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D-1348/2009

D-1348/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-18 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 1998 wurde er in der Empfangsstelle B._______ erstmals befragt und am 17. März 1998 durch die zuständige Behörde des Kantons C._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______. Er stamme aus einer traditionell mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verbundenen Familie. Seit dem Jahr 1991 sei er Mitglied der PUK und habe für diese die üblichen Parteiaktivitäten entfaltet. Im Jahr 1992 sei er in D._______ im Rahmen einer Plakatklebeaktion der PUK in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit Exponenten der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP) verwickelt und im Anschluss daran von KDP-Angehörigen festgenommen, während 17 Tagen in einem Parteigefängnis festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Im Dezember 1994 habe er in D._______ an einer zweitägigen Aktion der PUK gegen die Islamische Bewegung (IB) und dabei auch an der Kontrolle einer Moschee teilgenommen, wobei verschiedene Gegenstände und Propagandamaterial beschlagnahmt und Exponenten der Bewegung festgenommen worden seien. Eine der festgenommenen Personen habe mit Rache gedroht. Im Jahr 1996 habe er sich während acht Tagen an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der KDP beteiligt. Am 5. Oktober 1997 seien er und sein Cousin von unbekannten Personen angegriffen und in ein Feuergefecht verwickelt worden, wobei er unversehrt geblieben, sein Cousin dagegen schwer verletzt worden sei. Drei Tage später sei ein Anschlag auf das Haus seiner Familie verübt worden. Gleichentags sei bei einem seiner Onkel ein Schreiben der IB deponiert worden, worin sich diese zum Feuergefecht und zum Anschlag bekannt und ihn aufgefordert habe, sich umgehend der IB zu stellen, ansonsten sein Leben und dasjenige der Familienmitglieder auf dem Spiel stünden. Er vermute hinter diesen Angriffen einen früheren, an der Auseinandersetzung im Jahr 1992 beteiligten Exponenten der KDP, welcher in der Folge zur IB gestossen sei. Da sich die PUK ausser Stande erklärt habe, ihm angemessenen Schutz zu gewähren, habe er sich zur Ausreise entschlossen und sein Heimatland via den Iran und die Türkei in Richtung Westeuropa verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2000 - eröffnet am 21. März 2000 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss eines solchen in den zentralstaatlich kontrollierten Teil - in den Irak an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit. C. Mit Urteil vom 13. März 2001 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 17. April 2000 gegen die vorgenannte Verfügung des BFF erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. D. Am 4. Oktober 2001 heiratete der Beschwerdeführer in C._______ eine Schweizerbürgerin. In der Folge wurde ihm durch den Kanton C._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. E. Nach der Scheidung der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, woraufhin das mittlerweile zuständig gewordene BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2006 aus der Schweiz wegwies, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme anordnete. II. F. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe am 1. Mai 2007 für Personen, welche aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammten, eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen erwäge das BFM, seine Verfügung vom 28. Juni 2006 aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. G. In seinem Schreiben vom 13. November 2008 ersuchte der nunmehr vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten und Erstreckung der Frist. H. Mit Schreiben vom 26. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM Akteneinsicht und Fristerstreckung gewährt. I. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich seit bald elf Jahren in der Schweiz auf und sei voll integriert. Zudem habe er hier die wichtige Zeit der beruflichen Eingliederung durchlebt. Er habe zahlreiche schweizeri-sche Bekannte und Freunde und sei seit zwei Jahren mit einer Schweizerin liiert. Er verbringe einen grossen Teil seiner Freizeit mit Kampfsport und Salsa-Tanz. Letzteres sei im konservativen Nordirak mit Sicherheit verpönt, wenn nicht verboten. Eine Rückkehr in den Irak halte er für unzumutbar. Er habe dort Probleme mit den Islamisten gehabt, welche sich seither in politischer Hinsicht hätten organisieren können und nunmehr über massgebenden Einfluss in seiner Heimatregion verfügten. Auch wenn seine Familie mit der in D._______ herrschenden Kurdenpartei gute Beziehungen unterhalte, könnten ihm die dort lebenden Angehörigen vor allfälligen Übergriffen von fanatisierten Islamisten keinen Schutz bieten. Der spätere Führer der islamistischen Partei sei übrigens E._______ gewesen. Da er diesen persönlich kenne, müsse er bis heute mit Behelligungen rechnen. Dies gelte umso mehr, als er in der Schweiz zum Christentum übergetreten sei. Davon hätten seine im Irak lebenden Angehörigen Kenntnis erhalten und würden dies als schlimmen Verstoss gegen die islami-sche Religion verurteilen. Da er bereits in der Schweiz mehrmals von Landsleuten auf seine Konversion angesprochen worden sei, müsse er davon ausgehen, dass manche im Irak lebenden Menschen davon Kenntnis erlangt hätten. Hinzu komme, dass er in der Heimatregion über kein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge. Sein Vater sei vor drei Jahren gestorben und die beiden Brüder und sechs Schwestern seien verheiratet und müssten für die eigene Familie Verantwortung tragen. Er stehe in der Schweiz seit Jahren wegen seiner traumatisierenden Erlebnisse im Irak in psychiatrischer Behandlung. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser Arbeitszeugnisse sowie ein Referenzschreiben seiner Freundin und ein Arztschreiben vom 8. beziehungsweise 9. Dezember 2008 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 - eröffnet am 2. Februar 2009 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 26. März 2009 zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus F._______ im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und D._______ sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei indessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Ende 2008 rund 550 Personen mit Rückkehrhilfe von der Schweiz aus in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so beispielsweise nach Erbil oder D._______, weshalb Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark), was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von fast 21 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den weitaus grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise vertraut. Der mittlerweile geschiedene Ausländer ohne familiäre Verpflichtungen sei 32 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Er habe dort noch Familienangehörige (Geschwister, Verwandte), auf die er bei seiner Rückkehr bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könnte. Sein Einwand, seine acht Geschwister müssten für ihre eigenen Familien Verantwortung tragen, vermöge als Argument, im Irak über kein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen, nicht zu überzeugen. Erfahrungsgemäss unterstützten sich Geschwis-ter gegenseitig und seien dazu auch dann bereit, wenn sie über eigene Familien verfügten. Ausserdem besitze der Beschwerdeführer viele Geschwister, so dass allfällige Unterstützungsdienste aufgeteilt werden könnten. Seinen Angaben im Empfangsstellenprotokoll zufolge habe die Familie drei Häuser. Dem Beschwerdeführer komme weiter zugute, dass er in der Schweiz vor allem im Bereich der Gastronomie berufliche Erfahrungen gesammelt habe, welche ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Vorteil sei könnten. Überdies könnte er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Die neu und erstmals angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten keine Wegweisungshindernisse dar, da sie nicht derart gravierend erscheinen würden und beispielsweise weder im Rahmen des Asylverfahrens noch während der Dauer der vorläufigen Aufnahme jemals zur Sprache gebracht worden seien. Er sei zudem deswegen auch offensichtlich nicht arbeitsunfähig. Die vorgebrachte persönliche Situation in der Schweiz sei für die vorzunehmende Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unbeachtlich, da es hierbei allein um die Beurteilung der Situation im Heimatland gehen würde. Die Beziehung zu der in der Stellungnahme erwähnten Freundin stelle keinen Grund dar, von der Wegweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer, welcher auch in der Schweiz nicht mit der erwähnten Person zusammenlebe, könnte diese Freundschaft von seinem Heimatland aus pflegen. Der Umstand, dass er zum Christentum konvertiert sei, vermöge ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Kenntnis des BFM zur entsprechenden Situation im Nordirak sei eine Verfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten durch die kurdischen Behörden oder eine Verweigerung des staatlichen Schutzes nicht feststellbar. Aufgrund der für den Beschwerdeführer günstigen Rückkehrbedingungen sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei. K. Mit Eingabe vom 3. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig reichte er einen "Haftbefehl" der IB vom 16. Juni 2008, eine Strafanzeige vom 17. August 2008, eine internationale Zustellbescheinigung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. M. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit dem Haftbefehl und der Strafanzeige wegen Belästigung der Familie im Irak wolle der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum belegen. Diese Dokumente seien jedoch als Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung nicht geeignet, da derartige Unterlagen ohne Weiteres unrechtmässig angefertigt und erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Auch vorliegend würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass es sich nicht um authentische Dokumente handle. Das BFM habe diese in einer Aktennotiz festgehalten. Zur Vermeidung eines missbräuchlichen Lerneffekts sei diese nicht offenzulegen. Betreffend die Bemerkung in der Beschwerde, die Dokumente hätten nicht früher eingereicht werden können, sei festzuhalten, dass diese vom 16. August (recte: Juni) 2008 und 17. August 2008 datierten. Mithin hätten sie bereits vor vielen Monaten eingereicht werden können, wenn damals ein Interesse daran bestanden hätte. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Der Umstand, dass sie jetzt erst im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ins Recht gelegt worden seien, weise darauf hin, dass sie bewusst im Hinblick auf das Aufhebungsverfahren angefertigt worden seien. N. In seiner Replik vom 14. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Er hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und führte weiter aus, der Einwand der Vorinstanz betreffend fehlende Authentizität der eingereichten Beweismittel sei bloss unter Hinweis auf eine interne Aktennotiz begründet worden, welche zur Vermeidung eines missbräuchlichen Lerneffekts nicht offengelegt werden könne. Da sich das BFM jeder zusätzlichen Andeutung enthalte, verletze es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine substanzielle Stellungnahme zu den gegen die Authentizität sprechenden Anhaltspunkten sei nur möglich, wenn diese bekanntgegeben würden. Unter Bezugnahme auf Art. 28 VwVG wurde um Mitteilung der notwendigen Angaben und und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme beantragt. O. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Rahmen der G._______ in einer öffentlichen Zeremonie taufen lassen und reichte eine Farbkopie seines Taufscheins, datiert auf den 26. April 2009, zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Prozessgeschichte und den massgebenden Sachverhalt auf die Zusammenfassung zu Beginn der angefochtenen Verfügung verwiesen. Allerdings stamme der Beschwerdeführer nicht - wie das BFM behaupte - aus F._______, sondern aus D._______. Sodann wird auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2008 verwiesen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt (vgl. Beschwerde Sachverhalt Bst. I). Sodann wird auf die in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum und die seither entwickelte Missionstätigkeit Bezug genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deswegen, wie Nachforschungen seiner Angehörigen belegen würden, von Seiten der IB im kurdischen Teil des Irak gesucht würde beziehungsweise für "vogelfrei" erklärt worden sei. Auch seine im Irak lebenden Angehörigen seien in diesem Zusammenhang mehrmals massiv bedroht worden und hätten deswegen bei den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung Strafanzeige erstattet. Diesbezüglich wird auf die Strafanzeige und den Haftbefehl verwiesen, welche zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurden, und die Frage aufgeworfen, ob diese neuen Dokumente zur wiedererwä-gungsweisen Asylgewährung oder zur Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe führen könnten; in diesem Zu-sammenhang werde darum ersucht, die Vorinstanz zu einer ent-sprechenden Stellungnahme zu veranlassen. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage im Irak und die Situation des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Beschwerde S. 3-8).

E. 4.2 Mit dem Beschwerdeführer ist insofern darin einigzugehen, dass das BFM mit keinem Wort auf die in der Beschwerde - im Zusammenhang mit der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen, zu deren Nachweis auf Beschwerdeebene Dokumente eingereicht wurden - gestellte Frage der wiedererwä-gungsweisen Asylgewährung respektive der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe eingegangen ist. In der Tat wird durch die erwähnten Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht. Diese Vorbringen können indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, zumal dieses lediglich die Voraussetzungen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die erwähnten Vorbringen sind indessen praxisgemäss als neues Asylgesuch durch das BFM zu prüfen. Mithin sind die Akten im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren zur dies-bezüglichen Prüfung an das BFM zu überweisen. Somit erübrigt es sich, auf die im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und den entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht näher einzugehen. Das BFM wird dazu im Rahmen des neuen Asylverfahrens Stellung zu beziehen haben.

E. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 20. März 2000 rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteil der ARK vom 13. März 2001), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und D._______ zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - D._______ Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der nordirakischen Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 21 Jahren gelebt und im Geschäft seines Vaters tätig war. Auch wenn inzwischen sein Vater verstorben ist und seine Geschwister verheiratet sind, verfügt der Beschwerdeführer dort nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem konnte er in der Schweiz vielfältige berufliche Erfahrungen vor allem im Gastgewerbe sammeln. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern.

E. 5.3.3 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll - wie vorstehend angesprochen - unter anderem für Kranke nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versorgungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden muss (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.). Gemäss dem am 17. Dezember 2008 eingereichten Arztschreiben vom 9. Dezember 2008 leidet der Beschwerdeführer an einer Depression, welche sich durch fehlende Lebensfreude, Gedankenkreisen und Schlafstörung mit Albträumen bemerkbar macht; durch die Schlafstörung ist es auch zu einer Benzodiazepin-Abhängigkeit gekommen; es gibt auch Suizidgedanken, ohne dass der Beschwerdeführer konkrete Vorstellungen äussert; er hat eine antidepressive Therapie begonnen; eine Rückführung in den Irak würde die Symptome mit Bestimmtheit verschlimmern (vgl. erwähntes Arztschreiben). Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt indes die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die neu und erstmals angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Wegweisungshindernisse darstellen, da sie nicht gravierend erscheinen, weder im Rahmen des Asylverfahrens noch während der Dauer der vorläufigen Aufnahme jemals zur Sprache gebracht worden sind, und der Beschwerdeführer deswegen offensichtlich auch nicht arbeitsunfähig ist. Angesichts dieser Sachlage besteht zum Zeitpunkt des Urteils kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, zumal seit Einreichung des Arztzeugnisses bis zum heutigen Zeitpunkt in keiner Art und Weise irgendeine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegt wurde. Es bleibt ihm gegebenenfalls unbenommen, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 5.3.4 Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu erkennen.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen

E. 6 Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbingen eingereichten Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Beim entsprechenden Passus in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer aus F._______ stamme, handelt es sich offensichtlich um einen nicht ins Gewicht fallenden Verschrieb, zumal das BFM im Sachverhalt korrekterweise die Provinz D._______ angibt und in den vorinstanzlichen Erwägungen eine ausführliche und nicht zu beanstandende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers erfolgt. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen (vgl. vorstehend E. 4.2) abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit Januar 2010 wieder erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.2) an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch überwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1348/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 18. März 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 1998 wurde er in der Empfangsstelle B._______ erstmals befragt und am 17. März 1998 durch die zuständige Behörde des Kantons C._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______. Er stamme aus einer traditionell mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verbundenen Familie. Seit dem Jahr 1991 sei er Mitglied der PUK und habe für diese die üblichen Parteiaktivitäten entfaltet. Im Jahr 1992 sei er in D._______ im Rahmen einer Plakatklebeaktion der PUK in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit Exponenten der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP) verwickelt und im Anschluss daran von KDP-Angehörigen festgenommen, während 17 Tagen in einem Parteigefängnis festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Im Dezember 1994 habe er in D._______ an einer zweitägigen Aktion der PUK gegen die Islamische Bewegung (IB) und dabei auch an der Kontrolle einer Moschee teilgenommen, wobei verschiedene Gegenstände und Propagandamaterial beschlagnahmt und Exponenten der Bewegung festgenommen worden seien. Eine der festgenommenen Personen habe mit Rache gedroht. Im Jahr 1996 habe er sich während acht Tagen an kriegerischen Auseinandersetzungen mit der KDP beteiligt. Am 5. Oktober 1997 seien er und sein Cousin von unbekannten Personen angegriffen und in ein Feuergefecht verwickelt worden, wobei er unversehrt geblieben, sein Cousin dagegen schwer verletzt worden sei. Drei Tage später sei ein Anschlag auf das Haus seiner Familie verübt worden. Gleichentags sei bei einem seiner Onkel ein Schreiben der IB deponiert worden, worin sich diese zum Feuergefecht und zum Anschlag bekannt und ihn aufgefordert habe, sich umgehend der IB zu stellen, ansonsten sein Leben und dasjenige der Familienmitglieder auf dem Spiel stünden. Er vermute hinter diesen Angriffen einen früheren, an der Auseinandersetzung im Jahr 1992 beteiligten Exponenten der KDP, welcher in der Folge zur IB gestossen sei. Da sich die PUK ausser Stande erklärt habe, ihm angemessenen Schutz zu gewähren, habe er sich zur Ausreise entschlossen und sein Heimatland via den Iran und die Türkei in Richtung Westeuropa verlassen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2000 - eröffnet am 21. März 2000 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss eines solchen in den zentralstaatlich kontrollierten Teil - in den Irak an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit. C. Mit Urteil vom 13. März 2001 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 17. April 2000 gegen die vorgenannte Verfügung des BFF erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. D. Am 4. Oktober 2001 heiratete der Beschwerdeführer in C._______ eine Schweizerbürgerin. In der Folge wurde ihm durch den Kanton C._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. E. Nach der Scheidung der Ehe wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, woraufhin das mittlerweile zuständig gewordene BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2006 aus der Schweiz wegwies, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme anordnete. II. F. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe am 1. Mai 2007 für Personen, welche aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammten, eine Praxisänderung vorgenommen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen erwäge das BFM, seine Verfügung vom 28. Juni 2006 aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. G. In seinem Schreiben vom 13. November 2008 ersuchte der nunmehr vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten und Erstreckung der Frist. H. Mit Schreiben vom 26. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM Akteneinsicht und Fristerstreckung gewährt. I. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich seit bald elf Jahren in der Schweiz auf und sei voll integriert. Zudem habe er hier die wichtige Zeit der beruflichen Eingliederung durchlebt. Er habe zahlreiche schweizeri-sche Bekannte und Freunde und sei seit zwei Jahren mit einer Schweizerin liiert. Er verbringe einen grossen Teil seiner Freizeit mit Kampfsport und Salsa-Tanz. Letzteres sei im konservativen Nordirak mit Sicherheit verpönt, wenn nicht verboten. Eine Rückkehr in den Irak halte er für unzumutbar. Er habe dort Probleme mit den Islamisten gehabt, welche sich seither in politischer Hinsicht hätten organisieren können und nunmehr über massgebenden Einfluss in seiner Heimatregion verfügten. Auch wenn seine Familie mit der in D._______ herrschenden Kurdenpartei gute Beziehungen unterhalte, könnten ihm die dort lebenden Angehörigen vor allfälligen Übergriffen von fanatisierten Islamisten keinen Schutz bieten. Der spätere Führer der islamistischen Partei sei übrigens E._______ gewesen. Da er diesen persönlich kenne, müsse er bis heute mit Behelligungen rechnen. Dies gelte umso mehr, als er in der Schweiz zum Christentum übergetreten sei. Davon hätten seine im Irak lebenden Angehörigen Kenntnis erhalten und würden dies als schlimmen Verstoss gegen die islami-sche Religion verurteilen. Da er bereits in der Schweiz mehrmals von Landsleuten auf seine Konversion angesprochen worden sei, müsse er davon ausgehen, dass manche im Irak lebenden Menschen davon Kenntnis erlangt hätten. Hinzu komme, dass er in der Heimatregion über kein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge. Sein Vater sei vor drei Jahren gestorben und die beiden Brüder und sechs Schwestern seien verheiratet und müssten für die eigene Familie Verantwortung tragen. Er stehe in der Schweiz seit Jahren wegen seiner traumatisierenden Erlebnisse im Irak in psychiatrischer Behandlung. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Kopien diverser Arbeitszeugnisse sowie ein Referenzschreiben seiner Freundin und ein Arztschreiben vom 8. beziehungsweise 9. Dezember 2008 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 - eröffnet am 2. Februar 2009 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 26. März 2009 zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus F._______ im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und D._______ sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei indessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Ende 2008 rund 550 Personen mit Rückkehrhilfe von der Schweiz aus in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so beispielsweise nach Erbil oder D._______, weshalb Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark), was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von fast 21 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den weitaus grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise vertraut. Der mittlerweile geschiedene Ausländer ohne familiäre Verpflichtungen sei 32 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Er habe dort noch Familienangehörige (Geschwister, Verwandte), auf die er bei seiner Rückkehr bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könnte. Sein Einwand, seine acht Geschwister müssten für ihre eigenen Familien Verantwortung tragen, vermöge als Argument, im Irak über kein tragfähiges Beziehungsnetz zu verfügen, nicht zu überzeugen. Erfahrungsgemäss unterstützten sich Geschwis-ter gegenseitig und seien dazu auch dann bereit, wenn sie über eigene Familien verfügten. Ausserdem besitze der Beschwerdeführer viele Geschwister, so dass allfällige Unterstützungsdienste aufgeteilt werden könnten. Seinen Angaben im Empfangsstellenprotokoll zufolge habe die Familie drei Häuser. Dem Beschwerdeführer komme weiter zugute, dass er in der Schweiz vor allem im Bereich der Gastronomie berufliche Erfahrungen gesammelt habe, welche ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Vorteil sei könnten. Überdies könnte er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Die neu und erstmals angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten keine Wegweisungshindernisse dar, da sie nicht derart gravierend erscheinen würden und beispielsweise weder im Rahmen des Asylverfahrens noch während der Dauer der vorläufigen Aufnahme jemals zur Sprache gebracht worden seien. Er sei zudem deswegen auch offensichtlich nicht arbeitsunfähig. Die vorgebrachte persönliche Situation in der Schweiz sei für die vorzunehmende Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unbeachtlich, da es hierbei allein um die Beurteilung der Situation im Heimatland gehen würde. Die Beziehung zu der in der Stellungnahme erwähnten Freundin stelle keinen Grund dar, von der Wegweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer, welcher auch in der Schweiz nicht mit der erwähnten Person zusammenlebe, könnte diese Freundschaft von seinem Heimatland aus pflegen. Der Umstand, dass er zum Christentum konvertiert sei, vermöge ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Kenntnis des BFM zur entsprechenden Situation im Nordirak sei eine Verfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten durch die kurdischen Behörden oder eine Verweigerung des staatlichen Schutzes nicht feststellbar. Aufgrund der für den Beschwerdeführer günstigen Rückkehrbedingungen sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei. K. Mit Eingabe vom 3. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig reichte er einen "Haftbefehl" der IB vom 16. Juni 2008, eine Strafanzeige vom 17. August 2008, eine internationale Zustellbescheinigung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. M. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit dem Haftbefehl und der Strafanzeige wegen Belästigung der Familie im Irak wolle der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum belegen. Diese Dokumente seien jedoch als Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung nicht geeignet, da derartige Unterlagen ohne Weiteres unrechtmässig angefertigt und erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Auch vorliegend würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass es sich nicht um authentische Dokumente handle. Das BFM habe diese in einer Aktennotiz festgehalten. Zur Vermeidung eines missbräuchlichen Lerneffekts sei diese nicht offenzulegen. Betreffend die Bemerkung in der Beschwerde, die Dokumente hätten nicht früher eingereicht werden können, sei festzuhalten, dass diese vom 16. August (recte: Juni) 2008 und 17. August 2008 datierten. Mithin hätten sie bereits vor vielen Monaten eingereicht werden können, wenn damals ein Interesse daran bestanden hätte. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Der Umstand, dass sie jetzt erst im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ins Recht gelegt worden seien, weise darauf hin, dass sie bewusst im Hinblick auf das Aufhebungsverfahren angefertigt worden seien. N. In seiner Replik vom 14. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Er hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und führte weiter aus, der Einwand der Vorinstanz betreffend fehlende Authentizität der eingereichten Beweismittel sei bloss unter Hinweis auf eine interne Aktennotiz begründet worden, welche zur Vermeidung eines missbräuchlichen Lerneffekts nicht offengelegt werden könne. Da sich das BFM jeder zusätzlichen Andeutung enthalte, verletze es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine substanzielle Stellungnahme zu den gegen die Authentizität sprechenden Anhaltspunkten sei nur möglich, wenn diese bekanntgegeben würden. Unter Bezugnahme auf Art. 28 VwVG wurde um Mitteilung der notwendigen Angaben und und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme beantragt. O. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Rahmen der G._______ in einer öffentlichen Zeremonie taufen lassen und reichte eine Farbkopie seines Taufscheins, datiert auf den 26. April 2009, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Prozessgeschichte und den massgebenden Sachverhalt auf die Zusammenfassung zu Beginn der angefochtenen Verfügung verwiesen. Allerdings stamme der Beschwerdeführer nicht - wie das BFM behaupte - aus F._______, sondern aus D._______. Sodann wird auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2008 verwiesen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt (vgl. Beschwerde Sachverhalt Bst. I). Sodann wird auf die in der Schweiz erfolgte Konversion zum Christentum und die seither entwickelte Missionstätigkeit Bezug genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deswegen, wie Nachforschungen seiner Angehörigen belegen würden, von Seiten der IB im kurdischen Teil des Irak gesucht würde beziehungsweise für "vogelfrei" erklärt worden sei. Auch seine im Irak lebenden Angehörigen seien in diesem Zusammenhang mehrmals massiv bedroht worden und hätten deswegen bei den Sicherheitskräften der kurdischen Regionalregierung Strafanzeige erstattet. Diesbezüglich wird auf die Strafanzeige und den Haftbefehl verwiesen, welche zusammen mit der Beschwerde eingereicht wurden, und die Frage aufgeworfen, ob diese neuen Dokumente zur wiedererwä-gungsweisen Asylgewährung oder zur Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe führen könnten; in diesem Zu-sammenhang werde darum ersucht, die Vorinstanz zu einer ent-sprechenden Stellungnahme zu veranlassen. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage im Irak und die Situation des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Beschwerde S. 3-8). 4.2 Mit dem Beschwerdeführer ist insofern darin einigzugehen, dass das BFM mit keinem Wort auf die in der Beschwerde - im Zusammenhang mit der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen, zu deren Nachweis auf Beschwerdeebene Dokumente eingereicht wurden - gestellte Frage der wiedererwä-gungsweisen Asylgewährung respektive der Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe eingegangen ist. In der Tat wird durch die erwähnten Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht. Diese Vorbringen können indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, zumal dieses lediglich die Voraussetzungen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die erwähnten Vorbringen sind indessen praxisgemäss als neues Asylgesuch durch das BFM zu prüfen. Mithin sind die Akten im Anschluss an das vorliegende Beschwerdeverfahren zur dies-bezüglichen Prüfung an das BFM zu überweisen. Somit erübrigt es sich, auf die im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und den entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht näher einzugehen. Das BFM wird dazu im Rahmen des neuen Asylverfahrens Stellung zu beziehen haben. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 20. März 2000 rechtskräftig festgestellt hat (vgl. Urteil der ARK vom 13. März 2001), dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und D._______ zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - D._______ Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der nordirakischen Provinz D._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 21 Jahren gelebt und im Geschäft seines Vaters tätig war. Auch wenn inzwischen sein Vater verstorben ist und seine Geschwister verheiratet sind, verfügt der Beschwerdeführer dort nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem konnte er in der Schweiz vielfältige berufliche Erfahrungen vor allem im Gastgewerbe sammeln. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern. 5.3.3 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll - wie vorstehend angesprochen - unter anderem für Kranke nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versorgungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden muss (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.). Gemäss dem am 17. Dezember 2008 eingereichten Arztschreiben vom 9. Dezember 2008 leidet der Beschwerdeführer an einer Depression, welche sich durch fehlende Lebensfreude, Gedankenkreisen und Schlafstörung mit Albträumen bemerkbar macht; durch die Schlafstörung ist es auch zu einer Benzodiazepin-Abhängigkeit gekommen; es gibt auch Suizidgedanken, ohne dass der Beschwerdeführer konkrete Vorstellungen äussert; er hat eine antidepressive Therapie begonnen; eine Rückführung in den Irak würde die Symptome mit Bestimmtheit verschlimmern (vgl. erwähntes Arztschreiben). Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt indes die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die neu und erstmals angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Wegweisungshindernisse darstellen, da sie nicht gravierend erscheinen, weder im Rahmen des Asylverfahrens noch während der Dauer der vorläufigen Aufnahme jemals zur Sprache gebracht worden sind, und der Beschwerdeführer deswegen offensichtlich auch nicht arbeitsunfähig ist. Angesichts dieser Sachlage besteht zum Zeitpunkt des Urteils kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, zumal seit Einreichung des Arztzeugnisses bis zum heutigen Zeitpunkt in keiner Art und Weise irgendeine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegt wurde. Es bleibt ihm gegebenenfalls unbenommen, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3.4 Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu erkennen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen 6. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbingen eingereichten Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Beim entsprechenden Passus in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer aus F._______ stamme, handelt es sich offensichtlich um einen nicht ins Gewicht fallenden Verschrieb, zumal das BFM im Sachverhalt korrekterweise die Provinz D._______ angibt und in den vorinstanzlichen Erwägungen eine ausführliche und nicht zu beanstandende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers erfolgt. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen (vgl. vorstehend E. 4.2) abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit Januar 2010 wieder erwerbstätig ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.2) an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: