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D-6931/2007

D-6931/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, suchte am 21. Mai 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 15. November 2004 zu verlassen. Der Kanton Z._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte - unter anderem - die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil vom 30. August 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz angefochten wurde, und wies das BFM an, das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. E. Mit Verfügung vom 5. September 2005 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Dispositvs der Verfügung vom 1. Oktober 2004 betreffend Wegweisungsvollzug auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. F. Am 24. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. G. In der Stellungnahme, welche am 3. September 2007 beim BFM einging, bat der Beschwerdeführer darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen und reichte einen Brief des Arbeitgebers, zwei Berichte aus dem Internet und vier Kopien von Zeugnissen ein. H. Mit Verfügung vom 10. September 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 10. November 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 sei aufzuheben, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorläufige Aufnahme zu bewilligen und anzuordnen. J. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. November 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Dieser wurde am 23. Oktober 2007 bezahlt. K. Am 30. Oktober 2007 gab der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. L. In der Vernehmlassung vom 14. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 20. November 2007 des Instruktionsrichters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. N. In der Replik vom 5. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 fest.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten; gleichzeitig ist das aANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde auf Anweisung der ARK im Urteil vom 30. August 2005 vom BFM mit Verfügung vom 5. September 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.

E. 4 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya dort zurzeit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger im Alter von rund 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Herkunftsstadt Sulaymaniya in der gleichnamigen Provinz verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe während sechs Jahren die Grund- sowie während dreier Jahre die Mittelschule in Sulaymaniya besucht. Zudem habe er als Autowäscher und Parkplatzwächter gearbeitet. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Er würde damit in der Lage sein sollen, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Ausländer in der Schweiz um Integration bemühe, insbesondere was die Integration ins Erwerbsleben betreffe. Es sei aber dennoch davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort, auch nach einem Aufenthalt von über vier Jahren in der Schweiz, keine grösseren Schwierigkeiten bereiten sollte.

E. 5.2 In der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 wird geltend gemacht, dass im Nordirak nicht von einer stabilen Sicherheitslage gesprochen werden könne. Insbesondere die sich stetig verschlechternden Beziehungen zum Iran und der Türkei würden eine Bedrohung darstellen; die Grenzübergänge zwischen den kurdischen Gebieten im Nordirak und dem Iran seien bereits dicht, und der türkische Generalstab habe den Druck auf die irakischen Kurden erhöht, indem er die Gebiete entlang der Grenze vorübergehend zum Sperrgebiet erklärt habe. Darüber hinaus seien Anfang September 2007 zahlreiche kurdische und assyro-chaldäische christliche Dörfer in der Provinz Sulaymaniya durch iranische Truppen unter Beschuss genommen worden. Etwa 450 kurdische und christliche Familien hätten in der Folge die Flucht ergreifen müssen. Zudem könne gesagt werden, dass Spannungen und Gewalt zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen steigen würden. Dies nicht zuletzt wegen der, durch den riesigen Flüchtlings- bzw. Vertriebenenansturm verursachten, zum Teil äusserst schwierigen Lebensumständen in den nordirakischen Provinzen. Der Nordirak sei noch immer ein unterentwickeltes Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit. Wirtschaftlicher Aufbau und Ausbau des Arbeitsmarktes seien dringend nötig, würden sich jedoch als äusserst schwierig gestalten. Problematisch wirke sich dabei insbesondere die "Überschwemmung" der kurdischen Gebiete im Norden durch viele Tausend Vertriebene aus allen Teilen des Iraks aus. Staatliche Stellen und Hilfsorganisationen seien bereits heute nicht mehr in der Lage, ausreichend Hilfe zu leisten. Die Schliessung der Grenzen zum Iran, als Haupthandelspartner bedeute zusätzliche Probleme für die regionale Wirtschaft. Der Beschwerdeführer verfüge bisher über keine berufliche Ausbildung. Als ungelernter Arbeiter sei ihm somit nur ein äusserst geringer Teil des Arbeitsmarktes zugänglich. Hinzu komme, dass tragfähige soziale Kontakte insbesondere bei der Arbeitssuche in einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit von herausragender Bedeutung seien. Wie jedoch nachfolgend noch auszuführen sei, verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat gerade nicht über solche Kontakte. Dass der Beschwerdeführer seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder nachgehen könne, sei aufgrund deren Art, dem Überschuss an Arbeitskräften sowie mangelnder sozialer Beziehungen ausgeschlossen. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei und er mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen würde. Der Beschwerdeführer sei Halbweise und habe seit dem Tod seiner Mutter keine Unterstützung mehr durch seinen Vater erfahren. Zwar seien er und seine Schwester jeweils während eines bestimmten Zeitraums von verschiedenen Verwandten aufgenommen worden, jedoch habe es sich aufgrund wirtschaftlicher Probleme nie um eine dauerhafte Aufnahme gehandelt. Seit der Heirat der Schwester des Beschwerdeführers im Jahre 2000 sei dem Beschwerdeführer jegliche verwandtschaftliche Unterstützung verwehrt worden, woraufhin der Kontakt zu den Verwandten schliesslich abgebrochen sei. Als auch die neue Familie der Schwester es abgelehnt habe, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, sei er völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe über keine Unterkunft verfügt und habe während zweier Jahre in einer Autowerkstatt bzw. auf einem Parkplatz übernachtet. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Er würde im Falle einer Rückkehr vollständig auf sich gestellt sein und könnte mit keinerlei Unterstützung rechnen. Zu diesem Schluss sei auch die ARK in ihrem Urteil vom 30. August 2005 gelangt. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2007 zum heutigen Zeitpunkt im Irak über ein soziales Netz verfügen solle, obwohl dies vor zwei Jahren verneint worden sei und sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in seiner Heimat aufgehalten habe, entbehre jeglicher Logik und werde vehement bestritten. Zwar sei der Beschwerführer in Sulaymaniya aufgewachsen, verfüge jedoch trotzdem über kein tragfähiges soziales Netz und könne daher mit keinerlei Unterstützung rechnen. Insbesondere fehle es an einer Unterkunftsmöglichkeit in Sulaymaniya. Im Weiteren sei die Existenzsicherung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Nicht zuletzt müsse von einer geringen sozialen Akzeptanz sogenannter "Rückkehrer" ausgegangen werden. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat scheine somit ausgeschlossen und eine Rückkehr stelle für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dar, ja sei für ihn geradezu gefährlich. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz vor über vier Jahren um Integration bemüht. Er verfüge zwischenzeitlich über sehr gute Deutschkenntnisse und habe verschiedene Weiterbildungskurse absolviert. Seit dem 9. November 2005 arbeite der Beschwerdeführer als Hilfskoch/Casserolier in einem Gourmetrestaurant. Aufgrund seines ausserordentlichen Engagements sowie fachlicher und sprachlicher Kenntnisse, könne der Beschwerdeführer dort im Herbst 2008 sogar eine Berufslehre als Koch beginnen. Ebenso wie in beruflicher Hinsicht, müsse der Beschwerdeführer, welcher sich in der Schweiz einen festen Kollegen- und Freundeskreis aufgebaut habe, was durch die Aussagen des Arbeitsgebers bestätigt werde, auch aus gesellschaftlichem Blickwinkel als vollständig integriert bezeichnet werden. Da die Verwurzelung und die Integration in der Schweiz seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Rahmen einer Notlagenprüfung nach Art. 44 Abs. 3 AsylG berücksichtigt werden könne, sei ihnen durch eine realitätsbezogene Zumutbarkeitsprüfung angemessen Rechnung zu tragen. So komme auch die ARK zum Schluss, dass zwischen der Situation im Herkunftsland und der erfolgreichen Integration in der Schweiz ein Zusammenhang bestehe, mit anderen Worten, die starke Assimilierung in der Schweiz zur Entwurzelung im Heimatstaat führen könne, welche, wie im vorliegenden Fall, die Rückkehr als unzumutbar erscheinen lasse. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall eine "konkrete Gefährdung" des Beschwerdeführers bedeuten würde und daher unzumutbar sei. Es könne nicht angehen, eine 21-jährige, auf sich gestellte Person in eine unsichere Heimat zurückzuschicken, wo ihre Gesundheit gefährdet sei und sich ihr aufgrund der Verhältnisse keinerlei berufliche und persönliche Perspektiven bieten würde.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass das BFM seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar einschätze. Von den bewaffneten Konflikten im Zentral- und Südirak, die in den letzten Jahren viele Opfer gefordert hätten, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn sich einzelne isolierte Zwischenfälle ereignet hätten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus kein individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es würden sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass die Rückkehr in sein Heimatland ihn aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) aussetzen würde. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor der Ausreise für seinen eigenen Unterhalt habe sorgen können. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität hinsichtlich Anpassung an neue Situationen unter Beweis gestellt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen von Verwandten und Bekannten vor Ort sowie von Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. C-598/2006 vom 16. April 2007 unbeachtlich.

E. 5.4 In der Replik vom 5. Dezember 2007 wird geltend gemacht, dass zwar das UNHCR Wegweisungen in den Nordirak nicht grundsätzlich ausschliesse, er jedoch ausdrücklich festhalte, dass die allgemeine Sicherheitslage auch im Nordirak angespannt und unvorhersehbar sei und die Möglichkeit einer plötzlichen und dramatischen Änderung bestehe. Insbesondere der Aufmarsch türkischer Truppen habe die Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen verschärft, die Situation könne jederzeit eskalieren. Würde es zu einer Gewalteskalation kommen sollen, würde dies entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wohl auch die nordirakischen Kurden betreffen. Ein Krieg fordere immer auch Opfer in der Zivilbevölkerung und die Vorstellung, dass die türkische Armee vor jedem Angriff abklären würde, ob es sich bei einem potentiellen Opfer um einen PKK-Aktivisten handle, sei völlig absurd. Wie bereits in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 ausführlich dargestellt, verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges soziales Netz in Sulaymaniya, der Kontakt zu den Verwandten sei bereits Jahre vor der Ausreise aus dem Irak abgebrochen und der Beschwerdeführer sei die letzten Jahre in seiner Heimat völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Mangels sozialem Netz habe die ARK den Vollzug der Wegweisung mit Urteil vom 30. August 2005 für unzumutbar erklärt. Die Vorinstanz führe aus, dass es dem Beschwerdeführer gelingen müsste nach seiner Rückkehr für den eigenen Unterhalt aufzukommen, da es ihm auch vor der Ausreise gelungen sei. Halte man sich jedoch vor Augen, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahre mangels Unterkunftsmöglichkeit in einer Autowerkstatt bzw. auf einem Parkplatz übernachtet habe, so könne diese Aussage keinesfalls zutreffen. Die wirtschaftliche Situation im Nordirak sei geprägt durch hohe Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und werde auch seine alte Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können. Wie er ohne Beziehungsnetz und vermutlich auch ohne Unterstützung der Hilfsorganisationen, diese seien durch die Flut von Flüchtlingen aus anderen Teilen des Irak bereits heillos überfordert, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen solle, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Bemerkung der Vorinstanz reiche hier die blosse Bemühung bzw. der gute Wille nicht aus. Es sei schier unglaublich, dass die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers oder mit anderen Worten seine gute Integration in der Schweiz missbraucht werde, um einen Wegweisungsvollzug zu befürworten. Würden Verfügungen der Vorinstanz auf einer solch unsachlichen, willkürlichen und völlig falschen Argumentation beruhen, dränge sich die Frage auf, ob nicht an anderer Stelle über die Wegweisung eines Ausländers entschieden werden müsste. An einem fairen Wegweisungsverfahren und einem sachlichen Entscheid des BFM bestünden jedenfalls grosse Zweifel.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).

E. 6.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und jungen kurdischen Mann handelt, der sein Leben bis zur Ausreise am 24. November 2002 in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya verbracht hat. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer - wie die ARK feststellte - über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz in Sulaymaniya. Die ARK führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer sei Halbweise. Sein Vater habe ihn und seine Schwester nach dessen zweiter Heirat verlassen, da die zweite Frau es abgelehnt habe, für die Kinder einer anderen Frau zu sorgen. Eine Tante sei aus wirtschaftlicher Not nicht in der Lage gewesen, für sie zu sorgen. Ein Onkel habe sie schliesslich aufgenommen, weil er damit habe verhindern wollen, dass über seine Schwester, die noch sehr jung gewesen sei, schlecht geredet wurde. Seit der Heirat der Schwester sei er auf sich alleine gestellt und habe an seinem Arbeitsplatz in einer Autowaschanlage bzw. einem Parkplatz übernachten müssen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Irak und der Schwierigkeiten, mit denen Rückkehrer bei der Arbeitssuche konfrontiert seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Stelle und damit die dürftige Unterkunft, die ihm vor seiner Ausreise zur Verfügung gestanden sei, wieder aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer würde sich im Falle einer Rückkehr ohne Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten alleine der oben beschriebenen Lage im Nordirak ausgesetzt sehen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung in den Irak unzumutbar (vgl. Urteil der ARK vom 30. August 2005 E. 6.4). Wie erwähnt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in den Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb eine Rückführung dorthin nicht als generell unzumutbar betrachtet werden kann. Es ist aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich und das BFM vermag in der Verfügung auch nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil der ARK nachhaltig in einer Weise verändert hat, die darauf schliessen lässt, dieser sei heute im Falle der Rückkehr in die Heimat entgegen der damaligen Beurteilung der ARK nicht mehr konkret gefährdet. Die Arbeitslosenquote im Nordirak liegt gegenwärtig Schätzungen zufolge bei Jugendlichen bei ungefähr 90%. Der Zustrom von Tausenden von internen Vertriebenen hat ausserdem den Druck auf den Billiglohnsektor erhöht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.3). Es kann deshalb auch aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Lage wäre, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ermöglichen dürfte. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hängt aber gerade der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Mithin sind die individuell erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich in Sulaymaniya eine Existenzgrundlage aufbauen, nach wie vor nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen weiterhin als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 ist aufzuheben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom 6. Oktober 2008 datierende Kostennote eingereicht, worin er den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 12 Stunden à Fr. 250.-- beziffert, und Auslagen von Fr. 50.-- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 231.80 geltend macht. Der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sache nicht im vollen Umfang als notwendig. Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ist deshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Die Parteientschädigung ist demnach unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'205.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstatt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'205.80 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6931/2007 law/mah {T 0/2} Urteil vom 1. Dezember 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Allemann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 10. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, suchte am 21. Mai 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 15. November 2004 zu verlassen. Der Kanton Z._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte - unter anderem - die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil vom 30. August 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz angefochten wurde, und wies das BFM an, das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. E. Mit Verfügung vom 5. September 2005 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Dispositvs der Verfügung vom 1. Oktober 2004 betreffend Wegweisungsvollzug auf und ordnete die vorläufige Aufnahme an. F. Am 24. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. G. In der Stellungnahme, welche am 3. September 2007 beim BFM einging, bat der Beschwerdeführer darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen und reichte einen Brief des Arbeitgebers, zwei Berichte aus dem Internet und vier Kopien von Zeugnissen ein. H. Mit Verfügung vom 10. September 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 10. November 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 sei aufzuheben, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die vorläufige Aufnahme zu bewilligen und anzuordnen. J. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. November 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Dieser wurde am 23. Oktober 2007 bezahlt. K. Am 30. Oktober 2007 gab der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. L. In der Vernehmlassung vom 14. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 20. November 2007 des Instruktionsrichters wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. N. In der Replik vom 5. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten; gleichzeitig ist das aANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde auf Anweisung der ARK im Urteil vom 30. August 2005 vom BFM mit Verfügung vom 5. September 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya dort zurzeit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger im Alter von rund 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Herkunftsstadt Sulaymaniya in der gleichnamigen Provinz verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe während sechs Jahren die Grund- sowie während dreier Jahre die Mittelschule in Sulaymaniya besucht. Zudem habe er als Autowäscher und Parkplatzwächter gearbeitet. Aus den Akten würden keine Hinweise hervorgehen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Er würde damit in der Lage sein sollen, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz Sulaymaniya wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Ausländer in der Schweiz um Integration bemühe, insbesondere was die Integration ins Erwerbsleben betreffe. Es sei aber dennoch davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort, auch nach einem Aufenthalt von über vier Jahren in der Schweiz, keine grösseren Schwierigkeiten bereiten sollte. 5.2 In der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 wird geltend gemacht, dass im Nordirak nicht von einer stabilen Sicherheitslage gesprochen werden könne. Insbesondere die sich stetig verschlechternden Beziehungen zum Iran und der Türkei würden eine Bedrohung darstellen; die Grenzübergänge zwischen den kurdischen Gebieten im Nordirak und dem Iran seien bereits dicht, und der türkische Generalstab habe den Druck auf die irakischen Kurden erhöht, indem er die Gebiete entlang der Grenze vorübergehend zum Sperrgebiet erklärt habe. Darüber hinaus seien Anfang September 2007 zahlreiche kurdische und assyro-chaldäische christliche Dörfer in der Provinz Sulaymaniya durch iranische Truppen unter Beschuss genommen worden. Etwa 450 kurdische und christliche Familien hätten in der Folge die Flucht ergreifen müssen. Zudem könne gesagt werden, dass Spannungen und Gewalt zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen steigen würden. Dies nicht zuletzt wegen der, durch den riesigen Flüchtlings- bzw. Vertriebenenansturm verursachten, zum Teil äusserst schwierigen Lebensumständen in den nordirakischen Provinzen. Der Nordirak sei noch immer ein unterentwickeltes Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit. Wirtschaftlicher Aufbau und Ausbau des Arbeitsmarktes seien dringend nötig, würden sich jedoch als äusserst schwierig gestalten. Problematisch wirke sich dabei insbesondere die "Überschwemmung" der kurdischen Gebiete im Norden durch viele Tausend Vertriebene aus allen Teilen des Iraks aus. Staatliche Stellen und Hilfsorganisationen seien bereits heute nicht mehr in der Lage, ausreichend Hilfe zu leisten. Die Schliessung der Grenzen zum Iran, als Haupthandelspartner bedeute zusätzliche Probleme für die regionale Wirtschaft. Der Beschwerdeführer verfüge bisher über keine berufliche Ausbildung. Als ungelernter Arbeiter sei ihm somit nur ein äusserst geringer Teil des Arbeitsmarktes zugänglich. Hinzu komme, dass tragfähige soziale Kontakte insbesondere bei der Arbeitssuche in einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit von herausragender Bedeutung seien. Wie jedoch nachfolgend noch auszuführen sei, verfüge der Beschwerdeführer in seiner Heimat gerade nicht über solche Kontakte. Dass der Beschwerdeführer seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder nachgehen könne, sei aufgrund deren Art, dem Überschuss an Arbeitskräften sowie mangelnder sozialer Beziehungen ausgeschlossen. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei und er mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut gestossen würde. Der Beschwerdeführer sei Halbweise und habe seit dem Tod seiner Mutter keine Unterstützung mehr durch seinen Vater erfahren. Zwar seien er und seine Schwester jeweils während eines bestimmten Zeitraums von verschiedenen Verwandten aufgenommen worden, jedoch habe es sich aufgrund wirtschaftlicher Probleme nie um eine dauerhafte Aufnahme gehandelt. Seit der Heirat der Schwester des Beschwerdeführers im Jahre 2000 sei dem Beschwerdeführer jegliche verwandtschaftliche Unterstützung verwehrt worden, woraufhin der Kontakt zu den Verwandten schliesslich abgebrochen sei. Als auch die neue Familie der Schwester es abgelehnt habe, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, sei er völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe über keine Unterkunft verfügt und habe während zweier Jahre in einer Autowerkstatt bzw. auf einem Parkplatz übernachtet. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Er würde im Falle einer Rückkehr vollständig auf sich gestellt sein und könnte mit keinerlei Unterstützung rechnen. Zu diesem Schluss sei auch die ARK in ihrem Urteil vom 30. August 2005 gelangt. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2007 zum heutigen Zeitpunkt im Irak über ein soziales Netz verfügen solle, obwohl dies vor zwei Jahren verneint worden sei und sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in seiner Heimat aufgehalten habe, entbehre jeglicher Logik und werde vehement bestritten. Zwar sei der Beschwerführer in Sulaymaniya aufgewachsen, verfüge jedoch trotzdem über kein tragfähiges soziales Netz und könne daher mit keinerlei Unterstützung rechnen. Insbesondere fehle es an einer Unterkunftsmöglichkeit in Sulaymaniya. Im Weiteren sei die Existenzsicherung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Nicht zuletzt müsse von einer geringen sozialen Akzeptanz sogenannter "Rückkehrer" ausgegangen werden. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat scheine somit ausgeschlossen und eine Rückkehr stelle für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dar, ja sei für ihn geradezu gefährlich. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz vor über vier Jahren um Integration bemüht. Er verfüge zwischenzeitlich über sehr gute Deutschkenntnisse und habe verschiedene Weiterbildungskurse absolviert. Seit dem 9. November 2005 arbeite der Beschwerdeführer als Hilfskoch/Casserolier in einem Gourmetrestaurant. Aufgrund seines ausserordentlichen Engagements sowie fachlicher und sprachlicher Kenntnisse, könne der Beschwerdeführer dort im Herbst 2008 sogar eine Berufslehre als Koch beginnen. Ebenso wie in beruflicher Hinsicht, müsse der Beschwerdeführer, welcher sich in der Schweiz einen festen Kollegen- und Freundeskreis aufgebaut habe, was durch die Aussagen des Arbeitsgebers bestätigt werde, auch aus gesellschaftlichem Blickwinkel als vollständig integriert bezeichnet werden. Da die Verwurzelung und die Integration in der Schweiz seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Rahmen einer Notlagenprüfung nach Art. 44 Abs. 3 AsylG berücksichtigt werden könne, sei ihnen durch eine realitätsbezogene Zumutbarkeitsprüfung angemessen Rechnung zu tragen. So komme auch die ARK zum Schluss, dass zwischen der Situation im Herkunftsland und der erfolgreichen Integration in der Schweiz ein Zusammenhang bestehe, mit anderen Worten, die starke Assimilierung in der Schweiz zur Entwurzelung im Heimatstaat führen könne, welche, wie im vorliegenden Fall, die Rückkehr als unzumutbar erscheinen lasse. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall eine "konkrete Gefährdung" des Beschwerdeführers bedeuten würde und daher unzumutbar sei. Es könne nicht angehen, eine 21-jährige, auf sich gestellte Person in eine unsichere Heimat zurückzuschicken, wo ihre Gesundheit gefährdet sei und sich ihr aufgrund der Verhältnisse keinerlei berufliche und persönliche Perspektiven bieten würde. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass das BFM seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar einschätze. Von den bewaffneten Konflikten im Zentral- und Südirak, die in den letzten Jahren viele Opfer gefordert hätten, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen, auch wenn sich einzelne isolierte Zwischenfälle ereignet hätten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) teilen, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus kein individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es würden sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass die Rückkehr in sein Heimatland ihn aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) aussetzen würde. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund gelingen dürfte, als er bereits vor der Ausreise für seinen eigenen Unterhalt habe sorgen können. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität hinsichtlich Anpassung an neue Situationen unter Beweis gestellt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei entsprechendem Bemühen - nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM daher insgesamt davon aus, dass Hilfsleistungen von Verwandten und Bekannten vor Ort sowie von Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. C-598/2006 vom 16. April 2007 unbeachtlich. 5.4 In der Replik vom 5. Dezember 2007 wird geltend gemacht, dass zwar das UNHCR Wegweisungen in den Nordirak nicht grundsätzlich ausschliesse, er jedoch ausdrücklich festhalte, dass die allgemeine Sicherheitslage auch im Nordirak angespannt und unvorhersehbar sei und die Möglichkeit einer plötzlichen und dramatischen Änderung bestehe. Insbesondere der Aufmarsch türkischer Truppen habe die Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen verschärft, die Situation könne jederzeit eskalieren. Würde es zu einer Gewalteskalation kommen sollen, würde dies entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wohl auch die nordirakischen Kurden betreffen. Ein Krieg fordere immer auch Opfer in der Zivilbevölkerung und die Vorstellung, dass die türkische Armee vor jedem Angriff abklären würde, ob es sich bei einem potentiellen Opfer um einen PKK-Aktivisten handle, sei völlig absurd. Wie bereits in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 ausführlich dargestellt, verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges soziales Netz in Sulaymaniya, der Kontakt zu den Verwandten sei bereits Jahre vor der Ausreise aus dem Irak abgebrochen und der Beschwerdeführer sei die letzten Jahre in seiner Heimat völlig auf sich alleine gestellt gewesen. Mangels sozialem Netz habe die ARK den Vollzug der Wegweisung mit Urteil vom 30. August 2005 für unzumutbar erklärt. Die Vorinstanz führe aus, dass es dem Beschwerdeführer gelingen müsste nach seiner Rückkehr für den eigenen Unterhalt aufzukommen, da es ihm auch vor der Ausreise gelungen sei. Halte man sich jedoch vor Augen, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahre mangels Unterkunftsmöglichkeit in einer Autowerkstatt bzw. auf einem Parkplatz übernachtet habe, so könne diese Aussage keinesfalls zutreffen. Die wirtschaftliche Situation im Nordirak sei geprägt durch hohe Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und werde auch seine alte Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können. Wie er ohne Beziehungsnetz und vermutlich auch ohne Unterstützung der Hilfsorganisationen, diese seien durch die Flut von Flüchtlingen aus anderen Teilen des Irak bereits heillos überfordert, eine wirtschaftliche Existenz aufbauen solle, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Bemerkung der Vorinstanz reiche hier die blosse Bemühung bzw. der gute Wille nicht aus. Es sei schier unglaublich, dass die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers oder mit anderen Worten seine gute Integration in der Schweiz missbraucht werde, um einen Wegweisungsvollzug zu befürworten. Würden Verfügungen der Vorinstanz auf einer solch unsachlichen, willkürlichen und völlig falschen Argumentation beruhen, dränge sich die Frage auf, ob nicht an anderer Stelle über die Wegweisung eines Ausländers entschieden werden müsste. An einem fairen Wegweisungsverfahren und einem sachlichen Entscheid des BFM bestünden jedenfalls grosse Zweifel. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 6.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und jungen kurdischen Mann handelt, der sein Leben bis zur Ausreise am 24. November 2002 in der nordirakischen Provinz Sulaymaniya verbracht hat. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer - wie die ARK feststellte - über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz in Sulaymaniya. Die ARK führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer sei Halbweise. Sein Vater habe ihn und seine Schwester nach dessen zweiter Heirat verlassen, da die zweite Frau es abgelehnt habe, für die Kinder einer anderen Frau zu sorgen. Eine Tante sei aus wirtschaftlicher Not nicht in der Lage gewesen, für sie zu sorgen. Ein Onkel habe sie schliesslich aufgenommen, weil er damit habe verhindern wollen, dass über seine Schwester, die noch sehr jung gewesen sei, schlecht geredet wurde. Seit der Heirat der Schwester sei er auf sich alleine gestellt und habe an seinem Arbeitsplatz in einer Autowaschanlage bzw. einem Parkplatz übernachten müssen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit im Irak und der Schwierigkeiten, mit denen Rückkehrer bei der Arbeitssuche konfrontiert seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Stelle und damit die dürftige Unterkunft, die ihm vor seiner Ausreise zur Verfügung gestanden sei, wieder aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer würde sich im Falle einer Rückkehr ohne Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten alleine der oben beschriebenen Lage im Nordirak ausgesetzt sehen. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung in den Irak unzumutbar (vgl. Urteil der ARK vom 30. August 2005 E. 6.4). Wie erwähnt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in den Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb eine Rückführung dorthin nicht als generell unzumutbar betrachtet werden kann. Es ist aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich und das BFM vermag in der Verfügung auch nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil der ARK nachhaltig in einer Weise verändert hat, die darauf schliessen lässt, dieser sei heute im Falle der Rückkehr in die Heimat entgegen der damaligen Beurteilung der ARK nicht mehr konkret gefährdet. Die Arbeitslosenquote im Nordirak liegt gegenwärtig Schätzungen zufolge bei Jugendlichen bei ungefähr 90%. Der Zustrom von Tausenden von internen Vertriebenen hat ausserdem den Druck auf den Billiglohnsektor erhöht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.3). Es kann deshalb auch aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Lage wäre, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ermöglichen dürfte. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hängt aber gerade der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Mithin sind die individuell erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich in Sulaymaniya eine Existenzgrundlage aufbauen, nach wie vor nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen weiterhin als unzumutbar zu bezeichnen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 ist aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom 6. Oktober 2008 datierende Kostennote eingereicht, worin er den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 12 Stunden à Fr. 250.-- beziffert, und Auslagen von Fr. 50.-- sowie Mehrwertsteuern von Fr. 231.80 geltend macht. Der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Sache nicht im vollen Umfang als notwendig. Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ist deshalb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Die Parteientschädigung ist demnach unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'205.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2007 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstatt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'205.80 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: