wissentlich und willentlich auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Asylentscheids im Asylpunkt und damit auch auf eine materielle Prüfung der Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verzichtet. Die Angaben bezüglich einer relevanten Gefährdung im Fall einer Rückkehr seien deshalb als Schutzbehauptungen anzusehen. Neue substanzielle Vorbringen, welche eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers begründen könnten, seien aus dessen Eingaben nicht ersichtlich. Er zeige somit kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Nachdem er in seiner Heimatregion keiner relevanten Verfolgung ausgesetzt sei und keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorlägen, sei davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden des Iraks und die dortige Niederlassung möglich seien. Es sei ihm zuzumuten, bei Bedarf bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Ausserdem würde für ihn die Möglichkeit bestehen, sich an einem anderen Ort im Nordirak aufzuhalten, um seinen angeblichen Problemen auszuweichen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-6982/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008). Sodann sei eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in dessen Herkunftsregion zu verneinen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden könne. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.Schliesslich herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und (...) keine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, auch zumutbar sei (Urteil E-4243/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008). Vorliegend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung, von Familienangehörigen oder Drittpersonen aufgesucht und bedroht zu werden, als nicht asylrelevant erachtet worden, weshalb entgegen der in den Stellungnahmen vom 6. September 2007 und 17. April 2009 vertretenen Auffassung davon auszugehen sei, er könne von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz eingereist. Er habe demnach den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz (...) verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatland. Er sei jung und aktenkundig gesund. Da er alleinstehend sei, hätte er nach seiner Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei und auf diese Weise für seinen Unterhalt gesorgt habe. Die erheblichen finanziellen Mittel (...) für die Reise in die Schweiz liessen durchaus die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könnte. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und sei hier erwerbstätig. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb ihm - bei entsprechendem Bemühen - der Aufbau einer neuen Existenz nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz ginge das BFM davon aus, dass Hilfeleistungen von Verwandten, Beziehungsnetze vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützten könnten und er bei einer Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Diesbezüglich sei auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Dem Beschwerdeführer würde es daher offenstehen und es sei ihm zuzumuten, sich wieder in der Provinz (...) niederzulassen. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich (vgl. Urteil C-598/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2007). Insbesondere gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) würde der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten Integration vornehmen und könne mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Diesfalls obliege es gemäss Art. 14 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der zuständigen kantonalen Behörde, dem BFM den Willen zu melden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Meldung sei indes bisher unterblieben, weshalb auf diese Aspekte nicht näher einzugehen sei. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am (...) geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Ebenfalls würden keine erheblichen Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand desselben gewesen seien. Daran vermöchte weder die gegenteilige Einschätzung der politischen Lage im Nordirak durch den Beschwerdeführer etwas zu ändern noch würde offensichtlich, dass diesem in seinem Heimatstaat eine konkrete Gefährdung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein Vollzugshindernis bestehen würde. Insbesondere sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, als zumutbar zu erachten (vgl. BVGE 2008/5). Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers augenfällig zu. Gemäss Auffassung des BFM stellten die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen eine Frage der wiedererwägungsweisen Asylgewährung beziehungsweise Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe dar. Insofern würde durch diese Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht. Diese Vorbringen könnten indes nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens der vorläufigen Aufnahme bilden, zumal dieses lediglich die Voraussetzungen einer Aufhebung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs betreffe. Diese Vorbringen wären in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. Urteil D-1348/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2010). K. In seiner Replik vom 20. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Er hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und stellte hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum Beweismittel in Aussicht. Zudem führte er aus, er habe sehr gut (...) gelernt und könne sich ohne Dolmetscher mit seinem Rechtsvertreter unterhalten. Schliesslich sei er an seiner Arbeitsstelle befördert worden (...). L. Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben (...) zu den Akten und stellte zusätzliche Unterlagen in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Prozessgeschichte und den massgebenden Sachverhalt auf die Zusammenfassung zu Beginn der angefochtenen Verfügung verwiesen. Sodann wird bezüglich der vorläufigen Aufnahme vorab auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. April 2009 verwiesen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Anschliessend wird auf die in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum Bezug genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer könne angesichts seiner Erwerbstätigkeit auf dem Titlis seinen religiösen Überzeugungen, die er im Schosse einer christlichen Gemeinschaft in (...) erhalten habe, nur selten nachkommen. Gleichwohl befürchte er, dass seine Aktivitäten für diese Organisation von vielen hier wohnhaften irakischen Kurdinnen und Kurden wahrgenommen worden seien. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage im Irak und die Situation des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Beschwerde S. 3-9). 4.2 Im Zusammenhang mit der erst in der Beschwerde vorgebrachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, zu deren Nachweis auf Beschwerdeebene ein Dokument eingereicht wurde, und der daraus abgeleiteten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Nordirak, teilt das Bundesverwaltungsgericht insofern die Auffassung der Vorinstanz, als es sich dabei um eine Frage der wiedererwägungsweisen Asylgewährung respektive der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe handelt, zumal durch die erwähnten Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht wird. Mit andern Worten gesagt hat der Beschwerdeführer im Rahmen des - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - hängigen Verfahrens um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein neues Asylgesuch gestellt. Würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, so wäre der Vollzug der Wegweisung gestützt Art. 5 AsylG als nicht zulässig zu qualifizieren. Mithin ist die Frage der Konversion im vorliegenden Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von relevanter Bedeutung: Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könnte erst dann erfolgen, wenn im Rahmen des zweiten Asylverfahrens festgestellt würde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Andernfalls bestünde die rechtlich nicht haltbare Situation Situation, dass gegenüber einer asylsuchenden Person, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), durch Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Wegweisungsvollzug angeordnet würde. Daraus erhellt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die erwähnte bundesrechtliche Bestimmung verletzt würde. 5. Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass das BFM - welches spätestens auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Konversion) vom Vorliegen eines zweiten Asylgesuchs Kenntnis erlangt hatte - durch sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2009 gegen die Bestimmung von Art. 42 AsylG verstossen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2009 beantragt wird, und die Beschwerdeakten sind an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch zu überweisen. 6. 6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wären ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes hat er erstmals in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2009 vorgebracht, er sei vor wenigen Monaten zum Christentum konvertiert und fürchte sich deshalb vor einer Rückkehr in den kurdisch kontrollierten Nordirak (...). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, (...) hat er bereits etwa (...) Jahre zuvor deren Gottesdienst besucht und im Anschluss daran (...). Demnach ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Konversion spätestens im (...) erfolgt war. Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, dieses Asylvorbringen spätestens in seiner am 17. April 2009 erfolgten Stellungnahme zu dem ihm am 26. März 2009 vom BFM gewährten rechtlichen Gehör darzulegen. Indem er dies unterlassen hat, hat er in Verletzung der erwähnten Verfahrenspflicht unnötig Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Mithin sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem (...) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Indes hat er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ein unnötiges Verfahren verursacht (vgl. E. 6.1). Mithin erweisen sich die dadurch entstandenen Kosten als nicht notwendig, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2009 wird aufgehoben. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.2 und 5) an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, (...) die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: