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C-7521/2006

C-7521/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-07 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1935) stammt aus dem Kosovo. Am 25. Januar 1999 gelangte sie in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 20. September 1999 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge abgelehnt wurde. Unter Inanspruchnahme der ihr angebotenen Rückkehrhilfe kehrte sie am 12. Mai 2000 in den Kosovo zurück. In den Jahren 2002 bis 2004 stellte die Beschwerdeführerin diverse Einreise- und Aufenthaltsgesuche zwecks Besuchs resp. Verbleibs bei ihren Söhnen A._______ (wohnhaft im Kanton Genf), R._______ und X._______ (beide wohnhaft im Kanton Graubünden), welche von den zuständigen Behörden abgewiesen wurden. B. Am 4. August 2005 reiste die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge bei ihrem Sohn X._______ im Kanton Graubünden auf. Am 15. Oktober 2005 beantragte letzterer erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden das Gesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Entscheid vom 30. März 2006 ab. Mit Urteil vom 23. Mai 2006 wurde dieser Entscheid durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt. Am 3. November 2006 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. C. Mit Verfügung vom 27. November 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus, forderte die Beschwerdeführerin auf, unverzüglich die Schweiz zu verlassen, und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und machte sinngemäss das Vorliegen von Vollzugshindernissen geltend. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Replizierend hält die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 11. Mai 2007 an den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. G. Am 15. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden zwangsweise in den Kosovo ausgeschafft. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen" (vgl. BGE 129 II 1 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Betroffene in einem Drittkanton um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht und der Drittkanton ihm den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. BGE 110 Ib 201 E. 1c S. 204 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 2 und 3, jeweils mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons Graubünden den Rechtstitel für einen weiteren legalen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Die Aufenthaltsregelung in einem Drittkanton stand nicht zur Diskussion. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach als rechtmässig zu bestätigen.

E. 3 Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 14a Abs. 1 ANAG wegen technischer Undurchführbarkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist (BGE 2A.225/1995 vom 25. September 1995 und BGE 2P.171/1994 vom 7. November 1994). Dabei gilt zu beachten, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 II 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen.

E. 3.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Mai 2007 in ihr Herkunftsland ausgeschafft, womit eine Überprüfung der technischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinfällig ist.

E. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Daraus folgt, dass er auch nicht zur Ausreise in einen Staat gezwungen bzw. ausgeschafft werden darf, in dem ihm dies droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung der Beschwerdeführerin und diese bringt auch nichts stichhaltiges vor, was ein Zurückkommen auf die damalige Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Vollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 3.3 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. So wird auf den Vollzug verzichtet, wenn sich diese Gefährdung für den Betroffenen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, ergibt. Unzumutbarkeit kann auch aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen der im Heimatland fehlenden oder mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten erfolgen, wegen Gefährdung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern, oder wenn wegen einer Kombination von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Auskommen etc. eine existenzbedrohende Lage zu erwarten wäre (Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel usw. 2002, S. 348).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei für sie unzumutbar, da sie in ihrem Heimatland über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. Sie sei als 72-jährige Witwe völlig auf sich alleine gestellt und hilflos; sie könne weder lesen noch schreiben. In der Nähe ihres Wohnortes habe sich niemand finden lassen, welcher sich um sie kümmern würde. Ihre einzige im Kosovo verbliebene Tochter sei psychisch erkrankt und lebe seit ihrer Heirat mit ihrer Familie rund dreissig Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Aus traditionellen Gründen könne sie bei dieser Tochter nicht unterkommen. Ihre Geschwister seien in weit vorgerücktem Alter und somit auch nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Nachbarliche und institutionelle Hilfe würden fehlen. Die Verpflichtung einer Haushaltshilfe wäre mit der Mentalität im Kosovo nicht vereinbar. An ihrem Wohnort habe es zwar einen Einkaufsladen, ein Spital und sogar eine psychiatrische Klinik, doch sei sie nicht in der Lage, ihr Haus zu verlassen und die vorhandene Infrastruktur zu benutzen. Zusätzlich sei sie gesundheitlich angeschlagen, leide sie doch unter Absenzen und werde sporadisch ohnmächtig.

E. 3.3.2 Bereits im kantonalen Bewilligungsverfahren wurde wiederholt festgestellt, dass keinerlei zuverlässige ärztliche Atteste vorliegen würden, welche auf eine chronische Krankheit bzw. eine anhaltende Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin schliessen liessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2006, E. 2b; Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 30. März 2006, E. 6). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die behaupteten gesundheitlichen Probleme weder substantiiert dargelegt noch entsprechende Nachweise erbracht.

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht eine bescheidene monatliche Altersrente (UNMIK-Bestätigung vom 21. Juni 2004). Die drei Söhne haben ihre Mutter bereits in der Vergangenheit von der Schweiz aus finanziell unterstützt und im Rahmen des vorangegangenen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ihre Absicht erklärt, dies auch weiterhin zu tun. Die Beschwerdeführerin besitzt in Y._______ (Kosovo) ein eigenes, offenbar gut erhaltenes Haus (Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 3. April 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft in ihrem Heimatland über ein zureichendes, vergleichsweise wahrscheinlich sogar gutes wirtschaftliches Auskommen verfügt.

E. 3.3.4 Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass zwar fünf Kinder der Beschwerdeführerin im Ausland leben (eine Tochter in Deutschland, drei Söhne und eine Tochter in der Schweiz) und ihr Ehemann im Herbst 1996 verstorben ist. Dennoch kann die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach wie vor auf ein vorhandenes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie entstammt einer Grossfamilie und hat nebst einer eigenen Tochter noch mehrere Geschwister (Asylbefragungsprotokoll vom 2. September 1999, S. 4) sowie weitere Verwandte im Kosovo (zu schliessen beispielsweise aus einem im Rahmen des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens eingereichten Beleg einer Zahlungsüberweisung vom 3. Februar 2004 von R._______ an einen in Y._______ wohnhaften Cousin).

E. 3.3.4.1 Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina (Bericht vom 3. April 2007) lebt die einzige in der Heimat verbliebene Tochter seit ihrer Heirat vor vier Jahren mit ihrem Ehemann, den vier Kindern und den Schwiegereltern in einem eigenen Haus in V._______ (Kosovo). Das Verbindungsbüro bestätigt, dass diese Tochter aus traditionellen Gründen seit ihrer Heirat gegenüber ihrer Ursprungsfamilie keine Rechte und Pflichten mehr habe. Offenbar gemäss Darstellung der Betroffenen selbst sollen ihr die Schwiegereltern eine Unterstützung ihrer eigenen Mutter verweigert haben. Diese Haltung - die im übrigen von der Schweizerischen Vertretung nicht verifiziert werden konnte - mag in einem Zeitpunkt bestanden haben, in dem sich die Mutter bei einem ihrer Söhne in der Schweiz aufgehalten hat. Sie wird in dieser absoluten Form aber unter den veränderten Umständen (erzwungene Rückkehr in den Kosovo) kaum noch aktuell sein, wenn man sich die in der dortigen Gesellschaft geltenden starken familiären Bande vor Augen hält. Was die behauptete psychische Erkrankung der Tochter betrifft, so ist diese nur unzureichend dokumentiert. Der im Aufenthaltsbewilligungsverfahren mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Bestätigung einer Privatklinik kann nur gerade entnommen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin dort im Februar 2006 während drei Wochen wegen depressiven Ängsten stationär behandelt wurde. Wie es sich mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch die Tochter tatsächlich verhält, kann aber letztendlich offen gelassen werden. Denn eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist - wie bereits unter Ziff. 3.3.2 ausgeführt - in keiner Weise belegt.

E. 3.3.4.2 Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. Juni 2007 wird die Beschwerdeführerin heute von Familienangehörigen umsorgt. Dies, obwohl - aus einer Feststellung des Schweizerischen Verbindungsbüros zu schliessen - offenbar keine Vorkehrungen getroffen worden waren. Die die Beschwerdeführerin auf dem Weg in deren Haus begleitende Mitarbeiterin des Schweizerischen Verbindungsbüros hielt jedenfalls fest, dass sich die ortsansässigen Verwandten über die Rückkehr überrascht gezeigt hätten. Wer diese Verwandten sind und in welcher Form sie Unterstützung leisten, wurde zwar nicht ausgeführt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Nützliche und Notwendige inzwischen doch noch organisiert wurde und auch in Zukunft organisiert werden kann, um existentielle Risiken im dargelegten, rechtserheblichen Sinne auszuschliessen. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, bei Bedarf auf die unbestrittenermassen vorhandene medizinische Infrastruktur an ihrem Wohnort zurückzugreifen, wurde nicht weiter begründet und ist auch nicht nachvollziehbar.

E. 4 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine vorläufige Aufnahme angeordnet hat und die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 3. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (einschreiben) - der Vorinstanz (Dossier 1 559 044 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-7521/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. September 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vaudan; Richterin Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Birgelen. M._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cantieni, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1935) stammt aus dem Kosovo. Am 25. Januar 1999 gelangte sie in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 20. September 1999 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge abgelehnt wurde. Unter Inanspruchnahme der ihr angebotenen Rückkehrhilfe kehrte sie am 12. Mai 2000 in den Kosovo zurück. In den Jahren 2002 bis 2004 stellte die Beschwerdeführerin diverse Einreise- und Aufenthaltsgesuche zwecks Besuchs resp. Verbleibs bei ihren Söhnen A._______ (wohnhaft im Kanton Genf), R._______ und X._______ (beide wohnhaft im Kanton Graubünden), welche von den zuständigen Behörden abgewiesen wurden. B. Am 4. August 2005 reiste die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Besuchervisum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge bei ihrem Sohn X._______ im Kanton Graubünden auf. Am 15. Oktober 2005 beantragte letzterer erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden das Gesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Entscheid vom 30. März 2006 ab. Mit Urteil vom 23. Mai 2006 wurde dieser Entscheid durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt. Am 3. November 2006 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. C. Mit Verfügung vom 27. November 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus, forderte die Beschwerdeführerin auf, unverzüglich die Schweiz zu verlassen, und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und machte sinngemäss das Vorliegen von Vollzugshindernissen geltend. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Replizierend hält die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 11. Mai 2007 an den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. G. Am 15. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden zwangsweise in den Kosovo ausgeschafft. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört, das heisst sie hat dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen. Ist die Behörde eine kantonale, so hat der Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat er aus der Schweiz auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Norm, indem er festhält, dass das Bundesamt "in der Regel die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz" verfügt, "wenn nicht aus besonderen Gründen dem Ausländer Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen" (vgl. BGE 129 II 1 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass der Betroffene in einem Drittkanton um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht und der Drittkanton ihm den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. BGE 110 Ib 201 E. 1c S. 204 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 2 und 3, jeweils mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden des Kantons Graubünden den Rechtstitel für einen weiteren legalen Aufenthalt in der Schweiz verloren. Die Aufenthaltsregelung in einem Drittkanton stand nicht zur Diskussion. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach als rechtmässig zu bestätigen.

3. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 14a Abs. 1 ANAG wegen technischer Undurchführbarkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist (BGE 2A.225/1995 vom 25. September 1995 und BGE 2P.171/1994 vom 7. November 1994). Dabei gilt zu beachten, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 II 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen. 3.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Mai 2007 in ihr Herkunftsland ausgeschafft, womit eine Überprüfung der technischen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinfällig ist. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Daraus folgt, dass er auch nicht zur Ausreise in einen Staat gezwungen bzw. ausgeschafft werden darf, in dem ihm dies droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle Bedrohung der Beschwerdeführerin und diese bringt auch nichts stichhaltiges vor, was ein Zurückkommen auf die damalige Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Vollzug erweist sich somit als zulässig. 3.3 Nach Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. So wird auf den Vollzug verzichtet, wenn sich diese Gefährdung für den Betroffenen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, ergibt. Unzumutbarkeit kann auch aus medizinischen Gründen beziehungsweise wegen der im Heimatland fehlenden oder mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten erfolgen, wegen Gefährdung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern, oder wenn wegen einer Kombination von Faktoren wie Alter, Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Auskommen etc. eine existenzbedrohende Lage zu erwarten wäre (Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel usw. 2002, S. 348). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei für sie unzumutbar, da sie in ihrem Heimatland über kein Beziehungsnetz mehr verfüge. Sie sei als 72-jährige Witwe völlig auf sich alleine gestellt und hilflos; sie könne weder lesen noch schreiben. In der Nähe ihres Wohnortes habe sich niemand finden lassen, welcher sich um sie kümmern würde. Ihre einzige im Kosovo verbliebene Tochter sei psychisch erkrankt und lebe seit ihrer Heirat mit ihrer Familie rund dreissig Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Aus traditionellen Gründen könne sie bei dieser Tochter nicht unterkommen. Ihre Geschwister seien in weit vorgerücktem Alter und somit auch nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Nachbarliche und institutionelle Hilfe würden fehlen. Die Verpflichtung einer Haushaltshilfe wäre mit der Mentalität im Kosovo nicht vereinbar. An ihrem Wohnort habe es zwar einen Einkaufsladen, ein Spital und sogar eine psychiatrische Klinik, doch sei sie nicht in der Lage, ihr Haus zu verlassen und die vorhandene Infrastruktur zu benutzen. Zusätzlich sei sie gesundheitlich angeschlagen, leide sie doch unter Absenzen und werde sporadisch ohnmächtig. 3.3.2 Bereits im kantonalen Bewilligungsverfahren wurde wiederholt festgestellt, dass keinerlei zuverlässige ärztliche Atteste vorliegen würden, welche auf eine chronische Krankheit bzw. eine anhaltende Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin schliessen liessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2006, E. 2b; Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 30. März 2006, E. 6). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die behaupteten gesundheitlichen Probleme weder substantiiert dargelegt noch entsprechende Nachweise erbracht. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bezieht eine bescheidene monatliche Altersrente (UNMIK-Bestätigung vom 21. Juni 2004). Die drei Söhne haben ihre Mutter bereits in der Vergangenheit von der Schweiz aus finanziell unterstützt und im Rahmen des vorangegangenen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ihre Absicht erklärt, dies auch weiterhin zu tun. Die Beschwerdeführerin besitzt in Y._______ (Kosovo) ein eigenes, offenbar gut erhaltenes Haus (Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 3. April 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft in ihrem Heimatland über ein zureichendes, vergleichsweise wahrscheinlich sogar gutes wirtschaftliches Auskommen verfügt. 3.3.4 Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass zwar fünf Kinder der Beschwerdeführerin im Ausland leben (eine Tochter in Deutschland, drei Söhne und eine Tochter in der Schweiz) und ihr Ehemann im Herbst 1996 verstorben ist. Dennoch kann die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach wie vor auf ein vorhandenes Beziehungsnetz zurückgreifen. Sie entstammt einer Grossfamilie und hat nebst einer eigenen Tochter noch mehrere Geschwister (Asylbefragungsprotokoll vom 2. September 1999, S. 4) sowie weitere Verwandte im Kosovo (zu schliessen beispielsweise aus einem im Rahmen des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens eingereichten Beleg einer Zahlungsüberweisung vom 3. Februar 2004 von R._______ an einen in Y._______ wohnhaften Cousin). 3.3.4.1 Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina (Bericht vom 3. April 2007) lebt die einzige in der Heimat verbliebene Tochter seit ihrer Heirat vor vier Jahren mit ihrem Ehemann, den vier Kindern und den Schwiegereltern in einem eigenen Haus in V._______ (Kosovo). Das Verbindungsbüro bestätigt, dass diese Tochter aus traditionellen Gründen seit ihrer Heirat gegenüber ihrer Ursprungsfamilie keine Rechte und Pflichten mehr habe. Offenbar gemäss Darstellung der Betroffenen selbst sollen ihr die Schwiegereltern eine Unterstützung ihrer eigenen Mutter verweigert haben. Diese Haltung - die im übrigen von der Schweizerischen Vertretung nicht verifiziert werden konnte - mag in einem Zeitpunkt bestanden haben, in dem sich die Mutter bei einem ihrer Söhne in der Schweiz aufgehalten hat. Sie wird in dieser absoluten Form aber unter den veränderten Umständen (erzwungene Rückkehr in den Kosovo) kaum noch aktuell sein, wenn man sich die in der dortigen Gesellschaft geltenden starken familiären Bande vor Augen hält. Was die behauptete psychische Erkrankung der Tochter betrifft, so ist diese nur unzureichend dokumentiert. Der im Aufenthaltsbewilligungsverfahren mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Bestätigung einer Privatklinik kann nur gerade entnommen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin dort im Februar 2006 während drei Wochen wegen depressiven Ängsten stationär behandelt wurde. Wie es sich mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch die Tochter tatsächlich verhält, kann aber letztendlich offen gelassen werden. Denn eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist - wie bereits unter Ziff. 3.3.2 ausgeführt - in keiner Weise belegt. 3.3.4.2 Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. Juni 2007 wird die Beschwerdeführerin heute von Familienangehörigen umsorgt. Dies, obwohl - aus einer Feststellung des Schweizerischen Verbindungsbüros zu schliessen - offenbar keine Vorkehrungen getroffen worden waren. Die die Beschwerdeführerin auf dem Weg in deren Haus begleitende Mitarbeiterin des Schweizerischen Verbindungsbüros hielt jedenfalls fest, dass sich die ortsansässigen Verwandten über die Rückkehr überrascht gezeigt hätten. Wer diese Verwandten sind und in welcher Form sie Unterstützung leisten, wurde zwar nicht ausgeführt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Nützliche und Notwendige inzwischen doch noch organisiert wurde und auch in Zukunft organisiert werden kann, um existentielle Risiken im dargelegten, rechtserheblichen Sinne auszuschliessen. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, bei Bedarf auf die unbestrittenermassen vorhandene medizinische Infrastruktur an ihrem Wohnort zurückzugreifen, wurde nicht weiter begründet und ist auch nicht nachvollziehbar.

4. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine vorläufige Aufnahme angeordnet hat und die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 3. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (einschreiben)

- der Vorinstanz (Dossier 1 559 044 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am: